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Abschnitt 2

Jagdbezirke

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 2 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der zweite Abschnitt enthält die Regelungen zu dem im bisher geltenden Recht bewährten System der Jagdbezirke, zu deren Gestaltung und Befriedung sowie zu den Jagdgenossenschaften. Dieser Abschnitt übernimmt weitgehend die bisher geltenden Regelungen des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes. Hinzu tritt die Regelung zur Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen in Konsequenz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften.

Kommentare : zu Jagdbezirke

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

61. Kommentar von :Ohne Name

§ 14 Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

"Daneben ist nicht ausgeschlossen, dass der Schutzbereich der Gewissensfreiheit im Einzelfall auch für juristische Personen begründet ist." (Zitat aus den Einzelbegründungen) Dies ist aus Meiner Sicht eine Annahme, die so aus Art. 19 Abs. 3 GG nicht hergeleitet werden kann. In Wirklichkeit ist diese über die Regelung des Bundesjagdgesetzes und

"Daneben ist nicht ausgeschlossen, dass der Schutzbereich der Gewissensfreiheit im Einzelfall auch für juristische Personen begründet ist." (Zitat aus den Einzelbegründungen)
Dies ist aus Meiner Sicht eine Annahme, die so aus Art. 19 Abs. 3 GG nicht hergeleitet werden kann.
In Wirklichkeit ist diese über die Regelung des Bundesjagdgesetzes und des Spruchs des Europ. Gerichtshofs hinausgehende Bestimmung ein Kniefall vor dem Nabu, der - wie bekannt - große Waldgebiete besitzt, die ihm teilweise vom Bund geschenkt worden sind (der Jägerschaft wurden solche Geschenke noch nie offeriert).

60. Kommentar von :Ohne Name

Jagdbezirke”

In einem dadurch entstehenden Flickenteppich von bejag barer und nicht bejag barer Fläche lässt sich nicht mehr vernünftig jagen. Darum gehört zur Ergänzung hinzu das im weiteren Umkreis von befriedeten Grundflächen deren Eigentümer für entstehende Wildschäden bei Ihren Nachbarn aufkommen müssen. Ausserdem greift hier das sogenannte neue Jagdgesetz

In einem dadurch entstehenden Flickenteppich von bejag barer und nicht bejag barer Fläche lässt sich nicht mehr vernünftig jagen. Darum gehört zur Ergänzung hinzu das im weiteren Umkreis von befriedeten Grundflächen deren Eigentümer für entstehende Wildschäden bei Ihren Nachbarn aufkommen müssen. Ausserdem greift hier das sogenannte neue Jagdgesetz in ein Bundesgesetz ein und stellt sich darüber.

59. Kommentar von :Ohne Name

EGMR

Im 1. Orientierungsatz zur Entscheidung vom 26.06.2012 des EGMR heißt es wörtlich: "Die Verpflichtung einer Person, auf ihrem Grundstück die Anwesenheit von Personen mit Jagdgewehren und -hunden zu dulden, ist eine Einschränkung der freien Ausübung des Rechts, ihr Eigentum zu nutzen." Im 2. Orientierungsatz heißt es: "..... dass die

Im 1. Orientierungsatz zur Entscheidung vom 26.06.2012 des EGMR heißt es wörtlich:

"Die Verpflichtung einer Person, auf ihrem Grundstück die Anwesenheit von Personen mit Jagdgewehren und -hunden zu dulden, ist eine Einschränkung der freien Ausübung des Rechts, ihr Eigentum zu nutzen."

Im 2. Orientierungsatz heißt es:

"..... dass die Verpflichtung, die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, für die Eigentümer, welche die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung darstellt ...."


Ich lese hier nur heraus, dass eine Zwangsmitgliedschaft dem Eigentumsrecht entgegen steht und darüber hinaus, die Verletzung der ethischen Einstellung des Grundbesitzers eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
Insofern konnte die Entscheidung gar nicht anders ausfallen.

58. Kommentar von :Ohne Name

Arrondierung

Staatsjagden, die mehr als 2/3 von privaten oder genossenschaftlichen Jagdbezirken umschlossen sind, sind auf Antrag zu arrondieren.

57. Kommentar von :Ohne Name

Eigenjagdbezirke des Landes

Es kann nicht sein, dass die Eigenjagdbezirke des Landes im Hinblick auf das Jagdrecht nicht der staatlichen Kontrolle unterstellt werden und deren Jagdhoheit unberührt bleibt, während die privaten Jagden in allen jagdlichen Belangen gegängelt werden von Organisationen, die mit ihren Ideologien nur eines im Kopf haben, nämlich über andere

Es kann nicht sein, dass die Eigenjagdbezirke des Landes im Hinblick auf das Jagdrecht nicht der staatlichen Kontrolle unterstellt werden und deren Jagdhoheit unberührt bleibt, während die privaten Jagden in allen jagdlichen Belangen gegängelt werden von Organisationen, die mit ihren Ideologien nur eines im Kopf haben, nämlich über andere Institutionen wie die Jägerschaft politische Macht zu erlangen und sachfremde Vorschriften und Regelungen einzuführen.

Demokratisches staatliches Handeln sieht anders aus.

Hier kommt die grün-rote Landesregierung ihren Pflichten zur Gleichbehandlung in keiner Weise nach. So kann man mit den privaten Jägern nicht umgehen.

Hier ist ein politischer Wandel erforderlich!

56. Kommentar von :Ohne Name

Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

Sicherlich gibt es Menschen die aus ethischen Gründen die Jagdausübung ablehnen. Dass diese Personen nun die Jagd, wenn auch nur, auf den eigenen Grundstücken verhindern können muss und kann akzeptiert werden. Allerdings kann in fielen anderen Bereichen nicht jeder mit oder auf seinem Grundstück machen was möchte, ob nun mit gutem oder schlechtem

Sicherlich gibt es Menschen die aus ethischen Gründen die Jagdausübung ablehnen. Dass diese Personen nun die Jagd, wenn auch nur, auf den eigenen Grundstücken verhindern können muss und kann akzeptiert werden. Allerdings kann in fielen anderen Bereichen nicht jeder mit oder auf seinem Grundstück machen was möchte, ob nun mit gutem oder schlechtem Gewissen. Denn unterlässt er dies, bekommen sein „Nachbarn“ erhebliche Probleme.
Dass nun aber in Baden Württemberg auch juristische Personen aus ethischen Gründen dieses Recht bekommen kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Kann denn eine juristische Person überhaupt ein Gewissen haben? Wie muss eine juristische Person diese Entscheidung herbeiführen, durch einen Mitgliederentscheid oder durch einen Vorstandsbeschluss?

Ich denke das geht einfach nicht !

55. Kommentar von :Ohne Name

Befriedung aus Gewissensgründen

Der gosse Senat des EGMR hat in seiner Entscheidung die glaubhafte Geltendmachung von Gewissensgründen, somit eine Gewissensentscheidung in den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellt. Das Gewissen wird definiert als der innerer Masstab eines Menschen und ist deshalb gebunden an natürliche Personen. Wie auch früher schon war das Recht, den

Der gosse Senat des EGMR hat in seiner Entscheidung die glaubhafte Geltendmachung von Gewissensgründen, somit eine Gewissensentscheidung in den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellt. Das Gewissen wird definiert als der innerer Masstab eines Menschen und ist deshalb gebunden an natürliche Personen. Wie auch früher schon war das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, an eineGewissensentscheidung gebunden, welche ausschlieslich derjenige, welcher sich darauf beruft, treffen musste. Dass juristische Personen Gewissensentscheidungen treffen können, ist dem deutschen Rechtssystem fremd.
G.M.

54. Kommentar von :Ohne Name

juristische Personen

Der europäische Gerichtshof hat sowohl über die Verletzung der EIGENTUMSRECHTE als auch über die Verletzung der GEWISSENSENTSCHEIDUNG entschieden und befunden: der Eingriff über die frühere Rechtsetzung in Deutschland war nicht gerechtfertigt - daher die missbilligende Rüge. Und wegen dieser Rüge in 2011 musste das Bundesjagdgesetz novelliert

Der europäische Gerichtshof hat sowohl über die Verletzung der EIGENTUMSRECHTE als auch über die Verletzung der GEWISSENSENTSCHEIDUNG entschieden und befunden: der Eingriff über die frühere Rechtsetzung in Deutschland war nicht gerechtfertigt - daher die missbilligende Rüge.
Und wegen dieser Rüge in 2011 musste das Bundesjagdgesetz novelliert werden, nicht wegen politischer Färbungen oder gar um "Jäger ideologisch ärgern zu wollen".

Nach Artikel 1 der Menschenrechtskonvention hat "Jede natürliche oder juristische Person das Recht auf Achtung ihres Eigentums."

Und dass BW auch juristischen Personen diesen Weg öffnen will ist europarechtskonform und aus meiner Sicht zu begrüßen.

Es gibt durchaus Personenvereinigungen, die sich über ethische Anschauungen definieren und eine Befriedung ihres Grundbesitzes (Stiftung, Erbe, Kauf) anstreben.

53. Kommentar von :Ohne Name
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52. Kommentar von :Ohne Name

Befriedung von Grundstücken durch juristische Personen

Seit wann können juristische Personen ethische Bedenken anmelden? Dies ist doch nur natürlichen Personen möglich. So ist es doch auch durch den EGMR entschieden und im Bundesjagdgesetz aufgenommen worden. Hier will man wohl Vereinen die Möglichkeit geben die Jagden zu zersplittern und eine geordnete Jagdausübung unmöglich machen. Wer will denn ein

Seit wann können juristische Personen ethische Bedenken anmelden? Dies ist doch nur natürlichen Personen möglich. So ist es doch auch durch den EGMR entschieden und im Bundesjagdgesetz aufgenommen worden. Hier will man wohl Vereinen die Möglichkeit geben die Jagden zu zersplittern und eine geordnete Jagdausübung unmöglich machen. Wer will denn ein Revier pachten in dem Inseln von der Jagd ausgenommen sind? Ich jedenfalls nicht. Auf einer Ausladsjagd kann man sein Geld genau so gut ausgeben.

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