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ADV-Zusammenarbeitsgesetz

Iteos ist ein IT-Zweckverband des Landes Baden-Württemberg. (Bild: picture alliance/Wolfram Kastl/dpa)

Iteos

Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes und anderer Vorschriften

Aus rechtlichen Gründen muss die ITEOS Anstalt öffentlichen Rechts des Landes Baden-Württemberg ihren Namen ändern. Für die Namensänderung muss unter anderem das Gesetz über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung (ADVZG) geändert werden.

Mit dem Gesetzentwurf des Innenministeriums wird die gesetzliche Bezeichnung der ITEOS AöR von „ITEOS“ zu „Komm.ONE“ geändert. Die am 1. Juli 2018 entstandene Anstalt öffentlichen Rechts ITEOS muss aus rechtlichen Gründen ihren Namen ändern. Die Anstalt soll in „Komm.ONE“ umbenannt werden. Für die Namensänderung müssen sowohl die Anstaltssatzung als auch das Gesetz über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung, das ADV-Zusammenarbeitsgesetz (ADVZG), geändert werden.

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus vor, die Bindung der Bestimmung des Namens der Anstalt in der Anstaltssatzung an die Namensfestlegung im ADV-Zusammenarbeitsgesetz zu beseitigen. Die Inhalte im Einzelnen:

Artikel 1: Änderung des ADVZG

Artikel 1 formuliert die Änderung des Anstaltsnamens „ITEOS“ zu „Komm.ONE“. Durch die Ergänzung des § 2 Absatz 2 ADV-Zusammenarbeitsgesetz um einen weiteren Satz, wird die Bindung der Anstaltssatzung an das ADV-Zusammenarbeitsgesetz in Bezug auf den Namen der Anstalt aufgehoben.

Mit der Aufhebung der Paragraphen 13, 14, 16, 17 und 19 bis 22 ADVZG werden Übergangsbestimmungen beseitigt, die für den Beitritt der Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung zur Datenzentrale Baden-Württemberg im Jahre 2018 erforderlich waren. Diese sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.

Artikel 2 bis 11

Bei Artikel 2 bis 11 handelt es sich um Folgeänderungen in anderen Gesetzen, in denen der bisherige Anstaltsname „ITEOS“ verwendet wird.

Der Gesetzentwurf wurde am 18. Februar 2020 vom Ministerrat zur Durchführung des Anhörungsverfahrens freigegeben. In den kommenden Wochen haben nun Verbände und Institutionen die Gelegenheit, sich zu dem Gesetzentwurf zu äußern.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 23. März 2020, 17 Uhr, kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes und anderer Vorschriften (PDF)

Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare eingegangen.

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