Einige Kommentare kritisieren die Regelung zum Einsatz der Bodycam in Wohnungen. Die Bodycam könne keine häusliche Gewalt verhindern und ihr Einsatz in Wohnungen greife zu tief in die Privatsphäre ein. Zudem sei nicht klar, was mit den Aufnahmen geschehe und wann sie gelöscht würden.
Bereits während der Erprobungsphase der Bodycam haben Polizistinnen und Polizisten die Erfahrung gemacht, dass die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf öffentlich zugängliche Orte zu eng gefasst ist. Die Grenzen zwischen einem Polizeieinsatz an öffentlich zugänglichen Orten und Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräumen sind oftmals fließend. Häufig entwickeln sich beispielsweise Einsätze im Umfeld von Gaststätten, Einkaufszentren oder Diskotheken, die sich dann im weiteren Verlauf in diese hinein verlagern oder umgekehrt.
Daneben bergen Einsätze im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in Wohnungen erfahrungsgemäß ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für die Polizeibeamtinnen und -beamten. Die Evaluation nach einem Jahr Bodycam im Land hat gezeigt, dass rund 30 Prozent aller Angriffe auf Polizistinnen und Polizisten in Betriebsräumen und Wohnungen stattfinden. Natürlich kann die Bodycam keine häusliche Gewalt verhindern, die in Abwesenheit der Polizei stattfindet. Häufig findet die alarmierte Polizei bei häuslicher Gewalt aber Situationen vor, die von Aggression geprägt ist, die urplötzlich und ohne Vorwarnung umschwenken und sich auch gegen die eingesetzten Kräfte richten kann. Der Einsatz der Bodycam kann in solchen Situationen deeskalierend wirken und zum Schutz aller Beteiligten beitragen.
Die Polizei darf die Bodycam in einer Wohnung nur einsetzen, wenn eine dringende Gefahr für Leib oder Leben einer Person vorliegt. Außerdem ist eine Aufzeichnung, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist, unzulässig. Wenn sich während dem Einsatz der Bodycam in einer Wohnung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, muss die Aufzeichnung unverzüglich unterbrochen werden. Wenn Bodycam-Aufzeichnungen aus einer Wohnung später, zum Beispiel vor Gericht, verwendet werden sollen, bedarf es hierfür der richterlichen Zustimmung.
Aufzeichnungen mit der Bodycam sind gemäß Paragraph 44 Absatz 10 unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen zu löschen, soweit sie im Einzelfall nicht zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des Paragraphen 2 Absatz 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. Für das Verfahren der weiteren Speicherung oder Löschung der Aufnahmen bestehen in den Dienststellen datenschutzrechtlich geprüfte Rechte- und Rollenkonzepte.