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Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung

Netzwerkkabel stecken in einem Serverraum in einem Switch. (Foto: © dpa)

Informationstechnik

Gesetzentwurf zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes

Die Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung soll die Voraussetzungen für eine Neuordnung des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds schaffen. Mit der derzeitigen Struktur kann eine zukunftsfähige Versorgung der Kommunen mit Leistungen der Informationstechnik nicht sichergestellt werden.

Der Gesetzentwurf des Innenministeriums soll die Voraussetzungen für eine Neuordnung des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds schaffen. Die Versorgung der Kommunen in Baden-Württemberg mit Leistungen der Informationstechnik erfolgt ganz überwiegend durch die drei Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung (Zweckverbände): den Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF), den Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (KDRS), den Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (KIRU) und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften sowie durch die Datenzentrale Baden-Württemberg (Datenzentrale), eine Anstalt des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft des Landes. Das Hauptgeschäftsfeld der Datenzentrale ist die Beschaffung, Entwicklung und Pflege von Software für informationstechnische Anwendungen kommunaler Behörden. Die Zweckverbände erbringen im Wesentlichen Rechenleistungen für ihre insgesamt rund 1.000 Mitgliederkommunen. Rechtsgrundlage der Datenzentrale und der Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung ist das ADV-Zusammenarbeitsgesetz (ADVZG). Alle vier Einrichtungen bilden zusammen den sogenannten kommunalen Datenverarbeitungsverbund.

Mit der derzeitigen Struktur des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds kann angesichts der stetig steigenden Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Informationstechnik eine qualitativ gute und wirtschaftliche Versorgung der Kommunen mit Leistungen der Informationstechnik durch die Datenzentrale und die drei Zweckverbände nicht dauerhaft sichergestellt werden. Ziel des Gesetzes ist es, es den vier Einrichtungen zu ermöglichen, sich zu einer gemeinsamen Organisation zusammenzuschließen, um dem kommunalen Datenverarbeitungsverbund eine neue zukunftsfähige Struktur zu geben.

Die Inhalte im Einzelnen:

  • Artikel 1 – Änderung des ADVZG: Artikel 1 schafft die spezialgesetzliche Ermächtigung für einen gemeinsamen Beitritt der Zweckverbände zur Datenzentrale. Dabei wird der Beitritt der Zweckverbände nicht gesetzlich angeordnet, sondern es wird die Möglichkeit für die Zweckverbände eröffnet, neben dem Land als bislang alleinigem Träger der Datenzentrale, die Mitträgerschaft an der Datenzentrale zu übernehmen. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, obliegt der Entscheidung der Zweckverbände.
  • Artikel 2 – Neuerlass des ADVZG: Die Vorschriften des Artikels 2 bilden die Gesetzeslage ab, nachdem die Zweckverbände der Datenzentrale als weitere Träger durch Vereinbarung der Änderung der Satzung der Datenzentrale (Anstaltssatzung) mit dem Land beigetreten sind. Mit Inkrafttreten der Anstaltssatzung und des Artikels 2 ändert sich der Name der Datenzentrale Baden-Württemberg. Sie trägt künftig den Namen „ITEOS“. Artikel 2 enthält die wesentlichen Regelungen über die Rechtsverhältnisse der ITEOS in nunmehr gemischt staatlich-kommunaler Trägerschaft und legt die im Beitrittsfall eintretenden Rechtsfolgen sowie die zentralen Vorgaben für die ITEOS fest.
  • Artikel 3 bis 11: Bei Artikel 3 bis 11 handelt es sich um Folgeänderungen, die insbesondere aus dem neuen Namen der Anstalt nach einem wirksamen Beitritt der Zweckverbände resultieren.

Der Gesetzentwurf wurde am 24. Oktober 2017 vom Ministerrat zur Durchführung des Anhörungsverfahrens freigegeben. In den kommenden Wochen haben nun Verbände und Institutionen die Gelegenheit, sich zu dem Gesetzentwurf zu äußern.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 23. November 2017 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes und anderer Vorschriften mit Vorblatt und Begründung (PDF)

Landesrecht BW: Das aktuell gültige Gesetz über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung (ADV-Zusammenarbeitsgesetz – ADVZG)

Kommentare : zur „Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes“

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

1. Kommentar von :Ohne Name

wow

wieso genau soll dieses Gesetz helfen, die Datenverarbeitung der Kommunen in BW zu verbessern ?

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