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Abfallrecht

Eine Frau wirft am in einen Gelben Sack in einen gelben Abfallbehälter. (Foto: © dpa)

Abfallrecht

Stellungnahme des Ministeriums

Zu Kommentar Nummer 1 „§ 16 Abs. 2“

Diese Regelung ist ein Angebot an die Kreise zur Selbstorganisation der Entsorgung und verleiht keine hoheitlichen Aufgaben, sondern verankert eine – zunächst – Freiwilligkeitsleistung im Gesetz. Es spricht angesichts der Kooperationsbereitschaft der Verbände viel dafür, die Selbstverantwortlichkeit zuzulassen und zu stärken. Auch das Vorgehen der Datensammlung und -aufbereitung zu den Deponiedaten hat sich als sinnvoll erwiesen; die Überwachung verbleibt beim Ministerium. Entscheidend ist: Wenn freiwillige Lösungen nicht funktionieren, tritt automatisch die gesetzliche Verpflichtung für jeden Kreis ein.

Zu Kommentar Nummer 2 „Neuordnung des Abfallrechts“

Für den Vollzug der Verordnung sind die unteren Abfallrechtsbehörden zuständig. Soweit diese von einem möglichen Verstoß gegen die Verordnung Kenntnis erlangen, sind sie gehalten, den Sachverhalt nachzugehen, indem sie ihn prüfen und gegebenenfalls ahnden.  

Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung vermutlich aufgrund neuer Regelungen in der Novelle der Bioabfallverordnung aufgehoben, alternativ spätestens dann aber angepasst werden wird.

Zu Kommentar Nummer 3 „Abfallvermeidung"

Im Beteiligungsportal, aber auch in anderen Stellungnahmen insbesondere der Umweltverbände wurden fehlende ambitionierte Abfallvermeidungsanstrengungen im Gesetz kritisiert, welche als oberste Stufe der Abfallhierarchie stärker adressiert werden müssten. Soweit dies mit der Ländergesetzgebung vereinbar ist, müssten endlich Abfallvermeidungsstrategien implementiert und umgesetzt werden. Im Gesetzentwurf sei zwar an mehreren Stellen die Rede von Abfallvermeidung, jedoch werde er an keiner Stelle konkret oder schreibe Ziele fest. Die Verantwortung zur Abfallvermeidung werde vielmehr nach unten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger delegiert, „um dort in den Abfallwirtschaftskonzepten versteckt zu werden“. Das sei wenig ambitioniert. Hier wäre ein konkretes Ziel, festgeschrieben auf einige Jahre mit einem Überprüfungszyklus wünschenswert gewesen. 

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Abfallvermeidungsmaßnahmen in Haushalten sollten angesichts der örtlichen und psychologischen Nähe am besten von der vor Ort und als Selbstverwaltungsangelegenheit ausgestalteten öffentlich-rechtlichen Entsorgung auf Kreisebene erfolgen, was nicht nur verbal in den Abfallwirtschaftskonzepten der Kreise, sondern in vielen Kreisen ambitioniert durch Öffentlichkeitsarbeit und der Förderung von Wieder- und Weiterverwendung erfolgt, sicherlich aber auch noch deutlich verstärkt werden kann. Gerade dadurch haben es auch die jeweiligen Kreis- und Stadtparlamente in der Hand, Schwerpunkte zu setzen. In diesem Bereich ist eine zentrale und parallele Fokussierung des Landes nur bei einzelnen Schwerpunktthemen im Einzelfall sinnvoll. Allerdings wurde, um dem Rechnung zu tragen, klarstellend in § 9 Ab-satz 1 Satz 2 LKreiWiG zu den Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgenommen, dass auch eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit wie Abfallberatung und Umweltbildungsmaßnahmen hierzu gehört.

Auf Landesebene und im gewerblichen Bereich unternimmt das Land erhebliche Anstrengungen, um bei der Abfallvermeidung, und das heißt auch Ressourceneffizienz, voranzukommen, z.B. durch die Landesstrategien für Nachhal-tigkeit, Bioökonomie und zur Ressourceneffizienz sowie auch über Projekte wie die WIN-Charta, Öffentlichkeitsarbeit und vieles mehr. 

Konkrete materielle Regelungen im Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz sind dem Landesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen jedoch nicht möglich. Soweit rechtlich möglich, werden Abfallvermeidungsziele in Abfallwirtschafts-plänen und -konzepte verankert. 

Eine große abfallvermeidende Bestimmung, welche verfassungsrechtlich zulässig ist, wird nunmehr von Landesgesetzgeber eingeführt: Mit der verwaltungstechnischen „Hinwirkens-Vorschrift“ in § 3 Absatz 3 LKreiWiG (Erdmassenaus-gleich) wird beim größten Abfallstrom – mineralische Abfälle – voraussichtlich eine erhebliche Abfallvermeidung einhergehen können. Diese Vorschrift findet auch materiell Erwähnung in der Landesbauordnung in § 10 Nummer 3. Denn nicht nur das bloße Hinwirken auf den Erdmassenausgleich durch Abfallrechtsbehörden und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entfaltet voraussichtlich eine kraftvolle Wirkung. Damit wird außerdem der Belang des in vielen Fällen möglicherweise komplett vermeidbaren Erdaushubs als wesentlicher Abwägungsgesichtspunkt in Planungsprozessen formal eingeführt, womit eine mögliche Rechtswidrigkeit durch einen Abwägungsausfall vermieden wird. Andererseits ist der Planungsträger damit aber auch gehalten, sich damit auseinanderzusetzen, wenn die in der Regel für alle gewinnbringende Maßnahme nicht umgesetzt wird.

Zu Kommentar Nummer 4 „Containern“

Nach wie gilt das Containern von Lebensmitteln als Diebstahl und ist damit strafbar. Es ist nicht von § 11 umfasst.

Lebensmittel aus dem Supermarkt sind als gewerbliche Abfälle nicht überlassungspflichtig und unterfallen schon deshalb nicht dem § 11 Absatz 1 LKreiWiG. Im Übrigen ist das Containern aus vielerlei Gründen fragwürdig, insbesondere, weil gesundheitliche Haftungsfragen, aber auch Eigentumsfragen wegen der Verwertung von nicht mehr als Lebensmittel genutzten Bioabfälle schwer lösbar sind. Im Gegensatz zur weiter verbreiteten Darstellung werden nicht mehr genutzte Lebensmittel in aller Regel nicht einfach nur „vernichtet“ (was als Beseitigung abfallrechtlich aufgrund der Abfallhierarchie gar nicht zulässig wäre). Stattdessen wird zumindest ihre Energie, wie bei extra dafür angebauten Energiepflanzen, zur Energieerzeugung im Zuge der Verwertung genutzt.

Zu Kommentar Nummer 5 „Hoheit der Kommunen sicherstellen – auch bei Altverhältnissen“

Die Stellungnahme ist aus Sicht des Bürgers zunächst berechtigt. Derzeit läuft beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg ein Verfahren zur Aufklärung des Sachverhaltes. 

Zu Kommentar Nummer 6 „Vereinheitlichung der Entsorgungssysteme“

Die Abfallentsorgung war in der Vergangenheit entsprechend vieler Bürgerwünsche dezentralisiert und in die Verantwortung der demokratisch gewählten Kreistage übergeben worden, auch mit der Erwartung, durch einen Wettbewerb der Systeme Innovationen zu fördern. Eine zentralistisch orientierte Festlegung der Sammelsysteme würde auf erheblichen kommunalen Widerstand stoßen. Deshalb wurden keine Änderungen an der insgesamt bewährten kommunalen Organisationshoheit vorgenommen. Egal für welches Sammelsystem sich aber ein Kreis entscheidet – es muss selbstverständlich stets den öffentlich-rechtlichen Vorschriften z.B. über die Getrenntsammlung von Wertstoffen ent-sprechen. Aufgegriffen wird der Unmut über die „Zersplitterung“ insoweit allerdings mit der Neufassung des § 6 LKreiWiG, soweit es unterschiedliche Zuständigkeiten innerhalb der Kreisgrenzen gibt. Dies wird in der Befassung zu § 6 aufgeführt.

Zu Kommentar Nummer 7 „Zur Neuordnung des Abfallrechts“

Zu Artikel 1, § 3 Absatz 4 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz
Die Arbeitsgemeinschaft Haus & Grund Baden-Württemberg (ARGE Haus & Grund) sowie die KLV wollen die Schwelle von 500 m³ Bodenaushub deutlich erhöhen, bis auf 1000 m³, mit dem Argument befürchteter Mehrkosten durch ein Abfallverwertungskonzept. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Schwelle entspricht der Regelung in der seit über 15 Jahre geltenden VwV-Boden. Die Grenzen wurden so gewählt, dass der Aushub für ein Ein- bis Zwei-Familienhaus hiervon noch nicht betroffen ist. Die Frage der Entsorgung von Bodenaushub stellt sich in jedem Fall bei allen größeren Baumaßnahmen. Eine Abfuhr auf eine Deponie ist grundsätzlich nur noch möglich, wenn der Abfallerzeuger nachgewiesen hat, dass eine Verwertung nicht möglich ist. Mit der frühzeitigen Befassung mit der Entsorgung, auch den Möglichkeiten eines Erdmassenausgleichs und des nicht zu vermeidenden Bodenaushubes können Kosten durch Verzögerungen im Bauablauf durch auftretende Fragen nach Entsorgungsmöglich-keiten vermieden werden. Gleiches gilt für Abbruchabfälle, wobei hier die Grenzziehung sich auf nach Baurecht verfahrenspflichtige Abbrüche beschränkt. Auch die Ersatzbaustoffverordnung setzt die Schwelle der Bagatelle unter 500 m³.

Die Argumente der VCI und LVI, die auch beim Abfallverwertungskonzept auf einen erhöhten Bürokratieaufwand hinweisen, verkennen die Chancen, die z.B. durch ein Abfallverwertungskonzept entstehen, das die Bauplanungen vor überraschenden Baueinstellungen aufgrund von neu entdeckten Schadstoffen oder nicht vorhandener Entsorgungsmöglichkeiten absichert. 

Erfolgen diese Abbrüche im Zusammenhang mit einem Um- oder Neubau, kann als Bagatellschwelle zur einfachen Abgrenzung nur auf die Verfahrenspflicht für den Neu- oder Umbau abgestellt werden.

Zu Artikel 7, § 18 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 d Kommunalabgabengesetzes
Die ARGE Haus & Grund BW lehnt die Möglichkeit der Einführung einer sog. „Einheitsgebühr“ (Nummer 3) genauso entschieden ab, wie die Ausweitung der Tatbestände bei der Gebührenbemessung (Nummer 4 d)). Sie verweist auf gestiegene Abfallgebühren im Zeitraum von 2019 auf 2020 um 5,7 % und bezweifelt, dass dadurch das Ziel einer besseren Nutzung von Bioabfall-Tonnen erreicht wird.

Hierzu ist auszuführen: Die Vorschrift ermöglicht die Erhebung einer Einheitsgebühr für Rest- und Bioabfälle; die getrennte Erhebung von Rest- und Biomüllgebühren ist weiterhin nicht ausgeschlossen. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass die Erhebung einheitlicher Abfallgebühren gerechtfertigt ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass in allen Haushalten, in denen Restmüll entsteht, typischerweise auch andere Müllfraktionen, wie Biomüll, anfallen. Ob und inwieweit der jeweilige Entsorgungsträger von einer Einheitsgebühr Gebrauch macht oder eine Sondergebühr für den Biomüll erhebt, liegt in seinem Ermessen. Dabei kann er auch in der Abfallsatzung - ggfs. unter Berücksichtigung der Vorhalteleistungen - eine angemessene Regelung (z.B. einen Gebührenabschlag) zum Umgang mit Eigenkompostierern treffen. Zuführungen zu den Rücklagen und Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge, auch für stillgelegte Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, soweit dafür keine Rücklagen oder Rückstellungen gebildet wurden, sind bereits bisher möglich. Neu ist nur die Sicherstellung, dass dies auch im Fall der – anzahlmäßig noch gar nicht wirklich vorhersehbaren - Rückübertragung von der Gemeinde auf den Landkreis möglich ist.

Im Übrigen ist das Argument, dass die von 2019 auf 2020 seit langem einmal wieder gestiegenen Müllgebühren nicht tauglich, weil die Müllgebühren im Vergleich zu allen wirtschaftlichen Kennzahlen wie Preissteigerungsindex in vielen Jahren und Jahrzehnten stets und in der Summe erheblich gesunken waren. Die Bemühungen angefangen von der EU-Ebene bis auf Kreisebene, stärker Abfallströme ressourceneffizient steuern zu können und insbesondere die Nutzung der Bioabfälle voranzubringen, mögen ihren – moderaten – Preis haben, sind aber unverzichtbar. Das Land hält deshalb an der geplanten Änderung des KAG fest. Die Begründung wurde noch ergänzt um die aufgeworfenen Fragen zur Einheitsgebühr.

Zu Kommentar Nummer 8 „Abfallrecht“

Die Abfallentsorgung war in der Vergangenheit entsprechend vieler Bürgerwünsche dezentralisiert und in die Verantwortung der demokratisch gewählten Kreistage übergeben worden, auch mit der Erwartung, durch einen Wettbewerb der Systeme Innovationen zu fördern. Eine zentralistisch orientierte Festlegung der Sammelsysteme würde auf erheblichen kommunalen Widerstand stoßen. Deshalb wurden keine Änderungen an der insgesamt bewährten kommunalen Organisationshoheit vorgenommen. Egal für welches Sammelsystem sich aber ein Kreis entscheidet (Bring- oder Holsystem, gelber Sack oder Wertstofftonne) – es muss selbstverständlich stets den öffentlich-rechtlichen Vorschriften z.B. über die Getrenntsammlung von Wertstoffen entsprechen. 

Unabhängig davon gibt es für elektronische Kleingeräte zudem die Möglichkeit, diese bei großen Fachhändlern (>400qm Verkaufsfläche) auch ohne Neukauf kostenfrei zurückzugeben und zu entsorgen. Dabei gelten als „klein“ Geräte, bei denen keine Kante länger ist als 25 Zentimeter. Zu diesem Elektroschrott zählen zum Beispiel Handys, Netzteile, kleinteilige PC-Peripherie, aber auch ein Toaster, eine Elektrozahnbürste oder ein Föhn.
 

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