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Lockerung des Tanzverbots an Sonn- und Feiertagen

Das baden-württembergische Feiertagsgesetz verfügt im bundesweiten Vergleich über eine der restriktivsten Regelungen zum Tanzverbot. Mit dem Gesetzesentwurf werden die Regelungen über das Tanzverbot unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzauftrags für den Sonn- und Feiertagsschutz sowie in Abhängigkeit des teilweise abgestuften Schutzgehalts einzelner Sonn- und Feiertage an die geänderten Lebensgewohnheiten angepasst.

Ein ganztägiges Tanzverbot soll künftig ausschließlich am Karfreitag als einem der schutzwürdigsten Feiertage gelten. Bisher bestand an Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am Ersten Weihnachtsfeiertag ein ganztägiges Tanzverbot. Künftig soll lediglich ein zeitlich begrenztes Tanzverbot von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr gelten.

Im Übrigen wird der Beginn des Tanzverbots mit dem Beginn der allgemeinen, in der Gaststättenverordnung geregelten, Sperrzeit vereinheitlicht.

Schließlich soll auch das bisher an den übrigen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 3 bis 11 Uhr bestehende Tanzverbot aufgehoben werden. Dabei bleibt jedoch die übliche Zeit des Hauptgottesdienstes durch das sich aus § 7 Absatz 2 Feiertagsgesetz für diesen Zeitraum ergebende Verbot öffentlicher Tanzunterhaltungen besonders geschützt.

Sie konnten den Gesetzentwurf des Feiertagsgesetzes bis zum 3. September 2015 kommentieren.

Entwurf Feiertagsgesetz (PDF)

Feiertagsgesetz - Stand: 08.05.1995 (PDF)

Kommentare : zu Feiertagsgesetz

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

1. Kommentar von :Ohne Name

Exzellente Arbeit

Finde, dass nicht nur der Entwurf zum Feiertagsgesetz ausgezeichnet formuliert wurde, sondern auch der zugehörige Text auf der Beteiligungsportal-Seite.

Das Staatsministerium in der Villa Reitzenstein (Parkansicht)

Kontakt : Staatsministerium

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