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Vorschlag 1

Bachelorabsolventen

Einführung einer Promotionsvereinbarung

Die Landesregierung schlägt die Einführung einer Promotionsvereinbarung vor, die zwischen dem Promovenden und der Betreuerin oder dem Betreuer zu Beginn des Promotionsverfahrens, nämlich unmittelbar nach der Betreuungszusage, abgeschlossen wird und die beiderseitigen Rechte und Pflichten festhält. 

In den Betreuungsvereinbarungen soll geregelt werden: 

  • die Betreuungsintensität und die zeitliche Festlegung von Betreuungsgesprächen
  • Zeitpläne, die in regelmäßigen Zeitabständen fortgeschrieben werden,
  • die beiderseitige Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis,
  • die (bei der Abgabe der Dissertation festzulegende) Dauer der Korrektur und des Bewertungsverfahrens

Der Abschluss und die Mindestinhalte der Promotionsvereinbarung sollen im Landeshochschulgesetz vorgegeben werden. Die Festlegung weiterer Regelungsinhalte bleibt den Hochschulen überlassen. 

Verbessert werden soll zudem die Betreuung für sogenannte externe Doktorandinnen und Doktoranden. Für sie sollen in der Promotionsvereinbarung geregelt werden, wie die Integration in die Hochschule oder bestehende Betreuungsgruppen gesichert wird.

Fachspezifische Obergrenzen für Betreuungsverhältnisse

Gute Betreuung braucht vor allem Zeit. Aus diesem Grund soll der Promotionsausschuss in Zukunft darauf achten, dass dem Doktorvater bzw. der Doktormutter eine angemessene Betreuung auch tatsächlich möglich ist. Das kann dabei nur im Einzelfall nach den Besonderheiten des jeweiligen Fachs entschieden werden. Es sollen daher keine zahlenmäßige Vorgaben festgelegt werden, wie viele Doktoranden ein Betreuer übernehmen darf, aber Obergrenzen geschaffen werden, bei deren Erreichen gegenüber dem Promotionsausschuss darzulegen ist, ob eine angemessene Betreuung noch möglich ist. 

Abgeschafft werden soll in diesem Zusammenhang auch die Honorierung hoher Promovierendenzahlen bei der sog. leistungsorientierten Mittelvergabe.

Fragen:

  • Was halten Sie von der Einführung solcher Promotionsvereinbarungen?
  • Ist der Mindestregelungskatalog aus Ihrer Sicht ausreichend?
  • Welche weiteren Inhalte halten Sie für sinnvoll?
  • Welche Betreuungsrelationen sind in Ihrem Fach üblich bzw. aus Ihrer Sicht sinnvoll?

Kommentare : zu Vorschlag 1

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

6. Kommentar von :Ohne Name

Kreativität ist nicht regelbar / Quantität ist nicht Qualität

Promotionsvereinbarungen: Der tiefere Sinn einer Promotion ist die eigenständige Erarbeitung eines wissenschaftlichen Beitrags. Kreativität ist nicht planbar. Feste Zielvereinbarungen konterkarieren die der Promotion zugrundeliegende Idee. Sicherlich ist eine Abstimmung mit dem Doktorvater wünschenswert aber ein Feedback zur eigenen Arbeit oder

Promotionsvereinbarungen: Der tiefere Sinn einer Promotion ist die eigenständige Erarbeitung eines wissenschaftlichen Beitrags. Kreativität ist nicht planbar. Feste Zielvereinbarungen konterkarieren die der Promotion zugrundeliegende Idee. Sicherlich ist eine Abstimmung mit dem Doktorvater wünschenswert aber ein Feedback zur eigenen Arbeit oder inhaltliche Diskussionen finden normalerweise stärker auf Konferenzen oder Kongressen statt.

Mindestregelungskatalog: Selbstverständlich gibt es bereits klare Regelungen, wie Doktorarbeiten aussehen sollten und die akademische Selbstkontrolle funktioniert üblicherweise gut genug. Eine weitere Formalisierung schade sicherlich stärker dem Doktoranden und schränkt Freiheitsgrade dieser ein. Für Kreativität gibt es keine sinnvollen quantifizierbaren Größen und die Beurteilung der Arbeiten erfolgt ja bereits durch Fachleute auf diesem Gebiet.

Betreuungsrelationen: In unserem Fach (Informatik) ist es üblich, auf Konferenzen und Workshops zu publizieren und die eigenen Ideen durch externe Gutachterkomitees prüfen zu lassen. Doktorarbeiten werden üblicherweise nicht eingereicht ohne dass ein Großteil des Inhalts durch peer-reviewed Publikationen abgedeckt ist.

Honorierung hoher Promovierendenzahlen: Dies sollte unbedingt abgeschafft werden. Dies gilt nicht nur für diesen "Key Performance Indicator" sondern ebenso für viele andere. Das grundlegende Übel ist, dass Klasse nicht Masse ist. Es ist ein Irrglaube, durch hohe Zahlen gute Qualität zu erzielen.

Ich habe promoviert, mich habilitiert und einen Ruf auf eine Professur angenommen und habe daher eine gewisse Erfahrung in diesem Bereich.

5. Kommentar von :JueM

Kein Mehrwert

Die vorgeschlagene Promotionsvereinbarung ist nicht in allen Fächern sinnvoll. Im Prinzip werden die Inhalte schon immer in meinem Fach angewendet. Dann ist der Mehraufwand durch die Vereinbarung nur noch Bürokratie ohne Zusatznutzen. Zeitpläne ergeben sich bei uns in der Regel durch die Projekte, die die Promotionsstellen finanzieren. Die

Die vorgeschlagene Promotionsvereinbarung ist nicht in allen Fächern sinnvoll. Im Prinzip werden die Inhalte schon immer in meinem Fach angewendet. Dann ist der Mehraufwand durch die Vereinbarung nur noch Bürokratie ohne Zusatznutzen. Zeitpläne ergeben sich bei uns in der Regel durch die Projekte, die die Promotionsstellen finanzieren. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis ist schon jetzt bei der Annahme als Promotionsstudent Voraussetzung. Die Dauer des Korrekturverfahrens ist in unserer Promotionsordnung hinterlegt.

In unserem Fach liegt das Betreuungsverhältnis bei max 8:1, durchschnittlich eher 2:1. Das Maximum wird nur erreicht, wenn noch ein "Alter" da ist und bereits ein "Neuer" beginnt.

4. Kommentar von :Ohne Name

Erneuerung

Vielleicht könnte man Promotionsvereinbarungen zeitlich befristen, so dass sie nach Ablauf einer gewissen Zeit erneuert werden müssen.

3. Kommentar von :Ohne Name

Promotionsvereinbarung / Obergrenzen

Ich sehe die frühe Festlegung von Zeitplänen im Rahmen von Betreuungsvereinbarungen kritisch, weil Forschung (wenn sie die Grundlage einer Dissertation sein soll) immer von der Finanzierung abhängt und es meiner Erfahrung nach gar nicht sichergestellt werden kann, dass eine ausreichende Finanzierung für die gesamte Laufzeit einer Promotion

Ich sehe die frühe Festlegung von Zeitplänen im Rahmen von Betreuungsvereinbarungen kritisch, weil Forschung (wenn sie die Grundlage einer Dissertation sein soll) immer von der Finanzierung abhängt und es meiner Erfahrung nach gar nicht sichergestellt werden kann, dass eine ausreichende Finanzierung für die gesamte Laufzeit einer Promotion vorhanden ist. Die Folge ist, dass nicht selten die Froschungsschwerpunkte sich im Laufe der wissenschaftlichen Tätigkeit verschieben, weil die Bewilligung von Forschungsfinanzierungen dies erfordern. Ein Zwang zu einer frühen Festlegung auf ein konkretes Promotionsvorhaben wäre außerdem für alle diejenigen nachteilig, die zunächst ohne eine konkrete Promotionsabsicht eine wissenschaftliche Tätigkeit beginnen und sich erst später zu einer Promotion entschließen.
Desweiteren bin ich der Überzeugung, dass es zwar eine Festlegung von Betreuer und Betreutem auf die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis geben muss, aber dies ist meiner Ansicht nach besser in einer universitätsweiten (oder fachgebietsweiten) Regelung (z.B. Satzung) aufgehoben, als in einer Betreuungsvereinbarung. Das selbe gilt für die Korrekturdauer.

Wenn es konkrete Hinweise darauf gäbe, dass Promotionen vor allem in solchen Fällen schief gehen, in denen ein Professor sehr viele Doktoranden betreut, könnte ich die Forderung nach Obergrenzen verstehen. Ich habe aber nicht die Wahrnehmung, dass dies so ist (Fachgebiet Maschinenbau), daher halte ich Betreuungsobergrenzen nur für einschränkend, ohne einen tatsächlichen Vorteil zu bieten.

2. Kommentar von :Ohne Name

Zu Vorschlag 1

Zur Promotionsvereinbarung: Aus der Praxis sehe ich durchaus Vorteile aus einer Promotionsvereinbarung, da es für beide Seiten ein bindendes Regelwerk etabliert, welches beispielsweise einen zeitlichen Rahmen für die Promotion vorgibt. Es wäre eventuell sogar sinnvoll "Meilensteine" vor beginn festzulgen. Natürlich können diese dann nachträglich

Zur Promotionsvereinbarung:

Aus der Praxis sehe ich durchaus Vorteile aus einer Promotionsvereinbarung, da es für beide Seiten ein bindendes Regelwerk etabliert, welches beispielsweise einen zeitlichen Rahmen für die Promotion vorgibt. Es wäre eventuell sogar sinnvoll "Meilensteine" vor beginn festzulgen. Natürlich können diese dann nachträglich verändert werden (falls notwendig). Diese Änderung würde dann wieder festgehalten werden + Begründung der Änderung --> somit hätten alle Beteiligten eine sehr hohe Transparenz über den Fortschitt der Arbeit und wie dieser Zustande kam.

Es ist natürlich traurig, dass die Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis explizit festgehalten werden muss, zumal schon der Doktorand versichert, die Arbeit selbständig erstellt und alle Quellen korrekt angegeben zu haben. Noch mehr würde ich die Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis vom Doktorvater bzw. Doktormutter erwarten. Im Umkehrschluß könnte natürlich auch argumentiert werden, dass der/die Betreuer eine "Teilschuld" träfe, sollten bei der Korrektur Plagiate nicht entdeckt werden (schließlich muss der Korrektor selbst, die Einhaltung der Regeln im "Ernstfall" nachweisen).
Dies zieht mit sicherheit einen höheren Aufwand nach sich, sollte die Umsetzung, wie von mir verstanden, gemeint sein.
Die Dauer der Korrektur festzulegen macht durchaus Sinn (wie bereits in ihrer Ausarbeitung erwähnt) ist es hierbei wohl wichtig, dass der Betreuer/in auch genügend Zeit für die Korrektur bzw. für die Betreuung während der Arbeit aufbringen kann.

Zu: ist der Mindestregelungskatalog aus Ihrer Sicht ausreichend?

Das vermag ich nicht zu sagen, ich gehe aber davon aus, da die Hoschulen selbst den Katalog noch erweitern können, werden diese noch weitere Elemente hinzufügen. Ein Grund hierfür wird aus meiner Sicht mit Sicherheit sein, dass die Hoschulen sich möglichst vor Plagiaten schützen wollen. Es bliebe dann abzuwarten, welche zusätzlichen Elemente die Hochschulen diesem noch hinzufügen.
Eventuell kann aus diesen dann eine weitere Empfehlung ermittelt werden.
Zu beachten wäre allerdings, dass die Regelung und Reglementierung nicht eher zur Behinderung der forschenden Tätigkeit führt.




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