Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Finanzen

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll eine Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge im Jahr 2022 erfolgen. Zudem hat sich im Besoldungsrecht und in anderen Bereichen des Dienstrechts an verschiedenen Stellen Anpassungsbedarf ergeben. Mit diesem Gesetz sollen erforderliche Rechtsänderungen umgesetzt werden.

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften haben sich am 29. November 2021 auf einen Tarifabschluss für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder geeinigt. Mit diesem Gesetzentwurf soll das Tarifergebnis zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden. Die Besoldung und Versorgung soll linear um 2,8 Prozent erhöht werden. Die Anwärtergrundbeträge sollen um 50 Euro erhöht werden. Die Erhöhung soll für alle Besoldungsgruppen sowie für die Anwärterinnen und Anwärter einheitlich zum 1. Dezember 2022 und somit zeitgleich zu den Anpassungen im Tarifbereich erfolgen. Die tarifvertraglich vereinbarte einmalige Coronasonderzahlung wurde gesondert durch das Gesetz zur Regelung einer einmaligen Coronasonderzahlung in Baden-Württemberg geregelt

Zudem sollen im Besoldungsbereich bestimmte Ämter des gehobenen wie des mittleren Dienstes angehoben und die Erfahrungsstufen neustrukturiert werden. Erhöhungen kinderbezogener Familienzuschläge sollen die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung mit Blick auf die konkretisierten Berechnungsparameter der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 unter anderem – gewährleisten. Auch sollen Nachzahlungsregelungen für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen werden. Zudem soll ein im Beamtenversorgungsrecht und in anderen dienstrechtlichen Vorschriften festgestellter Änderungsbedarf umgesetzt werden. Im Beihilfebereich wird die zumutbare Eigenvorsorge an das bis zum 31. Dezember 2012 geltende Niveau angepasst. Es erfolgen weitere Änderungen, welche konkrete krankheitsbedingte Aufwendungen betreffen.

Kommentare : zum Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

9. Kommentar von :ohne Name 36598

Verfassungswidrig

Ich (Richter am Oberlandesgericht) halte den Gesetzentwurf für evident verfassungswidrig. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zum Abstandsgebot werden jedenfalls für den gehobenen und den höheren Dienst ersichtlich nicht eingehalten. Es gilt: "Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur

Ich (Richter am Oberlandesgericht) halte den Gesetzentwurf für evident verfassungswidrig.

Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zum Abstandsgebot werden jedenfalls für den gehobenen und den höheren Dienst ersichtlich nicht eingehalten.

Es gilt: "Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen." (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, BVerfGE 155, 1-76, Rn. 48)

Dem wird der Gesetzentwurf nicht gerecht, in dem im wesentlichen die unteren Besoldungsstufen gestrichen bzw. angehoben werden. Die Argumentation hierzu in der Gesetzesbegründung ist unzutreffend. Das Abstandsgebot wird nicht dadurch gewahrt, dass z.B. der Abstand zwischen A 8 und A 15 nicht verändert wird. Durch die Anhebung von A 8 auf A 9 ist der gleiche Beamte mit der gleichen Qualifikation (und nach dem Entwurf in der Regel auch Dienstbezeichnung) nunmehr in einer höheren Besoldungsstufe eingruppiert und folglich muss dann der Vergleich von dieser neuen Besoldungsstufe A 9 z.B. mit der Besoldung A 15 getroffen werden. In diesem Vergleich ist der Abstand aber erheblich geringer geworden und damit das Abstandsgebot verletzt.

8. Kommentar von :ohne Name 31141

Erfahrungsstufen

Für mich im mittleren Dienst (die trotz erheblichen Einsatz nur von Eingangsamt zu Eingangsamt "geschoben" wird), wäre es interressant zu wissen, wie die Erfahrungsjahre berechnet werden. Entweder lohnt sich dieses Gesetz für mich überhaupt nicht, weil sich die Erhöhung im unteren zweistelligen Bereich befindet - oder das Gesetz lohnt sich

Für mich im mittleren Dienst (die trotz erheblichen Einsatz nur von Eingangsamt zu Eingangsamt "geschoben" wird), wäre es interressant zu wissen, wie die Erfahrungsjahre berechnet werden. Entweder lohnt sich dieses Gesetz für mich überhaupt nicht, weil sich die Erhöhung im unteren zweistelligen Bereich befindet - oder das Gesetz lohnt sich zumindest finanziell. Wenn man schon nicht aufgrund seines Arbeitseinsatzes befördert wird, wäre immerhin das ein Ausgleich.

7. Kommentar von :ohne Name 36552

Trauerspiel und keine Wertschätzung

Um zu erkennen, dass dieses Gesetz nicht die Verfassungskonformität herstellt, muss man kein Jurist sein. Stichwort Abstandsgebot. Hier wollte man möglichst kostengünstig etwas hin mauscheln, obwohl endlich die Gelegenheit da wäre mal etwas ordentlich zu machen. Das die Beihilfe erhöht wird ist erfreulich. Hier wird aber nur etwas wieder gut

Um zu erkennen, dass dieses Gesetz nicht die Verfassungskonformität herstellt, muss man kein Jurist sein. Stichwort Abstandsgebot.

Hier wollte man möglichst kostengünstig etwas hin mauscheln, obwohl endlich die Gelegenheit da wäre mal etwas ordentlich zu machen.

Das die Beihilfe erhöht wird ist erfreulich. Hier wird aber nur etwas wieder gut gemacht was einst vermurkst wurde.

Warum sollte ein Beamter in A8 A9, A10, A11 etc. z.B. freiwillig in die Landeshauptstadt mit Mieten jenseits von Gut und Böse, wenn er sich in der schwäbischen Provinz von der gleichen Besoldung ein schönes Leben machen kann?

Warum soll ein junger Informatiker noch in den öffentlichen Dienst? Die Aussicht von A11 irgendwann nach A12 befördert zu werden ist kein Anreiz. Wenns gut läuft A13 mit Personalverantwortung. Während die private Wirtschaft schon zum Einstieg ein dickes Gehalt, Weihnachtsgeld und Prämien zahlt. Dann noch die Möglichkeit 100 % Home Office. Ein träumchen.

Dieses Gesetz könnte so viel mehr sein. Einige profitieren (was mich freut), der Rest hat das nachsehen.

Da hilft nur weiter Widerspruch einlegen oder eben den öD den Rücken kehren.

6. Kommentar von :ohne Name 36540

Sehenden Auges verfassungswidrig

Zunächst ist erschreckend, dass manchen Beamten durch die jahrelangen Verletzungen der Mindestalimentation bis zu 60.000 Euro entgangen sind. Bei vielen Kindern sogar noch viel mehr. Glücklich kann dabei sein, wer über 8 Jahre Widerspruch eingelegt. Der Großteil der Beamten hat dies jedoch nicht getan. Über die Auswirkungen auf die Arbeitsmoral

Zunächst ist erschreckend, dass manchen Beamten durch die jahrelangen Verletzungen der Mindestalimentation bis zu 60.000 Euro entgangen sind. Bei vielen Kindern sogar noch viel mehr. Glücklich kann dabei sein, wer über 8 Jahre Widerspruch eingelegt. Der Großteil der Beamten hat dies jedoch nicht getan. Über die Auswirkungen auf die Arbeitsmoral geht das Gesetz in der Begründung bei der Ablehnung der freiwilligen Nachzahlung nicht ein. Es ist sicherlich nicht förderlich für die Arbeitsleistung auf Dienststellen, wenn ein Kollege der immer Widerspruch eingelegt hat eine große Nachzahlung erhält und ein anderer Kollege bei gleichem Sachverhalt leer ausgeht. Letztendlich wird dadurch nichts anderes als Querulantentum belohnt.

Das Gesetz versucht diesen Rechtsbruch zu heilen, verletzt dabei aber die Wertigkeit der Ämter. Denn der Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung bleibt weiterhin fehlerhaft. Die Vorgaben des BVerfG werden damit voraussichtlich nicht erfüllt, insbesondere wird der 4. Parameter verletzt.

Beamte müssen wohl auch in Zukunft massenhaft Widerspruch einlegen, denn es wurde mit diesem Gesetz die kostensparende Lösung gewählt.
Die rechtssichere und verfassungsmäßige Reparatur über Erhöhung der Grundbesoldung wäre der bessere Schritt gewesen, auch um das Vertrauen wiederherzustellen.

5. Kommentar von :ohne Name 36510

A10 Z vs. A11

Die Anhebung des Endamts des mittleren Dienstes von A 9 nach A 10 bzw. A 9 Z nach A 10 Z halte ich für eine gerechte Entscheidung, vor allem unter dem Aspekt der Belastung und Verantwortung, insbesondere bei Polizeibeamten. ABER: Was ist eigentlich mit den sogenannten Aufstiegbeamten bei der Polizei die im Rahmen des damaligen "W8" Programms in

Die Anhebung des Endamts des mittleren Dienstes von A 9 nach A 10 bzw. A 9 Z nach A 10 Z halte ich für eine gerechte Entscheidung, vor allem unter dem Aspekt der Belastung und Verantwortung, insbesondere bei Polizeibeamten.
ABER: Was ist eigentlich mit den sogenannten Aufstiegbeamten bei der Polizei die im Rahmen des damaligen "W8" Programms in den gehobenen Dienst aufgestiegen sind, allerdings mit dem Endamt / Beförderungsmöglichkeit nach A11?!

Ein Beamter des mittleren Dienstes der in A10Z aufrückt ist dann in seiner Besoldung so gut gestellt, wie ein Beamter des gehobenen Dienstes der in A11 besoldet (Endamt) ist, und der den Aufstieg und den entsprechenden Lehrgang samt Prüfung absolviert hat....hier sollte auch eine Perspektive für die A11 ("W8-er") Beamten geschaffen werden. Beispielsweise A11Z.

Auch in Sachen Beihilfe / Familienzuschlag sehe ich Ungerechtigkeiten. Die neu geschaffene Stelle A10Z verdient genauso viel wie die A11 Stelle. Aber es werden erhebliche Unterschiede zwischen A10 und A11 in der Selbstbeteiligung bei der Beihilfe und auch im Familienzuschlag gemacht. Auch hier sehe ich Ungerechtigkeiten im neuen Gesetzesentwurf zwischen A10Z und A11 (im Endamt).

4. Kommentar von :ohne Name 36499

Wertschätzung

Es ist zu begrüßen, dass sich auch in Beden-Württemberg etwas tut. Allerdings habe ich meine Zweifel, ob die Besoldung noch gerecht ist. Der mittlere Dienst wird angehoben, Eingangsamt im gehobenen Dienst ist A 10. Für jemanden wie mich, der 20 Jahre Dienst geleistet hat und auf einer A 11 Stelle ist, bringt es keinerlei Verbesserung. Die

Es ist zu begrüßen, dass sich auch in Beden-Württemberg etwas tut.
Allerdings habe ich meine Zweifel, ob die Besoldung noch gerecht ist. Der mittlere Dienst wird angehoben, Eingangsamt im gehobenen Dienst ist A 10. Für jemanden wie mich, der 20 Jahre Dienst geleistet hat und auf einer A 11 Stelle ist, bringt es keinerlei Verbesserung. Die Erfahrungsstufen bringen keine Verbesserung, da zwar die Stufen eins und zwei gestirchen werden. Allerdings werden die neuen Stufen 1-5 auf 3 Jahre ausgeweitet.

Ich frage mich ob die nachfolgende Generation auf Sachbearbeiterstellen mit nur einer Beförderung auf A 11 zufrieden geben wird. Und dann 30 Jahre Dienst in dieser Beoldungsgruppe. Schwer vorstellbar.

Auch ich tue mir persönlich schwer zu akzeptieren, dass meine Ausbildung so entwertet wird. Kollegen im milttleren Dienst sind im gleichen Alter jetzt bald bereits in der A 9, wenn das Gesetz so kommt. Das Studium hat mir dann also nur 2 Besoldgungsstufen gebracht.
Das hört sich vielleicht nach Neid an, ist aber hauptsächlicht Frust.
Und wir Frustrierten sind viele.
Das wird nicht ohne Auswirkungen bleiben.

Leistung wird nicht belohnt.

Der Gesetzgeber vollzieht eine Minimallösung um eine verfassungsgemäße Alimentation zu erreichen.
Umkehrschluss für mich:
Minimalleistung, um eine verfassungsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen. Ich folge den Buchstaben des Gesetzes zukünftig ganz genau.
Ich bin schließlich Verwaltungsbeamter und kein Gestaltungsbeamter.


3. Kommentar von :ohne Name 36469

Artikel 36 des Gesetzes zur Anpassung des Landesbesoldungsgesetz

Laut dem Artikel 36 sollen Beamte die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, vom mittleren Dienst ind der Besoldungsgruppe A9 mit Amtszulage in den gehobenen Dienst mit Besoldungsgruppe A9 und hierbei die Amtszulage erhalten haben, nach Einführung in die Besoldungsgruppe A10 überführt werden und hierbei eine Amtszulage nach Anlage 13 Fußnote 1

Laut dem Artikel 36 sollen Beamte die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, vom mittleren Dienst ind der Besoldungsgruppe A9 mit Amtszulage in den gehobenen Dienst mit Besoldungsgruppe A9 und hierbei die Amtszulage erhalten haben, nach Einführung in die Besoldungsgruppe A10 überführt werden und hierbei eine Amtszulage nach Anlage 13 Fußnote 1 erhalten. Das ist soweit nachvollziehbar, aber dies Zulage soll laut dem Artikel 36 nicht Ruhegehaltsfähig werden. Kann ich als Betroffener natürlich nicht nachvollziehen, da ich hierdurch schlechter besoldet in Pension gehen werde, als wenn ich im mittleren Dienst verblieben wäre. Stellt sich die Frage warum ich dann den Aufstieg gemacht habe. Man sollte hiebei bedenken, dass es Beamte gibt, die nach der Umsetzung des Besoldungsgesetzes zeitnah in Pension gehen und und somit nicht mehr die Besoldungsgruppe A 11 erreichen können. Da wäre ein Nachsteuern eventuell von Nöten.

2. Kommentar von :Heisenberg

Leistungsbezogene Beförderung

Es ist nicht nachvollziehbar und absolut weltfremd, dass es weiterhin eine solch starre Zuordnung nach Laufbahngruppen gibt. In der freien Wirtschaft kann ich als Ingenieur Bachelor bzw. FH alleine durch meine Leistung Teamleiter, Abteilungsleiter, Werksleiter etc. werden. Im öffentlichen Dienst ist dies nur durch einen unnötigen Aufstiegslehrgang

Es ist nicht nachvollziehbar und absolut weltfremd, dass es weiterhin eine solch starre Zuordnung nach Laufbahngruppen gibt. In der freien Wirtschaft kann ich als Ingenieur Bachelor bzw. FH alleine durch meine Leistung Teamleiter, Abteilungsleiter, Werksleiter etc. werden. Im öffentlichen Dienst ist dies nur durch einen unnötigen Aufstiegslehrgang möglich (etwas vergleichbares gibt es in der freien Wirtschaft nicht).

Durch das neue Eingangsamt A11 habe ich die Möglichkeit als Bachelor Ingenieur innerhalb meiner 40-jährigen Berufszeit nur zweimal befördert zu werden (auf A12, A13) - wohl recht abschreckende Perspektiven für motivierte, leistungswillige Bewerber.

Auch ist nicht nachvollziehbar, warum mittlerer und gehobener Dienst in Erfahrungsstufe 1 anfangen, höherer Dienst aber in Erfahrungsstufe 3. Die "Mehrarbeit" für einen Masterabschluss wird meines Erachtens doch schon durch die höhere Eingangsbesoldung abgegolten.?

Alles in allem ist die Besoldung im öffentlichen Dienst über weite Teile weltfremd, unlogisch und unfair und gehört grundlegend reformiert - ebenso die Befördungspraxis welche meiner Erfahrung nach nur auf dem Papier als Leistungsbezogen ausgewiesen wird (Personen die aus welchen Gründen auch immer befördert werden bekommen eine entsprechende Beurteilung; andere Beurteilung werden pauschal "abgewertet" und entsprechen nicht der tatsächlich erbrachten Leistung).

Positiv zu bemerken sei, dass die zumutbare Eigenvorsorge wieder an das bis zum 31. Dezember 2012 geltende Niveau angepasst wird. Schön wäre es auch, wenn es zukünftig eine Wahlmöglichkeit für die gesetzliche Versicherung geben würde (unter hälftiger Beteiligung der Beiträge auch durch das Land).

1. Kommentar von :ohne Name 36451

Nicht verfassungsgemäß

Das Gesetz wäre weiterhin nicht verfassungsgemäß. Stichwort Abstandsgebot. Es wird die vom BvG erstellten Parameter in verschiedenen Urteilen in keinster Weise gerecht. D.h. es wird weiter massig Widersprüche und Klagen geben und insgesamt für das Land deutlich teurer werden, als wenn man es gleich verfassungsgemäß ausgestalten würde. Zudem zeigt

Das Gesetz wäre weiterhin nicht verfassungsgemäß. Stichwort Abstandsgebot. Es wird die vom BvG erstellten Parameter in verschiedenen Urteilen in keinster Weise gerecht.
D.h. es wird weiter massig Widersprüche und Klagen geben und insgesamt für das Land deutlich teurer werden, als wenn man es gleich verfassungsgemäß ausgestalten würde.
Zudem zeigt es weiterhin die mangelnde Wertschätzung gegenüber seinen Beamten, indem man dies nun immer noch nicht hinbekommt und wird die Motivation absenken.
Zudem wird somit zementiert, dass es kaum noch gute Leute für den Staatsdienst gibt.

Bei gleichzeitiger Erhöhung des Mindestlohns und Sozialhilfesätze sowie Inflationskosten für Heizung etc. reichen die Erhöhungen selbst ohne das Abstandsgebot nicht aus.

// //