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Abschnitt 5

Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 5 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der fünfte Abschnitt fasst die bisher im Bundesjagdgesetz und im Landesjagdgesetz formulierten spezifischen Regelungen, die bei der Ausübung der Jagd gelten, zusammen. Dazu gehören neben einigen den jagdausübungsberechtigten Personen zustehenden Rechten insbesondere Regelungen, Verbote und Beschränkungen, die sich aus Tierschutzaspekten ergeben. Unter anderem handelt es sich um Regelungen zu Jagdmethoden, zum zulässigen oder gebotenen Umfang der Jagdausübung und zur Wildfolge. Wesentliche Änderungen ergeben sich durch das Verbot der Fütterung von Schalenwild, durch die Abschaffung des behördlichen Abschussplans bei Rehwild und durch einzelne Änderungen der sachlichen Verbote, wie im Bereich der Bau- und Fallenjagd.

Kommentare : zu Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

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257. Kommentar von :Ohne Name

Vorschriften

Verbote von Totfangfallen, der Schrotschuss in Vogelgruppen und die Fangjagd am Naturbau lassen die Sach- und Fachkunde der Jägerschaft als lächerlich erscheinen. Dies geht so weit, dass sogar die Verwendung bewährter Geschosse verboten werden soll. Speziell hierzu liegen keine abschließenden Erkenntnisse hinsichtlich der Abpralleigenschaften, der

Verbote von Totfangfallen, der Schrotschuss in Vogelgruppen und die Fangjagd am Naturbau lassen die Sach- und Fachkunde der Jägerschaft als lächerlich erscheinen. Dies geht so weit, dass sogar die Verwendung bewährter Geschosse verboten werden soll. Speziell hierzu liegen keine abschließenden Erkenntnisse hinsichtlich der Abpralleigenschaften, der Tötungswirkung und der gesundheitlichen Auswirkungen vor.

256. Kommentar von :Ohne Name

Die Muschi von nebenan.

Das Verbot streunende Hauskatzen zu erlegen lässt wissenschaftliche Erkenntnisse unberücksichtigt. Peter Berthold, Leiter der Vogelwarte am Max-Planck-Institut für Ornithologie, bezeichnet die Eingriffe von Katzen in die Tierwelt als substanziell. Laut einer Studie des Wissenschaftsdienstes "Nature Communications" erbeutet eine Katze im Jahr ca. 40

Das Verbot streunende Hauskatzen zu erlegen lässt wissenschaftliche Erkenntnisse unberücksichtigt. Peter Berthold, Leiter der Vogelwarte am Max-Planck-Institut für Ornithologie, bezeichnet die Eingriffe von Katzen in die Tierwelt als substanziell. Laut einer Studie des Wissenschaftsdienstes "Nature Communications" erbeutet eine Katze im Jahr ca. 40 Vögel. Bei 8 Mio. Katzen in Deutschland werden 320.000.000 Vögel von Katzen getötet. Darüber könnte nachgedacht werden - von Tier- und Umweltschutzorganisationen. Die Lobby der Ornithologen ist scheinbar nicht besonders groß?

255. Kommentar von :Ohne Name

Kirrung

Ohne eine Kirrung ist eine erfolgreiche Bejagung der Wildschweine nicht möglich. Außerdem kann eine Drückjagd keine Kirrung ersetzen, dies zeigt die Praxis.

254. Kommentar von :Ohne Name
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253. Kommentar von :Ohne Name

Fütterung/Kirrung Schwarzwild

20% der Schwarzwildstrecke wird an der Kirrung erlegt. Ohne Kirrmaterial wird kein Schwarzwild vom 1. Mai -1. September mehr geschossen! Damit wird die Schwarzwildpopulation exorbitant zunehmen. Eine Wildsau im Maisfeld frisst in einer Nacht mehr Energie-Mais als vom Jäger in einem Monat an den Kirrungen ausgebracht! Das ist so weltfremd! Liebe

20% der Schwarzwildstrecke wird an der Kirrung erlegt. Ohne Kirrmaterial wird kein Schwarzwild vom 1. Mai -1. September mehr geschossen! Damit wird die Schwarzwildpopulation exorbitant zunehmen. Eine Wildsau im Maisfeld frisst in einer Nacht mehr Energie-Mais als vom Jäger in einem Monat an den Kirrungen ausgebracht! Das ist so weltfremd! Liebe Gesetzesschreiber, geht doch mal aus Euren Amtsstuben raus und informiert Euch vor Ort! Dann aber über hohe Schwarzwildbestände schreien. Ich bin gespannt auf die ersten Gerichtsurteile zur Wildschadensregelung. Dann gibt es von den Richtern wieder eine eingehende Belehrung an den Gesetzgeber! Marcus Seibold

252. Kommentar von :Ohne Name

Abschnitt 5 §33

Das Land Baden-Württemberg ist nicht überall klimatisch so schön und warm gelegen wie Stuttgart oder Freiburg. Wir jagen in einer Gegend mit fast 1000 Metern ü.N.N. Wie kann man ein Gesetz machen das quasi alle regionalen Besonderheiten über einen Kamm schert ? Ist es durch die Augen der Verfasser gesehen egal ob 1 Meter Schnee liegt und 5

Das Land Baden-Württemberg ist nicht überall klimatisch so schön und warm gelegen wie Stuttgart oder Freiburg. Wir jagen in einer Gegend mit fast 1000 Metern ü.N.N.

Wie kann man ein Gesetz machen das quasi alle regionalen Besonderheiten über einen Kamm schert ?
Ist es durch die Augen der Verfasser gesehen egal ob 1 Meter Schnee liegt und 5 Monate harsch gefrorener Boden herrschen ?
Ist das verhungern lassen von jagdbaren Wildtieren eine legitime Art der Bestandsregulierung ?
Den Herren die behaupten Rehwild verhungert im Winter nicht würde ich gerne Bilder von schneereichen Wintern zeigen.
Bei der ständigen Beunruhigung in den bisher gesetzten Notzeiten ist es in meinen Augen strafbar diese Fütterung zu unterlassen.
Ruhezonen wären eine Lösung, dann jedoch lassen alle (Jäger, Waldarbeiter, Förster, Landwirte, Skitourengeher, Schneeschuhläufer, Langläufer, Spaziergänger, Hundebesitzer, Geocacher etc. etc.) den Wald und sein Wild in Ruhe... in dieser "Traumwelt" würde sicherlich weniger Energiebedarf bestehen und nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten wäre eine Fütterung wahrscheinlich nicht nötig.
In dieser Welt leben wir aber nicht !

Warum darf ein BUND oder NABU die ganzjährige Fütterung von wildlebenden Gartenvögeln fordern und verbietet diese auf jagdbare Wildarten ?
Wer sind denn diese Herren wenn sie meinen unterscheiden dürfen in gute Lebewesen die man füttern darf weil sich die Landschaft in den letzten Jahren so verändert hat und in schlechte, die man zwar jagen darf aber nicht füttern weil sie sich doch so gut anpassen können ?

Hier wird mit zweierlei Maß gemessen, dies kann nicht der Ausdruck eines „neuen“ Jagdgesetzes sein.
Hier können die lokalen Behörden ins Spiel kommen, diese haben die lokalen Unterschiede zu berücksichtigen und zu entscheiden wann Fütterung Sinn macht und wann nicht.
(Ganz abgesehen von der Problematik der Futterlagerung über milde Winter, in denen nicht gefüttert werden muss.)

Niemand hat das Recht etwas für Vögel in Hausgärten zu fordern um es einer anderen Tierart ohne Begründung gänzlich abzusprechen.
Wenn Fütterungsverbot dann mit allen Konsequenzen und den unangenehmen Einschränkungen auch für ihr Klientel !

251. Kommentar von :Ohne Name

§33 (5)

Das Kirren ist ein notwendiger Bestandteil der Bejagung, weil sie eine der wenigen Möglichkeiten ist, Schwarzwild sicher ansprechen und erlegen zu können. Das Kirren ist das ganze Jahr hinweg unersetzlich. Im Sommer umso mehr, um damit das Schwarzwild vom Feld, in dem sie Schaden anrichten können, fernzuhalten. Daher erschwert die Beschränkung der

Das Kirren ist ein notwendiger Bestandteil der Bejagung, weil sie eine der wenigen Möglichkeiten ist, Schwarzwild sicher ansprechen und erlegen zu können. Das Kirren ist das ganze Jahr hinweg unersetzlich. Im Sommer umso mehr, um damit das Schwarzwild vom Feld, in dem sie Schaden anrichten können, fernzuhalten. Daher erschwert die Beschränkung der Kirrungszeiten die Jagd und verhindert eine effektive Schwarzwildbejagung.

250. Kommentar von :Ohne Name

§31 Sachliche Verbote (1) 19.

Die Jagd am Naturbau erfolgt nach den gleichen hohen Sicherheitsstandards wie bei Kunstbauten. Daher ist eine Sonderregelung für Naturbauten nicht erforderlich. Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Gefährdung von Hunden durch Dachse sind dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen, da dieser die Situation am besten einzuschätzen weis und

Die Jagd am Naturbau erfolgt nach den gleichen hohen Sicherheitsstandards wie bei Kunstbauten. Daher ist eine Sonderregelung für Naturbauten nicht erforderlich.
Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Gefährdung von Hunden durch Dachse sind dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen, da dieser die Situation am besten einzuschätzen weis und gegebenenfalls das Jagen unterlässt.
Ein allgemeines Verbot ist hierbei der Sache nicht dienlich. Die Eigenverantwortung sollte hier gefördert werden.

249. Kommentar von :Ohne Name

Wildfolgebereinbarung - Nachsuche

die aktuelle Möglichkeit zur Nachsuche an der Reviergrenze ist sicher deutlich einfacher und praxisgerechter als die bisherige Regelung. Deshalb hat ja der LJV die anerkannten Nachsuchengespanne initiert, damit die bisherige Schwäche im (alten) Gesetz geschlossen werden kann.

248. Kommentar von :Ohne Name

bleifreie Munition

Es geht nicht darum, ob konkret durch ein bleihaltiges Stück Wildbret der Konsument gefährdet werden kann, sondern es geht um den Schutz des Ökosystems vor der vorsätzlichen Freisetzung eines Schwermetalls, hier Blei. Vor 30 Jahren behauptete man auch gerne, dass noch kein Mensch konkret durch ein Pflanzenschutzmittel gefährdet wurde, heute

Es geht nicht darum, ob konkret durch ein bleihaltiges Stück Wildbret der Konsument gefährdet werden kann, sondern es geht um den Schutz des Ökosystems vor der vorsätzlichen Freisetzung eines Schwermetalls, hier Blei.

Vor 30 Jahren behauptete man auch gerne, dass noch kein Mensch konkret durch ein Pflanzenschutzmittel gefährdet wurde, heute finden wir PSM im Grundwasser.

Es geht langfristig um Bodenschutz und Gewässerschutz, denn von diesen Schutzgütern ernähren sich alle zukünftigen Lebewesen.

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