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Drittes Hochschulrechtsänderungsgesetz - Novelle des Landeshochschulgesetzes

Sie konnten hier vom 27. Oktober bis 28. November 2013 zum Anhörungsentwurf zum neuen Landeshochschulgesetz Stellung nehmen. Die eingegangenen Kommentare können weiterhin auf dieser Seite nachgelesen werden.

Den Einbringungsentwurf finden Sie auf den Seiten des Wissenschaftsministeriums. Dort sind auch die Ergebnisse der Anhörung dokumentiert, in die unter anderem Anregungen aus diesem Portal eingeflossen sind.

Kommentare : zu Hochschulrechtsänderungsgesetz

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

47. Kommentar von :Ohne Name

Ergänzungsvorschlag zu § 39

Der Entwurf hat neben anderem zum Ziel, die Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses zu verbessern. Die Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass nur ein Teil derjenigen, die den Karriereweg zur Professur einschlagen, dieses Ziel auch erreichen können. Insbesondere übersteigt die Zahl der

Der Entwurf hat neben anderem zum Ziel, die Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses zu verbessern. Die Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass nur ein Teil derjenigen, die den Karriereweg zur Professur einschlagen, dieses Ziel auch erreichen können. Insbesondere übersteigt die Zahl der Habilitierten seit Jahren die Zahl der zur Verfügung stehenden Professuren deutlich.

Diejenigen habilitierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die keine Professur erlangen, behalten ihre Lehrbefugnis und den Titel eines Privatdozenten/einer Privatdozentin nur, wenn und solange sie in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden abhalten. Das ist durchaus sachgerecht. Wer diese (unvergütete!) sogenannte Titellehre nicht erbringt, verliert in Baden-Württemberg aber seine mit der Habilitation verbundenen Befugnisse nebst Titel gleich komplett.

In anderen Bundesländern existiert hingegen der akademische Grad eines Doktor habilitatus (Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt). Dieser besteht unabhängig von der Lehrbefugnis und bleibt auch bei Verlust derselben erhalten. Die Unterscheidung zwischen „Privatdozent“ (der lehrt und sich i.d.R. um eine Professur bemüht) und „Dr. habil.“ (der habilitiert ist, aber keine Professur [mehr] anstrebt) ist sinnvoll und m.W. in der akademischen Welt allgemein bekannt.

Ich möchte anregen, § 39 in diesem Sinne zu ergänzen. Als Vorbild hierfür könnte § 39 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes dienen (http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=3273215631755&jlink=p41). Danach wird mit der Habilitation die Befugnis eingeräumt, den Zusatz „habil.“ zum Doktorgrad zu führen.

Diese Ergänzung wäre kostenneutral und für niemanden nachteilig. Sie würde aber für die Betroffenen eine kleine und dennoch wichtige Anerkennung der mit der Habilitation verbundenen Leistung mit sich bringen und dazu beitragen, die typische „Alles-oder-nichts-Situation“ des wissenschaftlichen Nachwuchses ein wenig abzumildern.

46. Kommentar von :Ohne Name

Hochschulsport

2. Entgelt- bzw. Gebührenpflicht außercurricularer Angebote (§ 15 LHGebG) Bisher: Für Angebote, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind, können im Sprach- und EDV-Bereich Gebühren und im sonstigen Bereich privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Entwurf: Für Angebote, die nicht Bestandteil einer Studien- und

2. Entgelt- bzw. Gebührenpflicht außercurricularer Angebote (§ 15 LHGebG)

Bisher: Für Angebote, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind, können im Sprach- und EDV-Bereich Gebühren und im sonstigen Bereich privatrechtliche Entgelte erhoben werden.
Entwurf: Für Angebote, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind, können im Sprach- und EDV-Bereich Gebühren erhoben werden; im sonstigen Bereich sind privatrechtliche Entgelte zu erheben.
→ Kann-Regelung im Sprach- und EDV-Bereich bleibt unverändert.
→ Außercurriculare Angebote außerhalb von Sprach- und EDV-Kursen verursachen erhebliche Kosten. Zum Beispiel: Segeln, Yoga und ähnliche Angebote aus dem Bereich Hochschulsport. Hierfür müssen künftig Entgelte erhoben werden.
→ Da es sich um Veranstaltungen handelt, die nicht Bestandteil einer Prüfungsordnung sind, verteuert sich ein Studium dadurch nicht.

Vor wenigen Jahren ließen sich die Regierungsparteien für die Studiengebührenabschaffung feiern , um nun zu gegebener Zeit wieder neue Gebühren für einzelne Veranstaltungen einzuführen. Dazu gehören unter anderem Studiengebühren für nicht curriculare Studienangebote wie z.B. Studium Generale und Hochschulsport. Hier sollen flächendeckend alle Hochschulen und Universitäten verpflichtet werden, Gebühren für außercurriculare Angebote außerhalb von Sprach- und EDV-Kursen zu erheben.

Außercurriculare Angebote sind wichtiger Bestandteil eines Studiums, die neben grundlegenden Schlüsselqualifikationen auch den Austausch, die Integration und die Gemeinschaft an einer Hochschule fördern. Hier sei das Stichwort Netzwerken genannt. Zudem bieten Sie den Studierenden einen hochschulinternen Ausgleich (psychisch und gesundheitlich) zu den Anforderungen des Studiums und ermöglichen Ihnen darüber hinaus sich in einzelnen Interessensgebieten über das Studium hinaus weiterzubilden. Eine flächendeckende Gebührenerhebung würde dazu führen, dass zahlreiche Studierenden von diesem Angebot und den daraus resultierenden Nutzen ausgeschlossen werden. Dies dürfte nicht im Sinne der Landesregierung sein.

Für den Bereich Hochschulsport gilt bzw. bedeutet dies:
Seit 1976 ist der Hochschulsport im Hochschulrahmengesetzt (HRG) verankert. Laut § 2V wirken die Hochschulen an der sozialen Förderung der Studierenden mit und fördern in ihrem Bereich den Sport. Diese Vorgabe ist auch im Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg umgesetzt worden: „Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.“ (§2 LHG)
Auch die Hochschulrektorenkonferenz hat sich mit den Hochschulsport eingehend beschäftigt und seine Bedeutung hervorgehoben:

Entschließung des 199. Plenums am 17./18. Februar 2003
Er ist gesetzlich verankerte Aufgabe (§2 Abs. 4 HRG) und unverzichtbarer Teil des hochschulischen Lebens. Durch die Schulung von sozialer Kompetenz und Teamfähigkeit, der Verbesserung von physischer und psychischer Belastbarkeit und der Förderung von Kommunikation und Interaktion unter den Hochschulangehörigen haben Sportangebote einen unbestreitbaren Eigenwert für die Hochschule und ihre Mitglieder.(…). Der Hochschulsport leistet bereits jetzt einen essentiellen Beitrag zur Leistungsfähigkeit der Hochschule als Ganzes. (http://www.hrk.de/en/position/gesamtliste-beschluesse/position/convention/zur-zukunft-des-hochschulsports/)

Auch im Rahmen der Gesundheitsförderung an Hochschulen, leistet der Hochschulsport u.a. einen wichtigen Beitrag. Daher stellt sich die Frage, ob es deshalb nicht widersprüchlich und zudem kontraproduktiv ist, zum einen den Hochschulsport gesetzlich zu verankern und dadurch seine Bedeutung anzuerkennen und zum anderen hierfür Gebühren verpflichtend einzuführen? Der Entwurf der Landesregierung drängt den Schluss auf, die Landesregierung nimmt die Einführung von flächendeckenden Gebühren für außercurriculare Angebot zum Anlass, die finanziellen Zuweisungen zu kürzen und Stellen in diesen Bereichen einzusparen?

Im Sinne der Gesundheitsförderung und Prävention (z.B. zum Ausgleich der wachsenden psychischer Belastungen, Prävention von Burnout und weiteren Krankheiten wie Adipositas und Zucker) sowie des Betreibens von Sport zur Steigerung der emotionalen Ausgeglichenheit und dem Beitrag zur Erlangung einer positiven Lebenseinstellung müssten die Gebühren so niedrig sein, dass durch sie kein Studierender am Sporttreiben gehindert wird. Kostendeckende Gebühren überfordern die Studierenden und führen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Einbruch der Teilnehmerzahlen . Damit wird ein Teufelskreislauf in Gang gesetzt. In letzter Konsequenz führt dies dazu, dass die Arbeit der letzten Jahrzehnte und der Erfolge des Hochschulsports zunichte gemacht wird. Ferner wird der Zugang zum Hochschulsport künftig nur einem bessergestellten, zahlenden Klientel an Studierenden vorbehalten sein. Dies setzt den bisherigen Trend fort.
Für kostenintensive Angebot, wie Exkursionen zum Segeln oder Skifahren, werden bereits heute an Hochschulen Gebühren verlangt. Dabei sollte es weiterhin die Möglichkeit geben, gesundheitsfördernde, gemeinschaftliche und integrative Angebote, kostenfrei anzubieten, um die Studierenden für dieses Angebot zu begeistern und sie dauerhaft zu Sport und Bewegung im Sinne einer gesunden Lebensführung zu motivieren.

An der Dualen Hochschule kommen im Vergleich zu regulären Universitäten noch weitere Gründe hinzu, die gegen eine Einführung von flächendeckenden Gebühren sprechen. Durch die spezielle Ausbildung an der DHBW und die Aufteilung in Theorie- und Praxisphasen hat sich der Hochschulsport z.B. an der DHBW Stuttgart durch Trimester (3-monatige Kurszeiträume) an den Ablauf und die Bedürfnisse der Studierenden angepasst. Das Sportprogramm, wie Spinning, Fußball, Yoga, Pilates, etc. wird den Studierenden kostenlos angeboten, nur für Exkursionen werden Gebühren erhoben. Die Trimester entsprechen nicht in jedem Studien- und Jahrgang den Präsenszeiten an der Hochschule. Zahlreiche Studierenden haben ihre Dualen Partner außerhalb von Stuttgart und können oft nur an 5-6 Terminen eines Kurzzeitraumes teilnehmen. Diese würden durch Gebühren davon abgehalten werden weiterhin am Hochschulsport teilzunehmen.

Die Einführung von Gebühren auch im Sportprogramm hätten einen immensen verwaltungstechnischen Aufwand zur Folge, der wiederum den Nutzen von niedrigen, studentenfreundlichen Gebühren von ca. 5-10€ in Frage stellt und in der momentanen personellen Besetzung nicht umsetzbar ist.

Zusätzlich zu Gebühren für den Hochschulsport werden die Studierenden bereits in diesem Jahr mit weiteren Gebühren belastet, u.a. Skriptengeld (ca. 35€ pro Semester für Kopien aller Skripte)und der studentische Beitrag zur verfassten Studierendenschaft, der sich wohl bei 8 € pro Semester pro Student bewegen wird. Weitere Gebühren würden bei der Studierenden daher auf großen Unmut und Unverständnis stoßen.

45. Kommentar von :Ohne Name

Kommentierung der Landesstudierendenvertretung (LaStuVe)

Die Landesstudierendenvertretung hat fristgerecht per Mail ihre Stellungnahme zur LHG-Novelle eingereicht. Sie umfasst 29 Seiten und enthält generelle Stellungnahmen zu den Themen Verfasste Studierendenschaft, Leitungsstrukturen, Lehre sowie Öffnung der Hochschulen. Zudem gibt sie konkrete Änderungsvorschläge zum Landeshochschulgesetzt, zum

Die Landesstudierendenvertretung hat fristgerecht per Mail ihre Stellungnahme zur LHG-Novelle eingereicht.
Sie umfasst 29 Seiten und enthält generelle Stellungnahmen zu den Themen Verfasste Studierendenschaft, Leitungsstrukturen, Lehre sowie Öffnung der Hochschulen.
Zudem gibt sie konkrete Änderungsvorschläge zum Landeshochschulgesetzt, zum Studierendenwerksgesetzt, zum KIT-Gesetz und zum Landeshochschulgebührengesetz.
Wir bitten freundlich um Beachtung.

44. Kommentar von :Ohne Name

Bildungsübergänge

Sehr geehrte Landesregierung, es gibt zwei Dinge, die mich am Entwurf des neuen LHG massiv stören und beide haben etwas mit Bildungsübergängen zu tun: 1. Die Zulassung zu einem Studium wird BewerberInnen absolut unnötig erschwert. Und zwar dadurch, dass sie in Zukunft für jeden einzelnen Auswahl-/Eignungs-/Aufnahmetest Gebühren zahlen

Sehr geehrte Landesregierung,

es gibt zwei Dinge, die mich am Entwurf des neuen LHG massiv stören und beide haben etwas mit Bildungsübergängen zu tun:

1. Die Zulassung zu einem Studium wird BewerberInnen absolut unnötig erschwert. Und zwar dadurch, dass sie in Zukunft für jeden einzelnen Auswahl-/Eignungs-/Aufnahmetest Gebühren zahlen müssen. Ich weiß, dass die grün-rote Landesregierung sich die Abschaffung der Studiengebühren zu Recht auf die Fahnen schreibt. Gründe gegen Studiengebühren sind zahlreich; ich nenne hier den mir persönlich am wichtigsten: soziale Selektion.
Durch eine Gebührenbelastung der Aufnahmeverfahren sind den StudienbewerberInnen, die nicht über entsprechende finanzielle Mittel verfügen, allerdings unüberwindbare Hürden in den Weg gelegt. Und hier wären wir bei genau diesem Punkt wieder angelangt: der sozialen Selektion.
Ich fordere: Bildung MUSS unabhängig vom Geldbeutel allen Bildungsinteressierten und Lernwilligen zugänglich sein.
2. Der Übergang vom Bachelor- in den zugehörigen Masterstudiengang ist noch immer an keiner Stelle garantiert. Vor allem im Bereich der geistenwissenschaftlichen Studiengänge, insbesondere in denen der Psychologie und des Lehramts, ergeben sich dadurch den Studierenden unzumutbare Strukturen.
Wer vor die Situation gestellt wird, nach 3-4 Jahren Bachelorstudium weder über einen berufsqualifizierenden Abschluss noch über die Möglichkeit einer Weiterbildung im Master zu verfügen, wird sich die Aufnahme eines solchen Studiums nochmal gründlich überlegen. Es handelt sich hierbei um einen weiteren Schritt, einen Menschen von der Ausübung seines Wunschberufs fernzuhalten und das ist meiner Meinung nach fatal.
Ich fordere: Eine 100%-Übergangsquote vom Bachelor- zum Masterstudiengang muss garantiert werden.

Aufgrund der Tatsache, dass kurze Texte mit größerer Wahrscheinlichkeit gründlich gelesen werden als lange, beschränke ich mich zunächst auf diese beiden Punkte. Ich möchte Sie allerdings dazu einladen, sich zusätzlich die Pressemitteilung der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg - der landesweiten Stimme aller Studierenden Baden-Württembergs - zur LHG-Novelle näher anzusehen (Link: http://www.studis.de/lak-bawue/fileadmin/lak-bawue/PMs_und_offene_Briefe/PM_LHG-Novelle.pdf).

Mit freundlichen Grüßen,

Sophia Overbeck

43. Kommentar von :Ohne Name

§4 Chancengleichheit von Frauen und Männern Absatz 5

Welche Zielvorgaben gibt es im Chancengleichheitsplan für das nichtwissenschaftliche Personal, wenn die/der Beauftragte für Chancengleichheit nicht berufen wurde? Wird das nichtwissenschaftliche Personal dann im Chancengleichheitsplan mit aufgeführt? Wie wird die/der Gleichstellungsbeauftragte/Chancengleichheitsbeauftragte dazu verpflichtet

Welche Zielvorgaben gibt es im Chancengleichheitsplan für das nichtwissenschaftliche Personal, wenn die/der Beauftragte für Chancengleichheit nicht berufen wurde?
Wird das nichtwissenschaftliche Personal dann im Chancengleichheitsplan mit aufgeführt?

Wie wird die/der Gleichstellungsbeauftragte/Chancengleichheitsbeauftragte dazu verpflichtet das Chancengleichheitsgesetz (ChancenG) für das nichtwissenschaftliche Personal umzusetzen?

42. Kommentar von :Ohne Name

Stellungnahme zu § 44, Abs. 6 LHG

Das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK), Baden-Württemberg. Stand: 15.10.2013, hier zu § 44, Abs. 6 LHG fristgerecht an die folgende Email-Adresse geschickt:

Das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK), Baden-Württemberg. Stand: 15.10.2013, hier zu § 44, Abs. 6 LHG fristgerecht an die folgende Email-Adresse geschickt: anhoerung@mwk.bwl.de.

Falls das nicht eingegangen sein sollte, bitte anfordern beim Sprecher des Aktionsbündnisses: rainer.kuhlen@uni-konstanz.de
Rainer Kuhlen

41. Kommentar von :Ohne Name

Verkürzung der Amtszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter auf zwei Jahre

Aktuell wird die Amtszeit der nichtstudentischen Mitglieder sowohl für den Senat nach §19, Abs. 2 LHG, als auch für den Fakultätsrat über §25, Abs. 2 und §24, Abs. 3 LHG auf vier Jahre festgelegt. Ich beantrage die Amtszeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Senat und im Fakultätsrat auf zwei Jahre zu verkürzen. Dies ist aus folgenden

Aktuell wird die Amtszeit der nichtstudentischen Mitglieder sowohl für den Senat nach §19, Abs. 2 LHG, als auch für den Fakultätsrat über §25, Abs. 2 und §24, Abs. 3 LHG auf vier Jahre festgelegt.

Ich beantrage die Amtszeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Senat und im Fakultätsrat auf zwei Jahre zu verkürzen.

Dies ist aus folgenden Gründen anzustreben:
Wissenschaftliche Mitarbeiter sind häufig über Zeitverträge angestellt, deren Laufzeiten zwei Jahre betragen. Ein Zeithorizont über die volle Amtszeit im Senat und Fakultätsrat von vier Jahren ist nicht zu erfüllen und schließt so Mitarbeiter mit Zeitverträgen aus
Wenn Wahllisten für die Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Senat und
Fakultätsrat von Mitarbeitern mit Zeitverträgen besetzt sind, kann der Fall auftreten, dass diese vor Beendigung der Amtszeit aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden. Dies kann nicht nur den aktuellen Vertreter sondern auch die Nachrücker betreffen, wodurch die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht mehr in den Gremien vertreten wären.
Um die Entwicklung der Hochschulen und Fakultäten planvoll voranzubringen, ist es unumgänglich, Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter in den Senat und den Fakultätsrat zu entsenden, wie es §19 und §25 LHG fordern. Die derzeitigen Regelungen über die Amtszeiten wissenschaftlicher Mitarbeiter können verbessert werden, um Mitarbeiter mit Zeitverträgen angemessen zu erfassen.

Thomas Rohm
Hochschule Karlsruhe - Technik und Wirtschaft

40. Kommentar von :Ohne Name

Anerkennung Berufspraxis

Zu unterstützten ist es, dass die Landesregierung im Zuge des demographischen Wandels erkannt hat, dass es zunehmend wichtiger wird, mehr beruflich Qualifizierte für ein Studium zu gewinnen. Denn die zunehmende Wissenschaftsbasierung unserer Gesellschaft rückt nicht-traditionelle Studierendengruppen als bislang unentdeckte Zielgruppe mit ihren

Zu unterstützten ist es, dass die Landesregierung im Zuge des demographischen Wandels erkannt hat, dass es zunehmend wichtiger wird, mehr beruflich Qualifizierte für ein Studium zu gewinnen. Denn die zunehmende Wissenschaftsbasierung unserer Gesellschaft rückt nicht-traditionelle Studierendengruppen als bislang unentdeckte Zielgruppe mit ihren Potentialen stärker in den Fokus der Hochschulen. In diesem Zusammenhang steht die Anrechnung von beruflich erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten, und damit auch ihre Wertschätzung, ein wichtiges Element dar, um neue, auch hochschulferne Zielgruppen für ein Studium zu gewinnen. Folgerichtig sind die §§ 31, 35 und 37im HRÄG neu formuliert worden. In der Anerkennungspraxis und der Umsetzung der Grundsätze der Lissabon Konvention an den Hochschulen gibt es noch Chancen und Herausforderungen. Erforderlich ist unter anderem eine stärkere Professionalisierung und wissenschaftliche Fundierung des Themenbereichs Anrechnung beruflich erworbener Kompetenzen. Außerdem ist eine umfassende Qualitätssicherung nötig. Denn in der Anerkennungspraxis an den Hochschulen in den Prüfungsausschüssen ist der Paradigmawechsel von der Gleichwertigkeit zum wesentlichen Unterschied nach der Lissabon Konvention gedanklich nur teilweise vollzogen worden. In den Begründungen zu den Änderungen z.B. im allgemeinen Teil zu Pkt. 6“ Für Studium und Weiterbildung: studierbare und maßgenschneiderte Angebote ermöglichen“ und in den Einzelbegründungen zu § 35 könnte der Paradigmawechsel von Gleichwertigkeit hin zum Kriterium wesentlicher Unterschied bei der Anerkennung der Berufspraxis näher erläutert und Leitlinien formuliert werden. Der vom Projekt Nexus der Hochschulrektorenkonferenz entwickelte Leitfaden für die Anerkennung von Auslandsstudien könnte als Benchmark dienen und auf die Anerkennungspraxis für berufliche Kompetenzen erweitert werden.

39. Kommentar von :Ohne Name

Stellungnahme des Personalrats der Universität Hohenheim zum 3. HRÄG

Vorab ist aus unserer Sicht leider festzustellen, dass der Gesetzentwurf, was insbesondere auch die Situation und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten an den Hochschulen angeht, weit hinter den Erwartungen und Hoffnungen zurückgeblieben ist, die nicht zuletzt durch den Inhalt des Grün-Roten Koalitionsvertrags und den von der Landesregierung

Vorab ist aus unserer Sicht leider festzustellen, dass der Gesetzentwurf, was insbesondere auch die Situation und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten an den Hochschulen angeht, weit hinter den Erwartungen und Hoffnungen zurückgeblieben ist, die nicht zuletzt durch den Inhalt des Grün-Roten Koalitionsvertrags und den von der Landesregierung bekundeten Gestaltungsimpulsen auf die Hochschullandschaft genährt wurden. Die avisierte Stärkung demokratischer Strukturen ist mit viel gutem Willen allenfalls marginal erkennbar.

Dementsprechend gering ist auch unsere Hoffnung, dass die Landesregierung sich von der vorliegenden Stellungnahme maßgeblich von der mit dem Gesetzentwurf eingeschlagenen Richtung, die aus unserer Sicht eine ganz konsequente Fortsetzung des von der Vorgängerregierung eingeschlagenen Wegs darstellt, abhalten lässt. Es sollen daher im Folgenden lediglich einige kritische Punkte an dem Entwurf kurz genannt werden.

Zu Artikel 1 des 3. HRÄG:
§ 4 – Chancengleichheit
Durch die Zusammenführung der Gleichstellungsbeauftragten sehen wir in dem Gesetzentwurf keine Stärkung der Chancengleichheit, insbesondere im Bereich der nicht-wissenschaftlichen Beschäftigten. Wir kritisieren vor allem folgende Punkte:
1. Wahlrecht ist gegenüber der Regelung im Chancengleichheitsgesetz (ChancenG) eingeschränkt. Im ChancenG können alle weibliche Beschäftigte das aktive und passive Wahlrecht (§ 17 (1) ChancenG) wahrnehmen. Im Gesetzentwurf haben die Beschäftigten das aktive Wahlrecht erst ab einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, und das passive Wahlrecht erst ab der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit. Darin sehen wir eine Benachteiligung der weiblichen Beschäftigten, die den wesentlichen Teil der Teilzeitbeschäftigten ausmachen.
2. Das Ministerium nimmt die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten mit dem Gesetzentwurf aus dem Geltungsbereich des ChancenG heraus. Wir sehen nicht, dass im Gesetzentwurf die gleichwertigen Vorgaben wie im ChancenG erfüllt sind und sehen auch nicht, dass diese in den angekündigten Rechtsvorschriften zu erwarten sein werden.
3. Das MWK entzieht sich offensichtlich seiner Aufgabe, die Chancengleichheit in seinem nachgeordneten Bereichen sicherzustellen. Die Chancengleichheitspläne werden in die Struktur- und Entwicklungspläne der Hochschulen eingearbeitet. Die Zwischenberichte werden lediglich dem Senat und Hochschulrat vorgestellt. Somit entfällt die Berichtspflicht an die übergeordnete Dienststelle (Ministerium).
4. Die im ChancenG enthaltenen Vorgaben des Landes werden im vorliegenden Entwurf unterschritten. Wir sehen damit die nicht-wissenschaftlichen Beschäftigten an den Hochschulen durch die Herausnahme aus dem ChancenG gegenüber anderen Landesbeschäftigten benachteiligt. Eine weitere Ungleichbehandlung – nämlich zwischen den Hochschulen – ist vorgezeichnet, da die Hochschulen in ihrer Grundordnung individuell regeln können, wie sie die Chancengleichheit bzw. Gleichstellung gestalten.
5. Aufgrund der zu erwartenden Arbeitsdichte der Chancengleichheitsbeauftragten befürchten wir die Benachteiligung der nicht-wissenschaftlichen Beschäftigten. Das Gewicht der Arbeit wird sich auf den akademischen Bereich verlagern.

Wir fordern daher von dem beabsichtigten Regelmodell Abstand zu nehmen, die Beauftragte für Chancengleichheit und die Gleichstellungsbeauftragte zusammenzuführen.

§ 9 – Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen
Es ist enttäuschend, dass die gegebene Chance nicht wahrgenommen wurde, das Wahlrecht der sog. unterhälftig Beschäftigten auf eine diskriminierungsfreie Basis zu stellen. Das in Abs. 4 vorgesehene aktive Gremien-Wahlrecht bei wenigstens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit geht in zwar in die richtige Richtung. Dies wäre aber im Gesetz verbindlich auf das passive Wahlrecht auszudehnen. Im Sinne einer einheitlichen Regelung darf dies nicht den Grundordnungen der einzelnen Hochschulen überlassen werden – zumal hier die Statusgruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer das Übergewicht der Stimmen haben werden. In dem Bereich sind Teilzeitbeschäftigungen unter 50 % indessen eher selten, das Interesse an einer solchen Regelung ist daher gering. Besonders betroffen von den so eingeschränkten Beteiligungsmöglichkeiten sind insbesondere Frauen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von 30 oder 40 Prozent die Interessen der jeweiligen Statusgruppe in den verschiedenen Gremien nicht erfüllen dürfen und können sollen.

§ 20 – Hochschulrat
Bei der vorgesehenen Struktur dieses Gremiums ist keine dem Koalitionsvertrag entsprechende Abkehr vom Leitbild der „Unternehmerischen Hochschule“ erkennbar – von der neuen Bezeichnung abgesehen.
Es ist nicht verständlich, weshalb das Regelmodell, das rein extern besetzte Hochschulräte vorsieht, auch künftig beibehalten werden soll. Die Möglichkeit, über die Grundordnung auch interne Mitglieder in den Hochschulrat zu bestellen, ist unzureichend. Erforderlich wäre zumindest, eine mehrheitliche interne Besetzung zu ermöglichen (anders als es Abs. 5 vorsieht).
Die Vorgabe in Abs. 3 zur pluralistischen Zusammensetzung des Gremiums ist unzureichend und zu unverbindlich. Wir vermissen hier die gesetzliche Vorgabe, dass aus dem Bereich des gesellschaftlichen Lebens auch eine Persönlichkeit, die für die Interessen der Hochschulbeschäftigten eintritt, bei der Zusammensetzung des Hochschulrats zu berücksichtigen ist.

§ 13a – Unternehmen der Hochschulen
Wie in den Einzelbegründungen zum Anhörungsentwurf vom 15.10.2013 zu lesen ist, sollen nur Unternehmen gegründet werden dürfen, wenn die Aufgaben nicht ebenso gut von den Hochschulen erfüllt werden können. Für uns ist es grundsätzlich nicht schlüssig, weshalb Hochschulen überhaupt Unternehmen gründen können sollen. Wir sehen die zunehmende wirtschaftliche Betätigung der Hochschulen als äußerst kritisch. Ferner sind die Arbeitsbedingungen der dort Beschäftigten und die Zugehörigkeit zum Tarifbereich nur sehr vage dargestellt.

§ 6 (5) – Rechtsfähiger Hochschulverband
Es ist völlig offen, welche Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten dann gelten, zumal Verbünde mit privaten Rechtsträgern möglich sind.

38. Kommentar von :Ohne Name

Akademischer Senat vs. unternehmerische Hochschulleitung

Ein starker, akademisch geprägter Senat ist ein gutes Gegengewicht zur doch meist managementorientierten Hochschulleitung. Derzeit, in der unternehmerischen Hochschule, geht das Akademische aber durch das starke Rektorat unter. Es ist wichtig aber das notwendige Hochschulmanagement gleichberechtigt zu Belangen der wissenschaftlichen Betriebs zu

Ein starker, akademisch geprägter Senat ist ein gutes Gegengewicht zur doch meist managementorientierten Hochschulleitung. Derzeit, in der unternehmerischen Hochschule, geht das Akademische aber durch das starke Rektorat unter.
Es ist wichtig aber das notwendige Hochschulmanagement gleichberechtigt zu Belangen der wissenschaftlichen Betriebs zu sehen.
Daher halte ich es für notwendig den Senat unabhängiger vom Rektorat aufzustellen.
Der Gesetzentwurf sieht zwar vor den Senat entweder durch den Rektor/die Rektorin leiten zu lassen oder durch ein Mitglied des Senats (Senatspräsident?), doch wer wird schon eine solche Grundordnungsänderung anregen bzw. gegen das Rektorat mit ⅔ Mehrheit durchsetzen.
Besser ist es den Senatspräsidenten direkt und ausschließlich im Gesetz mit aufzunehmen.
Darüber hinaus kann die Übermacht des Rektorats als Kompromissvorschlag dadurch vermindert werden, wenn nur noch Rektor/in und Kanzler/in Stimmrecht im Senat haben.

Das baden-württembergische Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Stuttgart.

Ministerium : Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

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