Wie erfolgt die bisherige Nutzung des Segelflugplatzes Haiterbach-Nagold?
Der Flugsportverein Nagold e. V. ist ein im Jahr 1951 gegründeter Nagolder Verein für den Segelflugsport. Ein eigenes Segelfluggelände hat der Verein seit dem Jahr 1967. Das Fluggelände liegt in Haiterbach-Nagold beim Dürrenhardter Hof und wird gemeinsam mit der SG Stern Stuttgart genutzt.
Die Fluglandebahn soll lediglich aus einer 80 Meter mal 1.000 Meter großen, befestigten und verdichteten Graspiste bestehen. Für die Absetzfläche wird eine Fläche von mindestens 400 Meter mal 1.000 Meter benötigt, die die Landebahn mit umfasst. Hinzu kommt ein hindernisfreier Sicherheitsbereich um die Absetzfläche herum von 50 Metern Breite. Aufbauten wie Tower, Einzäunungen etc. werden nicht benötigt. Bei dem geplanten Verfügungsraum handelt es sich um eine Fläche zur vorübergehenden Unterbringung von Personal und Fahrzeugen sowie zur Vor- und Nachbereitung von Übungen. Für diesen könnte das bewaldete Gelände nördlich des geplanten rechteckigen Absetzplatzes einschließlich der vorhandenen Forstwege zur Anfahrt genutzt werden.
Aus Sicht der Bundeswehr bestehen keine Hindernisse für eine gemeinsame Nutzung des künftigen Absetzplatzes durch die KSK und die bisherigen Nutzer des Segelflugplatzes (Flugsportverein Nagold beziehungsweise SG Stern Stuttgart). Auch auf dem bisherigen Gelände in Renningen-Malmsheim wurde das Gelände gemeinschaftlich mit dem örtlichen Segelflugverein genutzt.
Es ist kein Flugbeschränkungsgebiet geplant. Auch am derzeitigen Flugplatz Renningen-Malmsheim ist kein Flugbeschränkungsgebiet eingerichtet.
Ist es möglich, dass andere Vereine das Gelände nutzen können, falls der Segelflugverein eine Kooperation mit einem anderen Verein eingehen sollte oder ein anderer Verein das Gelände nutzen möchte?
Eine Mitbenutzung der vorgesehenen militärischen Fläche über den auf dem Gelände bereits vorhandenen Flugsportverein Nagold e. V. hinaus ist nur dann möglich, wenn Art und Umfang der geplanten Mitbenutzungen mit den militärischen Interessen vereinbar ist. Der Charakter und der Betrieb der Liegenschaft darf nicht erheblich nachteilig verändert werden.
Wer ist Ansprechpartner für den Verein, damit zivile Motorflüge möglich sind? Wer ist generell die zuständige Behörde für Fragen der zivilen Mitbenutzung des militärischen Übungsgeländes?
Ein künftiger Vereinsbetrieb mit zivilen Motorflügen bedarf neben der Zustimmung der Bundeswehr einer Betriebsgenehmigung durch die zivile Luftfahrtbehörde, dem Regierungspräsidium Stuttgart. Auf Seiten der Bundeswehr ist für den eventuellen Abschluss von Mitnutzungsverträgen das
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Bruchsal
Karlsruher Str. 25-27
76646 Bruchsal
Telefon: 07251 982540
zuständig.
Was hat die Stadt Haiterbach von dem Absprunggelände?
Für den zivilen Flugsport steht im Rahmen der Mitbenutzung des Absprunggeländes zunächst eine vergrößerte Startbahn (1.000 Meter mal 80 Meter) zur Verfügung. Dabei ist gegebenenfalls auch Motorsportflug möglich. Bei Nutzungszeiten durch die Bundeswehr und die U.S.-Streitkräfte werden als kleiner Nebeneffekt üblicherweise Backwaren, Getränke und ähnliches bei ortsansässigen Geschäften bezogen.
Die Umgebung des „Geländes“ auf der Hochfläche ist die einzige zusammenhängende/unzerschnittene und strukturreiche/ruhige Fläche. Bedeutsam für „Offenlandarten“ – aber auch für die Naherholung der Bevölkerung. Werden bei den Untersuchungen auch die Auswirkungen des steigenden Flugbetriebs an Wochenenden und im Winterhalbjahr berücksichtigt?
Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie werden alle (Offenland-)Arten erfasst und die möglichen Auswirkungen durch den militärischen Übungsbetrieb für die Schutzgüter Mensch, Landschaft, Arten/Biotope, Wasser und Boden im gesamten Jahresverlauf betrachtet. An Wochenenden findet kein militärischer Übungsbetrieb statt. Ein zunehmender Flugbetrieb am Wochenende würde auf den zivilen Flugbetrieb zurückgehen und wäre mit diesem zu besprechen.
Bleiben die geteerten und die grünen Wege erhalten für Spaziergänger, Radfahrer und Reiter?
Die Wege bleiben erhalten. Die Nutzung des Wegs im Bereich des Absetzplatzes ist nur für wenige Minuten während des Sprungvorgangs aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um eine Sperrung im engen Sinne handelt: die Absperrposten haben die Aufgabe, auf den Absetzvorgang hinzuweisen, um Unfälle durch ggf. herabfallende Ausrüstung oder landende Springer hinzuweisen. Ein Betreten auf eigene Gefahr unter gleichzeitigem Haftungsausschluss der Bundeswehr ist aber natürlich jederzeit gewährleistet.
Wie kann der Landwirt sein Feld bestellen, wenn er es während der Übungen (bis 120 Tage) nicht betreten darf?
Das Betreten und Bestellen der Felder außerhalb der Absetzfläche bleibt unbeeinträchtigt. Lediglich der Weg, der durch das Absetzgelände führt, wird während des jeweils unmittelbaren Absprungvorgangs gesperrt, dieser ist nach wenigen Minuten beendet. Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um eine Sperrung im engen Sinne handelt: die Absperrposten haben die Aufgabe, auf den Absetzvorgang hinzuweisen, um Unfälle durch gegebenenfalls herabfallende Ausrüstung oder landende Springer hinzuweisen. Ein Betreten auf eigene Gefahr unter gleichzeitigem Haftungsausschluss der Bundeswehr ist aber natürlich jederzeit gewährleistet.
Wie wird das Gelände eventuell am Wochenende von privaten Fallschirmspringern genutzt?
Eine Mitbenutzung der vorgesehenen militärischen Fläche über den auf dem Gelände bereits vorhandenen Flugsportverein Nagold e. V. hinaus ist nur dann möglich, wenn Art und Umfang der geplanten Mitbenutzungen mit den militärischen Interessen vereinbar ist und der Charakter und der Betrieb der Liegenschaft nicht erheblich nachteilig verändert wird.
Wird enteignet, wenn relevante Flächen nicht verkauft werden? Hat der Bund beziehungsweise das Militär die Möglichkeit zu enteignen?
Es soll alles daran gesetzt werden, die Nutzungsmöglichkeit der Bundeswehr im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den Grundstückseigentümern zu erreichen.
Wie groß sind die Chancen in Prozent, dass das Gelände kommt/nicht kommt? Hat die Stadt Haiterbach überhaupt noch eine Entscheidungsmöglichkeit?
Die Stadt Haiterbach und alle anderen von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden haben ein Recht auf Beteiligung. Es umfasst das Recht auf Information und Anhörung. Das beinhaltet, dass die Gemeinden vom Vorhaben und den Gutachten, die im luftrechtlichen Verfahren erstellt werden, so rechtzeitig Kenntnis erhalten, dass sie ihre Bauleitplanung und Stadtentwicklungsvorhaben sowie etwaige Einwendungen als amtliche Stellungnahme rechtzeitig vortragen können.
Wer haftet für Schäden, die durch die Bundeswehr oder durch die US-Army verursacht werden?
Die Bundeswehr und die US-Streitkräfte werden hier behandelt wie jeder andere: sie haften für Schäden, die sie verursachen (Verursacherprinzip). Bei Eintritt zum Beispiel von Flurschäden kommen entsprechende Regulierungsverfahren zur Anwendung, die eine angemessene Kompensation gewährleisten. Die für die Abgeltung der von den Gaststreitkräften in Deutschland verursachten Schäden zuständige Stelle ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Ansprechpartner für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sind die bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gebildeten drei Schadensregulierungsstellen des Bundes (SRB) – für Baden-Württemberg ist das Regionalbüro Süd Nürnberg zuständig. Sie regulieren die Schadensersatzansprüche auf der Grundlage deutschen Rechts bundesweit und fordern anschließend bei den Streitkräften die völkerrechtlich geschuldeten Erstattungen an.
Befestigte Graspiste: Mit welchen Befestigungsmaßnahmen wird die Befestigung durchgeführt? Ist das wieder rückgängig zu machen? Ist die Wiederherstellung von Ackerland möglich?
Zur Prüfung, welche Maßnahmen erforderlich sind, wird zunächst ein Bodengutachten beauftragt. Nach der Durchführung und Bewertung von Bodenanalysen wird die Start-/Landebahn als Graspiste entsprechend der erforderlichen Tragfähigkeit verdichtet und gegebenenfalls durch Bodenaustausch befestigt. Eine Wiederherstellung als Ackerland ist möglich.
Topographischer Ausgleich: Wird bei der Auffüllung von Senken berücksichtigt, dass die Bodenqualität ackerbaulich mindestens so gut ist wie vor der Auffüllung? Landwirte unterliegen bei Bodenauffüllungen strengen Regeln. Gelten diese auch für den Bund?
Alle Vorgaben des Bodenschutzgesetzes und sonstige Anforderungen des Naturschutzes gelten für die Bundeswehr genauso wie für Landwirte.
Vergrößerte Startbahn macht gegebenenfalls Motorsportflug möglich. Also noch mehr lärmende und Kohlendioxid ausstoßende Spaßflieger, genau in den Zeiten in denen die Bundeswehr und die Amerikaner keinen Lärm machen?
Die Bundeswehr kann hier nur für den militärischen Flugbetrieb Prognosen abgeben. Ein eventueller ziviler Flugbetrieb müsste durch eine zivile Stelle genehmigt werden und kann gegebenenfalls im Rahmen einer Mitbenutzungsvereinbarung mit dem FSV Nagold oder anderen Vertragspartnern geregelt werden.