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Abschnitt 6

Sonstiges

Weitere Regelungen werden im Folgenden dargestellt.

Einbindung der Bevölkerung bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen

Der Mobilfunkbetreiber soll die Errichtung baurechtlich verfahrensfreier Mobilfunkantennen mindestens acht Wochen vorher der Gemeinde anzeigen müssen (Anzeigepflicht an die Gemeinde).
[Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO (vgl. Artikel 1 Nr. 29 c des Gesetzentwurfs)]

Derzeitige Rechtslage: Bisher besteht keine gesetzliche Regelung.

Abstandsflächenrecht

Vereinfachung der Giebelhöhenanrechnung im Rahmen der Abstandsflächenberechnung

In § 5 Abs. 5 Nr. 2 LBO sollen bei der Berechnung der einzuhaltenden Abstandsflächen die Giebel aller Dächer in gleicher Weise berücksichtigt werden.

[§ 5 LBO (Artikel 1 Nr. 2 b des Gesetzentwurfs)]

Derzeitige Rechtslage: Bisher bleiben die Höhen von Giebelflächen unberücksichtigt, soweit kein Teil der Dachfläche eine größere Neigung als 45° aufweist. Durch die Änderung sollen Ungereimtheiten dieser Regelung bereinigt werden.

Anzeigepflicht für Grundstücksteilungen

Die geplante Teilung eines Grundstücks soll künftig zwei Wochen vor der Beantragung der vermessungstechnischen Zerlegung der unteren Baurechtsbehörde anzuzeigen sein, damit diese rechtszeitig Maßnahmen ergreifen kann, falls durch die Teilung bauordnungswidrige Verhältnisse entstehen.

[§ 8 LBO (Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfs)]

Derzeitige Rechtslage: Bisher besteht keine Anzeigepflicht bei Grundstücksteilungen.

Klarstellungen in der Landesbauordnung

An verschiedenen Stellen in der LBO werden für die praktische Anwendung wichtige gesetzliche Klarstellungen vorgesehen, insbesondere hinsichtlich des Grundflächenbegriffs (§ 2), der maßgeblichen Geländeoberfläche bei der Berechnung von Abstandsflächen (§ 5) oder der Bestimmung des Prüfumfangs im vereinfachten Verfahren (§ 52).  

[§§ 2, 5, 52 LBO u.a. (z.B. Artikel 1 Nr. 1, 2 a und c, 3, 19 und 25 des Gesetzentwurfs)]

Einführung einer Rauchwarnmelderpflicht

§ 15 Abs. 7 LBO: Einführung einer Rauchwarnmelderpflicht

Dieser Punkt wird in einem getrennten Gesetzentwurf umgesetzt. Der Landtag hat am 10.07.2013 bereits einen diesbezüglichen Gesetzesbeschluss gefasst.

Gesetzentwurf Landesbauordnung

Begründung Landesbauordnung

Landesbauordnung (5. März 2010)

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