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Direkte Demokratie

Bislang noch Zukunftsmusik

Ein Schild weist den Wählerinnen und Wählern den Weg zur Abstimmungsstelle für einen Volksentscheid (Bild: dpa).

Bis heute sind auf Bundesebene keine von Bürgerinnen und Bürgern initiierten Volksentscheide vorgesehen. Es gibt allerdings unterschiedliche Bemühungen dies zu ändern. In der Vergangenheit gab es zwar von Seiten einiger Parteien Bestrebungen, den Volksentscheid im Grundgesetz zu verankern, diese erhielten bislang aber nicht die notwendige Mehrheit im Bundestag.

Um die Möglichkeit eines Volksentscheids auf Bundesebene einzuführen bedarf es einer Änderung des Grundgesetzes. Entsprechende Gesetzesanträge verschiedener Fraktionen in den Jahren 2002 und 2005 scheiterten an der nötigen Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat.

Es gibt dennoch zwei Fälle, für die im Grundgesetz ein Volksentscheid vorgesehen ist: Zum einen ist dies bei einer Neugliederung des Bundesgebietes, beispielsweise bei einer Fusion von Bundesländern oder bei der Verschiebung von Grenzen zwischen den Bundesländern, vorgesehen. Dies war beispielsweise bei der Gründung Baden-Württembergs im Jahr 1952 der Fall. Zum anderen sieht das Grundgesetz vor, dass eine Verfassung, die „von dem deutschen Volke in freier Entscheidung“ getroffen wurde, das Grundgesetz ablösen kann. Dieser Artikel war ursprünglich für den Fall der Wiedervereinigung vorgesehen, existiert aber weiterhin.

Den Verfahrensverlauf einer Grundgesetzänderung, sowie bisherige Änderungen können Sie auf der Seite des Deutschen Bundestags nachlesen.

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