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Abschnitt 5

Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 5 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der fünfte Abschnitt fasst die bisher im Bundesjagdgesetz und im Landesjagdgesetz formulierten spezifischen Regelungen, die bei der Ausübung der Jagd gelten, zusammen. Dazu gehören neben einigen den jagdausübungsberechtigten Personen zustehenden Rechten insbesondere Regelungen, Verbote und Beschränkungen, die sich aus Tierschutzaspekten ergeben. Unter anderem handelt es sich um Regelungen zu Jagdmethoden, zum zulässigen oder gebotenen Umfang der Jagdausübung und zur Wildfolge. Wesentliche Änderungen ergeben sich durch das Verbot der Fütterung von Schalenwild, durch die Abschaffung des behördlichen Abschussplans bei Rehwild und durch einzelne Änderungen der sachlichen Verbote, wie im Bereich der Bau- und Fallenjagd.

Kommentare : zu Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

247. Kommentar von :Ohne Name

§38 Abs. Satz 3 Verhindern vermeidbarer Schmerzen und Leiden der Wildtiere

"Sind im Falle des Satzes 2 Wildtiere der dem Schutzmanagement unterliegenden Arten betroffen, hat die jagdausübungsberechtigte Person den Versuch zu unternehmen, bei der zuständigen Naturschutzbehörde eine nach Naturschutzrecht erforderliche Gestattung einzuholen", so lautet der Entwurf für Arten unter dem Schutzmanagement. Praxisferner kann

"Sind im Falle des Satzes 2 Wildtiere der dem Schutzmanagement unterliegenden Arten betroffen, hat die jagdausübungsberechtigte Person den Versuch zu unternehmen, bei der zuständigen Naturschutzbehörde eine nach Naturschutzrecht erforderliche Gestattung einzuholen", so lautet der Entwurf für Arten unter dem Schutzmanagement.

Praxisferner kann man etwas nicht gestalten. Aktiver Tierschutz, wie ihn die grün-rote Regierung in
ihren Aussagen zum Gesetzentwurf immer wieder propagiert, sieht anders aus.

Sollte ein entsprechend krankes oder verletztes Tier einer solchen Art von einem Jagdausübungsberechtigten angetroffen werden, so sollte er es unverzüglich fangen und ggf. versorgen lassen können. Eine entsprechende Meldung sollte dann erst im Nachhinein erfolgen müssen. Und zwar an die Untere Jagdbehörde, die als zentraler Ansprechpartner der Jäger in Zusammenhang mit allen Regelungen des LJagdG fungieren sollte.

246. Kommentar von :Ohne Name

§ 33 Abs. 2 Fütterung von Schalenwild in Notzeiten

Abweichend von Satz 1 ist in Ausnahmefällen eine Fütterung auf der Grundlage einer überörtlichen Konzeption, die wildtierökologische Erkenntnisse beachtet, nach Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig, soweit sie zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden ...., aus Gründen des .... Tierschutzes, ..... erforderlich ist. So steht es im Entwurf.

Abweichend von Satz 1 ist in Ausnahmefällen eine Fütterung auf der Grundlage einer überörtlichen Konzeption, die wildtierökologische Erkenntnisse beachtet, nach Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig, soweit sie zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden ...., aus Gründen des .... Tierschutzes, ..... erforderlich ist. So steht es im Entwurf.

Als überörtliche Konzeption ist hierbei ein sich über mehrere Jagdbezirke erstreckender Fütterungsmanagementplan anzusehen, der also durch die oberste Jagdbehörde(also das Ministerium) genehmigt werden muss. Gilt hier die Gemarkung einer Gemeinde als Grundlage? Ist gar eine Landkreis oder ar eine Region gemeint? Hier wird ein überbordender Bürokratismus geschaffen, der sicherlich nicht unter die Rubirk Bürokratieabbau fällt, obwohl dies ja Ziel des Gesetzes sein soll.

Nun denn. Zurück zum jagdbezirksübergreifenden Fütterungsmanagementplan.

Sind nur gemeinschaftliche Jagdbezirke beteiligt, so mag die Geschichte wohl funktionieren, auch wenn es mit Sicherheit kein Bürokratieabbau ist. Sind aber Jagdbezirke des Landes (also von ForstBW) in der Fläche beteiligt, so sieht die Welt ganz anders aus.

Warum? Ganz einfach. Weil ForstBW auf seinen Waldflächen keine Fütterung(Ausnahme Rotwild in Rotwildkerngebieten) duldet.

Wie also kann dann eine überörtliche Konzeption entwickelt werden, wenn in den Jagdbezirken von ForstBW per se nicht gefüttert werden darf? Auch hier führt sich der Gesetzentwurf mal wieder selbst ad absurdum.

Statt wie bisher auf die Eigenverantwortlichkeit der Jägerschaft zusetzen, wird ein eigentlich vermeidbarer Bürokratismus geschaffen. Die bisherigen Regelungen des LJagdG bezüglich der Fütterung von Schalenwild sind völlig ausreichend. Allerdings fehlt es an der mangelnden Anwendung des rechtlichen Intrumentariums bei Verstößen. Dies ist aber nicht der Jägerschaft insgesamt anzulasten, die durch sach- und fachgerechte Fütterung dem Schalenwild über die äsungsarme Zeit hilft und es durch entsprechende Positionierung der Fütterungseinrichtung vom Verbiss von Forstpflanzen abhält.

245. Kommentar von :Ohne Name

Schalenwild mit Munition, deren Inhaltsstoffe be i Verzehr des Wildbrets eine nachgewiesene gesundheitsschädliche Wirkung haben k önnen, zu erlegen

Der Verzicht auf bleihaltige Munition ist aus folgenden Gründen derzeit nicht möglich: 1) Die Gefährdung von Mensch und Hund bei der Jagd insbesondere Drückjagd ist extrem groß. 2) Ich verwerte mein erlegtes Wild selbst und verwende deshalb langsame, schwere Geschosse um Wildpretentwertung durch Hämatome zu vermeiden. Bleifreie Geschosse müssen

Der Verzicht auf bleihaltige Munition ist aus folgenden Gründen derzeit nicht möglich:
1) Die Gefährdung von Mensch und Hund bei der Jagd insbesondere Drückjagd ist extrem groß.
2) Ich verwerte mein erlegtes Wild selbst und verwende deshalb langsame, schwere Geschosse um Wildpretentwertung durch Hämatome zu vermeiden. Bleifreie Geschosse müssen aufgrund der Ballistik sehr rasant sein.

244. Kommentar von :Ohne Name

§39 Absatz 4

In Baden-Württemberg gibt es eine beispielhafte Nachsuchenregelung welche durch den LJV erarbeitet wurde. Diese Regelung sucht in allen Bundesländern ihres gleichen. Sie wollen erneut über ein Hintertürchen ein Ministerium ermächtigen eine Regelung zu treffen welche bereits funktioniert. Warum soll dies dem LJV genommen werden ? Wir und unsere

In Baden-Württemberg gibt es eine beispielhafte Nachsuchenregelung welche durch den LJV erarbeitet wurde. Diese Regelung sucht in allen Bundesländern ihres gleichen.
Sie wollen erneut über ein Hintertürchen ein Ministerium ermächtigen eine Regelung zu treffen welche bereits funktioniert. Warum soll dies dem LJV genommen werden ?
Wir und unsere Hunde sowie die Ausrüstung sind durch diesen versichert, bei rechtlichen Problemen welche sich bei der Nachsuche schnell ergeben haben wir sogar eine Rechtschutzversicherung...
Die Nachsuchengespanne in Baden Württemberg leisten einen ganz wichtigen und gelebten Beitrag zum aktiven Tierschutz, bisher hat dies auch kein Ministerium interessiert.
Wichtiger als ein funktionierendes System zu ersetzen wäre endlich wirkliche Probleme anzugehen.
Warum sind wir nicht Kraft Gesetz endlich unter dem Schutzmantel der Berufsgenossenschaften bei unserer Tätigkeit versichert ? Dort sieht man uns als "selbstständige Unternehmer", deren Aktivität nicht unter die versicherten Tätigkeiten fallen. Hier hätten Sie Handlungsbedarf !
Positiv ist der nun mögliche "Reviergrenzenübergreifende Einsatz" bestätigter Gespanne, ohne an jeder Grenze telephonieren zu müssen, jedoch ist dies in den meisten Pachtverträgen dank Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages zu entsprechenden Wildfolgeregelungen eh schon umgesetzt.

Sollten wir nun im Auftrag eines Ministeriums tätig werden, wer versichert uns, unsere Hunde und die Ausrüstung ?
Wie soll eine Rechtsverordnung aussehen die eine Qualifikation regelt ? Warum ist einem beispielhaften System diese Änderung notwendig ? Welches Hintertürchen soll damit eröffnet werden ?

Übernehmen sie die Nachsucheregelungen des LJV und versuchen Sie nicht das Rad neu zu erfinden, treffen sie gesetzliche Aussagen zum überfälligen Berufsgenossenschaftlichen Versicherungsschutz der einzelnen Gespanne !

243. Kommentar von :Ohne Name

auf Wildtiere mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen,

Diese Regelung ist ebenso mit einer Ausnahme zu versehen. Gerade bei der Nachsuche ist es für Hund und Führer in manchen Situationen sicherer mehrere Patronen in einem Magazin laden zu können. Was macht es für einen Sinn Pistolen unbegrenzt bei der Nachsuche laden zu können, Langwaffen jedoch nicht ? Kaum ein professioneller Nachsuchenführer wird

Diese Regelung ist ebenso mit einer Ausnahme zu versehen. Gerade bei der Nachsuche ist es für Hund und Führer in manchen Situationen sicherer mehrere Patronen in einem Magazin laden zu können. Was macht es für einen Sinn Pistolen unbegrenzt bei der Nachsuche laden zu können, Langwaffen jedoch nicht ? Kaum ein professioneller Nachsuchenführer wird eine Kurzwaffe mit sich führen. Daher ist im Abschnitt 7, Teil c die Ausnahme ...für die Nachsuche... zu ergänzen.

242. Kommentar von :Ohne Name

Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Grundsätzlich sollten Forst und Jagd getrennt werden. Ein grundsätzliches Fütterungsverbot ist nicht nachvollziehbar. Wenn auf der Moss der Schnee meterhoch liegt und das Rehwild beispielsweise nur noch die herausschaubaren Tannenspitzen als Äsung besitzt, muss im Folgejahr verstärkt wegen Verbiss gejagdt werden. Das ist doch Schwachsinn. Wild lebt

Grundsätzlich sollten Forst und Jagd getrennt werden. Ein grundsätzliches Fütterungsverbot ist nicht nachvollziehbar. Wenn auf der Moss der Schnee meterhoch liegt und das Rehwild beispielsweise nur noch die herausschaubaren Tannenspitzen als Äsung besitzt, muss im Folgejahr verstärkt wegen Verbiss gejagdt werden. Das ist doch Schwachsinn. Wild lebt da und hat ein Recht auf Nahrung und wenn es keine gibt hat der Mensch nicht das Recht es verhungern zu lassen. Deswegen muss eine andere Regelung her.

Um das Niederwild in den Kulturwüsten zu unterstützen ist die Jagd auf Beutegreifer mindestens im bisherigen Umfang erforderlich. Eher sollten Hasen und Co auch von den Stuckas von oben durch die Jagd geschützt werden.

Die Bau- und Fallenjagd ist wie bisher durch sachkundige Jäger zu gewährleisten. Die Gebote und Verbote sollten auch für andere Naturschutzverbände gelten. Es kann nicht sein, dass diese z. Bsp. mit in Baden-Württemberg für Jäger verbotene Drahtgitterfallen, wie in einschlägigen Zeitschriften beschrieben, "jagen".

Der Jäger, gut ausgebildet und hart geprüft, hat schon immer sein Wild gehegt und Tierschutz beachtet. Deshalb sollte er nicht unnötig eingeschränkt werden.

Unabhängig davon hat er das mit dem Grund- und Boden erworbene Jagdrecht zweckmässig auszuüben zu können.

241. Kommentar von :Ohne Name

Niederwild

Ich glaube schon, daß es Revierpächter gibt, die viel Geld in die Erhaltung ihrer Niederwildbestände investieren und sogar Geld für Raubwildbekämpfer in ihren Revieren ausgeben, sofern sie diese nicht mit den Abschuss eines Sechser belohnen wollen. Allerdings sind die Gründe nur sehr selten im Erhalt der Artenvielfalt zu suchen, sondern eher in

Ich glaube schon, daß es Revierpächter gibt, die viel Geld in die Erhaltung ihrer Niederwildbestände investieren und sogar Geld für Raubwildbekämpfer in ihren Revieren ausgeben, sofern sie diese nicht mit den Abschuss eines Sechser belohnen wollen.
Allerdings sind die Gründe nur sehr selten im Erhalt der Artenvielfalt zu suchen, sondern eher in der erfolgreichen Ausrichtung der wichtigsten Veranstaltung im Jahr, der Treibjagd, Die muss schon aus geschäftlichen und gesellschaftlichen Gründen erfolgreich sein..
So geht dann mit der Krönung des Jagdkönigs, am Abend während des feucht fröhlichen Schüsseltreibens, die so gehegte Niederwildstrecke dann doch wieder der Fauna durch die Flinten der Jäger verloren.
Der ewige Kreislauf des Tötens von Beutegreifern zur erfolgreichen Erzielung hoher Niederwildstrecken, also das Töten von Hase, Rebhuhn, Fasan kann wieder von vorne beginnen.....
Dieser Kreislauf gehört unterbrochen.

240. Kommentar von :Ohne Name

zu 234

Hallo Jan, leider geben sie ihren vollen Namen nicht an. Die beiden Reviere befinden sich in Schwanau. Die von mir genannten Flächen sind nachweislich vorhanden. Die Fächen werden in Streifen zu unterschiedlichen Zeiten über das Jahr von Hand (von mehreren Jägern) eingesäht. Dass die Fächen zu einem großen Teil gepachtet sind und nicht von der

Hallo Jan,
leider geben sie ihren vollen Namen nicht an. Die beiden Reviere befinden sich in Schwanau. Die von mir genannten Flächen sind nachweislich vorhanden. Die Fächen werden in Streifen zu unterschiedlichen Zeiten über das Jahr von Hand (von mehreren Jägern) eingesäht. Dass die Fächen zu einem großen Teil gepachtet sind und nicht von der Allgemeinheit (Wie beim von ihnen zitierten Naturschutz) sondern aus dem eigenen Geldbeutel bezahlt werden möchte ich noch mit anfügen.Offensichtlich möchten sie nicht akzeptieren, dass Jäger mit hohem finanziellem und persönlichem Einsatz um das Überleben des Niederwildes kämpfen. Solche pauschalen Aussagen:"Landwirte geben weder 15Ha für den Naturschutz, noch werden diese Flächen wie vor hundert Jahren mit Saatschüsseln bearbeitet." sind keine Grundlage für eine weitere Disskusion!

239. Kommentar von :Ohne Name

Fütterung in Notzeiten

Das ist genau richtig, daß das verboten wird, und das müßte auch durchgesetzt werden. Hört sich sicher grausam an, aber die Tiere sind Millionen Jahre ohne dem ausgekommen, es ist von der Natur auch "eingeplant" und dient der Selektion und der natürlichen Bestandsregulierung. Die Tiere befinden sich in solchen Zeiten in einem "Sparmodus" und

Das ist genau richtig, daß das verboten wird, und das müßte auch durchgesetzt werden. Hört sich sicher grausam an, aber die Tiere sind Millionen Jahre ohne dem ausgekommen, es ist von der Natur auch "eingeplant" und dient der Selektion und der natürlichen Bestandsregulierung. Die Tiere befinden sich in solchen Zeiten in einem "Sparmodus" und sterben still sowie schmerz-, stress- und angstfrei und die Kadaver werden als Nahrung von anderen Tieren genutzt. Winterfütterung stört diesen Zustand, wenn den Tieren so "geholfen" wird und sie dennoch nicht den Winter überleben ist das nicht im Sinne der Natur und für den Fall, daß Tiere überleben, die es normal nicht geschafft hätten, braucht man sich nicht über erhöhte Bestände wundern, denen dann wieder mit dem Gewehr "geholfen" werden soll. So ein Verbot wäre absolut sinnvoll, auch wenn mir da viele Tierfreunde widersprechen. Auf jeden Fall ist diese natürliche Regulierung schonender und effektiver als das, was Menschen je tun könnten.

238. Kommentar von :Ohne Name
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