Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Änderung Landesverfassungsschutzgesetz

Das Eingangsschild vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (Foto: © Christoph Schmidt/dpa)

Sicherheit

Änderung Landesverfassungsschutzgesetz

Mit der Gesetzesänderung sollen vor allem bereichsspezifische datenschutzrechtliche Änderungen am Landesverfassungsschutzgesetz, am Landessicherheitsüberprüfungsgesetz und am Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz durchgeführt werden.

Die Datenverarbeitung in den Bereichen des Verfassungsschutzes und der Sicherheitsüberprüfung liegt außerhalb des Anwendungsbereichs der Datenschutz-Grundverordnung. Die Änderungen sind aber aufgrund der umfassenden Änderungen des allgemeinen Datenschutzrechts zum 25. Mai 2018 erforderlich.

Diese Änderungen werden zum Anlass genommen, das Landesverfassungsschutzgesetz übersichtlicher zu gestalten. Es werden Abschnittsüberschriften eingefügt, die Überschriften einiger Vorschriften werden konkretisiert und die Generalklausel zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel wird den Spezialregelungen zum Einsatz besonders eingriffsintensiver nachrichtendienstlicher Mittel vorangestellt.

Zudem werden zwei Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz, die es im Rahmen der Vorfeldaufklärung bei der Terrorismusbekämpfung benötigt, in Anlehnung an die bundesrechtlichen Regelungen neu eingeführt beziehungsweise angepasst. Das Landesamt für Verfassungsschutz erhält die Befugnis zur Kontostammdatenabfrage. So kann das Landesamt für Verfassungsschutz künftig beim Bundeszentralamt für Steuern die sogenannten Kontostammdaten (etwa Kontonummer und Name des Verfügungsberechtigten) abfragen. Es handelt sich um eine Maßnahme im Vorfeld der Finanzermittlungen, durch die das Landesamt für Verfassungsschutz bereits jetzt Auskünfte von Kreditinstituten zu Konten, Konteninhabern, Geldbewegungen und Geldanlagen erhält. Des Weiteren werden die materiellen Voraussetzungen für den Einsatz eines IMSI-Catchers verändert, mit dem Geräte- und Kartennummer eines Mobilfunktelefons ermittelt und der Standort des Gerätes lokalisiert werden können. Der IMSI-Catcher wird zur Vorbereitung von Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz und von Verbindungsdatenauskünften benötigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Einsatz eines IMSI-Catchers nicht mit einem Eingriff in Artikel 10 des Grundgesetzes verbunden. Deshalb soll auf die nach bisheriger Rechtslage vorgesehene weitergehende Einschränkung auf Fälle mit Gewaltbezug verzichtet werden. Die Voraussetzungen für den Einsatz sind dann zukünftig nicht strenger als für eine Maßnahme nach dem Artikel 10-Gesetz.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 7. September 2018 kommentieren.

Landesportal: Polizeistruktur 2020 stärkt Polizei und Sicherheit

Gesetzentwurf zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und anderer Gesetze mit Begründung (PDF)

Kommentare : zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

1. Kommentar von :ohne Name 3803

Datenschutzkontrolle

Zu Buchstabe b (§ 5c Absatz 3) ist die zukünftige Kontostammdatenabruf durch das LfV möglich. Da steht auch geschrieben, dass der Ersuchende die Verhältnismäßigkeit und die Rechtmäßigkeit prüfen muss. Ich würde es gut finden, wenn der Landesdatenschutzbeauftragte unangekündigte Stichprobenkontrollen durchführen darf, um die Verhältnismäßigkeit und

Zu Buchstabe b (§ 5c Absatz 3) ist die zukünftige Kontostammdatenabruf durch das LfV möglich. Da steht auch geschrieben, dass der Ersuchende die Verhältnismäßigkeit und die Rechtmäßigkeit prüfen muss. Ich würde es gut finden, wenn der Landesdatenschutzbeauftragte unangekündigte Stichprobenkontrollen durchführen darf, um die Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit sicherzustellen.
Gleichzeitig sollte der Landendatenschutzbeauftrage sicherstellen, dass die Betroffenen von Maßnahmen des LfV auch entsprechend informiert wurden. Dies sollte er auch stichprobenartig kontrollieren. Generell sollte der Landesdatenschutzbeauftragte für die Stichprobenkontrolle uneingeschränkten Zugriff bekommen.
Die Ergebnisse der Kontrolle muss er dem Landesparlament vorlegen und eine zensierte Version der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Ich bin der Meinung eine externe Kontrolle durch den Landesdatenschutzbeauftragen ist ein absolutes Muss, um auf Dauer die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen sicher zustellen. Ansonten könnte ähnliche Skandale passieren, wie bei der NSA....
Der Landesdatenschutzbeauftragte muss dementprechend Personel und technisch ausgerüstet werden, um die entsprechenden Kontrollen durchführen zu können.

// //