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Gesetzentwurf zur Einführung der Informationsfreiheit

Durch das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) soll ein grundsätzlicher Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu den bei den öffentlichen Verwaltungen vorhandenen Informationen sowie Pflichten zur Veröffentlichung dieser Informationen geschaffen werden. Die Ausgestaltung orientiert sich an dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und der dazu ergangen Evaluation unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den andern Bundesländern.

Die wichtigsten Regelungen des Gesetzentwurfes sind:

  • Die zentrale Regelung des Gesetzes bildet der Anspruch aus § 1 Absatz 2. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, ohne hierfür ein Informationsinteresse geltend machen zu müssen.
  • Der Kreis der Anspruchsverpflichteten wird in § 2 festgelegt. Informationspflichtig werden neben der unmittelbaren Landesverwaltung und den Kommunen auch Stellen der mittelbaren Landesverwaltung wie die der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Einbezogen werden juristische Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Lediglich besonders sensible Bereiche werden – wie auch in anderen Bundesländern – aus dem Anwendungsbereich ausgenommen.
  • Das Informationsinteresse ist im Einzelfall in Ausgleich mit dem Schutz von besonderen öffentlichen Belangen nach § 4 zu bringen. Die Vorschrift wurde gegenüber den entsprechenden Bundesregelungen gestrafft.
  • Weitgehend den Bundesregelungen entsprechend werden der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 und der Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 gewährleistet. Dementsprechend setzt der Zugang zu personenbezogenen Daten die Einwilligung der Betroffenen oder ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse voraus (Abwägungsklausel). Soweit der Informationszugang den Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berührt, ist keine Abwägungsklausel vorgesehen, um eine Verschlechterung der Standortbedingungen für Wirtschaftsunternehmen in Baden-Württemberg zu vermeiden.
  • Die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen in §§ 7 bis 9 für die Antragsbearbeitung gewährleisten eine effektive Gestaltung und Durchsetzung des Informationszugangsrechts. Dazu wird auch nach § 11 von einem Widerspruchsverfahren sowohl in Bezug auf das Informationszugangsverfahren als auch hinsichtlich der Kosten abgesehen.
  • Die informationspflichtigen Stellen können im Rahmen des § 10 eine Kostenregelung festlegen. Den Kommunen wird dabei die Möglichkeit zur vollen Kostendeckung eingeräumt. Demgegenüber sind Anträge gegenüber Landesbehörden in einfachen Fällen immer kostenfrei. Sofern die Kosten einer Antragsbearbeitung voraussichtlich über 200 Euro liegen, sendet die Behörde kostenfrei der antragstellenden Person eine entsprechende Information, mit welchen Kosten zu rechnen ist. Sind der antragstellenden Person die Kosten zu hoch, kann sie kostenfrei vom Antrag Abstand nehmen. Unter 200 Euro kann sofort ein Gebührenbescheid ergehen.
  • Auch ohne Antrag besteht nach § 12 eine Pflicht der informationspflichtigen Stellen des Landes, genauer umschriebene Kategorien von Informationen zu veröffentlichen. Der Umfang der zu veröffentlichenden Informationen wurde gegenüber der entsprechenden Bundesregelung erweitert. Außerdem wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kreis der zu veröffentlichenden amtlichen Informationen zu erweitern, ein Informationsregister einzurichten und näher zu regeln.

Über die Einbeziehung des Landtages in den Anwendungsbereich und über die oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit entscheidet der Landtag im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens.

Der erarbeitete Gesetzentwurf wurde vom Ministerrat am 28. Juli 2015 für das Anhörungsverfahren freigegeben.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. September 2015 kommentieren.

Entwurf und Begründung Informationsfreiheitsgesetz (PDF)

Fragen und Antworten zum Informationsfreiheitsgesetz

Kommentare : zum Informationsfreiheitsgesetz

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4. Kommentar von :Ohne Name

Geschäftsgeheimnisse nicht absolut schützen

Der Gesetzentwurf schützt "die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr" sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse absolut. Denn im Gesetzestext ist keine Abwägung gegen das öffentliche Informationsinteresse vorgesehen. Undurchsichtige Privatisierungsgeschäfte bleiben dadurch undurchsichtig. Wirtschaftliche Betätigungen

Der Gesetzentwurf schützt "die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr" sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse absolut. Denn im Gesetzestext ist keine Abwägung gegen das öffentliche Informationsinteresse vorgesehen. Undurchsichtige Privatisierungsgeschäfte bleiben dadurch undurchsichtig. Wirtschaftliche Betätigungen der öffentlichen Hand, etwa das umstrittene Atomkraft-Engagement des landeseigenen Energiekonzerns EnBW im französischen Fessenheim, können nicht offengelegt werden. Transparenzgesetze anderer Bundesländer sowie das bereits seit Jahren in Baden-Württemberg geltende Umweltinformationsgesetz (inzwischen aufgegangen im Umweltverwaltungsgesetz) zeigen, dass es anders geht: Dort ist der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen möglich, wenn das öffentliche Informationsinteresse überwiegt. Eine solche Abwägungsklausel muss auch in das baden-württembergische Landes-IFG, sonst wird die Informationsfreiheit in vielen interessanten (und brisanten) Fällen verhindert. Auch die Evaluierung des Bundes-IFG führte zu der Empfehlung, dass Geschäftsgeheimnisse nicht absolut geschützt werden sollten.

3. Kommentar von :Ohne Name

Frage zu Sperrklauseln für persönliche Daten

Inwieweit erstreckt sich bzw. umfasst der Gesetzesentwurf bestimmte Sperrvermerke in persönlichen Daten, die sich aus §64, Personenstandsgesetz und/oder aus dem Transsexuellengesetz TSG ergeben?
Wird diesen Gesetzen gemäss Grundgesetz (Menschenwürde) ausreichend Rechnung getragen?

2. Kommentar von :Kai Boeddinghaus

Kein Informationsanspruch gegenüber den Kammern

Die Privilegierung der Kammern (wirtschaftliche Selbstverwaltung) ist sachlich und rechtlich nicht zu rechtfertigen. Es gibt zzt. überhaupt nur ein Bundesland mit entsprechender Gesetzgebung (Rheinland-Pfalz), in dem die Kammern ebenfalls vom Geltungsbreich eines solchen Gesetzes ausgenommen sind. Tatsächlich ist dies nichts anderes, als eine

Die Privilegierung der Kammern (wirtschaftliche Selbstverwaltung) ist sachlich und rechtlich nicht zu rechtfertigen. Es gibt zzt. überhaupt nur ein Bundesland mit entsprechender Gesetzgebung (Rheinland-Pfalz), in dem die Kammern ebenfalls vom Geltungsbreich eines solchen Gesetzes ausgenommen sind. Tatsächlich ist dies nichts anderes, als eine Konzessionsentscheidung gegenüber den Kammern, die sich für eine selbstverständlich demokratische Transparenz zu fein sind. Gerade aber die Skandale der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass diese Transparenzverpflichtung notwendig sind. Da die Kammern eben explizit in gesetzlichem/öffentlichem Auftrag handeln - nur deswegen gibt es ja den Kammerzwang - , müssen sie selbstverständlich auch gegenüber der gesamten Öffentlichkeit und nicht nur gegenüber ihren Mitglieder zu einer solchen Transparenz verpflichtet sein.

1. Kommentar von :Ohne Name

Änderungsvorschlag § 2 Abs. 3 Nr. 1

Ändern sollte man ja schonmal § 2 Abs. 3 Nr. 1: Entwurf: »Das Gesetz gilt nicht gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz und den sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, soweit sie nach Feststellung der Landesregierung gemäß § 35 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetz es Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen."

Ändern sollte man ja schonmal § 2 Abs. 3 Nr. 1:

Entwurf: »Das Gesetz gilt nicht gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz und den sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, soweit sie nach Feststellung der Landesregierung gemäß § 35 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetz es Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen."

Änderung: "…und für sonstige öffentliche Stellen des Landes ausschließlich in Sachverhalten, in denen sie nach Feststellung der Landesregierung gemäß § 35 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetz Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen."

Es ist nicht einzusehen, dass Stellen, die womöglich nur teilweise geheimschutzrelevante Aufgaben übernehmen, grundsätzlich von den Bestimmungen des IFG BW ausgenommen werden sollten.

Businessfrau sitzt an einem PC
  • Informationsfreiheitsgesetz

Fragen und Antworten

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Informationsfreiheitsgesetz.

  • Video

Für mehr Offenheit und Transparenz

„Nur gut informierte Bürger sind auch in der Lage, engagiert und kompetent mitzugestalten”, erklärt Ministerpräsident Winfried Kretschmann im Video-Interview.

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