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Anpassung Datenschutzrecht

Ein Krankenpfleger schiebt in einer Klinik ein Krankenbett über einen Flur. (Foto: © dpa)

Soziales

Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts

Die landesrechtlichen Datenschutzregelungen müssen sukzessive an die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) angepasst werden. Nach dem ersten Schritt der Neufassung des allgemeinen Datenschutzrechts erfolgen mit dem beigefügten Gesetzentwurf die notwendigen Bereinigungen und Anpassungen des bereichsspezifischen Datenschutzrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration.

Betroffen sind die folgenden Gesetze: Heilberufe-Kammergesetz, Landeskrebsregistergesetz, Gesundheitsdienstgesetz, Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz, Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg sowie das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg. Die Änderungen in den entsprechenden Artikeln 1 bis 6 enthalten die Anpassungen des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 sowie vereinzelt Änderungen außerhalb des Datenschutzes aufgrund eines aktuellen Bedarfs.

Mit der Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes wird insbesondere eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch die Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes unter Inanspruchnahme der Öffnungsklausel in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 geschaffen.

Ferner wird in Artikel 7 das Landesgesundheitsgesetz (LGG) aufgrund der Umsetzung des § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und des § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bezüglich des gemeinsamen Gremiums „Sektorenübergreifender Landesausschuss für Gesundheit und Pflege“ angepasst.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. Juli 2019, 17:00 Uhr, kommentieren.

Gesetzentwurf zur Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts (PDF)

Begründung zur Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts (PDF)

Kommentare : zur Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts

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1. Kommentar von :lvkmbw 4487

Artikel 7: Änderung des Landesgesundheitsgesetzes

zu: § 6 Sektorenübergreifender Landesausschuss für Gesundheit und Pflege Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg e.V. begrüßt grundsätzlich die Bildung eines sektorenübergreifenden Landesausschuss für Gesundheit und Pflege. Allerdings werden Patientinnen und Patienten, Selbsthilfe und von

zu: § 6 Sektorenübergreifender Landesausschuss für Gesundheit und Pflege

Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg e.V. begrüßt grundsätzlich die Bildung eines sektorenübergreifenden Landesausschuss für Gesundheit und Pflege. Allerdings werden Patientinnen und Patienten, Selbsthilfe und von Pflegebedürftigkeit Betroffene und deren Interessensvertretung im vorliegenden Gesetzentwurf nur mit 2 Stimmen (von insgesamt 43 Stimmen) nicht angemessen berücksichtigt. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass man sich in der fünften Sitzung des Sektorenübergreifenden Landesausschusses auf die neue Besetzung des Gremiums und der Stimmverteilung geeinigt habe. Dabei wurde darauf geachtet, dass die Leistungserbringer und die Kostenträger mit gleicher Stimmenzahl vertreten sind. Dies ist aus unserer Sicht nicht vereinbar mit den Anforderungen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Auch der Minister für Soziales und Integration Baden-Württemberg weist regelmäßig bei Veranstaltungen darauf hin, dass man aus Betroffene Beteiligte machen müsse.

Das neue Gremium ist sowohl für Gesundheit als auch für Pflege zuständig. Maßgebliche Patientenvertreter im Sinne von § 140 f SGB V sind nicht zwingend identisch mit den maßgeblichen Vertretern der von Pflegebedürftigkeit Betroffener. Diese haben im derzeitigen Landespflegeausschuss 4 Sitze.

Der Landespflegeausschuss wurde seit 2017 mehrfach über die Pläne informiert, dass es künftig einen Sektorenübergreifenden Landesausschuss für Gesundheit und Pflege geben werde. Über die Zusammensetzung wurde nach unserer Kenntnis nicht im Detail gesprochen. Die Vertreter der von Pflegebedürftigkeit Betroffener haben in den Sitzungen gebeten, für eine angemessene Vertretung er von Pflegebedürftigkeit Betroffener Sorge zu tragen.


Wir fordern daher, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder für die in Baden-Württemberg für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen im Sinne von § 140 f SGB V von 2 auf 4 Stimmen zu erhöhen.
Wir fordern ferner, neu aufzunehmen die Vertreterinnen und Vertreter der von Pflegebedürftigkeit Betroffener und deren Interessenvertretung mit ebenfalls 4 Stimmen.
Wir fordern zudem, als weitere stimmberechtigte Mitglieder neu aufzunehmen: die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie die Landesärztin für Menschen mit Behinderungen. Dies hatten wir bereits 2015 in der Anhörung zum Landesgesundheitsgesetz Baden-Württemberg so vorgetragen.

Jutta Pagel-Steidl, Geschäftsführerin des Landesverbandes für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg e.V.

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