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Landesgemeinde­verkehrs­finanzierungsgesetz

Ein Auto fährt auf einer Allee entlang einer Landesstraße.

Veröffentlichung

Gesetzentwurf zur Änderung des Landesgemeinde­verkehrs­finanzierungsgesetzes

Für die Finanzierung von Zuwendungen des Landes zur Unterstützung von Verkehrsprojekten und Investitionen im kommunalen Straßenbau, im ÖPNV und im Rad- und Fußverkehr stehen nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) bislang Kompensationszahlungen nach dem Entflechtungsgesetz zur Verfügung. Das Entflechtungsgesetz des Bundes mit seinen Zuweisungen an die Länder läuft zum Jahresende 2019 aus. Um die finanzielle Ausstattung zu sichern, erfolgt die bisherige Förderung in Höhe von 165 Millionen Euro pro Jahr zukünftig aus Landesmitteln. Diese resultieren aus den Mehreinnahmen nach der Neuverteilung der Umsatzsteuerprozentpunkte zwischen Bund und Ländern. Zudem erfolgt eine Aufstockung durch einen gemeinsamen Infrastrukturbeitrag von Land und Kommunen um 155 Millionen Euro pro Jahr auf künftig 320 Millionen Euro pro Jahr.

Ziel des Gesetzentwurfs ist eine weitere Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auch unter Berücksichtigung des Klimaschutzes. Die bestehende Förderkulisse wird erweitert und modernisiert. Zudem wird die Mittelausstattung des LGVFG als wesentliches Finanzierungsinstrument im Bereich kommunaler Straßenbau, Öffentlicher Verkehr und Rad- und Fußverkehr festgeschrieben, um langfristig Planungssicherheit für Vorhabenträger zu gewährleisten.

Erläuterung zum Gesetzentwurf LGVFG

Mit der Überarbeitung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (LGVFG) soll seine finanzielle Mittelausstattung auch nach Auslaufen der Entflechtungsmittel langfristig gesichert werden. Es erfolgt eine Mittelaufstockung von bislang 165 Millionen Euro pro Jahr auf 320 Millionen Euro pro Jahr.

Mit der Änderung des LGVFG soll außerdem, neben einer nachhaltigen, auch eine klimafreundliche Mobilitätsentwicklung möglich sein (Zielbestimmung). Damit einhergehend erfolgt einerseits eine Erweiterung und Modernisierung der bestehenden Förderkulisse, andererseits die Möglichkeit der Förderung mit einem erhöhten Fördersatz bei bestimmten Vorhabenarten. Der Regelfördersatz beträgt weiterhin 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. In bestimmten Fällen bspw. bei besonders klimafreundlichen Maßnahmen, wird ein höherer Fördersatz von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten ermöglicht. Für nicht vorhersehbare, außergewöhnliche Kostensteigerungen wird es künftig eine Härtefallregelung geben.

Verkehrsministerium Pressemitteilung: Mehr Geld für Straßen, ÖPNV, Rad- und Fußverkehr

Die Anhörung zum Gesetzentwurf endete am 21. August 2019.

Gesetzentwurf zur Änderung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (PDF)

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