Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Gesetzentwurf Nationalpark Schwarzwald

Ein Wanderer steht im Nordschwarzwald beim Ruhestein am Aussichtspunkt Wildseeblick (Bild: dpa).

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald

Stellungnahme des Ministeriums zu den eingegangenen Kommentaren

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald und zur Änderung weiterer Vorschriften (NLPG-E) am 24. Juni 2013 auf dem Beteiligungsportal des Landes zur Diskussion gestellt. Bis zum 14. August 2013 hatten alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, den Entwurf zu kommentieren und sich mit Ihren Anregungen aktiv in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.

Von dieser Möglichkeit haben die Bürgerinnen und Bürger regen Gebrauch gemacht. Im Anhörungszeitraum sind über 430 Kommentare eingegangen. Die Zahl der Beiträge ist ein eindeutiger Beleg für den großen Stellenwert des Projekts Nationalpark Schwarzwald in der gesellschaftlichen Diskussion.

Die Diskussion des Gesetzentwurfs erfolgte insgesamt in einer konstruktiven Atmosphäre, in der verschiedene Meinungen vorgetragen wurden. Daher konnte auf moderierende Maßnahmen durch den externen Dienstleister weitestgehend verzichtet werden.

Alle Kommentare wurden vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz gelesen, ausgewertet und bei der Überarbeitung des Gesetzesentwurfs abwägend berücksichtigt. Neben der Kommentierung auf dem Beteiligungsportal des Landes wurde die förmliche Verbändeanhörung durchgeführt sowie Gesprächs- und Diskussionsrunden in der Region des geplanten Nationalparks durchgeführt. Die Ergebnisse dieser beiden Beteiligungsformate wurden ebenso in der Überarbeitung des Gesetzentwurfs berücksichtigt.

Zu den Kommentierungen auf dem Beteiligungsportal im Einzelnen:

1. Rückmeldungen zum Gesetzentwurf allgemein

Mit 64 % aller Beiträge nahm die Diskussion zum Gesetzesvorhaben im Allgemeinen, zur Landespolitik und zur persönlichen Einstellung gegenüber der geplanten Ausweisung eines Nationalparks im Schwarzwald breiten Raum ein.

Schwerpunkte der Anmerkungen betrafen vor allem

  • den Umgang der Landesregierung mit den Ergebnissen der von einzelnen Gemeinden des Nationalparksuchraums durchgeführten Bürgerbefragungen, die eine mehrheitliche Ablehnung des Projekts unter den Befragten erbrachten

    Insgesamt haben sich auf kommunaler Ebene mittels Gemeinderatsbeschlüssen vier von sieben Gemeinden, auf deren Gemarkung die Flächen des Nationalparks liegen, für einen Nationalpark Schwarzwald ausgesprochen. Darüber hinaus war von den Stellungnahmen der fünf berührten Stadt- und Landkreise Baden-Baden, Calw, Freudenstadt, Ortenau und Rastatt lediglich die Rückmeldung des Landkreises Freudenstadt ablehnend. Auch die zuständigen Regionalverbände haben mit den positiven Rückmeldungen der Regionalverbände Mittlerer Oberrhein und Südlicher Oberrhein mehrheitlich für die Einrichtung des Großschutzgebiets votiert. Ebenso steht der Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord mit breiter Mehrheit hinter dem Nationalpark.
    Neben diesen Meinungsbildern konnte während des Diskussionsprozesses auch nach aktuellen repräsentativen Umfragen sowohl auf regionaler als auch landesweiter Ebene ein Anstieg des Zuspruchs zum Nationalpark Schwarzwald verzeichnet werden: Eine landesweit durchgeführte repräsentative Forsa-Umfrage vom 29. August 2013 hat ergeben, dass 69 % der Befragten die Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald befürworten, das sind vier Prozentpunkte mehr als noch im November 2012. Auch in den vier Landkreisen Calw, Freudenstadt, Rastatt und dem Ortenaukreis sowie dem Stadtkreis Baden-Baden spricht sich nach neuesten Umfragen eine klare Mehrheit von 59 % der befragten Bürgerinnen und Bürger für das Großschutzgebiet aus.

    Die Landesregierung hat die Befragungsergebnisse und die Meinungsbilder der Kommunen und Verbände geprüft und bei dem Kulissenvorschlag aufgegriffen. Auf der Grundlage der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen waren verschiedene Möglichkeiten zur Anpassung der Gebietskulisse denkbar, bei der sich teilweise allerdings konträre Anliegen gegenüberstanden. Vor diesem Hintergrund wurden die vorhandenen Anpassungsmöglichkeiten der Gebietskulisse erneut mit den berührten Kommunen und Landkreise erörtert. Die vorgeschlagene Fläche des Nationalparks wurde anschließend so gelegt, dass sie unter der Voraussetzung, dass die Zielsetzung des Natur- und Prozessschutzes weiterhin realisiert werden kann, den Rückmeldungen aus der Region weitestgehend entgegenkommt. So war etwa auch die Frage der Nähe zu Bebauungen oder die Sichtbarkeit des Nationalparkgebiets ein Kriterium für den Zuschnitt der vorgeschlagenen Kulisse. Beispielsweise wurde die Verschiebung der Kulisse zugunsten einer effizienteren Betreuung der Waldflächen eingebracht. Dies stünde jedoch in bestimmten Fällen im Widerspruch zu anderweitig erhobenen Anliegen, wie der Einhaltung eines angemessenen Abstands zu Siedlungsbereichen und Anwohnergrundstücken oder der Berücksichtigung naturschutzfachlich hochwertiger Waldflächen.

    Der dem Gesetzentwurf zugrundeliegende Kulissenvorschlag umfasst mit den Gemeinden Baiersbronn und Forbach sowie der Stadt Oppenau nur noch drei Kommunen, die entsprechende Bürgerbefragungen mit dem Ergebnis einer mehrheitli-chen Ablehnung des Projekts durchgeführt hatten. Hinsichtlich der Errichtung eines Nationalparks ist zudem zu berücksichtigen, dass die Interessen des ganzen Landes betroffen sind. Deshalb liegt die Entscheidung über die Errichtung eines Nationalparks nach baden-württembergischem Naturschutzrecht bei den gewählten Abgeordneten des Landtags, die sich voraussichtlich noch im Oktober 2013 erstmals mit dem Gesetzentwurf befassen werden.
  • den naturschutzfachlichen Mehrwert eines Nationalparks im nördlichen Schwarzwald

    Der Nationalpark ist die hochwertigste im Bundesnaturschutzgesetz vorgesehene Schutzgebietskategorie. Er dient deshalb vorrangig Zielen des Natur- und Artenschutzes. Durch den großflächigen Nutzungsverzicht, der dem Prinzip „Natur Natur sein lassen“ folgt, kann langfristig eine hohe Vielfalt an seltenen Tier- und Pflanzenarten gesichert werden, insbesondere soweit diese auf ungestörte und natürliche Lebensräume angewiesen sind. Dieser naturschutzfachliche Mehrwert wurde auch in dem unabhängigen Gutachten von PricewaterhouseCoopers und ö:Konzept besonders hervorgehoben. Die Landesregierung sieht daher im Nationalpark Schwarzwald die Chance, einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung nationaler und internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik zum Erhalt der Artenvielfalt zu leisten.
  • den touristischen Mehrwert eines Nationalparks im nördlichen Schwarzwald

    Hierzu wird auf die Ausführungen des Gutachtens verwiesen. Die Gutachter sehen einen durch den Nationalpark bedingten Anstieg der Besucherzahlen in der Region um 255.000 Tages- und 190.000 Übernachtungsgäste als realistisch an. Dies würde zu Mehreinnahmen für die im Tourismus tätigen Branchen in Höhe von 18,3 Mio. Euro führen, was 428 Vollzeitarbeitsplätzen entspricht.
  • die von den Nutzerinnen und Nutzern geforderte weitgehende Einbindung der Region in die Entscheidungsstruktur des Nationalparks

    Der Gesetzentwurf kommt dieser Forderung nach. Die Region wird durch den in dieser Form bundesweit einmaligen Nationalparkrat in allen grundsätzlichen Entscheidungen zum Nationalpark gleichberechtigt mit dem Land beteiligt. In diesem Gremium treffen die Vertreter der Nationalparkgemeinden, der Belegenheitskreise, der Gemeinden, die Einrichtungen der Nationalparkverwaltung auf ihren Gemarkungen haben und des Naturparks Schwarzwald Mitte/Nord einerseits sowie das Land Baden-Württemberg als Träger des Schutzgebiets andererseits alle wesentlichen Entscheidungen gemeinsam. Insbesondere ist hier die Beschlussfassung über den Nationalparkplan zu nennen, der u.a. das Verkehrs-, Tourismus- und Wegekonzept des Nationalparks enthalten wird.

2. Rückmeldungen zum Abschnitt 1 (Gebiet und Zweck)

Viele Nutzerinnen und Nutzer wünschen sich eine Einbindung des naturschutzfachlich hochwertigen Gebiets um den Kaltenbronn in die Nationalparkkulisse sowie eine Verbindung der beiden Teilgebiete Ruhestein und Hoher Ochsenkopf/Plättig.

Den Vorschlägen zu einer Verbindung der beiden Teilgebiete wurde nicht gefolgt. Denn der Landesregierung ist es ein Anliegen, den Nationalpark auf Waldflächen einzurichten, die sich im Eigentum des Landes befinden (Staatswald). Privatwald, Körperschaftswald oder Kommunalwald ist grundsätzlich nicht betroffen. Lediglich auf ausdrücklichen Wunsch der Kommunen Baden-Baden und Bühl wurden auch Kommunalwaldflächen dieser beiden Gemeinden in der Gebietskulisse berücksichtigt.

Aus naturschutzfachlicher Sicht stellen die beiden ausgewählten Teilgebiete des Nationalparks Schwarzwald den am besten geeigneten Kulissenzuschnitt dar, da sie jeweils in sich großflächig und weitestgehend unzerschnitten sind. Zudem erlauben der zwischen ihnen liegende Wald und die Grindenflächen u.a. im Naturschutzgebiet „Hornisgrinde/Biberkessel“ aufgrund des mit dem Nationalparkgebiet vergleichbaren Lebensraumtyps den erwünschten Austausch von Tier- und Pflanzenarten. 

3. Rückmeldungen zum Abschnitt 2 (Planung und Entwicklung)

Schwerpunkt der Eingaben zum Abschnitt Planung und Entwicklung war der Umgang mit dem Borkenkäfer. Gefordert wurde ein umfassendes und effizientes Borkenkäfermanagement zum Schutz der angrenzenden Wälder.

Die Gewährleistung eines effizienten und am Schutz der benachbarten Kommunal- und Privatwälder orientierten Borkenkäfermanagements wird ein Kernanliegen der Nationalparkverwaltung sein. Hierfür werden die erforderlichen Personal- und Sachmittel zur Verfügung gestellt.

Infolge der vorgenommenen Anpassungen der Nationalparkkulisse grenzt das Schutzgebiet auf ca. 90 % seiner Außengrenzen an im öffentlichen Eigentum stehende Wälder, darunter zu rund 70 % an Staatswaldflächen. Damit liegen lediglich 10 % der Außengrenze des Nationalparks an Privatwaldflächen an. Durch einen mindestens 500 m breiten Pufferstreifen in der Managementzone ist sichergestellt, dass die an den Nationalpark angrenzenden Kommunal- und Privatwälder bestmöglich vor Schäden durch Borkenkäfer aus dem Schutzgebiet geschützt werden. Die Einzelheiten hierzu wird der Nationalparkplan regeln. Dabei ist es selbstverständlich, dass vom ersten Tag an Borkenkäfermanagement im Nationalpark betrieben werden wird, in der dreißigjährigen Entwicklungsphase des Schutzgebiets auch in den Entwicklungszonen. Daher ist in dieser Entwicklungsphase der Pufferstreifen voraussichtlich oftmals weitaus breiter als die im Gesetzentwurf mindestens vorgesehenen 500 m. Das Land hat überdies angrenzenden Privatwaldbesitzern angeboten, über einen wertgleichen Tausch der angrenzenden Flurstücke mit weiter von den Nationalparkgrenzen entfernt liegenden Staatswaldflächen zu verhandeln.

4. Rückmeldungen zum Abschnitt 3 (Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz, Pflege)

Die Beiträge zu Abschnitt 3 des Gesetzentwurfs betreffen schwerpunktmäßig das Betretungsrecht sowie die Schutzvorschriften des § 9 NLPG-E:

  • gefordert wird ein umfassendes Betretungsrecht auf Dauer sowie ein Wegenetz, bei dem bestehende Wanderwege erhalten bleiben

    Das Ziel der Landesregierung ist nicht nur, die Natur in ihren Prozessen zu schützen, sondern auch die natürlichen Prozesse allen Bürgerinnen und Bürgern weit möglichst erlebbar zu machen. Diesem Leitgedanken folgend sieht § 8 Abs. 1 NLPG-E ein umfassendes Betretungsrecht vor, das lediglich in den Kernzonen aus naturschutzfachlichen Gründen eingeschränkt ist. Die Landesregierung hat entgegen anderslautender Forderungen darauf verzichtet, auch außerhalb der Kernzonen ein Wegegebot vorzusehen. Damit wird der Nationalpark für Naturerleben und naturverträgliche Erholung offen gehalten. Die Wegekonzeption wird ein integraler Bestandteil des Nationalparkplans sein. Hier werden auch Wege für bestimmte Nutzungen (Reiten, Mountainbikefahren, usw.) vorgesehen. Das Wanderwegenetz im Schutzgebiet soll erhalten bleiben. Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass Vereinigungen wie der Schwarzwaldverein, die die Wanderwege bisher betreuen, dieses Engagement aufgrund einer Vereinbarung mit der Nationalparkverwaltung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes fortführen können.

    § 8 Abs. 3 Nr. 2 NLPG-E sieht vor, dass neben den Nationalparkgemeinden und den Belegenheitskreisen auch Vereinigungen, die vom Land nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz als Naturschutzvereinigungen anerkannt sind, keiner Genehmigung durch die Nationalparkverwaltung bedürfen, wenn sie Führungen und Wanderveranstaltung mit zertifizierten Führerinnen und Führern durchführen. Damit soll die Nutzung des Nationalparkgebiets für Veranstalterinnen und Veranstalter organisierter Führungen und Wanderungen vereinfacht und der voraussichtlich hohen Anziehungskraft des Schutzgebiets Rechnung getragen werden. Gleichzeitig ist durch die vorgeschriebene Zertifizierung im Interesse der Schutzgüter des Nationalparks gewährleistet, dass nur sach- und ortskundige Führerinnen und Führer entsprechende Veranstaltungen durchführen. Diese Regelung wurde zwar in einigen Kommentaren kritisiert, sie ist aber eine bewusst gewählte Vereinfachung und Sonderregelung gegenüber geltenden Rechts. Denn in § 37 Abs. 2 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg ist geregelt, dass organisierte Veranstaltungen im Wald grundsätzlich der Genehmigung der Forstbehörde bedürfen.
  • als zu weitgehend wurden vereinzelt die Schutzvorschriften des § 9 Abs. 2 NLPG-E kritisiert

    Dem muss jedoch entgegengehalten werden, dass sich die Landesregierung hier bewusst auf die wesentlichen und für die Erreichung der naturschutzfachlichen (Schutz-)Zwecke des Nationalparks entscheidenden Punkte beschränkt hat. Vergleichbare Regelungen gelten im Übrigen auch in nahezu jedem Naturschutzgebiet und damit auch bereits heute auf großen Teilen der künftigen Nationalparkkulisse. Der Ausnahmetatbestand des § 10 NLPG-E erlaubt überdies Ausnahmen von den Verboten, die sowohl die naturverträgliche Fortführung und Entwicklung erwünschter Nutzungen (z.B. Hütten, Infrastruktureinrichtungen), als auch die schonende Erschließung des Nationalparks für Zwecke der Erholung und Bildung ermöglichen.
  • gefordert wurde darüber hinaus ein effizientes Wildtiermanagement im gesamten Nationalpark, um einer Erhöhung der Wildschäden außerhalb des Schutzgebiets entgegenzuwirken

    Dieser Forderung kommt der Gesetzentwurf in § 12 Absatz 2 so weit wie möglich entgegen. Dabei soll das Wildtiermanagement dem Schutzzweck entsprechen und daher insbesondere an wildbiologischen Erfordernissen der einzelnen Tierarten ausgerichtet werden. Dies beinhaltet auch die Ausweisung von Wildruhezonen innerhalb der Kernzonen. Die konkrete Ausgestaltung des Wildtiermanagements erfolgt durch den Nationalparkplan.

 

5. Rückmeldungen zu Abschnitt 4 (Organisation)

  • Die starke Stellung des in dieser Form bundesweit einmaligen Nationalparkrats und die gleichberechtigte Mitbestimmung der Region in diesem Gremium wurden überwiegend begrüßt.

    Im Rahmen der Anhörung wurde vereinzelt vorgebracht, dass die Verteilung der Stimmen im Nationalparkrat entsprechend des Flächenanteils ausgerichtet werden sollte. Diesem Vorschlag wurde nicht gefolgt, da allein der im Gesetzentwurf vorgesehene Modus nach Ansicht der Landesregierung die tatsächlich gleichberechtigte Mitbestimmung aller Gebietskörperschaften, die flächenmäßigen Anteil am Nationalpark haben sowie der Kommunen, auf deren Gemarkung sich Einrichtungen der Nationalparkverwaltung befinden, ermöglicht. An der gleichberechtigten Verteilung der Stimmen innerhalb der Raumschaft, die für jede Gemeinde und jeden Kreis eine Stimme vorsieht, wird deshalb festgehalten. Dieser Vorschlag wurde auch früh mit den Gemeinden und Kreisen besprochen und fand breiten Konsens.

    Einer Anregung aus dem Beteiligungsportal und aus dem Anhörungsverfahren entsprechend sieht der Gesetzentwurf vor, dass die im Nationalparkrat repräsentierten Kreise und Kommunen in dem Gremium durch ihre jeweiligen Landräte bzw. (Ober-) Bürgermeister vertreten werden.
  • Positiv bewerteten die Bürgerinnen und Bürger auch die Einrichtung des beratend tätigen Nationalparkbeirats. Die Besetzung des Nationalparkbeirats war dabei Gegenstand von Kommentaren und Vorschlägen mit unterschiedlicher Zielsetzung.

    Teilweise wurde die Zusammensetzung und Benennung der Mitglieder als je nach Standpunkt zu wirtschafts-, naturschutz- oder tourismuslastig angesehen. Vor allem aufgrund der Verbändeanhörung wurde die Regelung über die Besetzung des Nationalparkbeirats leicht ergänzt bzw. modifiziert.

6. Rückmeldungen zu Abschnitt 5 (Bußgeldbestimmung)

Wie die bußgeldbewehrten Vorschriften selbst ist auch der Ordnungswidrigkeitentatbestand eine im Naturschutzrecht übliche und in jeder Naturschutzgebietsverordnung anzutreffende Regelung. Sie dient dazu, den im Nationalparkgesetz im Interesse der Schutzgüter vorgesehenen Schutzvorschriften erforderlichenfalls zur Durchsetzung zu verhelfen. Dabei gibt das Gesetz nur den Rahmen vor, in dem die Nationalparkverwaltung das Bußgeld festsetzt. Dabei wird sie sich maßgeblich von der Schwere des Verstoßes und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Schutzgüter leiten lassen. Die Obergrenze des Bußgeldrahmens mag mit 50.000 Euro hoch angesetzt erscheinen, allerdings entspricht auch dieser Höchstsatz, der nur in den seltensten Fällen zur Anwendung kommen dürfte, dem unter anderem für Naturschutzgebiete im Land Baden-Württemberg geltenden Recht.

Die Landesregierung freut sich über die konstruktive Haltung der Nutzerinnen und Nutzer der Beteiligungsplattform zu dem Projekt Nationalpark.
Der Nationalpark Schwarzwald bildet die Grundlage für den Schutz und die dauerhafte Erhaltung vieler Tier- und Pflanzenarten - vornehmlich solcher, die ungestörten, natürlichen Lebensraum benötigen. Mit dem Nationalpark Schwarzwald stellt sich damit auch Baden-Württemberg als waldreiches Flächenland seiner Verantwortung, seinen nationalen und internationalen Verpflichtungen zum Erhalt der biologischen Vielfalt nachzukommen.

Insgesamt haben die zweimonatige Verbändeanhörung, die Mitwirkungsmöglichkeit für alle Bürgerinnen und Bürger über das Beteiligungsportal sowie der vorgeschaltete Informations- und Beteiligungsprozess der vergangenen zwei Jahre grundlegend zur Ausgestaltung des Entwurfs für das Nationalparkgesetz beigetragen. Der ausführliche Beteiligungsprozess mündet jetzt in ein Gesetz, in das auch wichtige Anregungen aus Bevölkerung und Zivilgesellschaft eingeflossen sind. So hat die Landesregierung die gleichberechtigte Mitsprache und den Vorsitz im Nationalparkrat durch die Region vorgesehen, den Bestandsschutz für bestehende Einrichtungen wie Loipen, Skischanzen, Hütten und Hotels innerhalb der Gebietskulisse zugesagt und garantiert ein effizientes Borkenkäfermanagement im Park. Damit trägt es die Handschrift aller, die sich konstruktiv auf verschiedenem Wege eingebracht haben.

Der Ministerrat hat den aufgrund der Anhörungsverfahren, der Kommentierung mit Hilfe der Bürgerbeteiligungsplattform sowie der Anhörungsveranstaltungen überarbeiteten Gesetzentwurf am 8. Oktober 2013 beschlossen und dem Landtag zugeleitet.

// //