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Forstreform

Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

221. Kommentar von :Ohne Name

Forsttechiker als Revierleiter im Körperschaftswald

Forsttechnikern sollte nicht die Möglichkeit versperrt werden im Körperschaftswald als Revierleiter tätig zu werden.
Zwei Jahre werden sie geziehlt auf diese Arbeit aufgebildet und bringen zusätzlich fachliche Kompetenzen durch ihre Ausbildung zum Forstwirt und ihre Berufserfahrung mit.

220. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter Regel abschaffen

Guten Tag, ich bitte bei dieser Änderung die vielen Erholung Suchenden zu berücksichtigen, die gerne mit dem Fahrrad die Wälder genießen. Die geltende 2Meter Regel schränkt dieses Privileg sehr ein, da dadurch die Verknüpfung der vorhandenen Wege nicht sinnvoll möglich ist. Radfahrer und Fußgänger sollten gleichgestellt werden. Deshalb 2 Meter

Guten Tag, ich bitte bei dieser Änderung die vielen Erholung Suchenden zu berücksichtigen, die gerne mit dem Fahrrad die Wälder genießen. Die geltende 2Meter Regel schränkt dieses Privileg sehr ein, da dadurch die Verknüpfung der vorhandenen Wege nicht sinnvoll möglich ist. Radfahrer und Fußgänger sollten gleichgestellt werden. Deshalb 2 Meter Regel bitte streichen.

Danke

219. Kommentar von :Ohne Name

2 m Regel muss abgeschafft werden

Diese Regel schränkt die Tourismusbranche und den Naturschutz ein. Bitte schafft diese ab, so können neue neue, attraktive Angebote entstehen, wodurch alle profitieren. - Kommunen inkl. Gaststätten- und Hotelbesitzer. - Der Naturschutz, da sich die Biker auf den legalen und attraktiven Strecken konzentrieren und somit die Schonung bestimmter

Diese Regel schränkt die Tourismusbranche und den Naturschutz ein.

Bitte schafft diese ab, so können neue neue, attraktive Angebote entstehen, wodurch alle profitieren.
- Kommunen inkl. Gaststätten- und Hotelbesitzer.
- Der Naturschutz, da sich die Biker auf den legalen und attraktiven Strecken konzentrieren und somit die Schonung bestimmter Gebiete gezielt beeinflusst werden kann.

Hier wurde von offizieller Seite schon angemerkt, dass der Schwerpunkt wo anders liegt.
Allerdings liegt der Schwerpunkt der Beiträge des Beteiligungsportals bei der 2m Regel.
Deshalb bitte ich Sie diese Bürgerbeteiligung zu berücksichtigen, das sollte bei der oben genannten "tiefgreifenden Veränderungen" selbstverständlich sein und im Rahmen der Möglichkeiten liegen.
Ansonsten macht dieses Konzept der Beteiligung wenig Sinn.

218. Kommentar von :Ohne Name

Änderung §37 III, unangemeldete Sperrungen

Die sogenannte 2 Meter Regel in §37.3 ist meiner Meinung nach eine unangemessene Diskriminierung einer großen Gruppe von Bürgern und de facto ein Verbot des Sports Mountainbike. Welchen Zweck hat ein Gesetz an das sich niemand hält und das niemand durchsetzt? Wie wird die Wegbreite gemessen? Sollen Menschen die sich sportlich betätigen mit einem

Die sogenannte 2 Meter Regel in §37.3 ist meiner Meinung nach eine unangemessene Diskriminierung einer großen Gruppe von Bürgern und de facto ein Verbot des Sports Mountainbike. Welchen Zweck hat ein Gesetz an das sich niemand hält und das niemand durchsetzt? Wie wird die Wegbreite gemessen? Sollen Menschen die sich sportlich betätigen mit einem schlechten Gewissen unterwegs sein, damit ein paar Hilfssheriffs Konflikte herauf beschwören (glücklicherweise sehr selten) können die es de facto nicht gibt/gäbe?
Welchen tatsächlichen Grund gibt es für diese Ungleichbehandlung? Einfluss von Lobbygruppen? Naturschutz kann es ja kaum sein, wenn ich mir die Vollernterspuren auf (ehemaligen) Singletrails (das sind Wege i. d. R. schmaler als 2 Meter) so anschaue. Aber ja, oberstes Ziel sollen ja wirtschaftliche Interessen sein, was den geplanten Wegfall der Anmeldung von Sperren ja auch überdeutlich erklärt.
Vergessen Sie bei ihren wirtschaftlichen Interessen aber bitte nicht die Bürger (Teilmenge des Staates und damit auch Teileigentümer des Staatswaldes) die Ihren Staatswald auch zu Erholungszwecken nutzen. Bitte diskriminieren Sie nicht einzelne Gruppen und hören Sie bitte die Stimme der Bürger, u.a. ausgedrückt mit einer Petition mit über 50000 Unterschriften. Ansonsten wäre das für mich mal wieder ein Beispiel dafür, weshalb sich Bürger von Ihrer Politik abgehängt fühlen (diskriminierendes Gesetz an das sich keiner hält, niemand durchsetzt und Konflikte fördert anstatt auf ein gutes Miteinander zu appellieren).
Mit freundlichen Grüßen,
Sebastian

217. Kommentar von :Ohne Name

2 m Regel

Wenn schon am Landeswaldgesetz gearbeitet wird, dann möchte ich auch ich anregen, über die weitere Notwendigkeit der 2 m Regel intensiv nachzudenken. In meinen Augen schafft sie zunehmend eher Konfusion, als dass sie ein friedliches Miteinander im Wald ermöglicht. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass ein gemeinsames, rücksichtsvolles und

Wenn schon am Landeswaldgesetz gearbeitet wird, dann möchte ich auch ich anregen, über die weitere Notwendigkeit der 2 m Regel intensiv nachzudenken. In meinen Augen schafft sie zunehmend eher Konfusion, als dass sie ein friedliches Miteinander im Wald ermöglicht. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass ein gemeinsames, rücksichtsvolles und respektvolles Miteinander aller Waldnutzer wesentlich besser ist als jedes neue Ge- und Verbot.

216. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter Regel

Die in BW geltende 2m Regel muss unbedingt abgeschafft werden. In keinem anderen Bundesland gibt es eine vergleichbare Regelung. Die uneingeschränkte Nutzung des Waldes muss für alle Interessengruppen möglich sein. Hier werden Mountainbiker unnötig diskriminiert.

215. Kommentar von :Ohne Name

Maßnahmen des vorgesehenen Forstreformgesetzes und deren tendenzielle Ausrichtung

Der Schutz und die Pflege eines gesunden, stabilen, gegen möglichst viele Schadeinflüsse widerstandsfähigen Waldes - nicht nur des staatlichen, sondern auch des privaten und kommunalen - liegt im allgemeinen Interesses ! Insoferne ist es nicht nachvollziehbar, dass die tendenzielle Ausrichtung des "Forstreformgesetzes" den staatlichen

Der Schutz und die Pflege eines gesunden, stabilen, gegen möglichst viele Schadeinflüsse widerstandsfähigen Waldes - nicht nur des staatlichen, sondern auch des privaten und kommunalen - liegt im allgemeinen Interesses !

Insoferne ist es nicht nachvollziehbar, dass die tendenzielle Ausrichtung des "Forstreformgesetzes" den staatlichen (landeseigenen) Waldbesitz mit öffentlichen Mitteln fördert (somit mit Steuergeldern, die die Allgemeinheit aufbringt), während den privaten und kommunalen Waldeigentümern einerseits zusätzliche finanzielle Lasten aufgebürdet werden, andererseits die Möglichkeiten für die Inanspruchnahme von Förderungen und Zuschüssen für ökologisch sinnvolle Maßnahmen reduziert oder völlig gestrichen werden sollen.

Dabei denke ich insbesondere an die folgenden Punkte.

Verpflichtungen und Kosten gemäß "FFH - Managementplänen", "Naturschutzstrategie" und "Waldnaturschutzstrategie" können ohne finanzielle Kompensation die privaten und kommunalen Waldeigentümer finanziell überfordern, obwohl gerade auch sie ihren Beitrag im Interesse der Öffentlichkeit zum Schutze der Natur und der Umwelt leisten.

Selbst nutzbare, freiwillige Möglichkeiten im Sinne einer finanziellen Kompensation der Kosten, wie z. B. das Ökokonto oder der Vertragsnaturschutz, werden abgewertet und reduziert. Dabei stellen gerade diese Maßnahmen Möglichkeiten dar, das private und kommunale Waldeigentum etwas weniger abhängig von Zuschüssen zu machen.

Erhöhte und vermehrte Pflichten im Rahmen der "Verbesserungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen" mit zusätzlichen beträchtlichen Kosten sollen nicht mehr zuschussfähig sein. Darunter würde bei mangelnder Finanzkraft auch die Effizienz und Wirksamkeit der Verbesserungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen leiden.
Das gilt beispielsweise für Jungbestandspflege inclus. der Pflege der Naturverjüngung, Waldumbaumaßnahmen zum Erzielen gesunder Mischwälder, Erstellen von Betriebsplänen, Kalken zugunsten des Bodenschutzes oder intergierten Pflanzenschutz bei Naturkatastrophen mit schwerwiegenden Folgen für die Wälder.
(Von den Katastrophen einerseits, wie von den Maßnahmen zum Schutze des Waldes andererseits sind logischerweise nicht nur die staatlichen Wälder betroffen, sondern ebenso die privaten und kommunalen Waldungen.)

214. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter Regel

Die 2Meter-Regelung ist nicht mehr zeitgemäß, ja sogar diskriminierend.
Ich schließe mich der Vielzahl an Vorrednern an und fordere die gleichberechtigte Freizeitnutzung unserer Wälder.

213. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter Regel in §37 3

Sehr geehrte Damen und Herren Ím Zuge der Neuorganisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg bitte ich Sie auch die Abschaffung der 2 Meter Regelung in §37 3 in Erwägung zu ziehen, nach aktuellen Kenntnissen ist diese Regelung unsinnig. Zahlreiche andere Bundesländer und Länder haben das schon, ohne jegliche Nachteile, erfolgreich

Sehr geehrte Damen und Herren
Ím Zuge der Neuorganisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg bitte ich Sie auch die Abschaffung der 2 Meter Regelung in §37 3 in Erwägung zu ziehen, nach aktuellen Kenntnissen ist diese Regelung unsinnig. Zahlreiche andere Bundesländer und Länder haben das schon, ohne jegliche Nachteile, erfolgreich abgeschafft/nie gehabt.
Danke im voraus

212. Kommentar von :Ohne Name

Änderung des § 37.3 und Abschaffung der 2m-Regel

Die in § 37.3 verankerte 2m-Regel diskriminiert Mountainbiker, ohne dass es eine sachliche Basis dafür gibt. Im Zuge der Neuorganisation muss dieser Paragraph geändert und die Nutzung des Waldes für alle Naturliebhaber freigestellt werden.

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