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Bundesteilhabegesetz

Eine Rollstuhlfahrerin fährt in einer Wohnanlage zu ihrer Wohnung. (Foto: © dpa)

Menschen mit Behinderung

Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

Das Gesetz schafft die landesrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) für die Jahre 2018 und 2019.

Da das Bundesteilhabegesetz in seinen wesentlichen Teilen erst ab 2020 in Kraft tritt, werden zunächst nur die zwingend notwendigen Regelungen zur Umsetzung im Land getroffen. In einem zweiten Schritt werden in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren Regelungen zu treffen sein, die nach dem Bundesteilhabegesetz zum 1. Januar 2020 umgesetzt werden müssen.

Das Gesetz enthält folgende Regelungsschwerpunkte:

(Neues) Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

  • Bestimmung der Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2018 für die Aufgabe nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) (Vertragsrecht) und ab dem 1. Januar 2020 für alle Aufgaben nach Teil 2 des SGB IX (entsprechend dem gestuften Inkrafttreten des BTHG),
  • Vertretungs- und Verfahrensregelungen zur Erarbeitung der Rahmenverträge,
  • Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung der Rahmenverträge.

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Regelung zur Bundeserstattung für den Barbetrag für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen

Landesrecht BW: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Änderung des Landespflegegesetzes

Ermöglichung der Ausübung des Initiativrechts zur Errichtung von Pflegestützpunkten durch die Stadt- und Landkreise

Landesrecht BW: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg

Ministerium für Soziales und Integration: Land setzt Bundesteilhabegesetz in Baden-Württemberg konsequent um

Gesetzentwurf: Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg und des kommunalen Initiativrechts zur Errichtung von Pflegestützpunkten (PDF)

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 27. Dezember 2017 kommentieren.

Kommentare : zur „Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes“

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2. Kommentar von :Ohne Name

„Mehr Selbstbestimmung, mehr Teilhabe, mehr Mitsprache“

Zu meiner Person: Mein Name ist Frank Wiech, meine Tochter Laura ist 19 Jahre alt und mehrfach schwerstbehindert. Sie benötigt 100% Hilfe und Unterstützung in allen Lebensbereichen. Ich bin als Angehörigenvertreter in unterschiedlichen Gremien tätig (LAGAVMB-Baden Würtemberg, Teilhabeplanung-Landkreis Tübingen, Dreifürstensteinschule-KBF

Zu meiner Person:
Mein Name ist Frank Wiech, meine Tochter Laura ist 19 Jahre alt und mehrfach schwerstbehindert.
Sie benötigt 100% Hilfe und Unterstützung in allen Lebensbereichen.
Ich bin als Angehörigenvertreter in unterschiedlichen Gremien tätig (LAGAVMB-Baden Würtemberg, Teilhabeplanung-Landkreis Tübingen, Dreifürstensteinschule-KBF Mössingen)
Das neue BTHG ist ein aktuelles Diskussionsthema auf allen Ebenen und in allen Bereichen der Behindertenhilfe. Die Stimmung ist dabei verhalten positiv. Ich persönlich freue mich sehr das mit dem Gesetz mehr Selbstbestimmung und individuelle Lebensgestaltung für Menschen mit Behinderungen möglich wird.
Allerdings habe ich auch einige offene Fragen dazu. Die aktuell wichtigsten möchte ich hier einbringen:
1. Information-, Kommunikationskaskade zum neuen Gesetz
In meinem Umfeld wurden bisher betroffene Menschen, Angehörige, Sozialämter und Träger nur mangelhaft wenn überhaupt zu den Inhalten und der geplanten Umsetzung des BTHG informiert. Bei einer Diskussionsrunde mit Herrn Dr.Rosemann (MdB) habe ich erfahren das Beratungsstellen eingerichtet werden sollen. Das sollte schnell geschehen und alle Betroffenen müssen darüber informiert werden (Bringschuld des Gesetzgebers). Aktuell weiß im Landkreis Tübingen darüber kaum jemand Bescheid.
2. Individuelle Bedarfsermittlung und Organisation der Hilfe- und Unterstützungsleistungen
Die individuelle Bedarfsermittlung und Zielsetzung für Teilhabe an der Gesellschaft ist eine super Sache. Damit haben viele Menschen mit Behinderungen die Chance auf eine Verbesserung der Lebensqualität und Selbstverwirklichung. Die Bedarfsermittlung und die (selbstständige) Organisation der Unterstützungsleistungen stellt aber zunächst eine potentielle Barriere für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen dar. Dafür wird im Einzelfall Unterstützung durch Fachkräfte/Berater notwendig sein. Werden die Beratungsstellen diesen Bedarf an Unterstützung ebenfalls bedienen?
3. Teilhabe und Benefits für Menschen mit hohem Hilfebedarf und mehrfacher Schwerstbehinderung
Nach meinem Verständnis sind FUB Bereiche vom BTHG ausgenommen. Das ist enttäuschend und nicht akzeptabel. Seit ich mit dem Thema Inklusion beschäftige habe ich den Eindruck, das die meisten Bemühungen darauf abzielen Menschen mit Behinderungen den Weg in die offene Gesellschaft zu ermöglichen (Schulen, Arbeit, Wohnen etc.). Menschen mit erheblichen Langzeitbehinderungen (z.B. geistig Behinderte) bleiben gefühlt auf der Strecke und werden abgehängt. Meine Frage: Was sind die Überlegungen und Maßnahmen für diese Menschen? Wie werden FUB Bereiche zukünftig mehr Selbstbestimmt ausgerichtet?

3. Kommentar von :Ohne Name

Stellungnahme des DIKBW zum Gesetzentwurf

Die Stellungnahme des DIKBW (Verband der Komplexeinrichtungen Behindertenhilfe Baden-Württemberg) wurde heute per Mail an die Mailadresse der Poststelle des Ministeriums versandt - wir bitten um Beachtung.

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