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Forstreform

Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

121. Kommentar von :Ohne Name

Der private Waldbesitzer bleibt auf der Strecke

240.000 Waldbesitzende in BW brauchen Eigenverantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Waldbewirtschaftung – keine neuen Vorschriften, Auflagen und Kontrollen! Die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, muss eingehalten werden! Im Staatsforstbetrieb sollen die

240.000 Waldbesitzende in BW brauchen Eigenverantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Waldbewirtschaftung – keine neuen Vorschriften, Auflagen und Kontrollen!
Die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, muss eingehalten werden!
Im Staatsforstbetrieb sollen die Gemeinwohlleistungen aus Steuergeldern finanziert werden – im Privatwald aus der Tasche der Waldbesitzenden! Wir brauchen einen fairen Gemeinwohlausgleich!

120. Kommentar von :Ohne Name

Fahrrad fahren im Wald.

Der Wald gehört den Hundebesitzern, den Wanderern, den Fahrradfahrern, und natürlich auch den Förster. Ein Hundebesitzer nimmt genauso viel Platz weg, wie ein Fahrradfahrer. Wir sollten alle auf uns Rücksicht nehmen. Verbote helfen da nicht. Zumal mehreren Menschen der Zugang zum Erlebnis Wald verwehrt wird wenn man z.b. Fahrradfahrer ausgrenzt.

Der Wald gehört den Hundebesitzern, den Wanderern, den Fahrradfahrern, und natürlich auch den Förster. Ein Hundebesitzer nimmt genauso viel Platz weg, wie ein Fahrradfahrer. Wir sollten alle auf uns Rücksicht nehmen. Verbote helfen da nicht. Zumal mehreren Menschen der Zugang zum Erlebnis Wald verwehrt wird wenn man z.b. Fahrradfahrer ausgrenzt. Wir können mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren oder nach Feierabend ein wenig durch den Wald fahren. Im Wald ist meiner Meinung nach mehr Platz. Außerdem wächst so das Verständnis einer größeren Gruppe z.b. für Förster und Waldarbeiter wenn man eine größere Personengruppe in den Wald integriert. Ein Dialog und nachdenken findet statt. Es könnte sogar der Preis für Holzsteigen wenn die Leute Verständnis für nachhaltige Forstwirtschaft haben und so mehr Möbel und andere Produkte aus Holz aus heimischen Wäldern kaufen. Ich weiß das Fahrradfahren im Wald schon erlaubt ist, ich meine aber spezielle Strecken, z.b. für Mountainbiker. Zusätzlich wird auch der Tourismus gefördert. Dazu muss sich eine Gemeinde aber schon dahinter klemmen damit etwas entstehen kann. In Heubach und Heidenheim ist bei uns ein kleiner Anfang gemacht.

119. Kommentar von :Oliver Walther

Zwei Meter Regel

Aus meiner Sicht sollen alle Nutzer des Waldes die Möglich haben, alle Wege zu nutzen. Bei gegenseitiger Rücksichtnahme, funktioniert das bereits sehr gut in anderen Bundesländern wie z.B. Rheinland Pfalz. Eine zwei Meterregel ist daher nicht mehr nötig.

118. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2-Meter Regel

Nach über 20 Jahren Mountainbiken auf Wanderwegen im Schwarzwald kann ich sagen: Es gibt so gut wie keine probleme zwischen den unterschiedlichen Nutzern im Wald. Leider abgesehen von ein paar Möchtegern Polizisten welche gerne Fallen für Mountainbiker bauen. Jede dieser Fallen geht aufs Konto einer Regel die unnnötig kriminalisiert und faktisch

Nach über 20 Jahren Mountainbiken auf Wanderwegen im Schwarzwald kann ich sagen: Es gibt so gut wie keine probleme zwischen den unterschiedlichen Nutzern im Wald. Leider abgesehen von ein paar Möchtegern Polizisten welche gerne Fallen für Mountainbiker bauen. Jede dieser Fallen geht aufs Konto einer Regel die unnnötig kriminalisiert und faktisch weder anwendbar noch durchsetzbar ist.
Die Regel muss weg und der Forst sollte für sich für eine gleichberechtige und faire Nutzung des Waldes aller Bürger einsetzen. Keine nutzlosen Verbote. Lieber nachvollziebare Gebote.

117. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter-Regel abschaffen

Als begeisterter Mountainbiker und ehemaliger MTB-Trainer bin ich klar für die Abschaffung dieser unsinnigen Regel. Es kann nicht sein, daß wir Kinder die Bewegung in der freien Natur nahebringen, und uns Gedanken mahen müssen, ob wir auf diesen oder jenen Wegen fahren dürfen, oder ob sie eventuell 10 cm "zu schmal" sind. Und wenn ich alleine oder

Als begeisterter Mountainbiker und ehemaliger MTB-Trainer bin ich klar für die Abschaffung dieser unsinnigen Regel. Es kann nicht sein, daß wir Kinder die Bewegung in der freien Natur nahebringen, und uns Gedanken mahen müssen, ob wir auf diesen oder jenen Wegen fahren dürfen, oder ob sie eventuell 10 cm "zu schmal" sind. Und wenn ich alleine oder mit anderen in meiner Freizeit unterwegs bin, möchte ich ebenfalls nicht darüber nachdenken müssen. Auch die Konflikte mit anderen Waldnutzern sind, meiner Meinug nach, bei weitem nicht so schllimm, wie oft dargestellt, auuser man spricht mit den weinigen Menschen, die ein Problem mit Mountainbikern überhaupt haben, aus welchen Gründen auch immer (SAV-Mitglieder??). Wer auch immer die "Idee" zu dieser Regel hatte, mich würde sehr interessieren, welche Beweggründe er hatte. Und nein, wir machen die Wege nicht kaputt!

116. Kommentar von :ohne Name 5226

Dieses Forstreformgesetz entspricht einer schleichenden Enteignung der Besitzer von Privatwald.

Die bisherigen Leistungen durch reduzierte Betreuungs- und sonstiger Kosten waren ein Ausgleich für unbestrittene Gemeinwohlleistungen des Privatwaldes. Diese fallen jetzt weg. Ersetzt werden sie durch direkte Förderungen, die aber nur für ausgewählte, von Regierungsseite vorgegebene Maßnahmen gewährt werden. Fallspezifische Bedarfe und die

Die bisherigen Leistungen durch reduzierte Betreuungs- und sonstiger Kosten waren ein Ausgleich für unbestrittene Gemeinwohlleistungen des Privatwaldes. Diese fallen jetzt weg. Ersetzt werden sie durch direkte Förderungen, die aber nur für ausgewählte, von Regierungsseite vorgegebene Maßnahmen gewährt werden. Fallspezifische Bedarfe und die Erfahrung und das Wissen des Waldbesitzers bleiben dabei unberücksichtigt. Als Waldbesitzer habe ich jetzt die Wahl, entweder verzichte ich auf die Förderung oder aber ich verzichte auf mein Verfügungs- und Gestaltungsrecht.
Dieses Gesetz ist eine grüne Sozialisierung des Privatwaldes durch unentgeltliche Inanspruchnahme von Gemeinwohlleistungen.
Der Körperschaftswald dagegen erhält eine indirekte Förderung ohne Auflagen. Warum nicht auch der Privatwald?

115. Kommentar von :ohne Name 5224

§37.3 (2-Meter-Regel) Streichung

Die Regel sollte gestrichen werden und durch eine Gleichberechtigung aller Benutzer ersetzt werden (Shared Trails) mit Hinweis zur Gegenseiter Rücksichtnahme.

Die Regel verursacht, so wie sie jetzt ist, militante Fahrradhasser die Drahtseile spannen und Nagelfallen aufstellen.

114. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter Regel abschaffen

Die 2 Meter Regel sollte abgeschafft werden.

113. Kommentar von :Ohne Name

Forstreform Mountainbiker

Ich bitte um die Berücksichtigung, dass auch der §37.3 (2-Meter-Regel) bei der Reform überdacht wird um Mountainbikern das befahren von Waldwegen legal ermöglicht.

112. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter-Regel abschaffen

Sperrungen und Regeln dieser Art helfen niemanden sondern verursachen Konflikte die es ohne diese gar nicht gibt. Welcher Weg befahrbar (mit MTBs) bzw. begehbar (zu Fuß) ist oder nicht liegt einzig im Ermessen des Fahrers bzw. Fußgängers da es hier um reines Können geht. Und das variiert von Mensch zu Mensch. Manche erklimmen Berggipfel die andere

Sperrungen und Regeln dieser Art helfen niemanden sondern verursachen Konflikte die es ohne diese gar nicht gibt.
Welcher Weg befahrbar (mit MTBs) bzw. begehbar (zu Fuß) ist oder nicht liegt einzig im Ermessen des Fahrers bzw. Fußgängers da es hier um reines Können geht. Und das variiert von Mensch zu Mensch. Manche erklimmen Berggipfel die andere für unbesteigbar halten, andere klettern Routen die für viele wie eine glatte Wand aussehen und wieder andere Befahren mit dem MTB Wege die schmal und steil sind.
Regeln helfen hier niemanden! Einzig gegenseitige Rücksichtnahme hilft um Konflikte zu vermeiden und gemeinsam die Natur zu genießen.
Und das wollen alle die nach einem Tag in der Arbeit oder am WE in den Wald, die Berge oder schlicht nach draußen gehen.

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