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Mehr Bürgerbeteiligung

Umweltverwaltungsgesetz

Motivbild Umweltverwaltungsgesetz (Bild: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft)

Am 13. November 2014 hat der Landtag das Gesetz zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich (Umweltverwaltungsgesetz) beschlossen, welches neue Maßstäbe bei der Bürger- und Öffentlichkeitsarbeit, dem Zugang zu Umweltinformationen und bei der Rechtssetzung setzt.

Mit dem neuen Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) wird mehr Umweltschutz durch bessere und einfachere Gesetze ermöglicht. Außerdem sind die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Förderung des Umweltschutzes durch mehr Transparenz in der Verwaltung weitere zentrale Aspekte des Gesetzes. Das Gesetz ist seit 1. Januar 2015 in Kraft.

Das Umweltverwaltungsgesetz war das erste Gesetzgebungsvorhaben, welches im März 2013 das neu eingerichtete Beteiligungsportal der Landesregierung Beteiligungsportal-BW.de nutzte, um die Öffentlichkeit frühzeitig über die Eckpunkte zu informieren und am Gesetzgebungsprozess teilhaben zu lassen.

Die drei Säulen des Umweltverwaltungsgesetzes

Ziel des Gesetzgebungsprozesses war, das baden-württembergische Umweltverwaltungsrecht auf eine neue und moderne Basis zu stellen. Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen sind die Verpflichtung, die Öffentlichkeit bei besonders umweltbedeutsamen Vorhaben frühzeitig zu beteiligen, die gesetzliche Verankerung der Umweltmediation als wichtiges Instrument der Konfliktlösung, die stärkere Betonung des Umweltinformationsrechts als Grundlage für die effektive Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an Entscheidungsprozesse und die Stärkung der Beteiligungsmöglichkeiten der Umweltverbände. Der Landesregierung liegt viel daran, die Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich auszubauen. Damit unterstützt sie eine offene Informationskultur und einen Kulturwandel im Bereich der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Das Umweltverwaltungsgesetz wird von drei Säulen getragen

Das UVwG und die VwV Öffentlichkeitsbeteiligung/Planungsleitfaden

Das UVwG wendet sich als Gesetz an alle Vorhabenträger im Land. Neben privaten Unternehmen sind das auch kommunale Vorhabenträger oder das Land selbst. Das UVwG beschränkt sich auf eine Sollvorgabe, die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Wie das geschieht, regelt für die Landesbehörden (das heißt wenn das Land Vorhabenträger ist) die VwV Öffentlichkeitsbeteiligung. Die VwV richtet sich nur an Landesbehörden und entfaltet keine Außenwirkung. Das heißt Kommunen oder Unternehmen sind von der VwV Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erfasst.

Kommunen und Unternehmen werden weder im UVwG noch in der VwV Öffentlichkeitsbeteiligung Vorgaben gemacht, wie die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Sie können sich allerdings an der VwV Öffentlichkeitsbeteiligung und dem Planungsleitfaden orientieren.

Die VwV Öffentlichkeitsbeteiligung erfasst den gesamten Planungszyklus von der Raumordnung über die Planfeststellung bis zur Bauausführung. Gemeinsam ist beiden Regelungen, dass auf die Verantwortlichkeit des Vorhabenträgers abgestellt wird.

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