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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften

Der Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2011 bis 2016 sieht vor, die Elemente der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene zu stärken und bürgerfreundlicher zu gestalten. Zudem sollen die Jugendgemeinderäte ein verbindliches Antrags- und Rederecht im Gemeinderat erhalten und ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger stärker in Entscheidungen vor Ort eingebunden werden. Daneben soll die Arbeit in den kommunalen Gremien transparenter werden.

Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen sind:

  • Die direkte Demokratie auf kommunaler Ebene wird erweitert, indem beim Bürgerbegehren das Unterschriftenquorum auf sieben Prozent (statt zehn Prozent mit nach Gemeindegrößen gestaffelten Höchstgrenzen) und bei Bürgerentscheiden das Zustimmungsquorum auf 20 Prozent (statt bisher 25 Prozent) gesenkt, die Frist für Bürgerbegehren gegen Beschlüsse des Gemeinderats von sechs Wochen auf drei Monate verlängert wird, der Anwendungsbereich um den verfahrenseinleitenden Beschluss im Bauleitplanverfahren (regelmäßig der Aufstellungsbeschluss) erweitert und das Verfahren näher ausgestaltet wird.
  • Zudem werden Bürgerantrag und Bürgerversammlung zu Einwohnerantrag und Einwohnerversammlung. Dadurch werden Einwohnerinnen und Einwohner antragsberechtigt, insbesondere Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates haben, werden einbezogen. Die diesbezüglichen Quoren werden abgesenkt und die Fristen für die Antragstellung verlängert.
  • Fraktionen in kommunalen Vertretungsorganen und ihre Rechte werden gesetzlich geregelt. Die Minderheitenrechte in kommunalen Gremien werden gestärkt. Künftig können Fraktionen und ein Sechstel der Gemeinderäte bzw. Kreisräte (bisher ein Viertel) Anträge auf Einberufung einer Sitzung, Aufnahme eines Tagesordnungspunktes und Akteneinsicht stellen.
  • Die Arbeit kommunaler Gremien wird durch erweiterte Veröffentlichungen im Internet und in der Regel öffentliche Vorberatungen in Ausschüssen transparenter.
  • Die Rechte der Mitglieder von Gemeinde- und Kreisräten hinsichtlich der Übermittlung von Sitzungsunterlagen, der Erstattung von Aufwendungen für Kinderbetreuung und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger während der Sitzung und der Teilnahme an Ortschaftsratssitzungen werden erweitert.
  • Die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen werden verbindlich in der Gemeindeordnung verankert. Die Rechte der Jugendvertretungen werden erweitert. Jugendliche können künftig die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen.
  • Die Möglichkeit zur Einführung der Bezirksverfassung wird in allen Stadtkreisen und Großen Kreisstädten auch ohne räumlich getrennte Ortsteile eröffnet.
  • Die Rechte von geschäftsführenden Kollegialorganen (Gemeinderäten, Kreistagen und der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart) werden näher bestimmt.

Der erarbeitete Gesetzentwurf wurde vom Ministerrat am 10. Februar 2015 für das Anhörungsverfahren freigegeben.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum Freitag, 27. März 2015 kommentieren. Das Innenministerium wird zu den eingegangenen Kommentaren nach Abschluss der Kommentierungsphase eine gesammelte Stellungnahme auf dem Beteiligungsportal veröffentlichen.

Gesetzentwurf: Änderung der Kommunalverfassung (PDF)

Kommentare : zur Änderung der Kommunalverfassung

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

27. Kommentar von :ohne Name 2659

guter Entwurf mit Potential für weitere Verbesserungen

Den bisherigen Entwurf begrüsse ich und möchte gerne noch ein wWichtige weitere Verbesserungen ansprechen: 1. Einführung von Bürgerentscheiden auch auf Landkreisebene Neben Hessen ist Baden-Württemberg das einzige Land, dass noch keine Bürgerentscheide auf der Landkreisebene erlaubt. Dabei wird dort über wichtige Dinge wie die

Den bisherigen Entwurf begrüsse ich und möchte gerne noch ein wWichtige weitere Verbesserungen ansprechen:

1. Einführung von Bürgerentscheiden auch auf Landkreisebene

Neben Hessen ist Baden-Württemberg das einzige Land, dass noch keine Bürgerentscheide auf der Landkreisebene erlaubt. Dabei wird dort über wichtige Dinge wie die Krankenhausstruktur, den öffentlichen Nahverkehr und die Müllbeseitigungen entschieden. Dazu kommt: Bürger/innen, die in kreisfreien Städten wohnen, können über diese Fragen einen Bürgerentscheid anstoßen, aber die Bürger, die in den Landkreisen leben nicht. Bürger/innen sollten überall die gleichen Rechte haben! Es wäre ein Leichtes, die Regelungen für Bürgerbegehren in den Kommunen auf die Landkreisebene zu übertragen wie in fast allen anderen Bundesländern schon der Fall!


2. Einfache Mehrheit anstatt 2/3 - Mehrheit für ein Ratsreferendum

Wenn ich korrekt informiert bin möchte der Gemeinderat in manchen Fällen auch freiwillig den Bürger/innen die Entscheidung in einer Sache überlassen, zum Beispiel, weil es eine für die Entwicklung der Gemeinde besonders wichtige oder eine besonders umstrittene Sachentscheidung ist. Bisher ist das jedoch sehr schwierig, weil eine 2/3-Mehrheit notwendig ist, um ein solches Ratsbegehren anzusetzen. Wir fordern: wie in unseren Nachbarländern Bayern und Rheinland-Pfalz sollte die einfache Mehrheit im Gemeinderat genügen, um den Bürgern eine Entscheidung vorzulegen.



3. Einführung der Alternativvorlage durch den Gemeinderat

Um Kompromisse zu ermöglichen sollte der Gemeinderat bei einem Bürgerentscheid immer die Möglichkeit haben, auch einen eigenen Alternativvorschlag mit zur Abstimmung zu stellen. Die Bürgerinnen und Bürger können sich dann am Tag der Abstimmung entscheiden: stimmen sie dem Vorschlag der Bürgerinitiative zu oder dem, wahrscheinlich weniger weitgehenden Vorschlag, des Gemeinderates. Auch beide Vorschläge können befürwortet werden und mittels einer Stichfrage wird angezeigt, welche Variante die bevorzugte ist. Klingt kompliziert? In Bayern, NRW und Schleswig-Holstein kommen die Bürger/innen damit wunderbar zurecht!

Ich hoffe dass mein Schreiben zu einer weiteren Verbesserung einer demokratischeren Kommunalverfassung führt!


Mit freundlichen Grüssen


Armin Wahl

26. Kommentar von :Ohne Name

Anregungen

Sehr geehrte Damen und Herren, es ist schön, dass die Landesregierung nun endlich die schon lange ausstehende Reform der Gemeindeordnung (und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften) angeht. Leider sind meines Erachtens einige Punkte des Gesetzentwurfes noch optimierbar oder sollten zumindest überprüft werden: 1.

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist schön, dass die Landesregierung nun endlich die schon lange ausstehende Reform der Gemeindeordnung (und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften) angeht. Leider sind meines Erachtens einige Punkte des Gesetzentwurfes noch optimierbar oder sollten zumindest überprüft werden:

1. Veröffentlichung Ortsrecht
Wie bereits von anderen angeregt, sollte es auch eine Veröffentlichungspflicht für das Ortsrecht geben. Die Veröffentlichtungspflicht sollte alle lokalen Satzungen, Verordnungen, Benutzungsrichtlinien und Pläne umfassen. Also unter anderem die Hauptsatzung, die Bekanntmachungssatzung, Satzung zur ehrenamtlichen Entschädigung, den Haushaltsplan, die Polizeiverordnung, den Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne.
Vorschlag: Neuer Absatz § 4 VI:
"Alle lokalen Satzungen und Verordnungen sowie das sonstiges Ortsrecht, insbesondere auch der Flächennutzungsplan, die Bebauungspläne und der Haushaltsplan sind in jeweils aktueller Fassung auf der Internetseite der Gemeinde zum kostenlosen Abruf bereit zu stellen."
DIe Veröffentlichungspflicht sollte auch Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände betreffen (sofern vorhanden auf den jeweiligen Internetseiten, sonst auf den Internetseiten der Mitgliedskommunen).
Es müssten mittlerweile alle Gemeinden eigene Internetseiten betreiben, daher wird eine Einschränkung in dieser Hinsicht als nicht notwendig betrachtet.

2. Artikel 1 Nr. 2 Amtsblatt
Einige Gemeinden nutzen anstatt eines Amtsblatts die Internetseite der Gemeinde zur Information der Einwohner. Müsste den Fraktionen also auch das Recht eingeräumt werden, auf der Internetseite der Gemeinde eigene Beiträge zu veröffentlichen?

3. Artikel 1 Nr. 13 b) Öffentlichkeit der Vorberatungen
Dies ist eine einschneidende Änderung. Es ist davon auszugehen, dass viele Gemeinden/Gemeinderäte weiterhin Themen „in aller Ruhe“ nichtöffentlich vorberaten wollen. Dazu finden bereits jetzt in vielen Gemeinden sog. „Klausurtagungen“ statt, die dann vermutlich vermehrt stattfinden werden. Im Interesse der Gemeinden und Gemeinderäte sollten derartige nicht öffentliche Klausurtagungen auch weiterhin möglich bleiben.

4. Artikel 1 Nr. 15 Absatz II Satz 1 Veröffentlichung der Beratungsunterlagen
Es sollte konkretisiert werden, ab welchem Zeitpunkt die Beratungsunterlagen auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht werden dürfen bzw. veröffentlicht sein müssen.
Vorschlag: „Die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen sind frühestens am Tag nach Eingang bei den Gemeinderäten, spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen. Der Veröffentlichungszeitpunkt ist in der Geschäftsordnung zu regeln.“

5. Artikel 1 Nr. 15 Absatz II Satz 2 Personenbezogene Daten
Die Einschränkung sollte sich nicht nur auf personenbezogene Daten beziehen, sondern weiter gefasst werden. Ansonsten müssten beispielsweise bei Vergabeentscheidungen alle eingegangenen Angebotspreise veröffentlicht werden, was derzeit bei vielen Gemeinden unterbleibt.

6. Artikel 1 Nr. 15 Absatz III Beratungsunterlagen im Sitzungsraum
Da die Beratungsunterlagen teilweise sehr umfangreich sein können (z.B. Haushaltsplan, Gutachten zu Bebauungsplänen oder Bauprojekten), sollte Satz 1 eingeschränkt werden. Beispielsweise könnte die Auslage der Beratungsunterlagen optional sein, wenn die Gemeinde öffentlich nutzbare Internetzugänge anbietet. Daneben fehlt in Satz 1 der Hinweis auf die Tagesordnung.
Vorschlag: „In öffentlichen Sitzungen sind die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen für die Zuhörer auszulegen. Soweit die Gemeinde Internetzugänge anbietet, über welche die Beratungsunterlagen [vor der Sitzung] kostenlos einsehbar sind, kann auf die Auslage sehr umfangreicher oder aller Beratungsunterlagen verzichtet werden. Dies ist in der Geschäftsordnung zu regeln.“
Es könnte zusätzlich konkretisiert werden, wie viele Exemplare auszulegen sind.

7. Artikel 1 Nr. 15 Absatz IV Veröffentlichung der Beratungsunterlagen durch Gemeinderäte
Die vorgeschlagene Regelung darf nicht dazu führen, dass Gemeinderäte die Beratungsunterlagen beispielsweise über private Internetseiten vor dem Veröffentlichungstermin nach Absatz II veröffentlichen.
Vorschlag: Den Satzteil „den Inhalt von Beratungsunterlagen“ durch „Auszüge aus Beratungsunterlagen“ ersetzen.

8. Artikel 1 Nr. 15 Absatz V Veröffentlichung Ergebnisse
Die im Entwurf erwähnten „zusammenfassenden Berichte“ können seitens der Gemeindeverwaltung „eingefärbt“ sein und die Beschlüsse nicht exakt wiedergaben. Ich würde daher vorschlagen, dass die Beschlüsse generell immer im Wortlaut auf der Internetseite zu veröffentlichen sind.
Es bleibt der Gemeinde freigestellt, zusätzlich einen zusammenfassenden Bericht zu veröffentlichen.

9. Artikel 1 Nr 15 Absatz VI Auswirkung bei Verstoß
Sollte sich eine Gemeinde nicht an die Regelungen des neuen § 41b halten – was für Möglichkeiten gibt es für Einwohner, Gemeinderäte und Rechtsaufsicht, die Gemeinde dazu zu bringen, den § 41b ordnungsgemäß anzuwenden?

10. Artikel 1 Nr. 15 Neuer Absatz Veröffentlichungsdauer
Im Gesetzentwurf fehlt eine Reglung, wie lange die Tagesordnung, die Beratungsunterlagen und die Beschlüsse auf der Internetseite zum Abruf bereitgehalten werden müssen.
Vorschlag neuer Absatz:
„Die Angaben und Unterlagen nach Absatz I, II und V sind für mindestens fünf Jahre auf der Internetseite der Gemeinde zum kostenlosen Abruf bereit zu halten.“

11. Landkreisordnung/Region Stuttgart
Die oben erwähnten Änderungsvorschläge und Anmerkungen gelten entsprechend für die Änderung der Landkreisordnung und des Gesetzes über die Einrichtung des Verbandes Region Stuttgart.

12. Artikel 5 Nr. 1 Durchführungsverordnung – Öffentlich Bekanntmachung
Wäre es nicht an der Zeit, die Öffentliche Bekanntmachung auch über die Internetseite der Gemeinde zu erlauben? Weshalb sollte die Bekanntmachung nur über „Druckwerke“ erlaubt sein?

13. Artikel 8 Durchführungsbestimmung
Dieser Artikel ist zu weit gefasst. Das Einstellen der Tagesordnung (Absatz I) sowie der Beschlüsse (Absatz V) auf die Internetseite der Gemeinde ist auch Gemeinden zuzumuten, die kein Sitzungsverwaltungsprogramm nutzen. Die Absätze III, IV und VI sind gänzlich unabhängig vom Einsatz eines Sitzungsverwaltungsprogramms. Die Durchführungsbestimmung sollte daher nur für die Bereitstellung der Beratungsunterlagen (Absatz 2) gelten.

Vorschlag: „§ 41 b Absatz II der Gemeindeordnung und § 36 a Absatz II der Landkreisordnung finden keine Anwendung ….“
Ich nehme an, dass Artikel 8 auch genau so, wie im Vorschlag aufgezeigt, lauten sollte und im Gesetzesentwurf einfach die Hinweise auf Absatz 2 vergessen wurden, denn:
In der Einzelbegründung zu Artikel 15 (§ 41 b GemO) wird explizit erwähnt, dass Absatz III (Bereithaltung Unterlagen für Zuhörer) zum Zuge kommen soll, wenn die Unterlagen gemäß Artikel 8 (wegen fehlendem Sitzungsverwaltungsprogramm) nicht online gestellt werden. Artikel 8 macht damit nur dann Sinn, wenn nicht der gesamte § 41 b aufgehoben wird, falls kein Sitzungsverwaltungsprogramm verwendet wird.

14. Einzelbegründung zu Artikel 8
Fehler: Es wird in der Einzelbegründung zu Artikel 8 auf einen § 41 a Absatz 4 Gemo verwiesen. Korrekt wäre der Verweis auf § 41 b Absatz 4 GemO. Und das auch nur, wenn Artikel 8 wie oben erwähnt eingeschränkt wird.

Ich bin gespannt, in welcher Form dieses Gesetz letztlich vom Landtag beschlossen wird.

25. Kommentar von :Ohne Name

Reform in Trippelschritten

lange habe ich auf diese Reform gewartet und bin enttäuscht. Es klärt sich für mich nicht die Frage: Befürwortet die Grün-rote Regierung in Baden-Württemberg Bürgerbeteiligung oder hat sie doch eher Angst vor ihr? Ich vermisse so viele Punkte, die für faire Volksabstimmungen auf kommunaler Ebene nötig wären: Was soll die Zustimmungshürde von

lange habe ich auf diese Reform gewartet und bin enttäuscht. Es klärt sich für mich nicht die Frage: Befürwortet die Grün-rote Regierung in Baden-Württemberg Bürgerbeteiligung oder hat sie doch eher Angst vor ihr?

Ich vermisse so viele Punkte, die für faire Volksabstimmungen auf kommunaler Ebene nötig wären:
Was soll die Zustimmungshürde von 20% der Wahlberechtigten? Wenn Bürgerbeteiligung begrüßt wird, sollten solche Quoren komplett gestrichen werden. Was ist das für eine Demokratie, wo 19% der Abstimmungsberechtigten mit 90% die Mehrheit der Abstimmenden erreichen aber trotzdem verlieren? Das Nein-Lager wird weiterhin die Themen ignorieren und Boykott eine Erfolgsstrategie sein. Das produziert keine Akzeptanz, sondern noch mehr Frust. Das einzige, was wirksam eine hohe Beteiligung sichert ist die Wahloption für Initiatoren, den Abstimmungstermin entweder nach Fristenregelung zu errechnen oder auf den nächsten Wahltermin (Stadtrat, Landtagswahl, BT-Wahl, Europawahl) zu legen.

Ich vermisse Volksabstimmungen auf der Ebene der Landkreise.

Ich vermisse verbindliche Regelungen zu den Informationen, die die Wählerinnen und Wähler vor der Abstimmung erhalten. Eine Informationsbroschüre ist das non-plus-ultra - warum fehlt es in der Kommunalverfassung unseres Bundeslands, das so vorbildlich in der Bürgerbeteiligung sein möchte?

Ich vermisse fakultative Referenden mit niedrigeren Unterschriftenhürden und beschleunigten Fristen für Themen, die durch Bürgerentscheid beschlossen wurden, aber nach Ablauf einer gewissen Frist vom Stadtrat wieder geändert wurden nach Vorbild Hamburg.

Mit freundlichem Gruß

24. Kommentar von :Ohne Name

Einwohnerentscheid

Warum die Hürde senken? Wie wäre es, wenn sich mehr BürgerInnen für die Wahl des Gemeinderats zur Verfügung stellen würden? Das wäre Verantwortung übernehmen! Ein Quorum zu senken heißt Verantwortung von sich zu weisen und Stimmungsmachern mehr Chancen einzuräumen. Ist allen der Unterschied zwischen Einwohnern und Bürgern klar? Das Gleichgewicht

Warum die Hürde senken? Wie wäre es, wenn sich mehr BürgerInnen für die Wahl des Gemeinderats zur Verfügung stellen würden? Das wäre Verantwortung übernehmen! Ein Quorum zu senken heißt Verantwortung von sich zu weisen und Stimmungsmachern mehr Chancen einzuräumen.

Ist allen der Unterschied zwischen Einwohnern und Bürgern klar? Das Gleichgewicht von Rechten und Pflichten?



23. Kommentar von :Ohne Name

Bürgerantrag und Bürgerversammlung zu Einwohnerantrag und Einwohnerversammlung.

Man stelle sich jetzt vor, jemand bekommt eine Greencart, oder aber die Berechtigung in der Schweiz zu arbeiten. Klar das der Weg ins traute Heim weit ist und man müsse im jeweiligen Land auch wohnen. Wie lange dies sein wird, steht noch nicht fest. Jetzt darf dieser arbeitsame deutschsprachige Einwohner plötzlich über die Belange des jeweiligen

Man stelle sich jetzt vor, jemand bekommt eine Greencart, oder aber die Berechtigung in der Schweiz zu arbeiten. Klar das der Weg ins traute Heim weit ist und man müsse im jeweiligen Land auch wohnen. Wie lange dies sein wird, steht noch nicht fest. Jetzt darf dieser arbeitsame deutschsprachige Einwohner plötzlich über die Belange des jeweiligen Landes/ Kantone/District mitbestimmen dürften, obwohl er ja nur ein Arbeiter ist mit Wohnug/ Unterkunft! Zimmer! Es wird wohl kaum vorstellbar sein, dies in Nachrichten hören zu können, da noch nicht einmal der Gedanke gepflegt würde.
Ich kann es nicht fassen, wie die Rechte der Bürger genommen werden und durch die Politik und deren Handlanger in den Medien aufgeweicht werden, damit etwas Neues entstehen kann., wie in den Kommentaren über die Bilderberger ja bekannt ist! Respekt, die Regierung schafft es noch!

22. Kommentar von :Ohne Name

"direkte" Demokratie

Die Bestebungen im Hinblick auf mehr direkte Demokratie sehe ich kritisch. Die angestrebten Veränderungen sind undemokratisch, weil nicht die Interessen der Mehrheit, sondern die von Minderheiten gestärkt werden sollen, indem es kleinen Gruppierungen von Aktivisten erleichtert werden soll, ihre Pläne durchzusetzen. Die Erfahrung zeigt, dass dies

Die Bestebungen im Hinblick auf mehr direkte Demokratie sehe ich kritisch.

Die angestrebten Veränderungen sind undemokratisch, weil nicht die Interessen der Mehrheit, sondern die von Minderheiten gestärkt werden sollen, indem es kleinen Gruppierungen von Aktivisten erleichtert werden soll, ihre Pläne durchzusetzen. Die Erfahrung zeigt, dass dies mit geschickt populistischem Auftreten leicht möglich ist - siehe die Abstimmung über das "Minarettverbot" in der Schweiz. In einer repräsentativen Demokratie mit Parlamentsbeschlüssen wäre so etwas nicht möglich.

Ich bin daher der Meinung, dass zum Schutz vor populistischem Missbrauch die Quoren eher erhöht statt gesenkt werden müssen.

21. Kommentar von :Ohne Name

Bezirksbeiräte

Es sollte die Möglichkeit eröffnet werden, dass die teilweise sehr erfolgreichen Modelle der Bezirksbeiräte in den Großstädten strukturell erhalten werden kann, wenn die Bezirksbeiräte direkt gewählt werden. So stellen sich die Stuttgarter Außenstadtbezirke mit dem hauptamtlichen Bezirksvorsteher und den dezentralen Verwaltungseinheiten besser, als

Es sollte die Möglichkeit eröffnet werden, dass die teilweise sehr erfolgreichen Modelle der Bezirksbeiräte in den Großstädten strukturell erhalten werden kann, wenn die Bezirksbeiräte direkt gewählt werden. So stellen sich die Stuttgarter Außenstadtbezirke mit dem hauptamtlichen Bezirksvorsteher und den dezentralen Verwaltungseinheiten besser, als bei einem gewählten Bezirksvorsteher mit stärker zentralisierter Verwaltung. Hier sollte die Direktwahl der Räte trotz der hauptamtlichen Vorsteher explizit ermöglicht werden (ähnlich Mannheim, bei Unterschieden in Zuständigkeit und Sitzungsleitung).

20. Kommentar von :Ohne Name

Bürger heißt jetzt Einwohner

was soll das? Jemand, der (die) nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, darf über nationale Belange entscheiden? Wollt Ihr uns da heimlich das unterjubeln, was ich denke,das Ihr uns unterjubeln wollt? Da dürfen wir uns ja auf das erste Einwohner-Begehren aus Feuerbach von unseren neuen Einwohner*Innen freuen - oder, Herr Kretschmann?

19. Kommentar von :Ohne Name

Bürgermeisterwahlen

Warum wird bei den (Ober-)Bürgermeisterwahlen nicht ein echter zweiter Wahlgang mit einer Entscheidung zwischen den zwei bestplzierten Kandidaten eingeführt? Es gibt viele OBs und Bürgermeister, die mit 40 % oder noch weniger Prozent gewählt sind und dadurch eine schwache demokratische Legitimation haben. (Den Vorschlag habe ich schon über zwei

Warum wird bei den (Ober-)Bürgermeisterwahlen nicht ein echter zweiter Wahlgang mit einer Entscheidung zwischen den zwei bestplzierten Kandidaten eingeführt? Es gibt viele OBs und Bürgermeister, die mit 40 % oder noch weniger Prozent gewählt sind und dadurch eine schwache demokratische Legitimation haben.
(Den Vorschlag habe ich schon über zwei Abgeordnete der Regierungsparteien eingebracht.)

18. Kommentar von :Ohne Name

Recht der Fraktionen, ihre Auffassung im Amtsblatt der Gemeinde darzulegen

Wie ist es bei Kommunen, die kein eigenes Amtsblatt herausgeben, sondern ihre Ankündigungen über die örtliche Lokalzeitung tätigen? Gehen in einem solchen Fall die Fraktionen leer aus? Sollte es nicht so geregelt sein, dass dann die Fraktionen auch das Recht haben, eben nicht nur im Amtsblatt, sondern auch in der Zeitung, die von der Gemeinde als

Wie ist es bei Kommunen, die kein eigenes Amtsblatt herausgeben, sondern ihre Ankündigungen über die örtliche Lokalzeitung tätigen? Gehen in einem solchen Fall die Fraktionen leer aus? Sollte es nicht so geregelt sein, dass dann die Fraktionen auch das Recht haben, eben nicht nur im Amtsblatt, sondern auch in der Zeitung, die von der Gemeinde als "Amtsblatt" genutzt wird, ihre Meinung zu äußern? Insofern schlage ich vor, dass die vorgesehene Ergänzung des § 20 (3) GemO BW wie folgt erweitert wird: "Für den Fall, dass die Gemeinde kein eigenes Amtsblatt herausgibt und eine Zeitung zur regelmäßigen Unterrichtung der Bevölkerung nutzt, ist auch den Fraktionen in angemessenen Zeiträumen und Umfang kostenlos die Gelegenheit zu geben ......"

Dieter Stauber@online.de

  • Nachgefragt

Mehr direkte Demokratie und Bürgerbeteiligung vor Ort

Grünes Licht für mehr direkte Demokratie: Bürgerinnen und Bürger können künftig leichter über Angelegenheiten ihrer Gemeinde selbst entscheiden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Landesregierung auf den Weg gebracht hat.

Ein Schild weist den Wählerinnen und Wählern den Weg zur Abstimmungsstelle für einen Volksentscheid (Bild: dpa).
  • Fragen und Fakten

Was ändert sich bei der Kommunalverfassung?

Hier finden Sie die wichtigsten Fakten, Fragen und Antworten zum Änderungsentwurf der Kommunalverfassung.

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