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Abschnitt 7

Wild- und Jagdschaden

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 7 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der siebte Abschnitt übernimmt aus Bundes- und Landesjagdgesetz die Regelungen zum Wildschadensersatzrecht mit einigen punktuellen Klarstellungen und Anpassungen. Änderungen ergeben sich unter anderem beim Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschäden an Maiskulturen und durch die Überführung des obligatorisch bei der Gemeinde durchzuführenden behördlichen Vorverfahrens in ein privatrechtliches Einigungsverfahren.

Kommentare : zu Wild- und Jagdschaden

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

67. Kommentar von :Ohne Name

Schäden durch Wild

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich gehe ja in Zukunft davon aus, das alle Naturschutzverbände an den Schäden die von Wild angerichtet werden, in gleichen Teilen mit bezahlen werden.
Warum sollen dies nur die Jäger und die Landwirte.

Mit freundlichen Grüßen

66. Kommentar von :Ohne Name

Jagd und Wildschaden

Die Einführung eines neuen Jagdgesetztes beruht auf der Anpassung alter Verordnungen und berücksichtigen von neuesten Erkenntnissen der Wildbiologie. Dies führt dann sicherlich zu einer Reduzierung der Wildschweinpopulation und somit auch Zwingend zu Reduzierung der Wildschäden auf Wald und Flur. Nur diese Betrachtung erlaubt eine Änderung. Aus

Die Einführung eines neuen Jagdgesetztes beruht auf der Anpassung alter Verordnungen und berücksichtigen von neuesten Erkenntnissen der Wildbiologie.
Dies führt dann sicherlich zu einer Reduzierung der Wildschweinpopulation und somit auch Zwingend zu Reduzierung der Wildschäden auf Wald und Flur.
Nur diese Betrachtung erlaubt eine Änderung. Aus diesem Grunde fordre ich das der Wildschaden entweder durch das Land oder aber durch dem neuen Gesetzt nahestehende Organisationen wie BUND, NABU übernommen werden. Wir, die Jäger und Landwirte haben für unser bisheriges Verhalten auch die Konsequenzen übernommen und bezahlt. Ein neues Gesetz auf Kosten Anderer zu beschließen ist mehr als Verantwortungslos.
bmayr

65. Kommentar von :Ohne Name

Wild- und Jagdschaden

Schadenersatzpflicht besteht eigentlich nur wenn man ihn direkt oder durch sein Verhalten verursacht hat. Wird man an den Massnahmen zur Vermeidung von Schaden behindert oder gehindert so muss normaler weise der Be-. oder Verhinderer dafür gerade stehen. Für die Zunahme von Wildschäden im Feld durch Schwarzwild ist nicht der Jäger der

Schadenersatzpflicht besteht eigentlich nur wenn man ihn direkt oder durch sein Verhalten verursacht hat.
Wird man an den Massnahmen zur Vermeidung von Schaden behindert oder gehindert so muss normaler weise der Be-. oder Verhinderer dafür gerade stehen.
Für die Zunahme von Wildschäden im Feld durch Schwarzwild ist nicht der Jäger der Verursacher schlecht hin eher soll er daran vermehrt gehindert werden oder es wird ihm durch die landwirtschaftlichen Anbauarten und Methoden auf Feld und Flur Jahr für Jahr immer mehr erschwert
Schon viele Jagdverpächter (Grundstückseigentümer) können ein Lied davon singen das es immer schwerer wird Jäger für die Pacht Ihrer Flächen zu gewinnen. Hier sollte grundsätzliches über die Bezahlung von Wildschäden - Ersatzpflicht - einmal verhandelt werden.

64. Kommentar von :Ohne Name

Jagdruhe im Gegensatz zu Wildschadensersatz

Jäger sollen weiterhin Wildschaden durch Schwarzwild ersetzen aber auf der anderen Seite soll eine Jagdruhe von mehreren Monaten eingeführt werden ... Das stinkt zum Himmel. Hilflos zuschauen und Zahlen, das ist nicht akzeptabel.

63. Kommentar von :Ohne Name

Wildschaden

Warum beteiligen sich eigentlich nicht zu 100% die Tierschutz- und Naturschutzverbände an den Wildschäden. Die Einführung einer 20/80% Regelung nutzt dem Jäger letztendlich nichts, da die Schäden höher bewertet werden und nur Unmut zwischen Landwirt und Jäger entsteht. Wir Jäger und Landwirte müssen im Dialog und auf Augenhöhe zusammenarbeiten,

Warum beteiligen sich eigentlich nicht zu 100% die Tierschutz- und Naturschutzverbände an den Wildschäden.
Die Einführung einer 20/80% Regelung nutzt dem Jäger letztendlich nichts, da die Schäden höher bewertet werden und nur Unmut zwischen Landwirt und Jäger entsteht.
Wir Jäger und Landwirte müssen im Dialog und auf Augenhöhe zusammenarbeiten, uns gegenseitig respektieren nur dann ist es möglich ohne hohe Ausgleichszahlungen auszukommen. 

62. Kommentar von :Ohne Name

Jagdschaden

§54 Umfang Ersatzpflicht: Ist bei Mais ein Schritt in die richtige Richtung. Hierbei muss aber der Energiemais komplett ausgenommen werden. Interessanterweise will man hier nicht wirklich erkennen und zugeben, dass das Vorkommen/Verschwinden einer Wildart in erster Linie vom Habitat abhängt (was z.B. das Auerwild verschwinden lässt, die Population

§54 Umfang Ersatzpflicht:
Ist bei Mais ein Schritt in die richtige Richtung. Hierbei muss aber der Energiemais komplett ausgenommen werden. Interessanterweise will man hier nicht wirklich erkennen und zugeben, dass das Vorkommen/Verschwinden einer Wildart in erster Linie vom Habitat abhängt (was z.B. das Auerwild verschwinden lässt, die Population des Schwarzwildes aber vergrößert). Wo sind hier Naturschutz-, Tierschutzverbände und die Politik? Klar, Jäger haben in der Regel keine Traktoren, mit denen man medial auftreten und blockieren kann. Wäre es hingegen ein Grund die Jagd einzuschränken, wären wohl die meisten der genannten Damen und Herren dabei... .
§57 Geltendmachung Wildschaden:
Warum reicht jetzt 1 Mal pro Jahr?! Im Sommer können die Schäden "häufig vernachlässigt" werden. Aha. Wieder einmal im Zweifelsfall die Gleichmacherei und der Jäger als Zahlmeister.

61. Kommentar von :Ohne Name

Wegfall des obligatorsichen Vorverfahrens

Nach dem Gesetzesentwurf wird das bisherige obligatorische Vorverfahren, das sich in den letzten Jahrzehnten bestens bewährt und dazu geführt hat, dass nur in ganz wenigen Ausnahmefällen die staatliche Gerichtsbarkeit angerufen wurden, abgeschafft. Lapidar wird dazu in der Begründung des Entwurfs behauptet, eine Mehrbelastung der ordentlichen

Nach dem Gesetzesentwurf wird das bisherige obligatorische Vorverfahren, das sich in den letzten Jahrzehnten bestens bewährt und dazu geführt hat, dass nur in ganz wenigen Ausnahmefällen die staatliche Gerichtsbarkeit angerufen wurden, abgeschafft.
Lapidar wird dazu in der Begründung des Entwurfs behauptet, eine Mehrbelastung der ordentlichen Gerichte im Bereich der zivilgerichtlichen Verfahren über Wildschadenersatzansprüche sei nicht zu erwarten (Entwurfsbegründung A VI 1 letzter Absatz).
Kaum ein Jagdpächter jedoch wird künftig das nunmehr freiwillige Vorverfahren durchlaufen. Die entstehenden Kosten (Wildschadensschätzer) sind nicht unerheblich. Gerade diese Kosten und die von den Beteiligten zu tragenden Gebühren der Gemeinden im bisherigen obligatorischen Vorverfahren haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass die allermeisten Konflikte unmittelbar zwischen Pächter und Grundeigentümer „unstreitig“ und ohne Vorverfahren beigelegt wurden, zumal die zu regulierenden Wildschäden nicht selten niedriger sind als die Kosten des Vorverfahrens.
Wird dieses – bisher zwingende -Vorverfahren abgeschafft, wird der Jäger in Zukunft also schon aus Kostengründen stets gleich zu Beginn des Konflikts die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit in Anspruch nehmen, nachdem der Landesjagdverband vor geraumer Zeit eine Rechtschutzversicherung (Gruppenversicherung) für seine Mitglieder abgeschlossen hat. Warum sollte er dann noch bereit sein, Vorverfahrenskosten zu tragen (diese werden von der Rechtsschutzversicherung nämlich nicht übernommen), wenn er bei Gericht keinerlei Kostenrisiko hat (die Kosten des gerichtlichen bestellten Wildschadensschätzers und die Anwalts- und Gerichtskosten werden von der Rechtschutzversicherung getragen)?
Die Folge wird sein, dass künftig Wildschadenskonflikte in aller Regel über die staatlichen Gerichte abgewickelt werden (für den Jäger wegen der Rechtsschutzversicherung völlig kostenlos, versteht sich).
Hier, wie in der Entwurfsbegründung geschehen, zu behaupten, eine Mehrbelastung der ordentlichen Gerichtsbarkeit sei nicht zu erwarten, ist geradezu grotesk.
Freuen werden sich darüber in erster Linie die Rechtsanwälte, zu denen im Übrigen auch der Landesjägermeister und seine beiden Stellvertreter gehören, die diesen Novellierungspunkt – erwartungsgemäß - nicht in ihre Kritik mit aufgenommen haben.
Das Nachsehen werden eindeutig die für Wildschadensangelegenheiten nicht rechtsschutzversicherten und geschädigten Grundstückseigentümer haben.

60. Kommentar von :Ohne Name

Risikoverteilung von Wildschäden

Im normalen Geschäftsleben, das wissen wir alle, ist es ein Grundprinzip, dass die vollen Ersatzpflichten bzw. Risiken zwischen den Vertragspartner nicht einseitig einem Partner aufgebürdet werden dürfen. Dies gilt für das AGB-Gesetz, die VOB und alle vergleichbaren kaufmännischen Regelungen. Formularverträge, hierzu gehören auch die

Im normalen Geschäftsleben, das wissen wir alle, ist es ein Grundprinzip, dass die vollen Ersatzpflichten bzw. Risiken zwischen den Vertragspartner nicht einseitig einem Partner aufgebürdet werden dürfen.

Dies gilt für das AGB-Gesetz, die VOB und alle vergleichbaren kaufmännischen Regelungen.

Formularverträge, hierzu gehören auch die vorformulierten Jagdpachtverträge, die diese Grundsätze nicht beachten und dagegen verstoßen, sind im Grundsatz nichtig. Als Ganzes oder in Teilen.

Vielleicht wissen dies viele Jäger gar nicht.

Gesetze, wie das neue Jagdgesetz, die solche einseitigen Überwälzungen von ungewöhnlichen Risiken allein auf die Jäger noch befördern, sollten eigentlich auch als nichtig aus dem Verkehr gezogen werden.

Eine gesetzeskonforme Risikoverteilung von Wildschäden sieht anders aus. Eine Reduzierung der Ersatzpflicht ausschließlich nur beim Maisanbau von bisher 100% auf 80% löst die Probleme nicht.

Eine ausgeglichene Risikoverteilung wäre z. B. AGB-konform, wenn entweder eine Wildschadensausgleichskasse, in welche die Partner (Pächter, Verpächter, etc.) in einem angemessenen Verhältnis einzahlen und hieraus die Schäden gedeckt werden oder aber im speziellen Schadensfall eine Aufteilung untereinander in einem angemessen Verhältnis erfolgt.

Warum sollen wir Jäger alle Risiken und obendrein auch noch die nicht kalkulierbaren, immer klaglos schlucken müssen?

Kennt die grün-rote Landesregierung das AGB-Gesetz nicht?

59. Kommentar von :Ohne Name

Wildschaden an Streuobstwiesen

Es ist ja hinreichend bekannt, dass Streuobstwiesen mit ihren Höhlen und ihrem Totholz schützenswerte Lebensräume für Vögel und eine Vielzahl anderer Tierarten sind. Nachdem die Streuobstwiesen ein Lieblingsobjekt der Naturschützer ist, wundert es nicht, dass die grün-rote Regierung einmal mehr abstruse Klientelpolitik betreibt auf Kosten der

Es ist ja hinreichend bekannt, dass Streuobstwiesen mit ihren Höhlen und ihrem Totholz schützenswerte Lebensräume für Vögel und eine Vielzahl anderer Tierarten sind. Nachdem die Streuobstwiesen ein Lieblingsobjekt der Naturschützer ist, wundert es nicht, dass die grün-rote Regierung einmal mehr abstruse Klientelpolitik betreibt auf Kosten der Jäger.

Es ist doch ein weiteres gutes Argument sich für Streuobstwiesen stark zu machen, wenn man auch noch zusätzlich für das auf den Boden gefalle Obst (Fallobst) Schadenersatz geltend machen kann, falls herrenloses Wild sich an dem auf dem Boden vor sich hinfaulenden Fallobst etwas vergreifen sollte.

Muß der Jäger jetzt auch noch dafür sorgen, dass Fallobst rechtzeitig gesammelt wird oder es am besten gleich selbst sammelt und dem Eigentümer kostenneutral zur Verfügung stellt, bevor herrenloses Wild zu Schaden geht und sich etwas Fallobst einverleibt.

Am besten wäre es natürlich das Fallobst so lange liegen zu lassen bis es soweit angefressen, verfault und nicht weiter verwendbar ist, um dann ohne viel Arbeit gleich alles als Wildschaden geltend zu machen.

Ich könnte mir gut vorstellen, dass demnächst auch die Autoversicherungen kommen mit Schadenersatzforderungen bei Wildunfällen durch herrenloses Wild und auch hier vom Jäger Ersatz haben wollen. Warum nimmt man dies nicht auch gleich ins neue Jagdgesetz auf.

Liebe grün-rote Landesregierung, so nicht! Und nicht mit uns Jägern!

58. Kommentar von :Ohne Name

Meldetermine für Wildschäden im Wald

Bisher waren für die Anmeldung von Wildschäden forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zwei Anmeldetermine im Jahr jeweils zum 01.05. und 01.10. eines Jahres vorgesehen. Hierdurch wurde eine weitgehend zeitnahe Feststellung von Wildschäden im Wald und deren Ursachen gewährleistet. Dies ist bei nur noch einem Termin im Jahr zum 15.05. nicht

Bisher waren für die Anmeldung von Wildschäden forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zwei Anmeldetermine im Jahr jeweils zum 01.05. und 01.10. eines Jahres vorgesehen.

Hierdurch wurde eine weitgehend zeitnahe Feststellung von Wildschäden im Wald und deren Ursachen gewährleistet. Dies ist bei nur noch einem Termin im Jahr zum 15.05. nicht mehr der Fall.
Man hat dann keine Chance mehr bereits entstandene Schäden ursachengerecht nachvollziehen zu können, geschweige denn drohende Schäden noch rechtzeitig zu erkennen und ggf. Abhilfe zu schaffen.

Wenn das Ziel dieser neuen Regelung im Jagdgesetz nur dazu dienen soll, jedes Jahr nur an einem Termin einen einmal eingetretenen nicht mehr abänderbaren Schaden festzustellen und den Jäger dann gleich in Regress zu nehmen um abzukassieren, wäre dies doch jetzt einmal ein richtiger Bürokratieabbau!

Aber es kann ja wohl nicht angehen , sämtliche finanziellen Risiken an allen Ecken und Enden den Jägern aufzubürden, wie in allen diesen Neuregelungen des Jagdgesetzes.

Die Jäger werden das sicher nicht mit sich machen lassen!

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