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Änderung Gewerbeordnung

Ein Stempel mit der Aufschrift "Bürokratie" liegt auf Papieren.

Verwaltung

Änderung der Gewerbeordnung

Mit der Änderung der Zuständigkeitsverordnung zur Gewerbeordnung soll die Zuständigkeit für den Vollzug des § 34c GewO (vor allem Erlaubnisverfahren für Immobilienmakler, gewerbliche Darlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter und Bauträger und Baubetreuer) auf die Industrie- und Handelskammern übertragen werden.

Der Verordnungsentwurf dient vor allem der Erreichung folgender Ziele:

  • Mit der Übertragung der Zuständigkeit für § 34c GewO wird eine Bündelung im Sinne des One-Stop-Shop-Gedankens erreicht, da Gewerbetreibende häufig weitere Tätigkeiten ausüben, bei denen die Aufsichtszuständigkeit bereits den Industrie- und Handelskammern obliegt.
  • Ferner entfallen Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Aufsichtszuständigkeit bei der Vermittlung von Wohnimmobiliendarlehen nach § 34i GewO und sonstigen Darlehen nach § 34c GewO.
  • Mit der Aufgabenübertragung auf die Industrie- und Handelskammern ergeben sich weitere Synergieeffekte bei der Überwachung der Weiterbildungspflicht, denn eine solche besteht auch für Versicherungsvermittler, für die die Industrie- und Handelskammern bereits zuständig sind.

Sie konnten den Verordnungsentwurf bis zum 9. Januar 2019, 17 Uhr, kommentieren.

Verordnungsentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung mit Begründung (PDF)

Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare eingegangen.

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