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Ein bürgerliches Grundrecht

Petition einbringen

Petitionaausschuss des Deutschen Bundestages. (Bild: Ute Grabowsky/photothek.net/Deutscher Bundestag)

Wie auf Landesebene, hat auch auf Bundesebene jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Bitten oder Beschwerden (Petitionen) schriftlich an das Parlament zu wenden. „Bitten“ beziehen sich in erster Linie auf Vorschläge zur Gesetzgebung und unter „Beschwerden“ versteht man ein Handeln oder Unterlassen im Einzelfall.

Wer darf eine Petition einreichen?

Eine Petition kann jeder Mensch, unabhängig von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit einreichen. Auch Jugendliche und Kinder können eine Petition vorbringen, wenn ihr Anliegen verständlich formuliert ist. Zudem steht das Petitionsrecht inländischen juristischen Personen des Privatrechts zu. Ebenso können Soldaten ohne Einhaltung des Dienstweges von diesem Recht Gebrauch machen.

Für welche Petitionen ist der Deutsche Bundestag zuständig?

Ob eine Petition in die Zuständigkeit des Deutschen Bundestages fällt, richtet sich nach den verfassungsrechtlichen Kompetenzen des Bundes. Grundsätzlich gilt, dass der Bundestag alle Beschwerden behandelt, die in den Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung, von Bundesbehörden oder sonstigen Einrichtungen fallen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Weitere Informationen finden Sie in den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses.

Was ist bei einer Petition zu beachten?

Das Petitionsrecht ist an keine formellen Voraussetzungen geknüpft. Die Eingabe muss allerdings schriftlich erfolgen, eigenhändig unterschrieben sein und ein verständliches Anliegen enthalten. Informationen zum Einreichen einer Petition finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Bundestages beim Petitionsausschuss. Schriftliche Petitionen können Sie an folgende Adresse einreichen:

Bundestag

Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Bei elektronisch übermittelten Einzelpetitionen ist die Schriftlichkeit gewahrt, wenn der Urheber und dessen Postanschrift ersichtlich sind und das im Internet für elektronische Petitionen zur Verfügung gestellte Formular verwendet wird. Der Deutsche Bundestag bietet für die Einreichung von Petitionen einen eigenen Internetdienst, das ePetitionsportal, an.

Handelt es sich um Petitionen, die von allgemeinem Interesse sind, können diese im Einvernehmen mit den Petenten auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht werden (öffentliche Petitionen). Über das Internet können dann weitere Personen oder Personengruppen die Petition unterzeichnen. Zudem besteht die Möglichkeit einen Diskussionsbeitrag zu hinterlassen. Es besteht kein generelles Recht, eine Petition mündlich vorzubringen oder persönlich zu überreichen. Die Bürgerinnen und Bürger haben allerdings einen Anspruch darauf, dass der Sachverhalt geprüft und ihm schriftlich mitgeteilt wird, wie man in der Sache verfahren wird. Alle aktuellen öffentlichen Petitionen sowie die Möglichkeit eine solche einzureichen finden sie ebenfalls auf der Petitionsseite des Deutschen Bundestags.

Was passiert mit einer Petition, nachdem sie eingereicht wurde?

Zu allen Petitionen wird in der Regel zunächst die betroffene Stelle um eine Stellungnahme gebeten. Viele Anliegen lassen sich dadurch bereits klären. Alle Petitionen, die nun noch nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten, durchlaufen einen zweiten Durchgang: Vom Ausschussdienst werden zwei Abgeordnete mit der Sache betraut, die beispielweise eine erneute Stellungnahme oder weiterführende Akten anfordern oder den Petenten, Sachverständige oder Zeugen einladen können. Neben der Klärung des Einzelfalles steht am Ende einer Petition auch stets eine Empfehlung an den Bundestag, wie mit der Problematik als Ganzes umgegangen werden soll.

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