Das Gesetz setzt die erforderlichen Änderungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) um, die durch das gestufte Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) ab dem 1. Januar 2020 notwendig sind.
Ab dem 1. Januar 2020 sind die Sozialhilfeträger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht mehr für die Eingliederungshilfe zuständig. Dies erfordert eine redaktionelle Änderung der Zuständigkeitsregelung für Maßnahmen der Frühförderung im Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg. Bezüglich der Leistungen der Frühförderung soll, unabhängig von der Art der Behinderung, durch Landesrecht der Sozialhilfeträger für zuständig erklärt werden.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. November 2019kommentieren.
Verbände und Organisationen, die von dieser Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom zuständigen Ministerium um eine schriftliche Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung). Sie können die Stellungnahme Ihrer Organisation hier auch verkürzt darstellen und verlinken. Bitte senden Sie dennoch Ihre vollständige Stellungnahme an das entsprechende Ministerium.
Kommentare : zur Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare zum Gesetzentwurf eingegangen.
1.
Kommentarvon :Angela Merkel
Gesetzesflut
Ich finde, es gibt viel zu viele Gesetze. Und dieses Portal hier ist wertlos, weil man sich, so wie ich eben, mit einer Wegwerfmailadresse anmelden kann.
Gruß Angie
Kommentar vom Moderator
Baden-Württemberg
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