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Abschnitt 1

Gebiet und Zweck

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 1 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 14. August 2013 zu kommentieren und zu diskutieren.

Im ersten Abschnitt werden die rechtlichen Grundlagen des Nationalparks Schwarzwald geregelt. Sie umfassen insbesondere die förmliche Erklärung eines umgrenzten Gebiets zum Nationalpark. Der Suchraum für die Kulisse des Nationalparks umfasste ca. 17.000 ha, verteilt auf die drei Teilbereiche Kaltenbronn im Norden (ca. 6.000 ha), Hoher Ochsenkopf in der Mitte (ca. 2.000 ha) und Ruhestein im Süden (ca. 9.000 ha).

Entsprechend den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes und Richtlinien der Organisationen IUCN und Europarc war aus diesem Suchraum ein großräumiges und möglichst unzerschnittenes Nationalparkgebiet auszuwählen. Auf der Grundlage fachlicher Beurteilungen durch das von der Landesregierung in Auftrag gegebene unabhängige Gutachten sowie durch die für Naturschutz und Forsten zuständigen Fachabteilungen des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucher-schutz wurde daher unter Berücksichtigung von Ergänzungsvorschlägen über Kommunalwaldflächen der Städte Baden-Baden und Bühl eine ca. 10.190 ha umfassende Kulisse in den Bereichen Ruhestein und Hoher Ochsenkopf/Plättig ermittelt, die als Nationalpark Schwarzwald ausgewiesen werden soll.

Maßgeblich für diese Entscheidung waren in erster Linie naturschutzfachliche Erwägungen:

a) Zusammenhang und Unzerschnittenheit der Flächen

Das Gebiet Ruhestein weist von allen drei Teilbereichen die größte zusammenhängende Ausdehnung auf, der Hohe Ochsenkopf als Komplementärgebiet liegt nur drei Kilometer entfernt. Eine Zäsurwirkung zwischen Ruhestein und Hohem Ochsenkopf/Plättig ist insofern nicht gegeben. Die zwischen beiden Gebieten liegenden Wälder gehören denselben Lebensraumtypen an wie auch das Nationalparkgebiet, so dass der erwünschte Austausch von Tier- und Pflanzenpopulationen möglich ist.

b) Lebensraumtypen und Biodiversität

Die Gebietsvariante Ruhestein - Hoher Ochsenkopf/Plättig weist im Vergleich zum Kaltenbronn eine deutlich größere Vielfalt an Lebensraumtypen auf. So ist hier das Bannwaldgebiet Wilder See ebenso vorhanden wie vier Karseen und Grinden. Hinzu kommen touristische Einrichtungen wie der sog. "Lotharpfad", dazu ein Wildnis- und ein Luchspfad, die auch für Zwecke der Bildungsarbeit genutzt werden können. Darüber hinaus weist das ausgewählte Gebiet einen größeren Anteil an naturschutzfachlich hochwertigen Karen und Steilhängen sowie Gipfel-Hochmoore auf, die eine für die Biodiversität und insbesondere die Wiederansiedlung von Arten förderliche große Habitat- und Strukturvielfalt bedingen.

c) Tourismus, Management und Verwaltung

Aus tourismuspolitischer Sicht sprechen für die ausgewählten Gebiete neben dem bereits erwähnten Bannwaldgebiet und den Lehrpfaden die dortigen Karseen, Gipfel-Hochmoore und Grinden als touristisch höchst attraktive Bereiche. Das bereits bestehende Naturschutzzentrum Ruhestein mit dem Naturcamp stellt eine weitere Attraktion dar, die auch als Ausgangspunkt für die angestrebte Kooperation im Bildungsbereich dienen kann.

In den ausgewählten Gebieten erscheint es möglich, innerhalb von 30 Jahren eine Flächenverteilung von 75 Prozent Kern- und 25 Prozent Managementzonen zu erreichen. Das Mischwaldgebiet Plättig und auch der Hohe Ochsenkopf weisen bereits jetzt sehr alte und relativ naturnahe Baumbestände auf, die sich in den kommenden 30 Jahren gut in einen Wald mit Tendenzen hin zum "Urwald" entwickeln lassen.

Schließlich bedingt die Kompaktheit und Nähe der Teilgebiete Ruhestein und Hoher Ochsen-kopf/Plättig kurze Wege innerhalb des Nationalparks; sie macht damit auch investive und personalintensive Doppelstrukturen entbehrlich. Diese räumlichen Gegebenheiten begünstigen außerdem bei einer deutlich reduzierten Anzahl an Nachbarflächen zum Nationalpark, die nicht zum Staatswald gehören, ein erfolgreiches Borkenkäfer- und Wildtiermanagement.

Die Gebietsbeschreibung erfolgt zum einen verbal durch die Bezeichnung der Stadt- und Landkreise, die Flächenanteile am Nationalpark haben; für die erforderliche flächenscharfe Bestimmung der Grenzen des Nationalparks wird auf Karten Bezug genommen, die Bestandteil des Gesetzes sind. Innerhalb der Nationalparkgrenzen liegende wirtschaftlich genutzte Einrichtungen wie Hotels und Skilifte gehören nicht zum Nationalparkgebiet. Dies ermöglicht die Fortführung ihres Betriebs und gibt Raum für die künftige Entwicklung.

Der Nationalpark verfolgt ein Bündel von Schutzzwecken. Der Nationalpark ist ein dem Natur- und Artenschutz verpflichtetes Großschutzgebiet. Dementsprechend stehen die Erhaltung und Entwick-lung natürlicher Waldlebensräume mit ihrer Artenvielfalt im Mittelpunkt der Aufgaben des Nationalparks. Wichtigstes Instrument zur Erreichung dieses Ziels des Schutzgebiets ist dabei der Prozessschutz, also die Entlassung von Teilen des Nationalparks aus der Bewirtschaftung durch den Menschen in einen Zustand, in dem die natürlichen Prozesse von Werden und Vergehen weitestgehend ungestört wirken und so neue Biotope und Naturlandschaften formen können.

Daneben verfolgt der Nationalpark weitere wichtige Anliegen, etwa der Erschließung für naturnahen Tourismus, der nachhaltigen Bildungsarbeit und der wissenschaftlichen Forschung. Diese Zielsetzungen des Schutzgebiets müssen jedoch stets unter Berücksichtigung der naturschützerischen Bedeutung des Nationalparks erfolgen.

Kommentare : zu Gebiet und Zweck

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1. Kommentar von :Thomas Kuß

Lückenschluss

Um einen möglichst großen naturschutzfachlichen Gewinn aus dem Projekt Nationalpark Schwarzwald zu ziehen, halte ich es für notwendig einen echten Lückenschluss zwischen den beiden Teilgebieten Ruhestein und Hoher Ochsenkopf zumindest mittelfristig anzustreben. Da die genauen Abgrenzungen des NLP bereits im Gesetz formuliert sind, würde ich es

Um einen möglichst großen naturschutzfachlichen Gewinn aus dem Projekt Nationalpark Schwarzwald zu ziehen, halte ich es für notwendig einen echten Lückenschluss zwischen den beiden Teilgebieten Ruhestein und Hoher Ochsenkopf zumindest mittelfristig anzustreben. Da die genauen Abgrenzungen des NLP bereits im Gesetz formuliert sind, würde ich es begrüßen, diesen Lückenschluss bereits jetzt im Gesetz zu verankern.

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