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ÄNDERUNG DES LANDESBESOLDUNGSGESETZES

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Im Besoldungsrecht und in anderen Bereichen des Dienstrechts hat sich an verschiedenen Stellen ein Anpassungsbedarf ergeben. Der beiliegende Gesetzentwurf enthält die erforderlichen Rechtsänderungen.

Durch diesen Gesetzentwurf sollen im Wesentlichen die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder den Beamtinnen/Beamten und Richterinnen/Richtern im Rahmen einer Entgeltumwandlung zur privaten Nutzung überlassen werden können. Außerdem ist vorgesehen, die Vollstreckungsvergütung für Vollziehungsbeamte/innen der Finanzverwaltung, deren Höhe sich bisher nach den beigebrachten Beträgen richtet, durch eine feste Monatspauschale zu ersetzen. Im Übrigen soll – wie im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien angekündigt – die Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich aufgehoben werden.

Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie die kommunalen Landesverbände haben im Rahmen der Anhörungsverfahren nach den §§ 89 Absatz 2 und 90 LBG Gelegenheit erhalten, bis spätestens 31. März 2017 zu dem beiliegenden Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. März 2017 kommentieren.

Gesetzentwurf: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (PDF)

Kommentare : zu Änderung Landesbesoldungsgesetz

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1. Kommentar von :Ohne Name

Fahrräder/Pedelec/E-Roller

Im Prinzip gefällt mir die Idee. Ich würde sie aber noch auf andere E-Mobile erweitern.Zum Beispiel dieser kleine Roller. Er wiegt 12 kg und kann im öffentlichen Nahverkehr mitgenommen werden: [Link entfernt] Das spart auf kurzen Wegen Arbeitszeit und macht sicher auch Spaß.Auch größere E-Roller sollten in Betracht gezogen werden. Zumindest für die

Im Prinzip gefällt mir die Idee. Ich würde sie aber noch auf andere E-Mobile erweitern.Zum Beispiel dieser kleine Roller. Er wiegt 12 kg und kann im öffentlichen Nahverkehr mitgenommen werden: [Link entfernt] Das spart auf kurzen Wegen Arbeitszeit und macht sicher auch Spaß.Auch größere E-Roller sollten in Betracht gezogen werden. Zumindest für die berufliche Nutzung. Damit läßt sich mehr und angenehmer transportieren, als mit Fahrrädern. Mit geringerer Verschmutzungsgefahr für die Bekleidung. So was zum Beispiel: [Link entfernt]
Das soll natürlich keine Werbung sein.

Kommentar vom Moderator

Stellungnahme des Finanzministeriums/Verkehrsministeriums

Das Leasingmodell soll sich zunächst auf Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne (Fahrräder und Pedelecs) beschränken, da hierdurch der schnellstmögliche Einstieg in das Modell gewährleistet wird und dies eine direkte Umsetzung des Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder „Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern“ vom

Das Leasingmodell soll sich zunächst auf Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne (Fahrräder und Pedelecs) beschränken, da hierdurch der schnellstmögliche Einstieg in das Modell gewährleistet wird und dies eine direkte Umsetzung des Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder „Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern“ vom 23. November 2012 darstellt. Entsprechende Anbieter von Fahrrädern und Pedelecs sind bereits auf dem Markt etabliert. Eine Ausweitung auf Zweiräder, die elektrisch unterstützt oder angetrieben über 25 km/h fahren, ist derzeit noch nicht angedacht.

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