Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Änderung des Landesbeamten­versorgungs­gesetzes

Ein Mann tippt in einem Büro auf einer Tastatur.

Finanzen

Änderung des Landesbeamten­versorgungs­gesetzes

Im Versorgungsrecht und in Besoldungsrecht hat sich an verschiedenen Stellen ein Anpassungsbedarf ergeben. Der beiliegende Gesetzentwurf enthält die erforderlichen Rechtsänderungen.

Im Wesentlichen soll durch diesen Gesetzentwurf den Dienstherren die Möglichkeit eröffnet werden, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der jährlich fortlaufenden Zulieferung von Statistiken über Arbeitsunfälle von Beamtinnen und Beamten an die europäische Statistikbehörde EUROSTAT notwendigen Daten über die Unfallkasse Baden-Württemberg zu melden. Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung sollen in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden können. Im Übrigen soll zur Stärkung der Attraktivität und Familienfreundlichkeit des Landes als Arbeitgeber die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung bei der Ermittlung der Wartezeit für einen Versorgungs- beziehungsweise Altersgeldanspruch voll berücksichtigt werden. Aus selbigem Grund soll künftig als absolute Untergrenze der Versorgung die Mindestversorgung gewährt werden.

Daneben sollen einzelne weitere, meist redaktionelle oder klarstellende Änderungen im Versorgungsrecht erfolgen. Zudem soll die besoldungsrechtliche Einstufung der Leitungsfunktion des Linden-Museums Stuttgart sowie des Staatlichen Museums für Naturkunde Karlsruhe von Besoldungsgruppe B 2 nach Besoldungsgruppe B 3 angehoben werden. Im Landesstatistikgesetz sollen redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, unter anderem als Folge der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung. Aufgrund noch anhängiger Klageverfahren zum Zensus 2011 soll zudem die Geltungsdauer des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 nochmals verlängert werden.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 30. August 2019 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (PDF)

Kommentare : zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare.

1. Kommentar von :ohne Name 8406

Änderung des Landesbeamten­versorgungs­gesetzes

Mit dieser Entscheidung engen die Abgeordneten nicht nur ihren eigenen Spielraum ein, sondern auch den der Nachfolger. Sollte sich die Konjunktur eintrüben, bleibt kaum Geld für Investitionen, etwa in Bildung, Qualifizierung und Infrastruktur. Die Entscheidung ist aber auch falsch, weil die Nettoeinkommen von Angestellten und Beamten ¬weiter

Mit dieser Entscheidung engen die Abgeordneten nicht nur ihren eigenen Spielraum ein, sondern auch den der Nachfolger. Sollte sich die Konjunktur eintrüben, bleibt kaum Geld für Investitionen, etwa in Bildung, Qualifizierung und Infrastruktur. Die Entscheidung ist aber auch falsch, weil die Nettoeinkommen von Angestellten und Beamten ¬weiter auseinanderdriften – und noch mehr die Unterschiede zwischen Renten und ¬Pensionen. Auch profitieren nicht alle Beamten gleich – für die
unteren Einkommensgruppen bleibt der tatsächliche Zuwachs bescheiden. Hier sollte die Politik endlich ansetzen.
Dies kommentiert die Stuttgarter Zeitung. Ich meine: Richtig kommentiert. Denn:Die Zusatzversorgung der Angestellten ist per Satzung auf 1% begrenzt.
Das macht in 20 Jahren einen Unterschied von 40-50% der Altersruhebezüge zwischen Beamten und Angestellten!
Beamte machen halt Gesetze für Beamte.
Das macht

// //