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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften

Der Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2011 bis 2016 sieht vor, die Elemente der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene zu stärken und bürgerfreundlicher zu gestalten. Zudem sollen die Jugendgemeinderäte ein verbindliches Antrags- und Rederecht im Gemeinderat erhalten und ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger stärker in Entscheidungen vor Ort eingebunden werden. Daneben soll die Arbeit in den kommunalen Gremien transparenter werden.

Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen sind:

  • Die direkte Demokratie auf kommunaler Ebene wird erweitert, indem beim Bürgerbegehren das Unterschriftenquorum auf sieben Prozent (statt zehn Prozent mit nach Gemeindegrößen gestaffelten Höchstgrenzen) und bei Bürgerentscheiden das Zustimmungsquorum auf 20 Prozent (statt bisher 25 Prozent) gesenkt, die Frist für Bürgerbegehren gegen Beschlüsse des Gemeinderats von sechs Wochen auf drei Monate verlängert wird, der Anwendungsbereich um den verfahrenseinleitenden Beschluss im Bauleitplanverfahren (regelmäßig der Aufstellungsbeschluss) erweitert und das Verfahren näher ausgestaltet wird.
  • Zudem werden Bürgerantrag und Bürgerversammlung zu Einwohnerantrag und Einwohnerversammlung. Dadurch werden Einwohnerinnen und Einwohner antragsberechtigt, insbesondere Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates haben, werden einbezogen. Die diesbezüglichen Quoren werden abgesenkt und die Fristen für die Antragstellung verlängert.
  • Fraktionen in kommunalen Vertretungsorganen und ihre Rechte werden gesetzlich geregelt. Die Minderheitenrechte in kommunalen Gremien werden gestärkt. Künftig können Fraktionen und ein Sechstel der Gemeinderäte bzw. Kreisräte (bisher ein Viertel) Anträge auf Einberufung einer Sitzung, Aufnahme eines Tagesordnungspunktes und Akteneinsicht stellen.
  • Die Arbeit kommunaler Gremien wird durch erweiterte Veröffentlichungen im Internet und in der Regel öffentliche Vorberatungen in Ausschüssen transparenter.
  • Die Rechte der Mitglieder von Gemeinde- und Kreisräten hinsichtlich der Übermittlung von Sitzungsunterlagen, der Erstattung von Aufwendungen für Kinderbetreuung und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger während der Sitzung und der Teilnahme an Ortschaftsratssitzungen werden erweitert.
  • Die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen werden verbindlich in der Gemeindeordnung verankert. Die Rechte der Jugendvertretungen werden erweitert. Jugendliche können künftig die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen.
  • Die Möglichkeit zur Einführung der Bezirksverfassung wird in allen Stadtkreisen und Großen Kreisstädten auch ohne räumlich getrennte Ortsteile eröffnet.
  • Die Rechte von geschäftsführenden Kollegialorganen (Gemeinderäten, Kreistagen und der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart) werden näher bestimmt.

Der erarbeitete Gesetzentwurf wurde vom Ministerrat am 10. Februar 2015 für das Anhörungsverfahren freigegeben.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum Freitag, 27. März 2015 kommentieren. Das Innenministerium wird zu den eingegangenen Kommentaren nach Abschluss der Kommentierungsphase eine gesammelte Stellungnahme auf dem Beteiligungsportal veröffentlichen.

Gesetzentwurf: Änderung der Kommunalverfassung (PDF)

Kommentare : zur Änderung der Kommunalverfassung

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

37. Kommentar von :Ohne Name

Beteiligung der Öffentlichkeit

Gut, dass nun Gemeinderatssitzungen hinter verschlossenen Türen die Ausnahme werden sollen. Das ist längst überfällig.

36. Kommentar von :Ohne Name

Auf dem richtigen Weg

Wenn gewählte Bürgermeister und gewählte Stadt- und Gemeinderäte wegen der Änderung der Gemeindeordnung schon jammern und klagen noch bevor sie "geschlagen" wurden, dann macht die neue Gemeindeordnung etwas richtig. Zwar vom Volk gewählt, schaffen sich die Bürgermeister und ihre Räte Nischen, in denen es sich trefflich regieren läßt und an deren


Wenn gewählte Bürgermeister und gewählte Stadt- und Gemeinderäte wegen der Änderung der Gemeindeordnung schon jammern und klagen noch bevor sie "geschlagen" wurden, dann macht die neue Gemeindeordnung etwas richtig.
Zwar vom Volk gewählt, schaffen sich die Bürgermeister und ihre Räte Nischen, in denen es sich trefflich regieren läßt und an deren Eigeninteressen die Bedürfnisse und Wünsche der Bürger abprallen.
Das Thema "Seilschaften" spielt in der alltäglichen Kommunalpolitik von der Landshauptstadt bis in die Dörfer im täglichen Kommunalpolitikbetrieb eine Rolle.
In diesem Sinne geht die neue Kommunalordnung als Re-Kommunalisierung des politischen Handelns weg von zu Bürgermeistern gewählten "Verwaltungsfachleuten" hin zu einer aktiven Rolle der Bürgerinnnen und Bürger in ihrer Kommune noch nicht weit genug.

Die neue Kommunalordnung ist ein richtiger Schritt zur Re-Demokratisierung der Gemeinden und Städte und gibt dem "Volk" von dem alle Staatsgewalt schließlich ausgeht, Beteiligungsmöglichkeiten zurück, die dem Wahlsouverän durch Gesetze und Verordnungen kalt entzogen wurden.
Als gewählter Gemeinderat würde ich mir wünschen, daß weitere Schritte folgen um die Verkrustungen in der Kommunalpolitik aufzubrechen und die mündigen Bürger noch mehr in die Beteiligung aber auch in die Pflicht zu nehmen.

35. Kommentar von :Ohne Name

Direkte Demokratie und verbesserte Demokratie in den Räten

Ich begrüße die Erleichterungen für die direkte Demokratie. Die Einbeziehung von EinwohnerInnen unterstützt deren Integrationswillen. Die Rechte der Fraktionen in den Räten zu stärken wird die Rechte des Gemeinderates insgesamt stärken. Das dies die Bürgermeister und Oberbürgermeister schlechtreden spricht für sich. Bezirksverfassungen können

Ich begrüße die Erleichterungen für die direkte Demokratie. Die Einbeziehung von EinwohnerInnen unterstützt deren Integrationswillen.
Die Rechte der Fraktionen in den Räten zu stärken wird die Rechte des Gemeinderates insgesamt stärken. Das dies die Bürgermeister und Oberbürgermeister schlechtreden spricht für sich.
Bezirksverfassungen können die Ortschaftsverfassungen sinnvoll ersetzen - so bekommen auch Stadtteile eine Vertretungsmöglichkeit, die bisher nur den Ortschaften zukam.
Ingesamt sehe ich die Änderungen durch dieses Gesetz sehr positiv und wünsche viel Erfolg!

34. Kommentar von :Ohne Name

Bürgerbeteiligung und Landkreise

Zunächst ein Lob: Die Änderungen sind längst überfällig! Dann: Das Zustimmungsquorum für Bürgerentscheide ist mit 20% immer noch zu hoch. Wenn man sich die sinkende Beteiligung bei regulären kommunalen Wahlen ansieht, ist ein Quorum von 15% sicher nicht zu niedrig. Zusätzlich: Eine entsprechende Änderung der Landkreisordnung sollte so bald

Zunächst ein Lob: Die Änderungen sind längst überfällig!

Dann: Das Zustimmungsquorum für Bürgerentscheide ist mit 20% immer noch zu hoch. Wenn man sich die sinkende Beteiligung bei regulären kommunalen Wahlen ansieht, ist ein Quorum von 15% sicher nicht zu niedrig.

Zusätzlich: Eine entsprechende Änderung der Landkreisordnung sollte so bald wie möglich angegangen werden. Auch in den Regionalverbänden wird Bürgerbeteiligung weitgehend ausgeblendet. Minderheitenrechte gibt es dort kaum.

33. Kommentar von :Ohne Name

Stellungnahme zum Entwurf über das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften

Stellungnahme zum Entwurf über das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften Stand: 30.01.2015 // verfasst am 13.03.2015 I. Stellungnahme zu den einzelnen Änderungen Artikel 1 „Änderung der Gemeindeordnung" zu 1. § 19 Ziffer a) „neuer Absatz 4“ Welcher Personenkreis gilt als zulässig für die


Stellungnahme zum Entwurf über das

Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften

Stand: 30.01.2015 // verfasst am 13.03.2015


I. Stellungnahme zu den einzelnen Änderungen


Artikel 1 „Änderung der Gemeindeordnung"


zu 1. § 19 Ziffer a) „neuer Absatz 4“

Welcher Personenkreis gilt als zulässig für die entgeltliche Betreuung und welche Betreuungsaufwendungen sind noch angemessen bzw. durch den Begriff „Betreuungsaufwendungen“ Seite 27 der Novelle abgedeckt? Da in der Einzelbegründung darauf verwiesen wird, dass für minderjährige Kinder eine entgeltliche Betreuung übernommen werden muss, stellen sich die Fragen:

a) unter dem Begriff „Kinder“ verstehen sich nach SGB VIII, Kinder bis 14 Jahre. Der Begriff „minderjährige“ in § 19 Absatz 4 neu deutet aber auf Jugendliche hin, da man bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs als „minderjährig“ gilt. Bitte um Klärung, welcher Begriff nun tatsächlich gemeint ist.

b) Wenn die Großeltern oder andere Verwandte für die Zeit der Betreuung ein Entgelt verlangen würden, wäre dies ein Fall von „Entgeltliche Betreuung“? Daher die Bitte um Festlegung des Personenkreises der für eine entgeltliche Betreuung ausgeschlossen ist, Bitte um Klärung, was genau gemeint ist.

c) Betreuungsaufwendungen: Wie weit kann bzw. wird dieser Begriff ausgelegt; fallen unter diesen Begriff auch Kinobesuche, Schwimmbadbesuche, Spiel- und Bastelmaterialien und auch Verpflegung in Form von Essen und Trinken auswärts? Es könnte Grenzen in Höhe von XX € pro Kind eingeführt werden, bis zu welchem Betrag solche „Zusatzkosten“ durch die Kommune getragen werden. Ansonsten könnte dies in der Praxis zu Problemen führen.

d) Können solche „Zusatzkosten“ auch unter den Begriff der Pauschalierung fallen, da nach Seite 27 der Einzelbegründung Satz „Betreuungsaufwendungen werden auch dann gesondert erstattet, wenn anstelle einer Erstattung von Auslagen ….“ der Anschein entsteht, dass eine Pauschalierung unzulässig wäre. Bitte um Klärung, was zulässig ist.


zu 3. § 20 a Ziffer b) Absatz 2 Rechtsfolgen einer Ablehnung einer Einwohnerversammlung?

a) Wenn ein Antrag auf Einwohnerversammlung durch den Gemeinderat abgelehnt wurde, dürfen dann zukünftig eine Fraktion bzw. 1/6 des Gemeinderats dennoch einen Antrag stellen, den Punkte - welche in jener Einwohnerversammlung vorgebracht werden sollten - im Gemeinderat zu behandeln oder gilt hier ebenfalls eine Ruhefrist von 6 Monaten?

b) Wenn der Antrag auf eine Einwohnerversammlung abgelehnt wurde, darf dann sofort wieder ein neuer Antrag gestellt werden - da keine Ruhefrist vorgesehen ist - die vorgeben könnte, ab wann wieder eine neue Einwohnerversammlung beantragt werden darf.

c) Wenn die Vertrauenspersonen eines Antrags mit der Gemeinde kommunizieren, reicht es aus, dass eine der Vertrauenspersonen verbindliche Aussagen gegenüber der Gemeinde tätigt (bspw. Termin der Versammlung, organisatorische Regelungen etc.) oder müssen alle Beteiligten zustimmen? Wie verhält es sich bei widersprüchlichen Angaben der Vertrauenspersonen?

Gedanklich könnte darüber hinaus eine Art „Ruhezustand“ eingeführt werden, der greift, wenn die Vertrauenspersonen beispielsweise allesamt uneinig oder verhindert sind, welche es der Kommune erlauben würde, über die gesetzlichen Fristen bis wann spätestens eine Versammlung durchzuführen ist, (mehr Flexibilität für alle Beteiligten) das Verfahren „ruhen lassen“. Dabei sollte aber auch eine Höchstfrist gesetzt werden, bis wann die Vertrauenspersonen sich spätestens geeignet haben müssen bzw. bis wann das Verfahren spätestens abgeschlossen sein muss; ansonsten würde der Antrag der Vertrauenspersonen verfallen und müsste vollständig neu gestellt werden.


zu 4. § 20 b Offene Fragen

a) Wenn ein Antrag auf Einwohnerantrag durch den Gemeinderat abgelehnt wurde, dürfen dann zukünftig eine Fraktion bzw. 1/6 des Gemeinderats dennoch einen Antrag stellen, den Punkte - welche durch jenen Einwohnerantrag besprochen werden sollten - im Gemeinderat zu behandeln oder gilt hier ebenfalls eine Ruhefrist von 6 Monaten?

b) Nach Abs. 3 2. HS sind die Vertrauenspersonen „zu hören“. Bedeutet dies, dass diese im Gremium nur ihre Bedenken bzw. Meinungen vertreten dürfen oder auch Sitzungsunterlagen anfertigen dürfen, die den Gremiumsmitgliedern ausgehändigt werden?

c) Wenn die Vertrauenspersonen eines Antrags mit der Gemeinde kommunizieren, reicht es aus, dass eine der Vertrauenspersonen verbindliche Aussagen gegenüber der Gemeinde tätigt (bspw. Termin der Anhörung im Gemeinderat, organisatorische Regelungen etc.) oder müssen alle Beteiligten zustimmen? Wie verhält es sich bei widersprüchlichen Angaben der Vertrauenspersonen?

Gedanklich könnte eine Art „Ruhezustand“ eingeführt werden, der greift, wenn die Vertrauenspersonen beispielsweise allesamt uneinig oder verhindert sind, welche es der Kommune erlaubt, über die gesetzlichen Fristen bis wann spätestens einen Antrag durchzuführen ist, (mehr Flexibilität für alle Beteiligten) das Verfahren auszusetzen. Dabei sollte aber auch eine Höchstfrist gesetzt werden, bis wann die Vertrauenspersonen sich spätestens geeignet haben müssen bzw. bis wann das Verfahren spätestens abgeschlossen sein muss; ansonsten würde der Antrag der Vertrauenspersonen verfallen und müsste vollständig neu gestellt werden.


zu 5. § 21 Offene Fragen

a) Nach Abs. 4 sind die Vertrauenspersonen unverzüglich „zu hören“. Bedeutet dies, dass diese im Gremium nur ihre Bedenken bzw. Meinungen vertreten dürfen oder auch Sitzungsunterlagen anfertigen dürfen, die den Gremiumsmitgliedern ausgehändigt werden?

b) Welcher Träger übernimmt welche Kosten. Bedeutet, wenn Veranstaltungen der Vertrauenspersonen geplant sind, muss die Gemeinde sich an den Kosten beteiligen? Die Kosten die im Zuge der Abstimmung entstehen (Druckkosten, Porto, Personalkosten etc.) übernimmt logischerweise die Kommune - aber was ist eben mit den anderen Kosten?

c) Wenn die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens mit der Gemeinde kommunizieren, reicht es aus, dass eine der Vertrauenspersonen verbindliche Aussagen gegenüber der Gemeinde tätigt (bspw. Termin der Abstimmung, organisatorische Regelungen etc.) oder müssen alle Beteiligten zustimmen? Wie verhält es sich bei widersprüchlichen Angaben der Vertrauenspersonen?

d) ist die Regelung nach Ziffer 2 neu, Seite 29 bezüglich Anzeigen im Mitteilungsblatt für bzw. wider eines Bürgerentscheids analog anzuwenden?

Gedanklich könnte eine Art „Ruhezustand“ eingeführt werden, der greift, wenn die Vertrauenspersonen beispielsweise allesamt uneinig oder verhindert sind, welche es der Kommune erlaubt, über die gesetzlichen Fristen bis wann spätestens eine Abstimmung durchzuführen ist, (mehr Flexibilität für alle Beteiligten) das Verfahren auszusetzen. Dabei sollte aber auch eine Höchstfrist gesetzt werden, bis wann die Vertrauenspersonen sich spätestens geeignet haben müssen bzw. bis wann das Verfahren spätestens abgeschlossen sein muss; ansonsten würde der Antrag der Vertrauenspersonen verfallen und müsste vollständig neu gestellt werden.


zu 7 § 30 Abs. 1 Satz 4 neu Offene Fragen

Klarstellung Es könnte ein negativer Katalog eingeführt werden, was „erhebliche Bedeutung“ beinhalten analog der Regelungen des § 39 Abs. 2 GemO. Die Reglung, dass dies nur gelt, sofern es „nicht aufgeschoben werden kann“ findet der Verfasser dieser Arbeit hervorragend.


zu 9 § 32 a Abs. 4 Anmerkungen

a) In ländlichen Gemeinden gibt es zunehmend weniger Interessenten, die das Amt eines Gemeinderats ausüben möchten. Folglich gibt es kaum mehr eine Listenwahl, sondern nur noch Wahlvorschläge bzw. eine Liste. Folglich - so das Verständnis des Verfassers dieser Arbeit - würden alle Gemeinderäte als Einzelpersonen die Rechte einer Fraktion erhalten (da es auch nur noch eine Liste gibt, wären alle Wahlvorschläge auf einer Liste aufgeführt) und könnten problemlos Anträge stellen, die das Arbeiten im Gremium deutlich erschweren bzw. verlangsamen würde.

Nach Ansicht des Verfassers ist dies sicherlich so nicht gewünscht. Daher bittet der Verfasser um Klärung bzw. einen Ausschluss für oben aufgeführten Fall, da ja sonst jeder Gemeinderat als „Fraktion“ zu werten sei.

b) Ist es richtig, dass die Mindestanzahl von 2 Gemeinderatsmitgliedern derzeit für die Regelung nach Abs. 4 nicht gilt?


zu 10 § 34 Ziffer Offene Fragen

a) Sind somit Tischvorlagen zukünftig unzulässig? bzw. können nicht zu einem rechtssicheren Gemeinderatsbeschluss führen, wenn diese nicht vorher dem Gremium übermittelt wurden? Ist der späteste Zeitpunkt zum „kurzfristigen Nachreichen“ von Unterlagen der Beginn der Sitzung oder soll eine Mindestfrist eingeführt werden, bis wann Unterlagen spätestens dem Gemeinderat vorliegen müssen - alle Unterlagen nach dieser Frist dürften dann nicht mehr berücksichtigt werden?

Verständnis:
Ist es richtig, dass die Sitzungsunterlagen zukünftig auch getrennt übersandt werden können?


zu 14 § 41 a) Anregungen / Fragen

a) Sind Regelungen bezüglich der Beteiligung durch die Hauptsatzung förmlich zu erlassen oder reicht hierfür ein einfacher Gemeinderatsbeschluss?

b) Wie weit gehen die Regelungen der Beteiligung? Es wäre sinnvoll ein Mindestmaß festzulegen, wie beispielsweise ein Anhörungsrecht.

Abs. 3 gilt ja nur für Jugendvertretungen. Was passiert wenn es keine Jugendvertretung gibt? Gibt es dann ein Anhöhrungsrecht für Jugendliche? Wenn ja, für welche bzw. wie viele?

c) Für die Beteiligung muss es nach dem Verständnis des Verfassers dieser Arbeit nach Abs. 1 keine Jugendvertretung geben. Wie sind die Jugendlichen dann aber zu beteiligen - alle Jugendliche der Gemeinde? (Anruf des BM bei ausgewählten Jugendlichen die in Rotationsweise wechseln?)

d) Was passiert, wenn keine Jugendlichen sich für eine solche Jugendvertretung aufstellen lassen möchten? Muss dann die Gemeinde innerhalb eines gewissen Zeitraums den Versuch unternehmen, Jugendliche für dieses Amt zu gewinnen oder muss die Gemeinde erst auf Antrag tätig werden?

Nach Abs. 1 heißt es ja „muss“ - aber wenn kein Interesse bestehen sollte, was dann?

e) Jugendliche in der Funktion der Jugendvertretung sind sicherlich ehrenamtlich tätig. Gilt für diese in diesem Rahmen das Jugendarbeitszeitenschutzgesetz bezüglich der Uhrzeit einer Gemeinderatssitzung? Nicht dass ein Jugendlicher (egal ob Azubi oder Schüler) abends an einer Sitzung teilnehmen sollte, die aber erst um 19.00 Uhr beginnt und dann gewisse „Erholungsphasen“ des Jugendlichen gestört werden. Außerdem ist die Frage ob mit Blick auf Jugendliche, die tags auf die Gemeinderatsitzung eine Klausur schreiben könnten, Rücksicht bei der Termingestaltung der Gemeinderatsitzung genommen werden muss bzw. darf?

f) Dürfen Jugendliche auch Sitzungsunterlagen anfertigen, die weiter gegeben werden müssen?

g) WICHTIG
Wie oft innerhalb eines Zeitraums darf der Antrag von Jugendlichen auf eine Jugendvertretung gestellt werden? Immer? Ohne Ruhefrist?

h) Jugendliche sind noch nicht voll geschäftsfähig, d.h. wer haftet für Käufe bzw. Verkäufe nach Zivilrecht? Es sollte verbindlich geregelt werden, dass Jugendliche die Anschaffungen über die Gemeinde beantragen (aus ihrem Budget) damit Rechtssicherhit besteht.

i) SEHR SEHR WICHTIG
Scheidet ein Jugendlicher mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch aus oder gibt es eine Übergangsfrist? Wenn ja welche?

j) Gibt es eine Amtszeit der Jugendvertretung. Kann dies über die Geschäftsordnung geregelt werden?


zu 15 § 41 b Anregungen / Fragen

a) zu Abs. 2.) „nachdem“ dem Gemeinderat zu gegangen ist (gilt hierfür die 3 Tages Frist?)

b) Falls Tischvorlagen erstellt wurden (erforderlich waren), ist es erlaubt diese nachträglich noch zu veröffentlichen?

c) Es ist zulässig, nach der Veröffentlichung der Sitzungsunterlagen diese noch zu ändern (auch auf der Homepage) oder macht dies einen Beschluss rechtswidrig?

d) Was passiert wenn Einwohner eine Gemeinderatssitzung mit ihrem Smartphone filmen bzw. aufnehmen - ein Verbot zulässig?

e) zu Abs. 3 bedeutet „auszulegen“ mitnehmen oder nur in Augenschein nehmen? Darf der Inhalt abgeschrieben werden?

f) zu Abs. 5 muss „nur“ der Beschluss veröffentlicht werden oder auch das dazugehörige“ Protokoll mit Wortmeldungen?


Zu Artikel 5 Nummer 1 Hinweis:

Es sollte heißen „andere regelmäßig erscheinendes Druckwerke“ und auf der Homepage der Gemeinde.

32. Kommentar von :Ohne Name

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Mit ihrer Gesetzesvorlage beabsichtigen sie die: „Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen werden verbindlich in der Gemeindeordnung verankert. Die Rechte der Jugendvertretungen werden erweitert. Jugendliche können künftig die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen.“ Dieses Anliegen teilen wir und deshalb haben wir uns auch mit der

Mit ihrer Gesetzesvorlage beabsichtigen sie die: „Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen werden verbindlich in der Gemeindeordnung verankert. Die Rechte der Jugendvertretungen werden erweitert. Jugendliche können künftig die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen.“

Dieses Anliegen teilen wir und deshalb haben wir uns auch mit der Petition 15/2855 an den Landtag gewandt. http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/4000/15_4465_D.pdf

Damit können die Anliegen von Kindern und Jugendlichen unabhängig von den Launen der Gemeindeverwaltung zu Gehör gebracht werden. Jugendgemeinderäte sollen nun leichter eingerichtet werden können, wenn sich eine gemessen an der Bevölkerungszahl geringe Menge von Jugendlichen dafür findet, das finden wir gut.

Auch die Vorgabe das in Zukunft Kinder beteiligt werden sollen ist position, etwa mehr Mut hätte man aber schon aufbringen können und diese Beteiligung genauso wie bei Jugendlichen mit einem „muß“ versehen.

„Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten.“
Wir finden es auch gut, das sie keine Beteiligungsform gegenüber der anderen bevorzugen. Durch die Regelung, das auch Jugendvertretungen über die Hauptsatzung dazu berechtigt werden Anträge in den Gemeinderat zu stellen, wird deren Rolle gestärkt.

„Der Jugendvertretung sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.“
Auch diese Regelung ist zu begrüßen. Wir gehen davon aus, das in etwa 1 Euro pro Jahr und Jugendlicher eine angemessene Größe wäre.

Selbstverständlich wäre mehr möglich: etwa ein Verbandsklagerecht für Anerkannte Träger der Jugendhilfe oder eine nicht abgeschlossene verbindliche Aufzählung der Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen.
(Weitere Informationen: https://studiengruppejugendbeteiligung.wordpress.com/2013/06/12/petition-an-den-landtag-abgeschickt/ )

31. Kommentar von :Ohne Name

Art. 34, Tagesordnung

Auszug aus: http://www.kommunalwahl-bw.de/buergermeister.html Bürgerinnen und Bürger stehen in der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg der Anordnung nach vor Gemeinderat und Bürgermeister. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Institutionen für den Bürger da sind, sich nur legitimieren können unter Berufung auf ihn, auf seinen Auftrag und

Auszug aus: http://www.kommunalwahl-bw.de/buergermeister.html

Bürgerinnen und Bürger stehen in der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg der Anordnung nach vor Gemeinderat und Bürgermeister. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Institutionen für den Bürger da sind, sich nur legitimieren können unter Berufung auf ihn, auf seinen Auftrag und auf die Leistungen, die sie für ihn erbringt.
Eigentlich ist der von den baden-württembergischen Bürgern gewählte Gemeinderat »Hauptorgan der Gemeinde«. So steht es in der Gemeindeordnung (§ 24 Abs. 1 Satz 1). Er beschließt kommunale Rechtsvorschriften, kontrolliert Bürgermeister und Verwaltung, stellt Gemeindepersonal ein und befindet über Steuerhebesätze und Ausgaben.
Doch die kommunale Wirklichkeit sieht zumeist anders aus: Zentraler Akteur auf der kommunalpolitischen Bühne ist der Bürgermeister. Wenn sich also zwei Baden-Württemberger über ihr »kleines Herrgöttle« unterhalten, so meinen sie meist ihr Gemeindeoberhaupt, »gottähnlich« wie der Tübinger Staatsrechtler Günter Püttner einmal die starke Position der Bürgermeister und Oberbürgermeister genannt hat – aber eben mit Schlips und Kragen.

Diese kommunale Wirklichkeit wird möglich, weil der vollamtliche Bürgermeister mit seiner Verwaltung gegenüber den ehrenamtlich tätigen Gemeinderäten einen systembedingten Wissensvorsprung hat. Wissen ist Macht, und schlechte Machtausübung bedeutet Manipulation des Gemeinderates und der Bürger.

Die Erweiterung der Öffentlichkeits-Bestimmungen im Gesetzes-Entwurf wird diesbezüglich vieles korrigieren.

Zur weiteren Verstärkung der Öffentlichkeit schlage ich vor, dass
Art. 34, letzter Satz wie folgt ergänzt wird:
Zeit, Ort und Tagesordnung (inkl. der nicht-öffentlich zu verhandelnden Tagesordnungs-Punkte) der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben.

Begründung: Die Veröffentlichung der nicht-öffentlichen TOP's erlaubt dem Bürger, dazu Fragen zu stellen. Das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner wird durch die Bekanntgabe des entsprechenden Tagesordnungs-Punktes nicht berührt.

Ueli Joss, 79780 Stühlingen

30. Kommentar von :Ohne Name

Ortschaftsräte

Wann werden die Ortschaftsräte abgeschaft?

In den Ortschaftsräten werden beschlüsse gefasst, die dann vom gesamt Stadtrat nochmals bestätigt werden muss.
Ebenfalls sollte in diesem Zug auch die Ortsvorsteher abgeschaft werden.

29. Kommentar von :Ohne Name

Gemeinderat wählt Ortsvorsteher/ Bürgerwille wird mit Füssen

Nach § 71 GemO werden der Ortsvorsteher und ein oder mehrere Stellvertreter vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrates aus dem Kreis der zum Ortschaftsrat wählbaren Bürger, die Stellvertreter aus der Mitte des Ortschaftsrates gewählt. Was dabei heraus kommt können sie in dem unten stehenden Artikel lesen. Der Bürgerwille wird mit Füssen

Nach § 71 GemO werden der Ortsvorsteher und ein oder mehrere Stellvertreter vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrates aus dem Kreis der zum Ortschaftsrat wählbaren Bürger, die Stellvertreter aus der Mitte des Ortschaftsrates gewählt. Was dabei heraus kommt können sie in dem unten stehenden Artikel lesen. Der Bürgerwille wird mit Füssen getreten weil es den Parteien nur um Macht und Posten geht. Diese Regelung muß dringend von der Landesregierung reformiert werden. Mein Vorschlag wäre das der Ortvorsteher direkt vom Ortschaftsrat gewählt wird ohne Einmischung des Gemeinderats.

Viele Bürger fühlen sich weiterhin übergangen
NECKARBURKEN. Im dritten Anlauf hat der Elztaler Ortsteil Neckarburken einen Ortsvorsteher bekommen, und er heißt Andreas Schlinke. Wäre es nach dem Willen eines großen Teils der Neckarburkener und auch des Ortschaftsrates gegangen, dann würde Neckarburkens
Ortsvorsteher nun Zahn heißen. Aber nicht der Ortschaftsrat und nicht die Wähler wählen den
Ortsvorsteher, sondern der Gemeinderat der Gesamtgemeinde Elztal, in der Neckarburken eine von
fünf ist. Nach zweimaliger Ablehnung Zahns durch das Gremium im September und November ergab die geheime Wahl am Montagabend 14 Ja-Stimmen für Schlinke. Fünf Räte enthielten sich der Stimme.

Die Geschichte, die Gräben zwischen Dallau und Neckarburken aufgetan hat, begann mit den
Kommunalwahlen im Mai 2014, mit denen die Gemeindewie die Ortschaftsräte gewählt wurden. Bei der Wahl der Neckarburkener Ortschaftsräte hatte Zahn (Freie Wähler) 485 Stimmen erhalten, Schlinke (SPD) 129. Damit war für die Ortschaft und ihren Rat eigentlich klar, wer dem Gemeinderat als Ortsvorsteher vorgeschlagen würde. Mehr als einen solchen Vorschlag kann der Ortschaftsrat nicht machen, wählen tun die Gemeinderäte der Gesamtgemeinde. Das Dallauer Gremium aber wollte dem Vorschlag aus Neckarburken zweimal nicht folgen. Streit um Leserbrief Zahn, mit 863 Stimmen auch zum Gemeinderat gewählt (in dem er als Nachrücker jedoch bereits seit Dezember 2012 wirkt), hatte es sich mit vielen Ratskollegen verdorben. Insbesondere fühlten sich Gemeinderäte durch einen Leserbrief Zahns "schlecht gemacht", wie die Grüne Gabi Metzger es in Worte fasste. Die pauschale Verurteilung, die in dem von Zahn gebrauchten Begriff "Fraktionsdiktatur" gipfelte, sei dieses Gremiums nicht würdig. Zahn selbst will sein politisches Wirken und seine Äußerungen als "generelles Unwohlsein über das Zustandekommen von Beschlüssen und mit Abläufen" verstanden wissen. Nach seiner Auffassung werde zu viel in den Fraktionen (vor-) abgesprochen, wer wo Ortsvorsteher werde. So kommt er zu dem Schluss: "Probleme gibt es immer dann, wenn die Bürger nicht nach den Vorstellungen der Fraktionen wählen." Dafür bekam der 56-jährige Betriebswirt sicht- und hörbare Unterstützung im Dorf. Auf großen gelben Bannern war zu lesen: "Wir haben selbst gewählt -Ortsvorsteher Georg Zahn".

In einer von Zahn als Bürgergespräch apostrophierten Abendveranstaltung in der Neckarburkener Schulturnhalle Anfang November 2014 sahen sich eine Handvoll Elztaler Gemeinderäte nach der ersten Ablehnung verärgerten Neckarburkenern gegenüber, die ihrerseits nicht verstanden, dass sie nicht den Ortsvorsteher bekommen sollten, den sie wollten. Dagegen hält die Mehrzahl der Gemeinderäte, dass die Gemeindeordnung nun mal vorsehe, dass die Ortsvorsteher der fünf Elztal-Teilgemeinden vom zemeinderat gewählt würden. Gerd Ehret hatte in einer Stellungnahme der Freien Wähler zur "Nichtwahl von Georg Zahn" kritisiert, dass die Besetzung des Ortsvorstehers in Neckarburken sich zum wiederholten Male nicht am Wählerwillen orientiere. "Das hat fast schon Tradition", stellte er bei der zweiten Ortsvorsteherwahl bitter fest.

Nach zwei Niederlagen wollte Georg Zahn eigentlich noch ein drittes Mal antreten. Dieser dritten Wahl in der Januar-Sitzung des Gemeinderats gingen Gespräche und eine weitere Ortschaftsratssitzung voraus. Am 19. Januar hatte Georg Zahn überraschend Andreas Hauer vorgeschlagen; zwei andere Ortschaftsräte nominierten SPD-Ortschaftsrat Andreas Schlinke und Zahn. Schlinke hatte Bereitschaft zur Kandidatur signalisiert, obwohl es auch ihn nicht in das Amt drängt. Und beide wollten nicht gegen jemanden antreten, sondern nur, "wenn keiner dagegen ist und wenn's sonst keiner macht." Das Rennen machte Andreas Schlinke, der von Johannes Härle (CDU) vertreten werden soll.

Diese beiden Nominierungen landeten eine Woche später in der Gemeinderatssitzung, die erneut in der Elztalschule anberaumt war. In zwei geheimen Wahlgängen wurden je 19 Stimmzettel ausgefüllt. Beide Kandidaten nahmen das Amt an, und Andreas Schlinke wurde verpflichtet. Georg Zahn will nun beantragen, von seinen Aufgaben in verschiedenen Ausschüssen entbunden zu werden, weil das Vertrauen im Gemeinderat nicht da sei. Ob er auch sein Mandat in dem Gremium behalten will, an dessen Abläufen ihm mehr und mehr Zweifel kommen, das will er in den nächsten Tagen mit sich sowie in Gesprächen mit Bürgern klären. Nicht nur ihm schwebt ein Bürgerkomitee vor, das "mehr Basisdemokratie ausübt und Bürger mehr aufklärt, motiviert und einbezieht."

Kommentar vom Moderator

Anmerkung der Redaktion

Sehr geehrter Herr Ehret,

vielen Dank, dass Sie sich auf dem Beteiligungsportal der Landesregierung einbringen.

Bitte beachten Sie bei Zitaten das Urheberrecht und geben die Quelle einer Zitation nachvollziehbar an und machen Sie ein Zitat als solches kenntlich. Diese und andere Hinweise, die Ihnen helfen Kommentare zu verfassen, finden Sie auch in

Sehr geehrter Herr Ehret,

vielen Dank, dass Sie sich auf dem Beteiligungsportal der Landesregierung einbringen.

Bitte beachten Sie bei Zitaten das Urheberrecht und geben die Quelle einer Zitation nachvollziehbar an und machen Sie ein Zitat als solches kenntlich. Diese und andere Hinweise, die Ihnen helfen Kommentare zu verfassen, finden Sie auch in unserer Netiquette. Aus Lesbarkeitsgründen für andere Nutzerinnen und Nutzer empfehlen wir nur in einem Link auf den entsprechenden Artikel zu verweisen.

Die Redaktion weist an dieser Stelle darauf hin, dass der Artikel „Viele Bürger fühlen sich weiterhin übergangen“ aus den Fränkischen Nachrichten vom 20.03.2015 vollständig vom Nutzer in seinen Kommentarbeitrag eingefügt wurde.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Redaktionsteam

28. Kommentar von :Ohne Name

Muster zur Umsetzung (z.B. Geschäftsordnung, Hauptsatzung)? Regelungslücke VwBlBW 2011, 136ff, BVerwG 8 B 50.12

Am Beispiel von BVerwG 8 B 50.12 (VwBlBW 2010, 464ff und VwBlBW 2011, 136ff landesweite "Regelungslücke", zeigt sich, dass ehrenamtliche Gemeinderäte nicht gehört werden. Worum geht's ? Mit fraglichen Begründungen haben die (Ober-)Bürgermeister und Regierungspräsidien) klammheimlich die Gemeinderäte entmachtet, indem sie z.B.

Am Beispiel von BVerwG 8 B 50.12 (VwBlBW 2010, 464ff und VwBlBW 2011, 136ff landesweite "Regelungslücke", zeigt sich, dass ehrenamtliche Gemeinderäte nicht gehört werden.

Worum geht's ? Mit fraglichen Begründungen haben die (Ober-)Bürgermeister und Regierungspräsidien) klammheimlich die Gemeinderäte entmachtet, indem sie z.B. Hauptsatzungsregelungen rund um § 36 BauGB (Einvernehmen der Gemeinde) für "obsolet" erklärt haben.

Städtetag und Gemeindetag nehmen hier als "Lobbyisten" der Bürgermeister die Positionen und Interessen der GemeindeRÄTE schlichtweg nicht wahr. Sie wollen (ausweislich eines Schreibens von Gemeindetagspräsident Kehle vom 05.02.2015 an den Innenminister) in wesentlichen Fragen der Kommunalverfassung "Spielräume" für die Verwaltung (gemeint sind nur die (Ober-)Bürgermeister) und Behörden.

Die Gemeinden d.h. die ehrenamtlichen Gemeinderäte sind verunsichert, dass und wie Ihnen Kernkompetenzen im Bereich der Selbstverwaltung genommen werden (vgl. "Gemeinden sind verunsichert" Stuttgarter Zeitung vom 27.10.2010 - Fall des Pferdegestüts auf dem Mönchsloh in Weil der Stadt).

Zur Reform der Kommunalverfassung und zur Umsetzung der Reform in den Kommunen bedarf es dringend verlässliche Auskünfte der Landesregierung hierzu, und daneben verlässliche MUSTER (z.B. Geschäftsordnungsmuster und Hauptsatzungsmuster), wenn nicht gar Verwaltungsvorschriften. Es ist klar- und sicherzustellen, dass demokratisch gewählte Gemeinderäte vielleicht im Bereich des formellen Einvernehmens (M.E. bezieht sich BVerwG 4 C 16.03 ausdrücklich nur auf dasformelle Einvernehmen), nicht aber auch im Bereich des materiellen Einvernehmens entmachtet werden können.

In anderen Bundesländern gibt es z.B. verordnete Formulare zum Einvernehmen nach § 36 BauGB (bzw. § 36 BauGB analog/entsprechend). Baupolitische Ermessenentscheidungen z.B. im Bereich der §§ 31, 33 bis 35 BauGB gehören in öffentliche Gemeinderatssitzungen. Das hat etwas mit Selbstverwaltung (garantiert in Art. 28 Abs. 2 GG und Art 71 Landesverfassung BW), Planungs-, und Personalhoheit zu tun.

Um es mit den Worten des BVerwG zu sagen :... "Es ist aber Sache der Gemeinde selbst oder des Landesgesetzgebers, durch kommunalverfassungsrechtliche Regelungen dafür zu sorgen, dass die Belange der Planungshoheit hinreichend gewahrt bleiben."

Es geht um die Bebauungsgenehmigung im Sternverfahren (sog. Stufenverwaltungsakt), die etwas anderes ist als die Genehzmigung der Baupolizei oder der Fachbehörden.


Mit freundlichen Grüßen



Peter Lautenschläger
1. Vorsitzender Weinheimer Liste e.V.



Rechtsanwaltskanzlei P. Lautenschläger
Horazweg 4
69469 Weinheim

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