Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Dialogische Bürgerbeteiligung

Bürgerinnen und Bürger diskutieren Ende Juni 2018 beim vierten Bürgerdialog im Rahmen des Europadialogs der Landesregierung in Tuttlingen miteinander.

Politik des Gehörtwerdens

Gesetz über die dialogische Bürgerbeteiligung

Das Gesetz für die dialogische Bürgerbeteiligung definiert die dialogische Bürgerbeteiligung als eine öffentliche Aufgabe im Sinne des Paragraphen 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt. Das Gesetz gibt den Behörden Hilfestellungen für die dialogische Bürgerbeteiligung. Es erleichtert die Auswahl von zufällig ausgesuchten Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

Das Gesetz regelt die dialogische Bürgerbeteiligung. Damit wird die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Meinungsbildungsprozessen und zur Vorbereitung exekutiver Entscheidungen über die bestehenden formalen Anhörungsverfahren hinaus erleichtert. Damit sollen informelle Methoden der Bürgerbeteiligung rechtlich, vor allem datenschutzrechtlich, gesichert werden. Dialogische Bürgerbeteiligung ersetzt förmliche Verfahren nicht, sie ergänzt diese. Das ist für politisch relevante Debatten wichtig. Dialogische Bürgerbeteiligung ist auch möglich, wenn ein förmliches Anhörungsverfahren gar nicht vorgesehen ist. Eine Pflicht zur Durchführung dialogischer Bürgerbeteiligung wird nicht begründet. Darüber hinaus wird als Methode zur Bestimmung einer Gruppe, die in einem Prozess beteiligt werden soll, die Zufallsauswahl, ausdrücklich als eine Möglichkeit der Teilnehmerauswahl festgelegt.

Die Zufallsauswahl soll anhand der Einwohnermeldedaten vorgenommen werden und kann bestimmte Kriterien zu Grunde legen. Dies gewährleistet, dass bei Bedarf auch bestimmte Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden können. Zufällig ausgesuchte Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer dialogischen Bürgerbeteiligung können einen neuen Blick auf Sachverhalte werfen. Die Vielfalt der per Zufall ausgesuchten Teilnehmerinnen und Teilnehmer ermöglicht häufig eine unvorbelastete öffentliche Meinungsbildung. Mit dem Gesetz werden die Grundzüge des Verfahrens bestimmt. Dem Datenschutz wird durch besondere Regelungen Rechnung getragen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 2. Dezember 2020 kommentieren.

Entwurf des Gesetzes über die dialogische Bürgerbeteiligung (PDF)

Kommentare : zur Dialogischen Bürgerbeteiligung

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

12. Kommentar von :Fabian Reidinger (StM)

Stellungnahme von Mehr Demokratie e.V., Landesverband BW

Der Verein Mehr Demokratie e.V. hat uns gebeten, noch folgende Stellungnahme nachträglich auf dem Beteiligungsportal zu veröffentlichen. Der Bitte kommen wir gerne nach.
http://www.beteiligungsportal-bw.de/stellungnahme-mdev-dgb/

Kommentar vom Moderator

Rückmeldung des Staatsministeriums zu der Stellungnahme

Das Staatsministerium dankt für diese Stellungnahme. Sie ging erst nach der Anhörungsfrist ein und wurde daher im Gesetzentwurf nicht mehr aufgenommen. Gleichwohl antworten wir hier gerne öffentlich.

Wie in der Gesetzesbegründung des Einbringungsentwurfes dargelegt, wurde sehr genau geprüft, wie ausführlich die Regelungen sein müssen.

Das Staatsministerium dankt für diese Stellungnahme. Sie ging erst nach der Anhörungsfrist ein und wurde daher im Gesetzentwurf nicht mehr aufgenommen. Gleichwohl antworten wir hier gerne öffentlich.

Wie in der Gesetzesbegründung des Einbringungsentwurfes dargelegt, wurde sehr genau geprüft, wie ausführlich die Regelungen sein müssen. Verfassungsrechtliche Aspekte sind der Grund, dass die Regelungen sehr detailliert sein müssen.

Die Definition der Bürgerbeteiligung als öffentliche Aufgabe hat keine materielle Wirkung, sondern erfolgt unter dem Regime des Bundesmelderechts und dient einer datenschutzrechtlichen Absicherung. Pflichten entstehen den Behörden dadurch nicht.

Eine ergänzende Klarstellung von Zuständigkeiten ist nicht sinnvoll. Das Gesetz regelt den Datenschutz, nicht das Zuständigkeitsgeflecht bestehender Gesetze. Daher wird mit dem Verweis auf § 1 LVwVfG gearbeitet.

Die Verfahrensrechtlichen Begrenzungen gehen auf datenschutzrechtliche Bedenken zurück. Zum Schutz der Daten muss der Umgang sehr genau und eng reglementiert werden. Solch eine Einschränkung ist hinzunehmen, damit überhaupt eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung möglich wurde. Aus Sicht der Bürgerbeteiligung ist das bedauerlich, weil Freiheiten weniger werden. Aber aus Sicht des Datenschutzes ist es geboten.

Die Ausführungen zu § 2 Abs. 5 übersehen, dass es um eine Ermöglichung, nicht um eine Einschränkung geht. Ziel ist es, besonders kleinen Gemeinden mehr Optionen zu geben. Gerade in sehr kleinen Gemeinden hat sich gezeigt, dass die Auswahl der Zufallsbürger aus dem eigenen Gemeindegebiet bei sehr kritischen Debatten heikel ist. Denn die Gemeindebürgerinnen und –bürger sind dann oft schon sehr klar positioniert. Die Methode Zufallsbürger zielt aber darauf ab, einen neuen Meinungsbildungsprozess zu starten. Das ist schwierig, wenn sich die Menschen in einem kleinen Ort alle gut kennen und dieses Ziel kaum mehr erreichbar ist. Deshalb geht es darum, diesen sehr kleinen Gemeinden zu erlauben, Zufallsbürger auch aus anderen Regionen zu ziehen. Das ist keine Pflicht.

Richtig ist, dass es sinnvoll wäre, direktdemokratische und dialog-orientierte Bürgerbeteiligung stärker zu verbinden. Das muss aber in den entsprechenden Gesetzen geregelt werden. Eine datenschutzrechtliche Regelung kann das aber nicht erfassen.

11. Kommentar von :2212
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
10. Kommentar von :Ohne Name

Stellungnahme für den Städtetag Baden-Württemberg

Wir nehmen zum Gesetzentwurf wie folgt Stellung. Wir begrüßen die geplante gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, um eine dialogische Bürgerbeteiligung über eine Datenerhebung aus dem Melderegister durchführen zu können. Die Regelungen sehen keine verbindlichen Formen der dialogischen Bürgerbeteiligung vor. Dies erleichtert es den Städten

Wir nehmen zum Gesetzentwurf wie folgt Stellung.
Wir begrüßen die geplante gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, um eine dialogische Bürgerbeteiligung über eine Datenerhebung aus dem Melderegister durchführen zu können. Die Regelungen sehen keine verbindlichen Formen der dialogischen Bürgerbeteiligung vor. Dies erleichtert es den Städten entsprechend der lokalen Bedarfe vor Ort eine solche Bürgerbeteiligung durchführen zu können.

9. Kommentar von :Miriam Freudenberger, Allianz für Beteiligung

Gesetz über die dialogische Bürgerbeteiligung

Die Allianz für Beteiligung setzt sich in Baden-Württemberg als Netzwerk für die Stärkung von Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung ein. Dabei arbeitet sie insbesondere auch im Bereich dialogischer Bürgerbeteiligungsprozesse. In diesem Zusammenhang hat sich die Methode der Zufallsauswahl als probates Mittel bewährt, um eine umfassende und

Die Allianz für Beteiligung setzt sich in Baden-Württemberg als Netzwerk für die Stärkung von Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung ein. Dabei arbeitet sie insbesondere auch im Bereich dialogischer Bürgerbeteiligungsprozesse.

In diesem Zusammenhang hat sich die Methode der Zufallsauswahl als probates Mittel bewährt, um eine umfassende und ausgewogene Teilnehmerschaft zu generieren. Insgesamt begrüßen wir daher die Gesetzesvorlage und das damit verbundene Ansinnen, Kommunen und Landesbehörden unter Wahrung des Datenschutzes Zugriff auf die zur Anwendung der Methode notwendigen Daten in Melderegistern zu ermöglichen. Dies vereinfacht die Anwendung der Zufallsauswahl und trägt zu rechtssicheren sowie transparenten Verfahrenswegen bei. Grundsätzlich wird Anwendung der Methode so gestärkt, was ebenfalls zu begrüßen ist.

Allerdings möchten wir hiermit auch darauf hinweisen, dass es bei Anwendung des Gesetzes durch Kommunen notwendig erscheint, dass die betroffenen Ortschafts-, Gemeinde-, Kreis- oder Stadträte zustimmen müssen.

Hinsichtlich des Gesetzestextes selbst möchten wir noch folgende Hinweise geben:

§ 1, Absatz (1), letzter Satz:
• Version bisher: Das Ergebnis der dialogischen Bürgerbeteiligung wird in einem Bericht festgehalten. Dieser ist für die zuständigen Stellen nicht bindend.
• Anregung Allianz für Beteiligung: Das Ergebnis der dialogischen Bürgerbeteiligung wird in einem Bericht festgehalten. Dieser kann zuständigen Stellen als Grundlage für ihre Entscheidungen dienen.

§ 2, Absatz (4), erster Satz:
• Dieser Satz erscheint sprachlich so nicht korrekt bzw. inhaltlich unvollständig.


1.12.2020, Allianz für Beteiligung

8. Kommentar von :Hanns-Jörg Sippel Stiftung Mitarbeit

Gesetz über die dialogische Bürgerbeteiligung

Stellungnahme zum Entwurf der Landesregierung Baden-Württemberg zum Gesetz über die dialogische Bürgerbeteiligung Politische Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse werden zunehmend von partizipativen Beteiligungsverfahren begleitet. Mit dialogorientierten Verfahren lässt sich die Vielfalt der Meinungen in Bevölkerung abbilden, es lassen

Stellungnahme zum Entwurf der Landesregierung Baden-Württemberg zum Gesetz über die dialogische Bürgerbeteiligung

Politische Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse werden zunehmend von partizipativen Beteiligungsverfahren begleitet. Mit dialogorientierten Verfahren lässt sich die Vielfalt der Meinungen in Bevölkerung abbilden, es lassen sich verschiedene Lösungsalternativen entwickeln oder Konflikte befrieden. Auch die gesetzlich verankerten Beteiligungsformen des Planungsrechts verbinden sich immer häufiger mit freiwilligen, dialogorientierten Beteiligungsangeboten.

Die Stiftung Mitarbeit begrüßt die Gesetzesinitiative der baden-württembergischen Landesregierung, ein Gesetz über die dialogische Bürgerbeteiligung (Dialogische-Bürgerbeteiligung-Gesetz DBG) zu verabschieden.

Der Gesetzesentwurf definiert die dialogische Bürgerbeteiligung und grenzt sie von anderen Formen der Bürgerbeteiligung (z.B. direktdemokratische oder formelle Formen der Bürgerbeteiligung im Planungsrecht) ab. Ausdrücklich zu begrüßen ist auch, dass die dialogische Bürgerbeteiligung als öffentliche Aufgabe bestimmt wird, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt. Die Ziehung einer Zufallsauswahl über das Melderegister ist damit zukünftig rechtliche abgesichert. Ein wichtiger Aspekt ist zudem, dass auf diese Weise auch die datenschutzrechtlichen Aspekte dialogischer Bürgerbeteiligungsverfahren geregelt werden, die auf der Grundlage einer Zufallsauswahl durch geführt werden.

Anm.1: Vorblatt, A. Zielsetzung
Per Zufallsauswahl ermittelte Teilnehmer/innen können nicht nur »einen neuen Blick auf Sachverhalte werfen«, eine Zufallsauswahl führt in der Regel auch zu einer deutlich größeren Vielfalt unterschiedlicher Perspektiven. Es kann auf diese Weise gelingen, auch schwer erreichbare, beteiligungsferne Bevölkerungsgruppen für die Beteiligung zu gewinnen, und damit dem Ziel näher zu kommen, alle relevanten Akteursgruppe im je spezifischen Beteiligungsprozess einbeziehen zu können. Bürgerbeteiligung braucht die Mitwirkung aller Bevölkerungsgruppen, um einem inklusiven Demokratieverständnis gerecht zu werden und die politische Gleichheit zu stärken. Die Einbeziehung aller – also auch der schwer erreichbaren und beteiligungsfernen Bevölkerungsgruppen – in dialogische Beteiligungsprozesse ist im übrige auch ein zentrales Qualitätskriterium guter und glaubwürdiger Bürgerbeteiligung (siehe Anm. 3). Ich empfehle, diesen Aspekt ausdrücklich in den Text aufzunehmen.

Anm.2: § 1 (3) Öffentliche Aufgabe Bürgerbeteiligung Zweck des Gesetzes
»Die Durchführung einer dialogischen Bürgerbeteiligung ist in verschiedenen Formaten möglich, insbesondere geeignet sind Diskussionsforen, Runde Tische oder Konferenzen.«
Dialogorientierte Verfahren sind nicht standardisiert, je nach Vorhaben und Umständen können sehr unterschiedliche Beteiligungsmethoden angezeigt sein. Es gibt weltweit über hundert erprobte und bewährte Beteiligungsmethoden in Deutschland kommen mindestens dreißig Methoden regelmäßig zum Einsatz (vgl. https://www.buergergesellschaft.de/mitentscheiden/methoden-verfahren/). Es lasssen sich insofern nicht bestimmte Verfahren als »insbesondere geeignet« nennen. Welches Verfahren besonders geeignet ist, entscheidet sich bei der Planung des je besonderen Beteiligungsprozesses.

Anm.3: § 2 (4) Zuständigkeit, Verfahren
Dialogorientierte Beteiligungsverfahren sind gesetzlich nicht verankert, sie sind flexibel, offen und nicht standardisiert. Ihre Qualität ist nicht gesichert.

Die Institutionalisierung der dialogischen Bürgerbeteiligung ist insofern die wichtigste Neuerung in der kommunalen Beteiligungspraxis der letzten Jahre. Ziel ist es, die Bürgerbeteiligung zu verstetigen und zu systematisieren. Inzwischen rund fünfundzwanzig Kommunen (vgl. https://www.netzwerk-buergerbeteiligung.de/kommunale-beteiligungspolitik-gestalten/kommunale-leitlinien-buergerbeteiligung/sammlung-kommunale-leitlinien/) in Baden-Württemberg haben sich freiwillig selbst verpflichtet, ihre kommunalen Planungen und Vorhaben frühzeitig offenzulegen und Beteiligung zu ermöglichen.

Diese Kommunen haben aus eigener Initiative Leitlinien für die Bürgerbeteiligung entwickelt, die durch den Rat verabschiedet und in die Sammlung des Ortsrechts aufgenommen wurden. Die Bürgerbeteiligung soll einen Rechtsstatus erlangen und dadurch verbindlich werden. Einige Kommunen haben den Weg gewählt, reguläre Satzungen (Beteiligungssatzungen wie z.B. in Heidelberg) zu erlassen. Die Bürger/innen sollen einen Anspruch auf Beteiligung haben, der durch verlässliche Verfahrensregeln und Qualitätskriterien guter Bürgerbeteiligung abgesichert ist.

Im Gesetzesentwurf zur dialogischen Bürgerbeteiligung wird an verschiedenen Stellen auf einzelne Qualitätskriterien dialogischer Bürgerbeteiligung hingewiesen. So im § 2 (3), der ein gewisses Maß an Transparenz des dialogischen Verfahrens (rechtzeitige Information über das geplanten Beteiligungsverfahrens, Nennung des konkreten Themas oder Vorhabens, der Dialogabsicht und des Dialogformats) absichern soll. Oder in der Einzelbegründung zum § 1 Öffentliche Aufgabe Bürgerbeteiligung, Zweck des Gesetzes (S. 7), in der es heißt: »Die dialogische Bürgerbeteiligung kann in verschiedenen Formaten durchgeführt werden. Sie soll in jedem Fall in einem Ergebnisbericht münden ...« und hebt damit auf das Qualitätskriterium des verlässlichen Umgangs mit den Ergebnissen ab.

Der Dialog der Exekutive mit der Bürgerschaft dient der »Demokratieförderung«, heißt es in der Begründung des Allgemeinen Teils des Gesetzes (S.5). Damit wird die Sicherstellung der Qualität der dialogischen Bürgerbeteiligung in den Fokus gerückt. Nur durch qualitativ gute dialogische Beteiligungsprozesse kann das Vertrauen in die Demokratie gefördert werden, nur so lässt sich die »Verfahrensakzeptanz« (S. 6 oben) sicherstellen.

Ich empfehle, im Gesetzestext zumindest mit einer »Kann-Bestimmung« darauf zu verweisen, dass die Qualität dialogischer Bürgerbeteiligung durch Leitlinien Bürgerbeteiligung abgesichert werden kann und sollte, um die Demokratie und das Vertrauen in die Demokratie zu stärken. Diese Absicherung kann durch rechtlich verankerte Leitlinien Bürgerbeteiligung auf kommmunaler Ebene geschehen, solche Leitlinien können aber auch von einzelnen Behörden erarbeitet und eingesetzt werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beispielsweise hat »Leitlinien für gute Bürgerbeteiligung« erarbeitet und im Jahr 2019 veröffentlicht, um »eine hohe Qualiät von Bürgerbeteiligungsverfahren sicher zu stellen« (vgl. https://www.bmu.de/download/leitlinien-fuer-gute-buergerbeteiligung/).

Bonn, den 27. November 2020

Hanns-Jörg Sippel

7. Kommentar von :MLH
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
6. Kommentar von :ohne Name 14285

Dialogische Bürgerbeteiligung

Wenn sich durch das Zufallsprinzip eine Mitwirkungsmöglichkeit auch für nicht in Vereinen, Verbänden und Initiativen organisierte Bürgerinnen und Bürger ergibt, dann ist das eine gute Sache. Hoffentlich machen die Gemeinden von dieser Möglichkeit, eingefahrene Wege der Kommunikation zu verlassen, regen Gebrauch. Demokratie könnte damit öffentlicher

Wenn sich durch das Zufallsprinzip eine Mitwirkungsmöglichkeit auch für nicht in Vereinen, Verbänden und Initiativen organisierte Bürgerinnen und Bürger ergibt, dann ist das eine gute Sache. Hoffentlich machen die Gemeinden von dieser Möglichkeit, eingefahrene Wege der Kommunikation zu verlassen, regen Gebrauch. Demokratie könnte damit öffentlicher werden.

5. Kommentar von :SD97
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
4. Kommentar von :ohne Name 9808

Zur relativ engen Definition von dialogischer Beteiligung

In § 1 steht als eine Art Definition von dialogischer Beteiligung unter anderem "Dies geschieht durch Dialoge zwischen Behörde und Personen, die nicht Beteiligte im Sinne des § 13 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) sind, bei denen nicht-beteiligte Personen nach ihrer Meinung zu einem konkreten Thema oder Vorhaben gefragt werden."

I

In § 1 steht als eine Art Definition von dialogischer Beteiligung unter anderem "Dies geschieht durch Dialoge zwischen Behörde und Personen, die nicht Beteiligte im Sinne des § 13 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) sind, bei denen nicht-beteiligte Personen nach ihrer Meinung zu einem konkreten Thema oder Vorhaben gefragt werden."

Ich halte diese Definition für viel zu eng. Was ist mit Dialogen nur unter Bürger*innen, deren Ergebnisse später an die Verwaltung oder die Politik gegeben werden? Und was ist, wenn nicht "nach einer Meinung gefragt", sondern "der Auftrag gegeben wird, Empfehlungen zu erarbeiten"?

Ich fände es wichtig, wenn das Gesetz klar macht, dass auch für solche Formate, wenn sie dem Gemeinwohl dienen, ein hoheitlicher Auftrag vorliegt, der es rechtfertigt, dass Zufallsbürger*innen angeschrieben werden.

Ich wäre mir nach der aktuellen Formulierung nicht sicher, ob ein Gemeinderat für einen lokalen Bürger*innenrat Zufallsbürger*innen aus dem Einwohnermelderegister anschreiben darf. Da solche Bürger*innenräte aber Teil der Zukunft unserer Demokratie sind, sollte das eindeutig formuliert sein.

Zu §2 II
Hier steht "Die Entscheidung über die Durchführung einer dialogischen Bürgerbeteiligung liegt im Ermessen der Behörden." Und wieder frage ich mich: Darf nicht auch der Gemeinderat über die Durchführung einer dialogischen Beteiligung entscheiden? Das wäre sehr wichtig, denn dann könnte man auch per Bürgerentscheid eine dialogische Beteiligung beschließen.

Zu §2 V
Hier steht "Die dialogische Bürgerbeteiligung kann mit zufällig nach bestimmten Kriterien aus dem Melderegister ausgewählten Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden."
Reicht das Wort "bestimmt" hier aus? Oder ist das ein Einfall für Willkür, den wir uns eigentlich nicht leisten können. Ich finde, die Kriterien sollten angemessen und gut begründet sein, aber ich weiß nicht, wie man das juristisch korrekt vorschreibt.

Zu §2 VI
Hier steht "Es steht den Angeschriebenen frei, ohne Antwort oder ohne Angabe von Gründen, der Einladung nicht zu folgen." Hier habe ich ein bisschen Angst, dass Gerichte das so auslegen könnten, dass auch Methoden der aufsuchenden Beteiligung, wie sie von Linus Strothmann (https://www.netzwerk-buergerbeteiligung.de/fileadmin/Inhalte/PDF-Dokumente/newsletter_beitraege/3_2020/nbb_beitrag_strothmann_200916.pdf) beschrieben wurden, nicht erlaubt sind. Diese Formate sind aber so wichtig für die inklusive Beteiligung, dass sie auf jeden Fall erlaubt sein solten.

Zur Begründung:
Hier steht "Das Gesetz definiert, dass die Bürgerbeteiligung eine öffentliche Aufgabe im Sinne des Bundesmelderechtes (§ 34 Absatz 1 BMG) ist."
Genau genommen definiert es das aber nur für die dialogische Beteiligung. Auch andere Formen der Beteiligung wie beispielsweise die Befragung von Bürger*innen sind wichtige Elemente in einer Demokratie (das kann man am THEMIS-Experiment in Filderstadt sehen). Es passt dann nicht mehr zum Namen des Gesetzes, aber im Grunde wäre es wünschenswert, wenn Sie auch solche Formen der Beteiligung durch das Gesetz eindeutig erlauben aber auch regeln würden.


Zur Entschuldigung: Ich hätte gerne mehrere Kommentare jeweils passend zu einem Thema geschrieben, aber scheinbar darf man nur einen Kommentar pro Nutzer*in schreiben. Deswegen jetzt alles auf einmal.

Kommentar vom Moderator

Antwort des Staatsministeriums

Sehr geehrter Nutzerin, sehr geehrter Nutzer,

vielen Dank für Ihre Anregungen. Das Staatsministerium nimmt hier wie folgt Stellung.

  1. Zu eng formuliert: Erarbeiten Bürgerinnen und Bürger selbstständig eine Meinung und Empfehlung, bleibt es ihnen unbenommen, diese an die zuständigen Stellen zu übermitteln. Sie werden von sich aus tätig. Hier

Sehr geehrter Nutzerin, sehr geehrter Nutzer,

vielen Dank für Ihre Anregungen. Das Staatsministerium nimmt hier wie folgt Stellung.

  1. Zu eng formuliert: Erarbeiten Bürgerinnen und Bürger selbstständig eine Meinung und Empfehlung, bleibt es ihnen unbenommen, diese an die zuständigen Stellen zu übermitteln. Sie werden von sich aus tätig. Hier greift das Recht, eine Petition einzureichen. Ob die Bürgerinnen und Bürger ihre Meinung in Form einer Empfehlung abgeben sollen oder eine andere Form gewählt wird, ist für die Definition der Dialogischen Bürgerbeteiligung unerheblich. Verfassungsrechtlich können Bürgervoten aus der Bürgerbeteiligung für die Behörden nicht bindend sein (siehe Paragraph 1 Abs. 1 S. 4 DBG).
  2. Dürfen Gemeinderäte Zufallsbürger anschreiben: Das Gesetz regelt, dass die Gemeinden die Meldedaten für diesen Zweck nutzen dürfen. Eine Fraktion oder einzelne Mitglieder eines Gemeinderats oder die hinter ihnen stehenden Parteien oder Listen werden von diesem Gesetz nicht umfasst. Das Melderecht sieht hier eigenständige Regelungen vor, siehe Paragraph 50 Bundesmeldegesetz.
  3. Entscheidung über die Durchführung einer Beteiligung: Der Gemeinderat kann entscheiden, dass eine Bürgerbeteiligung durchgeführt wird, die dann von der Gemeinde als zuständige Behörde durchgeführt wird. Theoretisch denkbar ist, dass dies auch über ein Bürgerentscheid geschieht.
  4. Unbestimmtheit der Kriterien: Um das Verfahren offen zu halten, ist eine bestimmte Vorgabe unseres Erachtens nicht notwendig. In jedem Fall ist eine Auswahl zu begründen, um Akzeptanz für das Verfahren zu erlangen. In der Juristensprache sind die Kriterien aber sehr bestimmt. Ein bestimmtes Modell der Zufallsauswahl (§ 2 DBG) muss definiert werden, damit klar ist, unter genau welchen Voraussetzungen der grundrechtlich relevante Eingriff (informationelle Selbstbestimmung) zulässig ist.
  5. Aufsuchende Beteiligung: Das Gesetz sieht vor, dass zufällig ausgewählte Teilnehmende ausgewählt werden können, nicht müssen. Das heißt, Teilnehmende können auch anders ausgewählt werden. Sowohl in einer aufsuchende Beteiligung wie auch bei einer mit Zufallsauswahl steht es den Angefragten frei, sich nicht zu beteiligen oder zu äußern. Dies stellt der Gesetzentwurf für die zufällig ausgewählten Personen klar.
  6. Offenheit für andere Verfahren: Das Gesetz definiert, dass dialogische Bürgerbeteiligung in verschiedenen Formaten möglich ist, „insbesondere geeignet sind Diskussionsforen, Runde Tische oder Konferenzen“. Die Aufzählung ist durch den Zusatz „insbesondere“ nicht abschließend. Alle Formate - auch neue - sind zulässig, die dialogische Bürgerbeteiligung ermöglichen. Das Gesetz verhindert auch nicht, dass Behörden auf andere und niederschwelligerer Weise im Sinne von mehr Beteiligung auf Bürgerinnen und Bürger zugehen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Staatsministerium

3. Kommentar von :ohne Name 9808
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
// //