Fragen und Antworten
Hier finden Sie Antworten auf Fragen zum Verfahren. Wir aktualisieren diese Seite bei Bedarf.
Das Volksbegehren läuft. Die Initiatoren haben aber erklärt, aktuell nicht für Unterschriften zu werben. Diese Zurückhaltung gilt nur solange, wie die Bemühungen der Landesregierung für einen Gesetzentwurf im Sinne der Initiatoren akzeptabel sind. Die Frist, um die rund 770.000 Unterschriften vorzulegen, endet im März 2020.
Es gibt – grob gesagt – drei Phasen. In der ersten Phase brauchte es 10.000 Unterschriften, damit ein Volksbegehren zugelassen wird. In der zweiten Phase, in dieser befinden wir uns aktuell, müssen 770.000 Unterschriften gesammelt werden, damit es zu einer Volksabstimmung kommt. Werden diese Unterschriften Frist gerecht vorgelegt, kommt es in der dritten und letzten Phase zur Entscheidung. Entweder nimmt der Landtag den Gesetzentwurf des Volksbegehrens an, oder er lehnt ihn ab, dann kommt es zu einer Volksabstimmung. Dafür gibt es dann wiederum zwei Alternativen.
Erste Alternative: Es wird nur über den Gesetzentwurf der Initiatoren abgestimmt. Bekommt er die qualifizierte Mehrheit (es müssen 20 Prozent der Wahlberechtigten mehrheitlich für den Entwurf des Volksbegehrens abstimmen), wird er Gesetz.
Zweite Alternative: Der Landtag legt einen alternativen Gesetzentwurf vor. Dann wird abgestimmt zwischen den beiden Gesetzentwürfen. Erhalten beide Gesetzentwürfe eine Mehrheit, setzt sich der mit den meisten Ja-Stimmen durch.
Es gibt eine Einigung der Landesregierung mit den Initiatoren des Artenschutz-Volksbegehrens sowie Bauernverbänden auf einen verbesserten Artenschutz. Diese Einigung soll nun in Entwürfe für Gesetze gegossen werden. Diese Gesetze sollen rasch im Landtag beschlossen werden. Dann würde sich das Volksbegehren erledigen.
Das sogenannte Eckpunktepapier, die Einigung, finden Sie hier.
Anders als die Direkte Demokratie führt die Bürgerbeteiligung nicht zu einer Entscheidung oder zu einer Abstimmung. Es geht darum, die Argumente zu sammeln. Diese fließen in die Entscheidung ein. Gerade das Bienen-Volksbegehren zeigt, wie sich erst mit der Zeit viele wichtige Argumente zeigen. Manch gut gemeinte Idee führt zu enormen, vielleicht gar nicht beabsichtigten Nachteilen. Deshalb ist es hilfreich, gerade angesichts der Eilbedürftigkeit, viele Argumente von vielen Menschen zu sammeln.
Sie können zu dem Einigungspapier Kommentare abgeben. Es gibt ein weiteres Feld für alle anderen Themen, die von der Einigung noch nicht abgedeckt sind. Drei Wochen lang können Sie uns schreiben. Wir sichten parallel die Eingaben. Wir werden Ihnen einige Zeit nach Abschluss der Online-Beteiligung sagen, was wir warum übernehmen und was wir warum nicht übernehmen. Natürlich können wir nicht jede Eingabe direkt beantworten. Erfahrungsgemäß bilden sich gewisse Argumentationsblöcke heraus. Dazu werden wir dann Stellung nehmen. Da wir zuerst den Gesetzentwurf schreiben müssen, können wir erst danach antworten. Dafür bitten wir um Verständnis. Das ist eine Kapazitätsfrage.
Das Gesetz, das auf Grund des erwähnten Eckpunktepapiers erlassen werden soll, muss der Landtag beraten und beschließen. Das übliche Gesetzgebungsverfahren im Parlament wird durchgeführt. Die Regierung muss aber einen Entwurf schreiben, der dann vom Landtag behandelt werden kann. Grundlage des Entwurfs wird die Einigung mit den Initiatoren des Bienen-Volksbegehrens. Ohne diese Einigung würde es gar keinen Spielraum für ein sogenanntes „Versöhnungsgesetz“ geben. Und genau für diesen Entwurf des „Versöhnungsgesetzes“ erbitten wir nun Ihre Anregungen.