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Bürgerbeauftragte

Europäische Ombudsfrau

Die Europäische Bürgerbeauftragte Emily O'Reilly (Quelle: dpa).

Beschwerden über die Verwaltungsorgane der Europäischen Union werden von der Europäischen Bürgerbeauftragten untersucht. Seit dem 1. Oktober 2013 bekleidet die Irin Emily O'Reilly dieses Amt.

Auf Grundlage des Vertrags von Maastricht wurde die unabhängige und unparteiische Stelle des Europäischen Bürgerbeauftragten ins Leben gerufen. Der oder die Verantwortliche wird auch als Europäischer Ombudsmann beziehungsweise Europäische Ombudsfrau bezeichnet. Die Person wird für die jeweilige Legislaturperiode vom Europäischen Parlament gewählt und kann, auf Anfrage des Parlaments, vom Europäischen Gerichtshof entlassen werden. Der erste Bürgerbeauftragte war, von 1995 bis 2003, der Finne Jacob Södermann. Ihm folgte von 2003 bis 2013 der Grieche Nikiforos Diamandouros, ehe Emily O'Reilly im Jahr 2013 den Posten übernahm.

Welche Aufgaben hat die Europäische Bürgerbeauftragte?

Die zentrale Aufgabe der Europäischen Bürgerbeauftragten besteht darin, Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger über die Verwaltungstätigkeit der Europäischen Union (EU) nachzugehen. Sie kann gegenüber den EU-Organen Rechenschaft bezüglich etwaiger Missstände einfordern. Zu untersuchende Missstände sind beispielsweise Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung, Diskriminierung, Machtmissbrauch, Nichtbeantwortung von Schreiben, Verzögerungen oder Auskunftsverweigerung. In einem Mitgliedsland gab es beispielsweise Beschwerden über die Diskriminierung von Frauen bei Zulassungsprüfungen zu Militärakademien. Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass dies einen Verstoß gegen EU- und nationalem Recht darstellt. Auch Fälle von Auseinandersetzungen zwischen europäischen Reisenden und beispielweise Fluggesellschaften wurden vom Bürgerbeauftragten verfolgt.

Wie kann Beschwerde eingereicht werden?

Jeder Bürger und jede Bürgerin der EU ist berechtigt Beschwerde einzureichen. Dabei spielt es keine Rolle ob diese Person persönlich von Missständen betroffen ist. Darüber hinaus können Unternehmen, Verbände und Vereine mit Sitz in der EU Beschwerden artikulieren. Hierzu kann ein entsprechendes Online Formular genutzt werden. Neben der Möglichkeit sich zu beschweren, können auch Informationen über die EU-Verwaltung angefragt werden.

Die Beschwerde sollte spätestens zwei Jahre nach Kenntnisnahme des Missstands erfolgen. Um die Angelegenheit zu klären, sollte sich jedoch zunächst mit der jeweiligen EU-Einrichtung in Verbindung gesetzt werden. Erst wenn diese Kontaktaufnahme kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt hat, kann Beschwerde eingereicht werden. Zudem kann die Europäische Bürgerbeauftragte nur Beschwerden nachgehen, welche in Verbindung mit der EU-Verwaltung stehen. Nationale, regionale oder lokale Verwaltungen können nicht überprüft werden, auch wenn die Beschwerden EU-Angelegenheiten betreffen. Inwieweit die Beschwerde entgegengenommen werden kann, klärt ein interaktiver Leitfaden. 

In welchem Umfang wird der EU-Verwaltung auf den Zahn gefühlt?

Im Jahr 2013 gingen bei der Bürgerbeauftragten 2.420 registrierte Beschwerden ein. Dabei fällt großer Teil (68 Prozent) nicht in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Bürgerbeauftragten. Die Beschwerden werden an die entsprechenden Verantwortlichen weiter geleitet. Dies können beispielsweise nationale Bürgerbeauftragte oder der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments sein. Zudem kann es vorkommen, dass eine Beschwerde in den Zuständigkeitsbereich fällt, jedoch keine Untersuchung eingeleitet wird. Ein Grund hierfür wäre die fehlende Kontaktaufnahme mit der betroffenen Einrichtung im Voraus. Dies betrifft 17 Prozent aller Beschwerden. Bei 15 Prozent der Beschwerden werden schließlich Untersuchungen eingeleitet. Im Jahr 2013 wurde die EU-Verwaltung 350 Mal von der Bürgerbeauftragten überprüft. Ein Großteil der Prüfungen betraf die Europäische Kommission (225). Die unterschiedlichen Agenturen der EU wurden am zweithäufigsten auf Missstände geprüft (84). Andere EU-Einrichtungen waren weniger von Untersuchungen betroffen. Beispielsweise war das Europäische Parlament lediglich 15 Mal Gegenstand einer Überprüfung.

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