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Änderung Landesverwaltungsgesetz

Ein Stempel mit der Aufschrift "Bürokratie" liegt auf Papieren.

Verwaltung

Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Mit der Änderung des Landesverwaltungsgesetzes soll die rechtliche Möglichkeit eröffnet werden, die Zuständigkeit für den Vollzug von den Stadt- und Landkreisen auf die Industrie- und Handelskammern zu übertragen.

Mit der Änderung des Landesverwaltungsgesetzes soll die rechtliche Möglichkeit eröffnet werden, die Zuständigkeit für den Vollzug des § 34c GewO (vor allem Erlaubnisverfahren für Immobilienmakler, gewerbliche Darlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter und Bauträger und Baubetreuer) von den Stadt- und Landkreisen auf die Industrie- und Handelskammern zu übertragen. Rechtlich verbindlich wird die Zuweisung der Aufgabe an die Industrie- und Handelskammern zu einem späteren Zeitpunkt nach Änderung des Landesverwaltungsgesetzes durch Ergänzung von § 4 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO) erfolgen.

Der Gesetzentwurf dient vor allem der Erreichung folgender Ziele:

  • Mit der Übertragung der Zuständigkeit für § 34c GewO wird eine Bündelung im Sinne des One-Stop-Shop-Gedankens erreicht, da Gewerbetreibende häufig weitere Tätigkeiten ausüben, bei denen die Aufsichtszuständigkeit bereits den Industrie- und Handelskammern obliegt.
  • Ferner entfallen Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Aufsichtszuständigkeit bei der Vermittlung von Wohnimmobiliendarlehen nach § 34i GewO und sonstigen Darlehen nach § 34c GewO.
  • Mit der Aufgabenübertragung auf die Industrie- und Handelskammern ergeben sich weitere Synergieeffekte bei der Überwachung der Weiterbildungspflicht, denn eine solche besteht auch für Versicherungsvermittler, für die die Industrie- und Handelskammern bereits zuständig sind.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 10. September 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes (PDF)

Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare eingegangen.

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