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Drittes Hochschulrechtsänderungsgesetz - Novelle des Landeshochschulgesetzes

Sie konnten hier vom 27. Oktober bis 28. November 2013 zum Anhörungsentwurf zum neuen Landeshochschulgesetz Stellung nehmen. Die eingegangenen Kommentare können weiterhin auf dieser Seite nachgelesen werden.

Den Einbringungsentwurf finden Sie auf den Seiten des Wissenschaftsministeriums. Dort sind auch die Ergebnisse der Anhörung dokumentiert, in die unter anderem Anregungen aus diesem Portal eingeflossen sind.

Kommentare : zu Hochschulrechtsänderungsgesetz

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

57. Kommentar von :Ohne Name

Warum so konservativ?

Eine Novellierung sollte neben Neuerungen immer auch mal ein paar alte Relikte entsorgen. Diese Novellierung scheint einige eher zu entstauben, damit sie weiterhin hoffähig sind. Nehmen wir § 32 Abs. 6 LHG: wie bisher wird hier vorgesehen, dass man Fristen einführen darf, deren Überschreitung zum Verlust des Prüfungsanspruchs führt. Was solche

Eine Novellierung sollte neben Neuerungen immer auch mal ein paar alte Relikte entsorgen. Diese Novellierung scheint einige eher zu entstauben, damit sie weiterhin hoffähig sind.

Nehmen wir § 32 Abs. 6 LHG: wie bisher wird hier vorgesehen, dass man Fristen einführen darf, deren Überschreitung zum Verlust des Prüfungsanspruchs führt. Was solche Restriktionen bringen sollen, erschließt sich auf den ersten Blick nicht.

Wenn dann zudem in § 32 Abs. 7 LHG vorgesehen ist, dass nur der Rektor oder die Rektorin entscheidet, ob man wegen Gremientätigkeit Prüfungen später ablegen darf oder nicht, wird klarer, wer damit im Extremfall die Hebel umlegen kann, um jemanden loszuwerden. Wenn man schon soetwas
einführt, dann soll das doch bitte der zuständigen Prüfungsausschuss entscheiden...

Eigentlich sollte man solche Regelungen abschaffen, denn letztlich geht es doch am Ende dann auch dort nur noch darum, wie der Prüfungsausschuss gerade drauf ist, ob man streng oder nachgiebig sein will - und nicht darum, warum jemand "zu lange" braucht. Ob die Curricula überhaupt studierbar sind oder die Rahmenbedingugen ein Planstudium unmöglich machen, ist nicht von Belang.

Abschließend darf man sich dann von Langzeitprofessoren anhören, wie ach so ungerecht und schlimm es ist, wenn jemand länger als 5 Jahre an der Hochschule bleibt...

56. Kommentar von :Ohne Name

Studiendekane (§ 24 Abs. 5)

Für die Wahl zum Studiendekan (§ 24 Abs. 5 Satz 1) sollten zusätzlich zu den Professoren und Hochschuldozenten unbedingt auch die außerplanmäßigen Professoren zugelassen sein. Es gibt viele außerplanmäßige Professoren, die das Amt des Studiendekans mindestens genauso kompetent und engagiert, ja sogar kompetenter und engagierter ausüben können

Für die Wahl zum Studiendekan (§ 24 Abs. 5 Satz 1) sollten zusätzlich zu den Professoren und
Hochschuldozenten unbedingt auch die außerplanmäßigen Professoren zugelassen sein. Es gibt
viele außerplanmäßige Professoren, die das Amt des Studiendekans mindestens genauso
kompetent und engagiert, ja sogar kompetenter und engagierter ausüben können als viele
Professoren oder Hochschuldozenten. Es wäre äußerst bedauerlich, wenn das Land den Fakultäten
(und damit den Universitäten und sich selbst) weiterhin diese Chancen verwehren würde.

55. Kommentar von :Ohne Name

Kommentare zu den "wesentlichen Inhalten" II und III

Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Kommentare zu zwei der Wesentlichen Inhalte: zu II.) Aus meiner Sicht würden folgende Regelungen, die über die derzeitige Fassung des Gesetzes hinausgehen, die Promotionsqualität weiter erhöhen: - Einführung eines Promovierendenstatus - Abschaffen der Möglichkeit, nach einem Bachelor direkt promovieren

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Kommentare zu zwei der Wesentlichen Inhalte:
zu II.) Aus meiner Sicht würden folgende Regelungen, die über die derzeitige Fassung des Gesetzes hinausgehen, die Promotionsqualität weiter erhöhen:
- Einführung eines Promovierendenstatus
- Abschaffen der Möglichkeit, nach einem Bachelor direkt promovieren zu können
- detailliertere Anforderungen an die Promotionsvereinbarung, auch mit ausdrücklichem Bezug darauf, dass Promotionen Teil des Qualitätsmanagements sind
- Abschaffen der Möglichkeit, den Doktorgrad im Personalausweis eintragen zu können
zu III.) Auch ich verstehe die vorgeblich zu erreichende Chancengleichheit in §4 als unbegründete Diskriminierung von Männern, z.B. in $4(1): "[...] fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind". Es ist nicht ersichtlich, warum eine paritätische Repräsentation der Geschlechter im Wissenschaftssystem (oder anderswo) per se erstrebenswert sei, was die strukturellen Ursachen sein sollen, die zur Unterrepräsentation von Frauen im Wissenschaftssystem führen (trotz aller einseitiger Fördermaßnahmen stagniert der Anteil der Studentinnen in den MINT-Fächern, siehe z.B. [1]), ob diese überhaupt im Anwendungsbereich dieses (oder irgendeines) Gesetzes liegen und erst recht nicht, ob sie durch die genannten Maßnahmen abgebaut werden können.

[1] http://www.statistik.rlp.de/fileadmin/dokumente/monatshefte/2013/01-2013-029.pdf

54. Kommentar von :Ohne Name

Dienstleistungsbeschäftigte, Vorhabenregister, Senatsvorsitz

Ich sehe große Verbesserungen in dem Entwurf. Was ich aber nicht verstehe, dass in heutigen Zeiten die den Wissenschaftlern zuarbeitenden Beschäftigten (Sonst auch Sonstige genannt, Verwaltung und Technik, Infrastruktur, Dienstleistung) ein völliges Nichts im Hochschulbereich darstellen. Schon zahlenmäßig ist das weit daneben. Aber auch deren

Ich sehe große Verbesserungen in dem Entwurf. Was ich aber nicht verstehe, dass in heutigen Zeiten die den Wissenschaftlern zuarbeitenden Beschäftigten (Sonst auch Sonstige genannt, Verwaltung und Technik, Infrastruktur, Dienstleistung) ein völliges Nichts im Hochschulbereich darstellen. Schon zahlenmäßig ist das weit daneben. Aber auch deren Bedeutung für Wissenschaft und Lehre wird offensichtlich vollständig unterschätzt. Warum??? - Wahrscheinlich, weil es immer schon so war, und, weil die Lobby dieser Beschäftigten keinen Doktor- und Professorentitel trägt. Dabei arbeiten diese Menschen unter besonderen Bedingungen, die es nur in der Wissenschaft und Forschung gibt. Von den Technikern wird häufiger als außerhalb des Hochschulbereichs verlangt, für komplizierteste Apparaturen Einzelstücke zu fertigen und zu warten. Das bildet sich in keinem Tarifvertrag ab. Das Land könnte etwas dafür tun. Die Vertragsbedingungen sind schlechter als sonst auf dem Arbeitsmarkt üblich: Befristungsmöglichkeiten ohne Ende. Zu der sachgrundlosen Befristung aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kommt noch die Befristung wegen Drittmittelfinanzierung aus dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz hinzu. Die Hochschulen nützen diese Möglichkeiten bis zum Rande aus. Selbstverpflichtungen der Hochschulen führten zu nichts. Es ist fast nicht zu glauben, dass der grün-roten Landesregierung hierzu nach zwei Jahren keine Verbesserung einfällt – obwohl es im Koalitionsvertrag steht. Eine Arbeitsgruppe Mittelbau des Wissenschaftsministeriums kümmerte sich am Rande auch um diese Beschäftigten – ohne Ergebnis. Wirklich enttäuschend! Stattdessen ist die Verbesserung der Karrierewege zu einer Professur Bestandteil des neuen LHG. Das ist gut so, wenn auch noch ziemlich unzureichend. Es heißt ja treffend „die Karrierewege zu einer Professur“ sollen verbessert werden, nicht zu zwei oder drei Professuren. Das ist der Knackpunkt: es gibt viel zu wenige Stellen an Hochschulen, auf denen eigenverantwortlich Wissenschaft und Lehre betrieben wird. Daran ändern auch nichts die paar wenigen Tenure-Track-Positionen. Es gibt keine associated oder assistant professors, die das Problem lösen könnten. Schon gar nicht gibt es genügend Dauerstellen für das gut ausgebildete wissenschaftliche Personal der Hochschulen, die für eine hohe Qualität des Hochschulbetriebs unverzichtbar sind und für Kontinuität sorgen würden. Hierzu bietet das neue LHG leider keine Lösungen an.

Freie Forschung ist nach der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit gesichert. Damit soll eine besondere Verantwortung und Transparenz einhergehen. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen, besonders bei der erwähnten Drittmittelforschung. Aber wird dem die Gesetzesnovelle gerecht? Das Vorhabenregister nach § 41 a führt in die richtige Richtung, ist aber in dieser Form höchstwahrscheinlich ein zahnloser Tiger. Ich möchte anregen, Absatz 3 Punkt 5 a) zu ändern: a) Nennung der Gründe für die Geheimhaltungsvereinbarungen und Publikationsbeschränkungen unter Anfügung der entsprechenden Zahl der Vorhaben. Inwiefern hierzu zusätzlich der Public Corporate Governance Kodex hilfreich ist, wage ich nicht vorauszusehen. Ein Versuch ist es wert.

Den Beiträgen 6. und 13. bezüglich Senatsvorsitz kann ich nur zustimmen. Das Rektorat bereitet zu bestimmten Themen Vorlagen vor, zu denen der Senat Stellung nimmt. Die Stellungnahme des Senats wird ebenfalls vom Rektorat vorbereitet, da das Rektorat dem Senat vorsitzt. Das Rektorat nimmt Stellung zu seiner eigenen Maßnahme. Das offenbart große Angst vor einem demokratisch gewählten Vorsitz. Die Novelle öffnet das viel zu vorsichtig. Die Rektorate und Präsidenten scheinen ziemlich mächtig zu sein.

53. Kommentar von :Ohne Name

§38 Promotion

Die Einführung einer Promotionssvereinbarung ist zu begrüßen. Allerdings sollte in diesem Zusammenhang ein Mentor benannt werden, der in Problemfällen behilflich sein kann bzw. als Ansprechpartner zur Verfügung steht (dieser sollte die Promotionsvereinbarung auch unterzeichnen) außerdem sollten Ziele schriftlich vereinbart und festgehalten werden

Die Einführung einer Promotionssvereinbarung ist zu begrüßen. Allerdings sollte in diesem Zusammenhang ein Mentor benannt werden, der in Problemfällen behilflich sein kann bzw. als Ansprechpartner zur Verfügung steht (dieser sollte die Promotionsvereinbarung auch unterzeichnen) außerdem sollten Ziele schriftlich vereinbart und festgehalten werden sowie ein zeitlicher Rahmen für die Promotion abgesteckt werden. Zu den Gründen: Zur Zeit gibt es keine Ansprechpartner für Promovierende, die Probleme mit ihrem Doktorvater haben oder allgemeine Fragen, die sie nicht direkt mit ihrem Doktorvater besprechen wollen.
Eine bessere Strukturierung der Promotion durch Zielvereinbarungen (soweit in der Forschung möglich), Zeitplänen sowie das Abstecken der Dauer der Promotion ist ein Gewinn für beide Seiten. Eine strukturiertere Promotion führt effektiver zu einen guten Ergebnis und bei regelmäßigen Gesprächen mit seinem Betreuer, der mehr Erfahrung und Weitsicht hat als ein Promovierender, fallen Missstände und Probleme früher auf und können behoben werden.
Es sollte von Anfang an deutlich sein, was der Promovierende vom Betreuer und was der Betreuer vom Promovierenden erwartet bzw. erwarten kann.

Im Zuge der zentralen Erfassung der Promovierenden sollte der Status "Promovierender" vergeben werden. Die Gruppe der Promovierenden haben eigene spezifische Interessen und Bedürfnisse und sollten demnach auch als eigene Gruppe z.B. im Senat und in den Fakultätsräten vertreten sein.

Der Promovierendenkonvent, so wie er in der Novellierung des LHG dargestellt wird, ist ein Witz..."Der Promovierendenkonvent kann die Promovierenden betreffenden Fragen beraten und Empfehlungen an die Organe der Hochschule aussprechen". Und wer erhört diese Empfehlungen? Im Positionspapier des MWK war von einer starken Stimme für Promovierende die Rede. Eine starke Stimme sieht anders aus! So sieht der Promovierendenkonvent nach viel Arbeit aus, die im Sande verläuft und bewirkt. Der Promovierendenkonvent sollte echte Mitsprache haben bei Themen die Promovierende betreffen.

Promovierende stellen eine der größten Gruppen der Hochschule dar. Wir sind keine Studenten mehr (auch dann nicht wenn wir über ein Stipendium finanziert werden) sondern wir leisten einen (eigenständigen) Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft.

Doktorandin der Chemie am KIT

52. Kommentar von :Ohne Name

Campusgrün Baden-Württemberg bezieht Stellung: 3. Hochschulrechtsänderungsgesetztes (3. HRÄG)

28.11.2013: Campusgrün Baden-Württemberg möchte mit dem folgenden Positionspapier abermals auf zu kritisierende Punkte des Entwurfes zum 3. Hochschulrechtsänderungsgesetzes (3.HRÄG) aufmerksam machen und damit gleichzeitig einfordern, dass unsere Bedenken seitens der baden-württembergischen Landesregierung wie auch dem baden-württembergischen

28.11.2013: Campusgrün Baden-Württemberg möchte mit dem folgenden Positionspapier abermals auf zu kritisierende Punkte des Entwurfes zum 3. Hochschulrechtsänderungsgesetzes (3.HRÄG) aufmerksam machen und damit gleichzeitig einfordern, dass unsere Bedenken seitens der baden-württembergischen Landesregierung wie auch dem baden-württembergischen Wissenschaftsministerium entsprechend berücksichtigt werden und darüber hinaus in den weiteren Novellierungsprozess Eingang finden.

1. Studiengebühren für berufsbegleitende Bachelorangebote

Die baden-württembergische Landesregierung plant mit der Novellierung des Landeshochschulgesetzes (LHG) die Einführung des „weiterbildenden“ Bachelors, eines speziell berufsbegleitenden Studiums. (§ 31 Abs. 2 LHG)

Dieses ermöglicht Absolvent*innen einer Berufsausbildung ein universitäres Weiterbildungsangebot im erlernten Bereich. Trotz diverser zu beachtender Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Vorhabens begrüßt Campusgrün Baden-Württemberg diesen Schritt. Denn er öffnet die Hochschulen für breitere Schichten und entspricht dem langfristigen Ziel des „lebenslangen Lernens“.

Auf Unverständnis stößt beim Verband jedoch das damit verbundene Vorhaben, Studiengebühren für dieses Weiterbildungsangebot zu erheben. (§ 13 LHGebG)

Unserer Überzeugung gemäß sollten Studieninteressierte durch solche Angebote nicht finanziell belastet, sondern gefördert werden. Abgesehen von der Tatsache, dass es sich bei den Interessent*innen des weiterbildenden Bachelors mehrheitlich um Bewerber*innen mit niedrigerem Einkommen handelt, sollte der Ausbau des „lebenslangen Lernens“ nicht unnötig erschwert werden. Letztlich ist es doch das Land Baden-Württemberg, das am meisten von einem größeren Potenzial an Fachkräften profitieren würde. Somit sind verstärkte Investitionen in diesem Bereich nicht nur Aufstiegschancen für die Bürger*innen des Landes, sondern rentieren sich auch auf längere Sicht für das Land. Auf dieses Argument hin befragt, würde das Landeswissenschaftsministerium vermutlich argumentieren, dass es den Hochschulen ja offen bliebe, Gebühren für weiterbildende Bachelorangebote zu erheben. (§ 13 LHGebG) An dieser Stelle bleibt jedoch zu konstatieren, dass baden-württembergische Hochschulen bereits auf die hohe finanzielle Belastung durch dieses Angebot hingewiesen haben und daher auch höhere Gebührensätze erheben würden. Hinzu kommt, dass mit Hinblick auf die Behebung etwaiger sozialer Härtefälle, bis heute keine Lösung gefunden wurde. (zum Beispiel durch eine Ausweitung des Geltungsbereiches des BAföG)

Daher fordert Campusgrün Baden-Württemberg eine Überarbeitung des § 13 LHGebG im Sinne der genannten Überlegungen.

2. Gebühren für Eignungsfeststellungsverfahren

Die in dem Entwurf zur LHG-Novelle geplante verpflichtende Einführung von Gebühren auf Eignungsfeststellungsverfahren lehnen wir grundsätzlich ab. Diese Regelung widerspricht grüner und sozialdemokratischer Politik wie auch dem Koalitionsvertrag: „Studieren darf nicht vom Geldbeutel der Eltern abhängig sein.“ (S.15) Das Land Baden-Württemberg kann es sich nicht leisten, sozial benachteiligte, aber fachlich fähige Studienbewerber*innen von einem Studium auszuschließen. Dies wäre nicht nur ein zutiefst unsozialer Akt, sondern würde auch dem Hochschulstandort Baden-Württemberg großen Schaden zufügen. Denn unter diesen Bedingungen, es handelt sich bei jedem einzelnen Test um 100€, werden sich viele Studienbewerber*innen nicht mehr um ein Studium im Land bewerben können oder allenfalls noch an ausgewählten Hochschulstandorten. Dies kann weder im Interesse der Landesregierung, noch im Interesse von Wissenschaftsministerin Theresia Bauer sein.

Daher fordern wir die Änderung des entsprechenden Artikels 6 § 16 LHG und allen damit in Verbindung stehenden Verordnungen.

3. Gebühren für außercurriculare Angebote

Darüber hinaus lehnen wir auch die verpflichtende Erhebung von Gebühren auf außercurriculare Angebote strikt ab. Oftmals schaffen erst die universitären Angebote sportlicher oder fortbildender Natur eine soziale Kohäsion innerhalb der Studierendenschaft. Gerade Studierende von einkommensschwacher Herkunft profitieren von derartigen kostenfreien Angeboten in besonderem Maße. Darüber hinaus ist Campusgrün Baden-Württemberg der Meinung, dass gerade die freiwillig in Anspruch genommenen Angebote von besonders nachhaltiger Wirkung sind. Vor allem kostenfreie Sprachkurse ermöglichen soziale Teilhabe und fördern die friedliche Verständigung der Völker langfristig. Hier wird also in jedem Fall an der falschen Stelle gespart. Daher fordern wir, dass außercurriculare Angebote kostenfrei bleiben und dass grundsätzlich keine Gebühren für Sprachkurse erhoben werden.

Diesen Forderungen gemäß pochen wir auf dahin gehende Abänderung des Artikels 6 Abs. 2 § 15 LHG und allen damit einhergehenden Verordnungen.

4. Zivilklausel

Dass die Zivilklausel in dem Entwurf zum 3. Hochschulrechtsänderungsgesetz (3. HRÄG) mit keinem Wort erwähnt wurde, ist völlig inakzeptabel und widerspricht den im Landtagswahlkampf 2011 getätigten Aussagen der Regierungsparteien.

Dass ein Vorhabenregister angefertigt wird (§ 41a), in dem alle relevanten Drittmitteldaten der For-schungsprojekte an der Hochschule aufgezeichnet werden, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Die im Gesetz versprochene erhöhte Transparenz ist allein dadurch aber noch nicht gegeben, da nur der Senat oder eine sechs-köpfige [sic] Vertrauenskommission (neben dem mächtigen Rektorat) Einblick in dieses haben. Dass der (i. A. nicht öffentlich tagende) Senat ein Viertel seiner Mitglieder benötigt, um Einblick in dieses Register zu bekommen (und selbst dann noch das Rektorat über den Umfang der Berichterstattung entscheidet und ob überhaupt Bericht aus dem Register erstattet werden soll) ist weder transparent noch demokratisch.

Durch eine Zivilklausel, die landesweit gültig ist, werden alle Wissenschaftler*innen verpflichtet, im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in baden-württembergischen Hochschulen keine Forschung zu militärischen Zwecken anzustellen. Dieser Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit ist heutzutage nötig, um die Forschenden gegen den steigenden Einfluss von nicht-zivilen Forschungsmittelgebern, wie der Rüstungsindustrie, Mischkonzernen oder dem Militär, zu stärken. Zu einer demokratischen Wissenschaftskultur passt keine Forschung, die Rüstungsgüter entwickelt und militärische Konfliktlösungen rechtfertigt. Gleichzeitig muss die finanzielle Ausstattung der Hochschulen deutlich verbessert werden, um die Forschenden nicht von diesen Drittmitteln abhängig zu machen und deren Wissenschaftsfreiheit tatsächlich zu gewährleisten. Wissenschaftler*innen dienen unserer Gesellschaft dann am besten, wenn sie unabhängig und frei von den (Profit-)Interessen der Industrie oder des Militärs Wissenschaft betreiben. Die militärische Nutzung von Grundlagenforschung kann nur durch eine Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, die über die Finanzierung und Anwendbarkeit von Forschungsergebnissen informiert ist. Daher müssen alle Forschungskooperationen und -ergebnisse, die an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen entstanden sind, öffentlich publiziert werden. Geheimforschung, etwa zur wirtschaftlichen Nutzung von Patenten oder der Erlangung eines militärstrategischen Vorteils, widerspricht der Aufgabe der Hochschule in unserer friedlich verfassten Gesellschaft.

Campusgrün Baden-Württemberg sieht entsprechend noch erheblichen Handlungsbedarf in diesem Bereich und fordert die Implementierung einer eindeutig formulierten Zivilklausel in das Landeshochschulgesetz (LHG).

5. Undemokratische Hochschulstrukturen

Im 3. Hochschulrechtsänderungsgesetz (3. HRÄG) wird die Abkehr von dem Konzept der unternehmerischen Hochschule propagiert. Dies ist zu begrüßen. Die zahlreichen Änderungen in der zentralen Organisation der Hochschule sind Schritte in die richtige Richtung. Leider werden diese Schritte zu halbherzig verfolgt, um zu einer echt demokratischen Hochschule zu führen.

Dass die Rechte des Aufsichtsrates, nun mit der Bezeichnung Hochschulrat versehen, zum Teil deutlich beschnitten wurden und der Senat in einigen Bereichen, die früher in der alleinigen "Kompetenz" der Hochschulräte lagen, deutliche Mitbestimmungsrechte erhalten hat, ist sehr positiv zu bewerten. Nach Ansicht von Campusgrün Baden-Württemberg ist der Hochschulrat jedoch nach wie vor ein demokratisch zu schwach legitimiertes Gremium. Die maximal 12 Mitglieder haben keinen direkten Einblick in die wissenschaftliche Arbeit und sind auch im neuen LHG-Entwurf ein deutlich zu mächtiges Gremium. Wir wünschen uns von der Landesregierung den Mut, dieses überflüssige Gremium abzuschaffen und die Kompetenzen an den Senat und die Ausschüsse des Senats zu delegieren.

Die Stärkung des Senats (z.B. bei der Wahl des Rektorats) ist zu begrüßen. Dadurch, dass in Gremien, die sich mit Angelegenheiten aus Forschung und Lehre befassen, die Hochschullehrer*innen immer noch mindestens die Hälfte der Stimmen halten müssen, werden drei Statusgruppen ungerechtfertigter Weise diskriminiert. Ein wirklich demokratischer Senat sollte viertelparitätisch besetzt sein. Von der Landesregierung wünschen wir uns hier mehr Mut und Tatkraft, veraltete Urteile zu dem Thema notfalls anzufechten.

Dass das Rektorat weiterhin qua Amt einen stimmberechtigten Sitz im Senat hat, ist nicht nachvollziehbar. Auch dass die Rektor*in automatisch den Vorsitz des Senats übernimmt (es sei denn, die Hochschulordnung bestimmt ausdrücklich etwas anderes) muss geändert werden, so dass der Senat seinen Vorsitz immer aus seiner Mitte heraus selbst wählt.

Zu einer demokratisch verfassten Hochschule gehört selbstverständlich auch, dass der Senat in der Regel in öffentlicher Tagung zusammentritt. Allein durch diese Maßnahme werden demokratische Strukturen und transparente Prozesse gewährleistet.

6. Festlegung von Zulassungsbeschränkungen via Ministerium durch Rechtsverordnungen

Das Landeswissenschaftsministerium verzichtet in dem Entwurf zur LHG-Novelle in vielen Fällen auf notwendige Veränderungen innerhalb der universitären Strukturen. Den Universitäten und vor allem den Rektoraten wird weiterhin, wie bereits angedeutet, auf Kosten der Demokratisierung freie Hand gelassen. Gleichzeitig hält sich das Ministerium die Möglichkeit offen, durch Rechtsverordnungen Zulassungsbeschränkungen für die Hochschulen festzulegen.

Campusgrün Baden-Württemberg ist es nicht ersichtlich, weshalb sich das Ministerium gerade hier für einen so weitreichenden Eingriff in die Freiheit der Universitäten entschieden hat. Man sollte davon auszugehen, dass die Universitäten selbst dazu in der Lage sind, ihre Zulassungsbeschränkungen festzulegen, weshalb dieser Eingriff weder notwendig noch gerechtfertigt ist. Außerdem fehlt dem Ministerium die notwendige Einsicht in die jeweils spezifische Situation der einzelnen Hochschulen, um eine angemessene Entscheidung im Einzelfall treffen zu können. Die Festlegung durch staatliche Rechtsverordnung ist darüber hinaus demokratisch höchst fragwürdig, da das Ministerium somit über die Köpfe der an der Universität demokratisch gewählten Organe hinweg sehr schwerwiegende Entscheidungen fällen kann.

7. Zusammenlegung des Amtes der Chancengleichstellungsbeauftragten

Der Verband begrüßt es außerordentlich, dass in dem Entwurf zum 3. Hochschulrechtsänderungsgesetz (3. HRÄG) großer Wert auf die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern gelegt wird und hofft darauf, dass dieser Weg auch in Zukunft beschritten wird. Denn gerade in der Professor*innenschaft ist in Sachen Gleichstellung noch einiges zu tun.

Campusgrün Baden-Württemberg steht der Zusammenlegung der Ämter für Gleichstellung in Bezug auf wissenschaftliches und nicht-wissenschaftliches Personal kritisch gegenüber. Es gibt einen nicht zu unterschätzenden Unterschied bei der Gleichstellungsarbeit von wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen. Zudem ist darauf zu achten, dass es bei der Zusammenlegung zu einem zentralen Amt nicht zur Streichung von Stellen kommt, die die bereits jetzt überbeschäftigten Gleichstellungsbeauftragten zusätzlich belasten würden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass die finanzielle Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten aufgestockt wird.

51. Kommentar von :Ohne Name

Unterstützung Verkürzung der Amtszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter auf zwei Jahre

Ich kann Thomas Rohm nur zustimmen v.a. weil sich dann auch Promovierende, die an deutschen Hochschulen eine der größten Gruppen darstellen, verstärkt einbringen können. Diese sind oft nur 3-4 Jahre an den Hochschulen...

50. Kommentar von :Ohne Name

Polemik im Beteiligungsportal

Man(n) kann ja die Nutzng der weiblichen Formen als umständlich oder unangebracht empfinden, ich frage mich allerdings ob man(n) das nicht sachlich argumentieren kann und wieso so viel Polemik notwendig ist. Ich finde einige Kommentare hier weisen darauf hin, dass sich einige Leute um ihre eigene Bildung Sorgen machen sollten. Ich konte den

Man(n) kann ja die Nutzng der weiblichen Formen als umständlich oder unangebracht empfinden, ich frage mich allerdings ob man(n) das nicht sachlich argumentieren kann und wieso so viel Polemik notwendig ist. Ich finde einige Kommentare hier weisen darauf hin, dass sich einige Leute um ihre eigene Bildung Sorgen machen sollten. Ich konte den Gesetzestext trotz weiblicher Form sehr gut lesen und denke es ist wichtiger über inhaltliche Mängel zu diskutieren.

49. Kommentar von :Ohne Name

Ernst gemeinter inhaltlicher Kommentar

Sehr geehrtes Redaktionsteam, ich möchte als Professorin, Studiendekanin der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik, Hochschulratsmitglied und in der Vergangenheit auch Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule Ulm den Änderungsentwurf kommentieren. Ich finde es sehr gut, dass mit dem Gesetz versucht wird, die demokratischen

Sehr geehrtes Redaktionsteam,

ich möchte als Professorin, Studiendekanin der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik, Hochschulratsmitglied und in der Vergangenheit auch Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule Ulm den Änderungsentwurf kommentieren.

Ich finde es sehr gut, dass mit dem Gesetz versucht wird, die demokratischen Strukturen an den Hochschulen zu stärken. Insbesondere der Senat braucht als zentrales Entscheidungsgremium auch Entscheidungsbefugnisse. Problematisch ist jedoch, wenn der Senat zwar in die Findungskommission zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats mit einbezogen wird, die Abstimmungsregelung über die Besetzung des Hochschulrats aber so gestaltet ist (§20 Absatz 4), dass nur mit der Zustimmung der Ministeriumsvertretung der Hochschulrat beschlossen werden kann. Das ist keine Stärkung des demokratisch legitimierten Senats.

In §20 Absatz 5 heißt es, der Hochschulrat bestehe aus externen Mitgliedern. Diese Regelung halte ich für wenig zielführend, da die externen Hochschulratsmitglieder das operative Geschäft der Hochschule in der Regel nicht kennen. Die von ihnen eingebrachten strategischen Anstöße sind oft sehr kreativ, lassen sich aber nicht immer sinnvoll umsetzen. Um hier eine Balance zu schaffen ist es wichtig, auch interne Mitglieder im Hochschulrat zu haben. Die internen Hochschulratsmitglieder sind auch für die Integration des Hochschulrates in die Hochschule notwendig. Nachdem der Hochschulrat zudem bei der Wahl des Rektors ein sehr starkes Gewicht hat, würde eine externe Besetzung bedeuten, dass der Rektor quasi von extern bestimmt werden kann. An dieser Stelle wäre zudem eine stärkere Position des Senats als zweites Wahlgremium wichtig.

Das Thema Orientierungsprüfung für Studierende (§32 Absatz 5) sehe ich kritisch, da die Durchführung eines solchen Tests sehr aufwendig werden wird. Es müssen sowohl organisatorische Bedingungen wie auch inhaltliche Ausarbeitungen für einen solchen Test in verschiedenen Fachrichtungen getroffen werden. An der Hochschule Ulm wurde vor einigen Jahren das Projekt Studierfähigkeitstest im Auftrag des MWKs durchgeführt und testweise eingesetzt, was den mit einer solchen Maßnahme verbundenen Aufwand gezeigt hat.

Als ehemalige Gleichstellungsbeauftragte möchte ich auch dieses Thema kommentieren. Es ist wenig zielführend, eine Vertreterin für Professorinnen, Akademische und Nichtakademische Mitarbeiterinnen gemeinsam zu bestimmen. Die im wissenschaftlichen Bereich wesentlichen Themen sind vielfach die Erhöhung der Frauenanteile und die Ermöglichung von wissenschaftlichen Laufbahnen. Im Nichtwissenschaftlichen Bereich sind ganz andere Probleme zu behandeln. Diese unterschiedlichen Bereiche können in der Regel nicht von einer Person abgedeckt werden. Bei der derzeitigen recht geringen Entlastung, die der Frauenvertretung zugesprochen wird, ist eine Ausübung eines so umfassenden Amtes nebenher gar nicht möglich.
Zudem muss diese Person von beiden Gruppierungen als Vertreterin anerkannt werden. Bei einer Wahl wird aufgrund der zahlenmäßigen Überlegenheit der Gruppe wahrscheinlich eine Nichtwissenschaftlerin mit dem Amt betraut werden. Sie ist dann aber Mitglied in Berufungsverfahren und sollte in dieser Position unbedingt auf Augenhöhe mit den akademischen Mitgliedern der Kommissionen verhandeln können. Hier finde ich die aktuelle Regelung wesentlich zielführender.

Abschließend möchte ich meine ausdrückliche Unterstützung der gewählten sprachlichen Form im Gesetz betonen. Nur durch Nennung der weiblichen und männlichen Form von angesprochenen Personengruppen werden tradierte Rollenbilder erneuert. Mit einem Professor wird ein Mann verbunden, folglich assoziiert man mit der Gruppe der Professoren Männer. Das kann nur geändert werden, wenn man konsequent beide Geschlechter nennt. Insbesondere freue ich mich persönlich, mit dem neuen Gesetz endlich einen Anspruch auf die Funktionsbezeichnung Studiendekanin zu haben. Bisher werde ich zumeist als „der Studiendekan der Fakultät“ bezeichnet, was aber nicht angemessen ist.
Ich hoffe, dass meine ernst gemeinten Kommentare auch im Ministerium gelesen werden!

48. Kommentar von :Ohne Name

Ziele

Ich habe erstmal angefangen die Ziele zu lesen: Hmmm, ein Ziel ist ein angestrebter ZUSTAND in der Zukunft. Mit Formulierungen wie z.B. "die Verbesserung der Zusammenarbeit der Gremien" kann man überhaupt nichts anfangen. Ich schaue das erste Mal auf Beteiligungsportal und im ersten Gesetz entdecke ich nach fünf Minuten solch gravierende

Ich habe erstmal angefangen die Ziele zu lesen:
Hmmm, ein Ziel ist ein angestrebter ZUSTAND in der Zukunft.
Mit Formulierungen wie z.B. "die Verbesserung der Zusammenarbeit der Gremien" kann man überhaupt nichts anfangen.
Ich schaue das erste Mal auf Beteiligungsportal und im ersten Gesetz entdecke ich nach fünf Minuten solch gravierende Mängel. Das kann ja heiter werden.

Das baden-württembergische Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Stuttgart.

Ministerium : Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

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