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Änderung des Nachbarrechtsgesetzes

Ein Arbeiter installiert in St. Peter im Hochschwarzwald auf dem Dach eines Kleinunternehmens eine Solaranlage. (Bild: dpa)

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes

Das baden-württembergische Nachbarrecht sollte in Teilen geändert werden, um die energetische Sanierung von Altbauten und den Einsatz regenerativer Energien zu erleichtern. Die Landesregierung wollte dadurch den Klimaschutz fördern. Klare Regeln helfen dabei, Veränderungen in einem guten nachbarschaftlichen Verhältnis miteinander zu gestalten.

Der Entwurf beinhaltete vor allem drei Neuerungen:

  • Wer sein Haus nachträglich von außen dämmen möchte, kann in eng bebauten Innenstädten auf rechtliche Hindernisse stoßen. Denn der Nachbar muss bislang keinen Überbau auf das eigene Grundstück dulden. Nach der Änderung soll der Nachbar nun einen solchen Überbau dulden müssen. Allerdings muss der gewünschte Effekt nicht auf einem anderen, schonenderen Weg erreicht werden können und die Dämmung muss baurechtlich zulässig sein. Weitere Voraussetzung ist, dass die Nutzung des Nachbargrundstücks durch den Überbau allenfalls geringfügig beeinträchtigt wird.
  • Damit Bäume keine unnötigen Schatten werfen und damit die Sonneneinstrahlung auf Photovoltaik- und Solaranlagen behindern, sollen innerorts die zulässigen Grenzabstände für höher wachsende Bäume maßvoll erhöht werden. Für bereits bestehende Bäume gilt allerdings Bestandsschutz.
  • Die Verjährungsfristen für nachbarrechtliche Beseitigungsansprüche in Bezug auf höher wachsende Bäume sollen von bislang fünf auf zehn Jahre verlängert werden. Der störende Einfluss hoch wachsender Bäume wird meist erst dann wahrgenommen, wenn sie eine bestimmte Höhe erreicht haben. Zu diesem Zeitpunkt war der Beseitigungsanspruch des Nachbarn bislang oft bereits verjährt.

Sie hatten hier die Möglichkeit, bis zum 27. September 2013 zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Kommentare : zu Nachbarrechtsgesetz

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

31. Kommentar von :Ohne Name

Nachbarrecht Anbringung einer Wärmedämmung

Sehr geehrte Damen und Herren, der folgende Pasus führt zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung: "Die Duldungspflicht besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Anbringung der Wärmedämmung eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere, die Belange der Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand

Sehr geehrte Damen und Herren,
der folgende Pasus führt zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung:
"Die Duldungspflicht besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Anbringung der Wärmedämmung eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere, die Belange der Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden konnte."
Begründung:
Jeder Eigentümer kann verlangen, das der Nachbar eine Innendämmung ausführt statt der
Außendämmung. Der vertretbare Mehraufwand ist nicht definiert und muss dann erst gerichtlich geklärt werden, dies führt zu unnötigen Rechtsstreitigkeiten.
Die Durchführung der energetischen Sanierung wird damit entscheidend blockiert.
Daher sollte dieser Passus komplett entfallen.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Ing. Architekt Manfred Wolf
Energieberater als KFW-Effiezeinzexperte


30. Kommentar von :Ohne Name

Haftung bei Unwetterschäden

Der Klimawandel der letzten Jahre hat dazu geführt, dass die Unwetter heftiger werden und sogar gesunde Bäume entwurzeln. Noch größere Gefahren für Leben, Gesundheit und Gebäude gehen von Bäumen aus, deren Standfestigkeit beeinträchtigt ist. Insbesondere diese Bäume führen vermehrt zu nachbarlichen Auseinandersetzungen, wenn der Baumeigentümer

Der Klimawandel der letzten Jahre hat dazu geführt, dass die Unwetter heftiger werden und sogar gesunde Bäume entwurzeln.

Noch größere Gefahren für Leben, Gesundheit und Gebäude gehen von Bäumen aus, deren Standfestigkeit beeinträchtigt ist. Insbesondere diese Bäume führen vermehrt zu nachbarlichen Auseinandersetzungen, wenn der Baumeigentümer die drohende Gefahr nicht erkennt oder nicht erkennen will, weil er die Kosten für das Fällen des Baumes scheut. Hinzu kommt, dass ihm jeglicher Anreiz zur Schadensvermeidung fehlt, weil weder er noch seine Versicherung für einen Schaden einstehen muss. Da die Sachversicherung des geschädigten Nachbarn nur für Schäden ab Windstärke 8 aufkommt, bedeutet dies, dass der geschädigte Nachbar alle übrigen Schäden selbst tragen muss.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass dem Nachbar neben der genannten Gefährdung auch noch der wirtschaftliche Schaden zugemutet wird. In der Praxis ist dies jedoch der Fall, weil er selbst gar nicht die Möglichkeit hat, zu beweisen, dass von dem Baum eine Gefahr ausgeht.

Deshalb ist es erforderlich, den Baumbesitzer zu verpflichten, einen Baum, der eine Gefahr darstellt, in regelmäßigen Abständen durch eine fachkundige Person auf seine Standfestigkeit untersuchen zu lassen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, sollte der Besitzer für die durch den Baum entstehenden Schäden haften.

29. Kommentar von :Ohne Name

Dämmen/keine Enteignung.

Sehr geehrte Damen und Herren, es kann nicht sein, dass Grundstücksfläche von einem Nachbarn enteignet werden kann, nur weil der Nachbar eine energetische Sanierung an seinem Gebäude anstrebt. Es gibt immerhin noch die Möglichkeit das Gebäude von innen her zu Sanieren bzw. zu Dämmen. Ich selber habe einen kleinen Innenhof, der beidseits an

Sehr geehrte Damen und Herren,

es kann nicht sein, dass Grundstücksfläche von einem Nachbarn enteignet werden kann, nur weil der Nachbar eine energetische Sanierung an seinem Gebäude anstrebt.
Es gibt immerhin noch die Möglichkeit das Gebäude von innen her zu Sanieren bzw. zu Dämmen.
Ich selber habe einen kleinen Innenhof, der beidseits an der Grenze liegt (Grenzbebauung). Würde hier Ihre neue Gesetzesvorlage gelten, müsste ich beidseits einer Aufputzdämmung zustimmen. Dies hätte zur Folge, dass mein Innenhof um Bsp. 70 cm schmäler würde (Verlust von 10% meines Grundstückes). Dies führt zu einem Verlust meiner Lebensqualität auf meinem Grundstück.
Gerade in Altstädten gibt es viele Hofeinfahrten die gerade so breit sind, dass das Fahrzeug gerade noch durchfahren kann.
Im Grundgesetz Art.13 (Die Wohnung ist unverletzlich) und Art.14 ( Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.) dürfen nicht verletzt und beschnitten werden.

Es gibt, wie in meinem Fall, immer noch die Möglichkeit von Innen heraus zu sanieren.

Darüber hinaus gibt es gerade bei dem Dämmstoff Polystryol (baurechtlich Zugelassen) immer noch massive Bedenken hinsichtlich Brandverhalten. Ein Kritiker ist unter anderem der Brandexperte Prof. Reinhard Ries, Chef der Frankfurter Feuerwehr. Im Gespräch mit GIT Sicherheit bekräftigte er seine Skepsis gegenüber der heutigen Dämmungspraxis und mahnte vertiefende Untersuchungen zum Thema an.
Vollständiger Bericht siehe Magazin GIT Sicherheit (Juni 2013).
Überlegen sie Ihr Vorhaben!

28. Kommentar von :Veilchen

Grenzabstände & Verjährungsfristen

Es ist absolut unverständlich wie jahrelang bewährte Grenzabstände und Verjährungsfristen ohne wirkliche Not derart massiv verändert werden. Die heutigen Regelungen stellen einen optimalen Kompromiss zwischen den Interessen der Nachbarn dar, ins besonders auch im Hinblick auf die immer kleiner werdenden Baugrundstücke und somit Gartengrössen. Die

Es ist absolut unverständlich wie jahrelang bewährte Grenzabstände und Verjährungsfristen ohne wirkliche Not derart massiv verändert werden. Die heutigen Regelungen stellen einen optimalen Kompromiss zwischen den Interessen der Nachbarn dar, ins besonders auch im Hinblick auf die immer kleiner werdenden Baugrundstücke und somit Gartengrössen.
Die Grün-Rote Regierung erreicht mit dieser Gesetzesänderung mittel-langfristig das exakte Gegenteil ihrer propagierten Politik: Nämlich einen Rückgang der Begrünung der Städte und insbesondere eine Monokultivierung der Bepflanzung. Dies, da Grundstückseigentümer auf kleinwüchsige Pflanzen umsteigen müssen.
Da damit auch die Beschattung von versiegelten Oberflächen abnimmt, bewirkt diese Novelle des NRG einen weiteren Anstieg der Temperaturen in bewohnten Gebieten. Mit den bekannten Folgen.
Ergo: Die Änderungen führen zu viel Rechtsunsicherheit, Streitigkeiten und somit Rechtsfällen zwischen Nachbarn. Und nur um einen kleinen, nicht wirklich quantifizierbaren ökonomischen Nutzen des Betreibers einer Photovoltaik zu sichern.
Das ist keine Bürgernähe, keine Politik-des-Gehört Werdens, sondern ideologische Basta Politik.

27. Kommentar von :Ohne Name

Wärmedämmung im Grenzbereich - genaue Definition der geringfügigen Beeinträchtigung

Ich begrüße die Änderung des Nachbarrechtsgesetzes in Bezug auf die Duldung der Wärmedämmung. Ziel sollte sein, ein eindeutige Rechtslage für die Sanierung zu schaffen, in der es auch möglich ist die Forderungen der EnEV umzusetzen. Wichtig wäre im Entwurf, die "geringfügige Beeinträchtigung" eindeutig zu definieren. Aufgeführt ist der Überbau

Ich begrüße die Änderung des Nachbarrechtsgesetzes in Bezug auf die Duldung der Wärmedämmung. Ziel sollte sein, ein eindeutige Rechtslage für die Sanierung zu schaffen, in der es auch möglich ist die Forderungen der EnEV umzusetzen.

Wichtig wäre im Entwurf, die "geringfügige Beeinträchtigung" eindeutig zu definieren. Aufgeführt ist der Überbau von 0,3 m. Wie ist mit angrenzenden Fenstern oder ähnlichem umzugehen? Wie viel Abstand muss die Wärmedämmung zu solchen Bauteilen haben?
Außerdem ist die Umschreibung "eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere ... schonende Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann" ebenfalls genauer zu definieren.

Eine zu "schwammige" Formulierung des Gesetzes führt dazu, dass die Gerichte über die Auslegung entscheiden müssen. Das führt nicht zu einer guten Nachbarschaft und kann auch nicht Ziel der Gesetzgebung sein.

Ich spreche mich für die Änderung des Gesetzes bezgl. der Wärmedämmung aus, wenn das Gesetz eindeutiger formuliert wird.

26. Kommentar von :Ohne Name

Das "Grüne" Land hat die höchsten Grenzabstände für Bäume! Warum?

Wieso sind ausgerechnet in einem von den Grünen regierten Land die gesetzlichen Grenzabstände für Bäume am größten und sollen jetzt sogar noch erhöht werden?

Unglaublich ...

25. Kommentar von :Ohne Name

In Baden-Württemberg sind die Grenzabstände für Bäume bereits jetzt am höchsten!

Die Grenzabstände in anderen Bundesländern sind viel liberaler geregelt als in Baden-Württemberg. Fast überall dürfen mittelgroße Bäume wie Birken oder Ebereschen innerorts auf 2m Abstand entlang der Grenze gepflanzt werden. Und zwar so viele nebeneinander, wie man will. In Baden-Württemberg ist der Mindestabstand nur 2 Meter, wenn sie nicht zu

Die Grenzabstände in anderen Bundesländern sind viel liberaler geregelt als in Baden-Württemberg. Fast überall dürfen mittelgroße Bäume wie Birken oder Ebereschen innerorts auf 2m Abstand entlang der Grenze gepflanzt werden. Und zwar so viele nebeneinander, wie man will. In Baden-Württemberg ist der Mindestabstand nur 2 Meter, wenn sie nicht zu dicht beieinander stehen ("bis zu drei"), sonst ist der Mindestabstand 4 Meter. Und jetzt soll selbst diese Ausnahme abgeschafft werden, d.h. man muss mit Bäumen wie Birken zukünftig generell mindestens 4 m abstand halten!

Man muss sich mal überlegen, wie breit da der "Verbotsstreifen" eines jeden Grundstücks wird!

Noch extremer ist es im vergleich mit anderen Bundesländern mit großen Bäumen wie Ahorn, Linden oder Tannen. In Baden-Württemberg gilt ein Mindestabstand von 8 Meter! Ja, ganze acht Meter! In anderen Bundesländer zwei oder höchstens 4 Meter! Mit anderen Worten bedeutet das, dass die Mindestabstände von Pflanzen ausgerechnet in einem GRÜN-Rot Regierten Bundesland am höchsten sind, und dass das in Zukunft sogar noch erhöht werden soll, anstatt verringert!!

Man muss sich auch mal Folgendes bewusst machen: Ein Haus darf 2,5 Meter entfernt vom Nachbargrundstück gebaut werden, aber eine Birke muss 4 Meter Abstand halten, eine Tanne sogar ganze 8 Meter! Ist das verhältnismäßig? Und passt das ausgerechnet in einem von GRÜN-Rot regierten Land?

Ich HABE bisher Grün gewählt. Die Betonung liegt auf HABE, sollte das Gesetz in der Form wirklich kommen und die Grenzabstände tatsächlich verringert anstatt erhöht werden.

Begrünte Wohngebiete sind enorm wichtig für das lokale Kleinklima und das menschliche Wohlbefinden. Gerade in immer dichter bebauten Wohngebieten ist eine grüne "Lunge" immens wichtig. Daher muss es in Zukunft eher einfacher sein, die Wohngebiete zu begrünen, d.h. die Grenzabstandsregeln sind zu ändern, und zwar genau umgekehrt, es müssen die Grenzabstände für Bäume endlich auch in Baden-Württemberg verringert anstatt vergrößert werden!

16. Kommentar von :Ohne Name

Verjährungsfristen für nachbarrechtliche Beseitigungsansprüche in Bezug auf höher wachsende Bäume

Diese vorgesehene Änderung halte ich für äußerst sinnvoll, da die hierfür vorgetragene Begründung der Lebenswirklichkeit der Bürger voll entspricht. Dadurch werden zukünftig rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn sicherlich deutlich eingeschränkt.

15. Kommentar von :Ohne Name

Grenzabstände Bäume innerorts

Bei der beabsichtigten Vergrößerung der Grenzabstände für Bäume innerorts sollte die Nordseite des Grundstückes ausgenommen werden, da hier von Bäumen i.d. R. keine Gebäudeverschattung ausgeht. Eine Ersatzpflanzung von Bäumen bei baulicher Nachverdichtung innerorts wird weiter erschwert oder garnicht möglich werden. Ist diese Auswirkung bedacht

Bei der beabsichtigten Vergrößerung der Grenzabstände für Bäume innerorts sollte die Nordseite des Grundstückes ausgenommen werden, da hier von Bäumen i.d. R. keine Gebäudeverschattung ausgeht.
Eine Ersatzpflanzung von Bäumen bei baulicher Nachverdichtung innerorts wird weiter erschwert oder garnicht möglich werden. Ist diese Auswirkung bedacht worden? Welche Ersatzmassnahmen wären dafür denkbar? Gesendet, Stuttgart, 26.08.13, Hubert Reich, Landschaftsarchitekt

14. Kommentar von :Ohne Name

Wünsche zum neuen Nachbarschaftsrecht in Baden-Württemberg

1.) Offenes Feuer In einer Zeit in der die Grundstücke immer kleiner werden und auch stärker bebaut sind muss auch das Thema von offenem Feuer aller Art im neuen Gesetz Berücksichtigung finden. Es muss geregelt werden wie offenes Feuer (Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuerschalen) in Bezug auf Feuergefahren, Geruchs- und Rauchbelästigungen für die

1.) Offenes Feuer
In einer Zeit in der die Grundstücke immer kleiner werden und auch stärker bebaut sind muss auch das Thema von offenem Feuer aller Art im neuen Gesetz Berücksichtigung finden. Es muss geregelt werden wie offenes Feuer (Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuerschalen) in Bezug auf Feuergefahren, Geruchs- und Rauchbelästigungen für die umliegende Nachbarschaft zu regeln ist
Bisher gibt es zu diesem Thema in Baden-Württemberg noch keine gesetzliche Regelung.

2.) Stark wuchernde Pflanzen
Bei der Pflanzung von Büschen und Gehölzen im Grenzbereich müssen zukünftig stärkere Restriktionen bei Pflanzen die stark wuchern, z: B. Knöterich, Wilder Wein und Blau Regen, da sich diese Pflanzen in alle Richtungen ausdehnen.

Das baden-württembergische Justizministerium in Stuttgart.

Ministerium : Justizministerium Baden-Württemberg

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