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Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes in Baden-Württemberg soll die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft auf eine solide und verlässliche Grundlage stellen.

Durch die Änderung des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz – PSchG) werden die Zuschüsse des Landes für die Schulen in freier Trägerschaft auf 80 Prozent der Bruttokosten eines öffentlichen Schülers erhöht. Dieser Kostendeckungsgrad wird auch erstmals im PSchG verankert. Darüber hinaus wird der in Artikel 14 Absatz 2 Satz 3 Landesverfassung normierte Anspruch der freien Schulen auf einen Ausgleich für nicht erhobenes Schulgeld gesetzlich konkretisiert.

Die Novelle des PSchG stellt die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft auf eine solide und verlässliche Grundlage. Mit dem Gesetzentwurf wird zugleich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Juli 2015 Rechnung getragen, das die bisher geltenden Paragrafen 17, 18 PSchG als mit der Landesverfassung unvereinbar angesehen hatte.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 9. Juni 2017 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes mit Vorblatt und Begründung (PDF)

Pressemitteilung: Mehr Geld für Privatschulen

Kommentare : zum „Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes“

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1. Kommentar von :Ohne Name

5%-Regel pro Kind?

zu 5. Schulgeld Hier bedarf es der Klarstellung, ob diese 5% je Kind, je Haushalt oder je Familie zu werten sind. Sofern die Grenze nicht pro Kind gerechnet wird, stellt sich das Problem, dass das Kind eventuell getrennt lebende Eltern hat (2 Haushalte?) oder eine Mutter die Kinder zweier Väter in eine Schule gibt etc., eventuell sogar in

zu 5. Schulgeld
Hier bedarf es der Klarstellung, ob diese 5% je Kind, je Haushalt oder je Familie zu werten sind.
Sofern die Grenze nicht pro Kind gerechnet wird, stellt sich das Problem, dass das Kind eventuell getrennt lebende Eltern hat (2 Haushalte?) oder eine Mutter die Kinder zweier Väter in eine Schule gibt etc., eventuell sogar in unterschiedliche Schulen?

2. Kommentar von :Ohne Name

Sonderungsverbot

Es sollte klargestellt werden, wie das "durchschnittliche Schulgeld" ermittelt wird. Soll hier der Durchschnitt des derzeit tatsächlich bezahlten Schulgeldes ermittelt werden? Oder der Durchschnitt, denn die betroffenen Eltern bezahlen würden, wenn nicht auf einen Teil des Schulgeldes verzichtet würde?

3. Kommentar von :Ohne Name

Berichtswesen

Es ist mir nicht klar, was mit dem Berichtswesen bezweckt werden soll. Einerseits bekommen die Privatschulen weniger Geld, als der Betrieb einer öffentlichen Schule kosten würde. Andererseits sollen sie 10% der angenommenen Kosten selbst aufbringen (Hier sind nur Spendengelder möglich). Kritikpunkt 1: Hiermit ist also der Betrieb einer

Es ist mir nicht klar, was mit dem Berichtswesen bezweckt werden soll. Einerseits bekommen die Privatschulen weniger Geld, als der Betrieb einer öffentlichen Schule kosten würde. Andererseits sollen sie 10% der angenommenen Kosten selbst aufbringen (Hier sind nur Spendengelder möglich).

Kritikpunkt 1: Hiermit ist also der Betrieb einer Privatschule davon abhängig, dass Nicht-Eltern Gelder Spenden (denn bei den Eltern würde ein Spendenbedarf ja zu einer Sonderung führen).

Kritikpunkt 2: Sollte eine Privatschule nun also nur 5%-Punkte "selbst erwirtschaften", was ich für unwahrscheinlich halte, denn dann käme sie nicht "über die Runden", sollen dann die Mittel weiter gekürzt werden?

Kritikpunkt 3: unterliegen die staatlichen Schulen auch diesem Berichtswesen? oder wird für die Privatschulen hier eine besondere Aufwandsposition geschaffen? Denn das Berichtswesen in sich verursacht ebenfalls weitere Kosten, die eine staatliche Schule nicht hätte. Es soll also mehr Leistung (gleicher Lernerfolg, mehr Berichtswesen, Organisation der Schulgelder) mit weniger finanziellen Mitteln (maximal 90% der angenommenen Kosten an staatlichen Schulen) erbracht werden.

Kritikpunkt 4: Die Schulen sollen allen Eltern (dokumentiert) alles Möglichkeiten aufzeigen, wie Schulgeld eingespart werden kann. Das halte ich für sehr löblich, aber hat jemand den hier versteckten Mehraufwand bedacht? Wäre es nicht sinnvoller, wenn das staatliche Schulsystem alle Eltern (also nicht nur die, die sich bereits für eine private Schule interessieren) informieren würde, dass es Privatschulen gibt, und wie hier Erleichterungen möglich sind?

4. Kommentar von :Ohne Name

Damit wird nichts klarer oder beendet die Missachtung des GG

Auch mit diesem Gesetzentwurf ist für Genehmigungsbehörden, Schulträger und Eltern "nicht klar, wie Schulgelder ermittelt und bis zu welcher Höhe sie erhoben werden können."* Wo sind die notwendige Konkretisierungen? (Z.B. Begrenzung der Einnahmen, Grenzen der zuzumutenden Opferbereitschaft, Vergleichbarkeit der notwendigen Schülerkosten),

Auch mit diesem Gesetzentwurf ist für Genehmigungsbehörden, Schulträger und Eltern "nicht klar, wie Schulgelder ermittelt und bis zu welcher Höhe sie erhoben werden können."*

Wo sind die notwendige Konkretisierungen?
(Z.B. Begrenzung der Einnahmen, Grenzen der zuzumutenden Opferbereitschaft, Vergleichbarkeit der notwendigen Schülerkosten), damit
a) eine lt. GG Art. 7 IV 3 verbotene aber ggf. lukrative "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" nicht gefördert wird und
b) keine Besserstellung der privaten Schulträger / keine Benachteiligung der staatlichen Schulen u. deren Schüler gefördert wird. (Art. 3 GG)

(Wie) Sollen sich die Schulgeldregelungen, Ermäßigungsverfahren der Schulträger ändern?
Z.B. die der Waldorfschulen, die diesen Gesetzentwurf mit ihrem Musterprozess veranlasst haben? (s.a. BVerwG 6 C 18/10, StGH 1 VB 130/13 )

Siehe dazu die Schulgeldordnungen, .. lt. Homepage der 58 WALDORFSCHULEN BW, Stand Mai 2017:

https://fragdenstaat.de/anfrage/ersatzschulen-zb-waldorfschulen-staatliche-finanzhilfen-und-geduldete-schulgelder-und-sonderungsverbot/

(Bisher hat die Erhöhung der Finanzhilfen in keinem Bundesland das Ziel erreicht, dass sich die Schulgelder reduzierten, oder das Sonderungsverbot ernster genommen wurde! D.h. die Finanzhilfen haben den Privatschulen nur mehr Geld beschert und es den staatlichen Schulen erschwert, ein wettbewerbsfähiges Angebot anzubieten!
.
Vergleiche Schulgelder an Hessens Ersatzschulen lt. Drs. 19/1632 ( http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf , https://bildungsklick.de/schule/meldung/beer-bringt-novellierung-des-ersatzschulfinanzierungsgesetzes-auf-den-weg/ ).


(*Bund der freien Waldorfschulen e.V. zur WZB-Studie "Bundesländer missachten das Grundgesetz" in der Erziehungskunst Nov. 2016: http://www.erziehungskunst.de/nachrichten/wissenschaft/privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz/?tx_ttnews%5Bpointer%5D=1 , und WZB https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/genehmigung-von-privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz und https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf ).

5. Kommentar von :Ohne Name

Erhalten alle Schulträger die gleichen staatlichen Finanzhilfen?

Unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen? Welche staatlichen Finanzhilfen erhalten die Schulen, die nicht mehr ausreichend nachgefragt werden und ggf. geschlossen werden? Siehe z.B. die CFG oder andere Ersatzschulen der Gülen-Bewegung? Wie werden sich dort die Schulgeldforderungen und Einnahmen entwickeln? Was passiert mit dem

Unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen? Welche staatlichen Finanzhilfen erhalten die Schulen, die nicht mehr ausreichend nachgefragt werden und ggf. geschlossen werden? Siehe z.B. die CFG oder andere Ersatzschulen der Gülen-Bewegung?

Wie werden sich dort die Schulgeldforderungen und Einnahmen entwickeln?
Was passiert mit dem Vermögen (aus Schulgeld, Finanzhilfen) der Ersatzschulen, die ihren Betrieb einstellen? (SWR-Bericht v. 31.3.2017 Carl-Friedrich-Gauß )

Gülen-Bewegung als Schulträger, z.B. der
Karl-von-Drais-Schule in Mannheim , http://privatschule-mannheim.de/web/index.php/anmeldung/schulgeld monatliches SG 298 € / 318 € zzgl. Büchergeld.

BIL-Schule in Stuttgart: http://www.bil-schulen.de/service/anmeldung Schulgeld: 200 €, 270 €, 290 € . http://www.bil-schulen.de/service/anmeldung

Hätte es die Carl-Friedrich-Gauß-Schule vor einer Schließung bewahrt, wenn sie ihren Namen geändert hätte? *
http://www.swr.de/swraktuell/bw/stuttgart/schule-muss-wegen-sinkender-schuelerzahlen-schliessen/-/id=1592/did=19291346/nid=1592/1xwy807/ .

Welche Schulgelder forderte die Carl-Friedrich-Gauß Schulen in Ludwigsburg?
Was geschieht mit dem eventuell vorhandenen Schulvermögen (Finanzhilfen, Elternbeiträge)?https://web.archive.org/web/20170604062406/http://cfg-schulen.de/downloads/ o.A. z. SG, nur Ermäßigungsantrag abrufbar .

*In Bayern hatte eine andere Gülen-nahe Schule ähnliche Sorgen wie die CFG. Der Geschäftsführer A. Z. änderte ihren Namen von Vision-Privatschule in Mindeltalschule.
(Siehe dazu TAZ 22.1.2017 „Die stigmatisierte Schule In der Türkei werden die Anhänger der Gülen-Bewegung verfolgt. Das bekommt auch eine Schule in Bayern zu spüren.“
Auszug: „.....Der Mann, der sagt, er sei in Deutschland offizieller Ansprechpartner für die Gülen-Bewegung, erlebt all das am eigenen Leib. ... Karakoyun weiß um die Vorbehalte gegen seine Bewegung, der nach seinen Angaben 50.000 bis 100.000 angehören. Vielen gilt sie als intransparent. „Außenstehende verstehen oft nicht, wer sich wo engagiert. Aber Türkeistämmige wissen das genau.“ Deshalb würde er allen Schulen raten, sich nicht nach ihren Trägervereinen zu nennen.“ Quelle TAZ http://www.taz.de/Guelen-Bewegung-in-Deutschland/!5371937/ ) .

6. Kommentar von :Ohne Name
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7. Kommentar von :Ohne Name

Zitat: "Es wird vermutet, dass ein ... Schulgeld ...."* ???? Lassen Sie auch diese Vermutung rechtlich überprüfen, bevor

... Privatpersonen, Unternehmen oder Vereine, die Ersatzschulen betreiben, von Eltern und Steuerzahlern weitere Schulgelder, staatliche Finanzhilfen und Ausgleichszahlungen erhalten!!! Die Auslegungen der Rechtsprechungen und des GG sind so vielfältig und widersprüchlich, dass eine gerichtliche Feststellung zwingend erforderlich ist. Es können

... Privatpersonen, Unternehmen oder Vereine, die Ersatzschulen betreiben, von Eltern und Steuerzahlern weitere Schulgelder, staatliche Finanzhilfen und Ausgleichszahlungen erhalten!!!

Die Auslegungen der Rechtsprechungen und des GG sind so vielfältig und widersprüchlich, dass eine gerichtliche Feststellung zwingend erforderlich ist.
Es können unmöglich alle aus der Rechtsprechung abgeleiteten Auffassungen/Vermutungen zum Schulgeld zutreffend sein!!

Es ist eine staatliche Aufgabe, die Vermutungen klären zu lassen.
Es kann weder Schulträgern, Eltern, Wissenschaftlern oder dem einzelnen Steuerzahler zugemutet werden, ein Gericht mit der Feststellung zu beauftragen , ob deren eigene Vermutung oder die der anderen korrekt ist!!

*Gesetzentwurf (Seite 7), Zitat: „5. Schulgeld Es wird vermutet, dass ein monatliches Schulgeld in Höhe von durchschnittlich über 160 Euro grundsätzlich geeignet ist, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu fördern. Die Schule kann diese Vermutung im Einzelfall widerlegen, ...." .

Auch Eltern könnten diese Vermutung widerlegen, wenn sie das Geld dafür hätten, oder besser informiert wären!!

Zum Schulgeld gibt es unzählige Vermutungen oder Stellungnahmen:
Die Vermutungen der Schulträger ergeben sich aus deren Einnahmen und Beitragsordnungen.
Leider hat der Gesetzgeber diese bisher ebenso wenig abgefragt und geprüft, wie die jeweiligen Ansichten der Eltern, Steuerzahler und Wähler!

Außerdem geht nicht nur darum, ob Schulgeld das Sonderungsverbot berührt!
Schulgeld kann z. B. auch die §§ 138, 242 BGB berühren!!
(§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html ,
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben https://dejure.org/gesetze/BGB/242.html ).

Mehr oder weniger bekannt sind nur die Stellungnahmen der Privatschulvertreter in der Zeitschrift 'Recht und Bildung' zur Studie des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung 'Das missachte Verfassungsgebot ... Art. 7 IV 3 GG' ; Prof. Dr. Wrase/Prof. Dr. Helbig), ... und die Feststellung des FG Köln.

*Quelle: http://www.waldorf.net/wp-content/uploads/2017/04/RuB-1_17.pdf ;
SZ 17.11.2016 http://www.sueddeutsche.de/bildung/schule-bei-der-kontrolle-von-privatschulen-missachten-die-bundeslaender-das-grundgesetz-1.3254758 ; https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf ;
FG Köln: "Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass DIE BUNDESLÄNDER das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht ernst nehmen." (Urteil 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47. https://openjur.de/u/124190.html ).

Bevor der Gesetzgeber also über weitere Finanzhilfen an Schulträger entscheidet, sollte er zunächst prüfen und wissen, welche Empfänger überhaupt berechtigt sind, Gelder zu empfangen!

GG Art. 7 IV : "... Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ..... eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. .."
Niemand weiß, wie viele Schulträger zu Unrecht genehmigt wurden! (s.a. Süddeutsche Zeitung, 17.11.2016).
Wurden deswegen viele zu Unrecht genehmigt?
"Mehr Schülerinnen und Schüler an privaten Schulen ermöglichen Einsparungen bei öffentlichen Schulen." Quelle: http://www.landesrechnungshof-sh.de/file/bm2011-tz9.pdf.
(Diese Erkenntnis gilt nicht nur in SH, sondern überall.
Die Förderung privater Schulträger erfolgt überall NICHT im Interesse derjenigen, die an den staatlichen Schulen verbleiben (wollen.)
Siehe auch Stellungnahme v. 2.4.2015 vom Landeselternrat, lt. Urteil Staatsgerichtshof BW 1 V 130/13, vom 6.7.2015 , RN 81:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BVRE150000004&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all .

8. Kommentar von :Ohne Name

zu 5. "... ein monatliches Schulgeld in Höhe von durchschnittlich über 160 Euro …"

Wie kommt der Gesetzgeber in seinem Entwurf (S. 7, Schulgeld) darauf, dass Ersatzschulen bisher oder künftig überhaupt monatliche Schulgelder bis/über 160 Euro monatlich verlangen könnten? Der VGH BW ging bei der klagenden Waldorfschule schon bei viel geringeren Finanzhilfen nur von einem "zur Schließung der Deckungslücke erforderliche

Wie kommt der Gesetzgeber in seinem Entwurf (S. 7, Schulgeld) darauf, dass Ersatzschulen bisher oder künftig überhaupt monatliche Schulgelder bis/über 160 Euro monatlich verlangen könnten?
Der VGH BW ging bei der klagenden Waldorfschule schon bei viel geringeren Finanzhilfen nur von einem "zur Schließung der Deckungslücke erforderliche durchschnittliche Schulgeld in Höhe von rund 95,-- EUR" aus!* (Siehe Rechtsprechung "Zwischen Schulgeld und Beiträgen zur Eigenleistung ist zu unterscheiden".) Auch der Staatsgerichthof BW verlangt diese Abgrenzung. Schließlich haben Ersatzschulen nur das Recht auf einen Ausgleich für das nicht erhobene Entgelt für Unterricht und Lernmittel.
Zu der auch aus steuerlichen Gründen notwendigen "Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden", siehe https://www.brennecke.pro/77683/Abgrenzung-Schulgeld-und-Spenden, Stand 2006.

*VGH Bw 9 S 233/12 v. 11.4.2013 - RN 113 ff. https://openjur.de/u/625307.html .
*BVerfGE 90, 107 v. 9.3.1994
Staatsgerichtshof 1 VB 130/13 https://openjur.de/u/857446.html

Deswegen ist es notwendig, dass der Gesetzgeber zunächst die Schülerkosten konkretisiert.
Dabei sollte er gerechterweise berücksichtigen, dass Ersatzschulen günstiger wirtschaften können, und sich ihre Schülerschaft (Sozialindex) auch zukünftig von der an staatlichen Schulen unterscheiden wird. (Ersatzschulen haben ein "Recht auf freie Schülerwahl" und können das Lernumfeld und die Herausforderungen (durch Inklusion und Integration) frei bestimmen.

Auch andere Ersatzschulen, als die Waldorfschule Mühlheim-Ruhr in NRW, werden entschieden haben:
"Wir sind eine Schule für “normal” begabte Kinder und Jugendliche. Wir besitzen keine Förderstufe. Möglichkeiten der Entwicklungsförderung können wir ausschließlich im Rahmen des pädagogischen Konzeptes und des Lehrplans der Waldorfschulen (als allgemein bildende Schule) bieten."
Quelle: https://web.archive.org/web/20170606102022/http://www.waldorfschule-mh.de/?page_id=41

Wegen Art. 3 GG darf der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, dass für Privatschüler, wegen ihrer Herkunft, .... , oder weil sie sich z.B. religiös, ... oder nach besonderen Lehrplänen (z.B. Rudolf Steiner, ...) erziehen und bilden lassen, höhere Schülerkosten erforderlich sind, als für Schüler, die ihr Bildungsziel (ESA, ... Abitur, ...) ohne besondere Pädagogik oder Vermittlung einer Religion, Weltanschauung, o.ä. erreichen wollen.)

"Für die Höhe des Schulgeldes ist der Pflichtschulbetrieb maßgeblich." (s.a. Drs. 19/1632 Hessen, http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf )

9. Kommentar von :Ohne Name

WIE hat/will der Gesetzgeber die Einhaltung des Sonderungsverbotes kontrollieren?

Solange der Gesetzgeber und die Behörden den Ersatzschulen erlauben, mehr Schulgeld zu verlangen, als sie zur Deckung der notwendigen Kosten benötigen, wird eine verbotene "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert." Solange die Eltern nicht erkennen können, welche Kosten sie als Schulgeld oder mit Spenden

Solange der Gesetzgeber und die Behörden den Ersatzschulen erlauben, mehr Schulgeld zu verlangen, als sie zur Deckung der notwendigen Kosten benötigen, wird eine verbotene "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert."

Solange die Eltern nicht erkennen können, welche Kosten sie als Schulgeld oder mit Spenden freiwillig finanzieren müssen und welche Opferbereitschaft ihnen zugemutet werden darf, ist der Verbraucher nicht vor unzulässigen Forderungen geschützt.
Der Gesetzgeber muss außerdem berücksichtigen, dass Eltern und Schüler nicht nur aus Unwissenheit, sondern auch deswegen auf Kritik verzichten, um keine Kündigung des Schulvertrages zu riskieren. (siehe BZ, 31.8.2015).
Wenn Behörden nur auf Veranlassung, d.h. auf Beschwerden reagieren, nehmen sie Rechtsverstöße billigend in Kauf oder fördern diese.
Das gleiche gilt, wenn Privatschulen davon ausgehen können, dass ihnen weder Kontrollen noch Konsequenzen drohen.
(Siehe Studie des WZB zum Sonderungsverbot: https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf , http://www.sueddeutsche.de/bildung/schule-bei-der-kontrolle-von-privatschulen-missachten-die-bundeslaender-das-grundgesetz-1.3254758 u.v.a. zur WZB-Studie "Das missachtete Verfassungsgebot ...".)

Unterscheidet sich die Kündigungspraxis Berliner Privatschulen, von der in Baden-Württemberg?

Für Berlin, siehe Berliner Zeitung 31.8.2015:
"An staatlichen Schulen müsste ein Schüler etwa gewalttätig werden, um am Ende eines langen Klärungsprozesses mit Klassen- und Schulkonferenzen der Schule verwiesen zu werden. An freien Schulen hingegen haben Eltern und Schüler kaum verbriefte Rechte, es kann ohne konkrete Angaben von Gründen gekündigt werden. .....So könnten lange Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Der mögliche Nebeneffekt: Eltern, die Kritik üben, können besser diszipliniert werden. .....
Freie Schulen:
In Berlin gibt es insgesamt 350 freie Schulen, auf die etwa 27 000 Kinder und Jugendliche gehen. Dazu gehören die evangelischen, katholischen und jüdischen Schulen, Waldorfschulen oder Alternativschulen. Die meisten Schulen in freier Trägerschaft geben bei Kündigungen von Schülern keine Gründe an.
Waldorfschulen:
Das gilt auch für Waldorfschulen. „Alles andere wäre rechtlich sofort angreifbar“, sagt Detlef Hardorp, der Sprecher der Waldorfschulen in Berlin-Brandenburg. Würden Eltern den Schulvertrag aufkündigen, führen einige Waldorfschulen ein sogenanntes Exit-Gespräch, um die Gründe für die Abmeldung zu erfahren.
Katholische Schulen:
Bei den Schulen des katholischen Erzbistums müssen für eine Kündigung explizite Gründe vorliegen. Dazu zählt, dass ein schulpflichtiger Schüler mindestens 20 Unterrichtsstunden im Monat unentschuldigt gefehlt, die Probezeit nicht bestanden oder gegen die Schulordnung verstoßen hat – oder er sich gezielt gegen die Ziele der erzbischöflichen Schulen stellt. Auch ein Kirchenaustritt kann Grundlage für eine Kündigung des Schulvertrages sein."
– Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/22572706 ©2017


10. Kommentar von :Ohne Name

Wurde die Erwartung des Staatsgerichtshofes erfüllt?* (*v. 6.7.2015 Rn. 174)

Oder erhalten Privatpersonen oder Körperschaften, die Ersatzschulen gründen, betreiben oder nutzen möchten, dafür staatliche Finanzhilfen, ohne dass geprüft wird, ob sie diese Finanzhilfen überhaupt benötigen? Wie will der Staat verhindern, dass er keine Forderungen übernimmt bzw. ausgleicht, auf die der Schulträger gar kein Recht hätte, da sie

Oder erhalten Privatpersonen oder Körperschaften, die Ersatzschulen gründen, betreiben oder nutzen möchten, dafür staatliche Finanzhilfen, ohne dass geprüft wird, ob sie diese Finanzhilfen überhaupt benötigen?

Wie will der Staat verhindern, dass er keine Forderungen übernimmt bzw. ausgleicht, auf die der Schulträger gar kein Recht hätte, da sie z.B. gegen GG Art. 7 IV 3, oder BGB (§§ 138, 242) verstoßen oder nicht nötig sind, um die Kosten für den geforderten gleichwertigen Pflichtschulbetrieb zu finanzieren?
(Ersatzschulen haben kein Recht auf eine bessere Ausstattung)

*Zitat aus dem StGh Urteil 1 VB 130/13 v. 6.7.2015: "Rn. 174 ff) Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass bei der Festsetzung des jeweiligen Ausgleichsanspruchs - ebenso wie mit Blick auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG - regelmäßig geprüft wird, ob und in welcher Höhe von privaten Schulen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ein Entgelt erhoben wird." http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BVRE150000004&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all .

Stand 9.7.2009, Drs. 14/4806, Antwort der Landesregierung zu 3: "Das von Ersatzschulen in Baden-Württemberg konkret erhobene Schulgeld wird statistisch nicht erfasst. ..."
Quelle: http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP14/Drucksachen/4000/14_4806_D.pdf .

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