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Bundesteilhabegesetz

Eine Rollstuhlfahrerin fährt in einer Wohnanlage zu ihrer Wohnung. (Foto: © dpa)

Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

Stellungnahme des Ministeriums für Soziales und Integration

Bis zum 27. Dezember 2017 konnte die Bevölkerung auf dem Beteiligungsportal Kommentare zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes abgeben. Das Sozialministerium nimmt nun Stellung zu den eingegangenen Kommentaren.

„1. Information-, Kommunikationskaskade zum neuen Gesetz

In meinem Umfeld wurden bisher betroffene Menschen, Angehörige, Sozialämter und Träger nur mangelhaft wenn überhaupt zu den Inhalten und der geplanten Umsetzung des BTHG informiert. Bei einer Diskussionsrunde mit Herrn Dr.Rosemann (MdB) habe ich erfahren das Beratungsstellen eingerichtet werden sollen. Das sollte schnell geschehen und alle Betroffenen müssen darüber informiert werden (Bringschuld des Gesetzgebers). Aktuell weiß im Landkreis Tübingen darüber kaum jemand Bescheid.“

Antwort des Ministeriums für Soziales und Integration:

Die Beratung der Betroffenen und ihrer Angehöriger ist einer der wesentlichen Punkte des Gesetzes. Allerdings ist die Umsetzung des Gesetzes eine Aufgabe der Bundesländer. Das Land Baden-Württemberg nimmt die Umsetzung des Gesetzes sehr ernst, soll es doch den Betroffenen die erforderliche Unterstützung zu einem möglichst selbstbestimmten Leben gewähren. Derzeit sind wir unter anderem damit befasst, ein Bedarfsermittlungsinstrument zu entwickeln, mit dem der individuelle Unterstützungsbedarf unabhängig vom Ort der Leistungserbringung erhoben werden kann. Außerdem beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe mit der Ausgestaltung eines neuen Landesrahmenvertrages, in dem die neuen Leistungen der Eingliederungshilfe ab 2020 definiert und auf dessen Grundlage Verträge zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern abgeschlossen werden sollen. Darüber hinaus wurden bereits zusammen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Träger für die von Ihnen angesprochenen Stellen der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung festgelegt. Sie werden zusätzlich zu den bestehenden Beratungsangeboten der Rehabilitationsträger wichtige Ansprechpartner für die zur Verfügung stehenden Leistungen werden. Das Ministerium für Soziales und Integration wird im Rahmen von Tagungen in den Stadt- und Landkreisen über die Chancen informieren, die das Gesetz unabhängig von der detaillierten Ausgestaltung bietet. Es besteht auch die Möglichkeit, dies von Seiten der Selbsthilfegruppen anzuregen.

„2. Individuelle Bedarfsermittlung und Organisation der Hilfe- und Unterstützungsleistungen

Die individuelle Bedarfsermittlung und Zielsetzung für Teilhabe an der Gesellschaft ist eine super Sache. Damit haben viele Menschen mit Behinderungen die Chance auf eine Verbesserung der Lebensqualität und Selbstverwirklichung. Die Bedarfsermittlung und die (selbstständige) Organisation der Unterstützungsleistungen stellt aber zunächst eine potentielle Barriere für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen dar. Dafür wird im Einzelfall Unterstützung durch Fachkräfte/Berater notwendig sein. Werden die Beratungsstellen diesen Bedarf an Unterstützung ebenfalls bedienen?“

Antwort des Ministeriums für Soziales und Integration:

Die Bedarfsermittlung und die Organisation der Leistungen wird Aufgabe der verschiedenen Rehabilitationsträger und insbesondere der Träger der Eingliederungshilfe, also der Stadt- und Landkreise sein. Für die Leistungen der Rehabilitation sind die entsprechenden Leistungsträger verpflichtet, eine sogenannte Teilhabeplanung durchzuführen und auf dieser Grundlage die vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Der Träger der Eingliederungshilfe ermittelt die Leistungen zur sozialen Teilhabe im Rahmen eines Gesamtplanverfahrens, das auf der Grundlage einer Teilhabeplanung mit dem individuell ermittelten Bedarf erfolgt. In dem Gesamtplanverfahren hat er den Leistungsberechtigten und nach dessen Wunsch eine Vertrauensperson bei allen Schritten einzubeziehen. Als Abschluss des Gesamtplanverfahrens kann er eine Teilhabezielvereinbarung mit dem Leistungsberechtigten abschließen, auf deren Grundlage die Erbringung der Leistungen überprüft werden kann.

„3. Teilhabe und Benefits für Menschen mit hohem Hilfebedarf und mehrfacher Schwerstbehinderung

Nach meinem Verständnis sind FUB Bereiche vom BTHG ausgenommen. Das ist enttäuschend und nicht akzeptabel. Seit ich mit dem Thema Inklusion beschäftige habe ich den Eindruck, das die meisten Bemühungen darauf abzielen Menschen mit Behinderungen den Weg in die offene Gesellschaft zu ermöglichen (Schulen, Arbeit, Wohnen etc.). Menschen mit erheblichen Langzeitbehinderungen (z.B. geistig Behinderte) bleiben gefühlt auf der Strecke und werden abgehängt. Meine Frage: Was sind die Überlegungen und Maßnahmen für diese Menschen? Wie werden FUB Bereiche zukünftig mehr Selbstbestimmt ausgerichtet?“

Antwort des Ministeriums für Soziales und Integration:

Das Gesetz sieht vor, dass alle Menschen mit Behinderungen unabhängig von Art und Schwere ihrer Behinderung die Leistungen erhalten sollen, die sie zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben benötigen. Mit Hilfe der sogenannten Assistenzleistungen soll es auch Menschen mit erheblichen dauerhaften Behinderungen ermöglicht werden, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Ziel ist es, den Leistungsberechtigten passgenaue Hilfen zukommen zu lassen. Die Ausgestaltung der konkreten Leistungen ist eine Aufgabe der nächsten Jahre und bedarf der Partizipation der Betroffenen und ihrer Angehörigen.

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