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Änderung des Landesbeamtengesetzes

Mit der Reform des Landesbeamtengesetzes soll das öffentliche Dienstrecht an den demografischen Wandel angepasst und die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verbessert werden.

Die mit der Dienstrechtsreform 2011 eingeleitete „Offensive für freiwillige Weiterarbeit“ ermöglicht es Beamtinnen und Beamten schon heute, ihren Eintritt in den Ruhestand über die gesetzliche Altersgrenze bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinauszuschieben. Weil dies in der Praxis gut angenommen wird, sollen Beamtinnen und Beamte künftig freiwillig bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiterarbeiten können. Beamtinnen und Beamte des Polizei- und des Justizvollzugs können dann bis zum 65. Geburtstag weiterarbeiten, im Bereich der Feuerwehr kann der Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres hinausgeschoben werden.

Zur Bewältigung des demographischen Wandels sollen außerdem die Rahmenbedingungen für pflegende Angehörige weiter verbessert und so der Vorrang der häuslichen Pflege gesichert werden.

Am 1. Januar 2015 ist das Bundesgesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Es sieht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insbesondere die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit vor. Die bis zu zehntägige Arbeitsfreistellung für Angehörige, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege in einer akuten Pflegesituation benötigen, wird mit einer Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) gekoppelt. Diese bundesrechtlichen Regelungen sollen wirkungsgleich auf die Beamtinnen und Beamte übertragen werden. So ist auch eine Regelung für diejenigen Fälle vorgesehen, in denen schwerstkranke nahe Angehörige in der letzten Lebensphase begleitet werden.

Bei der Dienstrechtsreform 2011 hatte der Gesetzgeber zudem die Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand generell um zwei Jahre angehoben. Wegen der besonderen Anforderungen, die an die körperliche und psychische Verfassung von Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst der Feuerwehr gestellt werden, soll die Altersgrenze für den Ruhestand bei ihnen auf das vollendete 60. Lebensjahr zurückgeführt werden. Diese besondere Altersgrenze wird dann für die Einsatzkräfte der Feuerwehr bei Städten mit Berufsfeuerwehrabteilungen gelten.

Zu dem Gesetzentwurf wurden die Verbände und Gewerkschaften angehört.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 15. September 2015 hier kommentieren.

Gesetzentwurf Landesbeamtengesetz (PDF)

Kommentare : zu Landesbeamtengesetz

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7. Kommentar von :Bürger2915

Guter Idee, die aber generell Lebensarbeitszeitkonten erfordert

Ein gute Idee. Allerdings führt die Freistellung von einigen Beamten zu Arbeitsspitzen bei den übrigen Beamten, die die Lücken füllen müssen. Eine sinnvolle Ergänzung ist die generelle Schaffung von Lebensarbeitszeitkonten für alle Beamtengruppen einschließlich der Hochschullehrer.

6. Kommentar von :Ohne Name
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
5. Kommentar von :Ohne Name

Erreichen der regulären Beamtenpension mit 67 Jahren

Wie bei den Renten sollten die Beamten die reguläre Pension, die heute mit 67 J bezahlt wird, zukünftig erst mit 67 Jahren erreichten. Dies sollte in das Gesetz aufgenommen werden. Es ist ein unmöglicher Zustand, dass der Unterschied zwischen Pensionen und Renten immer größer wird (zu Lasten der Renten).

4. Kommentar von :Ohne Name

Zurückführung der Altersgrenze bei der Feuerwehr

Hat die Polizei nicht ähnliche körperliche und psychische Belastungen?

3. Kommentar von :Ohne Name

Anwendbarkeit auf Kommunalbeamte???

Die ganzen Regelungen, die in der vergangen Zeit im Beamtenrecht getroffen wurden, gehen davon aus, dass die Pensionslasten nicht getragen werden können. Im Gegensatz aber zu den vielen Landesbeamten, wo es entsprechende Rücklagen nicht gibt, haben sich die Kommunen entsprechende Rücklagen gebildet. Hier muss dringend eine Diskussion geführt

Die ganzen Regelungen, die in der vergangen Zeit im Beamtenrecht getroffen wurden, gehen davon aus, dass die Pensionslasten nicht getragen werden können. Im Gegensatz aber zu den vielen Landesbeamten, wo es entsprechende Rücklagen nicht gibt, haben sich die Kommunen entsprechende Rücklagen gebildet. Hier muss dringend eine Diskussion geführt werden, ob die Landesbeamten (deren Dienstherr sich nicht ausreichend um die Pensionen kümmert) und die Kommunalbeamten (wo dies der Fall ist) gleich behandelt werden müssen auch wenn unterschiedliche Voraussetzungen gelten.

2. Kommentar von :Ohne Name

Weiterarbeit bis 70?

Wenn man das Ziel einer leistungsfähigen Verwaltung verfolgen möchte ist es nicht in jedem Falle sinnvoll Menschen immer länger zu beschäftigen. Damit fehlt frischer Wind und neue Ideen. Soll es bald freiwillig möglich werden, bis zum Sterbetag als Beamter Dienst zu machen? Wie hoch sind die Ausfalltage in diesem Altersspektrum? Die öffentliche

Wenn man das Ziel einer leistungsfähigen Verwaltung verfolgen möchte ist es nicht in jedem Falle sinnvoll Menschen immer länger zu beschäftigen. Damit fehlt frischer Wind und neue Ideen.
Soll es bald freiwillig möglich werden, bis zum Sterbetag als Beamter Dienst zu machen?
Wie hoch sind die Ausfalltage in diesem Altersspektrum? Die öffentliche Verwaltung braucht dringend mehr junge Mitarbeitende mit kreativen Denkansätzen und mehr Online-Angeboten!

1. Kommentar von :ohne Name 2862

§39, Satz 1

Der Satzteil ", wenn dies im dienstlichen Interesse liegt" sollte m.E. gestrichen werden. Von den Beamten wird Flexibilität erwartet, dann bitte aber auch ohne Wenn und Aber. D.h. die Verlängerungsmöglichkeit sollte nur vom Willen des Beamten abhängen und nicht von einem dienstlichen Interesse (was ist das überhaupt, wo ist das definiert?).

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