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Änderung Landesbeamtengesetz

Ein Beamter sitzt an seinem papierlosen Schreibtisch und arbeitet an einer E-Akte.

Verwaltung

Änderung Landesbeamtengesetz

Das öffentliche Dienstrecht soll entsprechend dem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag im Bereich familienbedingter Auszeiten verbessert werden. Zugleich sollen die Fürsorgebestimmungen für Beamtinnen und Beamte erweitert werden.

Die Änderungen des Landesbeamtengesetzes und der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sollen in folgenden zentralen Punkten erfolgen:

  • Es sollen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für einen Vorbereitungsdienst in Teilzeit geschaffen werden. Eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Beamten- und Ausbildungsverhältnis soll auch für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ermöglicht werden.
  • Es soll eine Rechtsgrundlage für die Übernahme titulierter Schmerzensgeldansprüche durch den Dienstherrn geschaffen werden. Baden-Württemberg setzt sich mit dem voraussetzungslosen Verzicht auf einen ersten Vollstreckungsversuch und mit dem Verzicht auf eine Mindestschadenshöhe bei der Fürsorge des Dienstherrn gegenüber Beamtinnen und Beamten, die Opfer von Gewalttaten geworden sind, bundesweit an die Spitze.
  • Bei Führungsfunktionen auf Probe sollen künftig die Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht auf die Probezeit angerechnet werden. Die Änderung ist auch zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sowie vor dem Hintergrund aktueller europarechtlicher Rechtsprechung zum Elternurlaub geboten (EuGH, Urteil vom 7. September 2017 – C-174/16).
  • Rechtsgrundlagen sollen für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn und für die Einführung von Risikomanagementsystemen in der Beihilfebearbeitung geschaffen werden.
  • Die Vorlagepflicht eines ärztlichen Zeugnisses beim Sonderurlaub wegen eines erkrankten Kindes soll nur noch auf Verlangen sowie dann gelten, wenn die Dauer der Krankheit voraussichtlich eine Woche übersteigen wird.
  • Das Schriftformerfordernis bei Anträgen auf Eltern- und Pflegezeit soll durch die Möglichkeit einer elektronischen Antragsstellung ergänzt werden.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den beigefügten Änderungsentwurf mit Begründung verwiesen.

Zum dem Gesetzentwurf werden aktuell die Verbände und Gewerkschaften angehört.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 7. September 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften mit Begründung (PDF)

Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare eingegangen.

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