Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Forstreform

Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

421. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Als einziges Bundesland verbietet Baden-Württemberg Radfahrern und Mountainbikern das Befahren von Waldwegen unter 2 Meter Breite. Trotz durchweg positiver Erfahrungen aus den anderen Bundesländern beharrt die Regierung in BW seit 18 Jahren auf dieser unsinnigen Diskriminierung. Das ist nicht länger zu akzeptieren: Ich fordere ein zeitgemäßes

Als einziges Bundesland verbietet Baden-Württemberg Radfahrern und Mountainbikern das Befahren von Waldwegen unter 2 Meter Breite. Trotz durchweg positiver Erfahrungen aus den anderen Bundesländern beharrt die Regierung in BW seit 18 Jahren auf dieser unsinnigen Diskriminierung.

Das ist nicht länger zu akzeptieren:
Ich fordere ein zeitgemäßes und bürgerfreundliches Betretungsrecht in Baden-Württemberg auf der Basis von gegenseitiger Anerkennung, Toleranz und Rücksichtnahme.

Die 2-Meter-Regel löst keine Probleme, sondern schafft viele neue.
Bürger werden in ihrer Freizeit pauschal kriminalisiert und müssen mit Anzeigen und Verwarnungen rechnen.
Diese ungleiche Behandlung der Waldnutzer führt zu einem Gegeneinander statt zu einem Miteinander im Wald. Fallenleger und Drahtseilspanner fühlen sich bestärkt.

Der Radsport gerät in eine rechtliche Grauzone, sobald schmale Wege befahren werden:
Für Übungsleiter und Trainer, für Bike-Führer und Guides und selbst bei Ausfahrten im Freundeskreis entstehen unklare Haftungs- und Kostenrisiken (z.B. bei Unfällen und Rettungseinsätzen)

Bei Radsportveranstaltungen ist die Genehmigung der Wegeführungen stark erschwert

Der Radtourismus wird behindert: Attraktive Wegenetze werden durch Verweis auf 2-Meter-Regel und angebliche Haftungsproblematik verhindert. Der Schwarzwald liegt weit hinter vergleichbaren Bikeregionen in Deutschland zurück.

Das Image von Baden-Württemberg als radfreundliche Region leidet.

Die Regelung ist verfassungsrechtlich fragwürdig.

420. Kommentar von :Ohne Name

Förderung des ländlichen Raums durch Unterstützung des Privatwalds

Das Jahr 2018 war für viele Privatwaldbesitzer - so auch für mich - geprägt durch Kalamitäten in Form von Sturmschäden im Winter und Käferbefall aufgrund der andauernden Trockenheit. Sämtliches geschlagene Holz war durch die Natur bestimmt. Mit Unterstützung des örtlichen Försters und der Forstbetriebsgemeinschaft konnte das anfallende Holz bis

Das Jahr 2018 war für viele Privatwaldbesitzer - so auch für mich - geprägt durch Kalamitäten in Form von Sturmschäden im Winter und Käferbefall aufgrund der andauernden Trockenheit.

Sämtliches geschlagene Holz war durch die Natur bestimmt. Mit Unterstützung des örtlichen Försters und der Forstbetriebsgemeinschaft konnte das anfallende Holz bis zum jetzigen Zeitpunkt vermarktet werden. Diese Unterstützung ist für die Privatwaldbesitzer immens wichtig.

Als Privatwaldbesitzer fordere ich die Beibehaltung der bisherigen Unterstützung des Landes bei der Bewirtschaftung meiner Forstfläche:
- durch qualifizierte Förster auf der Fläche zur Beratung und Betreuung des Privatwaldes,
- Beibehaltung des bisherigen Systems der Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und Ver-besserung der Wälder (Bodenschutzkalkung, Jungbestandspflege, Bestandsumbau wegen Umwelteinflüssen),
- Solidarität bei Kalamitäten von Kommunal- und Staatswald zugunsten der Privatwaldbesitzer,
- die Unterstützung der Waldbesitzer zum Umbau des Waldes auf das zukünftige Klima.

Die bisherigen Leistungen der Privatwaldbesitzer für die Allgemeinheit sollten durch die Unterstützung des Landes honoriert werden.

419. Kommentar von :Ohne Name

Streichung der "2-Meter-Regel" einschl. entspr. Bußgeldbestimmung im Waldgesetz Baden-Württemberg

In §37 Abs.3 Satz 2 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg (LWaldG) steht: "Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfade", sowie §83 Abs.2 Nr.1 (Bußgeld), soweit er sich auf die zu streichende

In §37 Abs.3 Satz 2 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg (LWaldG) steht: "Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfade", sowie §83 Abs.2 Nr.1 (Bußgeld), soweit er sich auf die zu streichende Textpassage bezieht.
§14 Abs.1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) regelt, dass Radfahren im Wald auf Straßen und Wegen erlaubt ist.

Die Rahmenvorschrift des §14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m Abs. 1 Satz 2 BWaldG gibt den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, bezüglich des Radfahrens im Walde die Einzelheiten zu regeln. Dabei können sie das Radfahren im Wald aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden einschränken (dto. Abs.2).

Solche Einschränkungen bzw. damit verbundene Sperrungen müssen für Betroffene, also vor allem hinsichtlich des "wichtigen Grundes", nachvollziehbar sein. Die "2-Meter-Regel" erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist völlig unverständlich und pauschal.

Ferner verstößt eine derart harte Regelung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, welcher regelt, dass der Staat nicht härter durchgreifen solle, als erforderlich. Sachlich gesehen gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für alle Hoheitstakte. Das bedeutet, dass alle Gesetze, Verwaltungsakte, Satzungen und Verordnungen der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit standhalten müssen, welches nach unserer Auffassung nicht gegeben ist.

Aus diesem Grund fordern wir die Streichung der entsprechenden Artikel aus dem LWaldG.

418. Kommentar von :Ohne Name

Wirtschafsfaktor Mountainbike - Tourismus in BW

Die 2-Meter Regel (§37.3) als Teil des Landeswaldgesetzes diskriminiert nicht nur in hohem Maße einzelne Nutzergruppen des Waldes und beschneidet sie in Ihren Freiheitsrechten, diese Regelung unterbindet auch die breite Entwicklung eines Mountainbike-Tourismus in Regionen wie dem Schwarzwald und der Schwäbischen Alb, die mit ihrem bestehenden

Die 2-Meter Regel (§37.3) als Teil des Landeswaldgesetzes diskriminiert nicht nur in hohem Maße einzelne Nutzergruppen des Waldes und beschneidet sie in Ihren Freiheitsrechten, diese Regelung unterbindet auch die breite Entwicklung eines Mountainbike-Tourismus in Regionen wie dem Schwarzwald und der Schwäbischen Alb, die mit ihrem bestehenden Wegenetz hierfür prädestiniert wären. Durch das flächendeckende Verbot weichen Reisende auf z.B. Bayern, das Elsass oder den Alpenraum aus. Mögliches wirtschafliches Wachstum wird im Keim erstickt, Entwicklungspotentiale ungenutzt gelassen. Kann das im Interesse der Landesregierung und der Forstverwaltung sein?

Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie auf diese antiquierte Passage im Gesetzestext schlicht zu streichen. Wo nötig können punktuelle Sperrungen angewandt werden, ein allgemeiner Auschluss von Nutzergruppen wie dem der Mountainbiker ist jedoch schlicht unverhältnismäßig und wie die Praxis zeigt auch nicht praktikabel. WEG MIT DER 2-METER-REGEL!

417. Kommentar von :Ohne Name

Landeswaldgesetz

Leider wurde die getätigte Zusage nur das im Waldgesetz zu ändern oder zu ergänzen, was zwingend notwendig für den neu zu gründeten Landesbetrieb bzw. den Holzverkauf, mit der vorliegenden Fassung mehr wie deutlich gebrochen. Für ein gedeihliches Miteinander in einer Demokratie ist es unerlässlich, dass Verläßlichkeit besteht und Zusagen

Leider wurde die getätigte Zusage nur das im Waldgesetz zu ändern oder zu ergänzen, was zwingend notwendig für den neu zu gründeten Landesbetrieb bzw. den Holzverkauf, mit der vorliegenden Fassung mehr wie deutlich gebrochen. Für ein gedeihliches Miteinander in einer Demokratie ist es unerlässlich, dass Verläßlichkeit besteht und Zusagen eingehalten werden. In diesem Fall ist das Vertrauen in den Staat und seine tragenden Parteien und Personen fundamental beschäftigt. Ich erwarte, dass gegeben Zusagen auch gehalten werden. Wie auch vom Bürger erwartet wird, dass er sich an Recht und Gesetz hält.

Im § 14 und § 22 wird ein grundsätzliches Mißtrauen dem Waldbesitzer entgegengebracht. Der Wald in unserem Land wird zu recht gelobt für seine große Vielfalt und seinen Artenreichtum. Generationen von Waldbesitzern und Bewirtschafter sehen sich seit 300 Jahren dem Wald verpflichtet und haben einen noch nie dagewesenen vorratsreichen, leistungsfähigen waldgeschaffen. Es ist unverständlich warum jetzt mit neuen Regeln den Waldbesitzern zusätzliche Auflagen auferlegt werden. Warum akzeptiert man nicht, dass Waldbesitzer im höchsten Maß Verantwortung übernehmen und tragen für Ihr Eigentum. Durch unterschiedliche Eigentumerinteressen ist unser Wald im Land in dieser einzigartigen Vielfalt entstanden. Ich erwarte dass diese beiden Paragraph 14 und 22 im alten Zustand belassen werden. Ein mehr wie besorgter Waldbesitzer

416. Kommentar von :Ohne Name

Erinnerung der Politiker an ihre Zusage, sich bei der Forstreform auf Organisationsfragen zu beschränken.

Hiermit trete ich ein:

für mehr Eigentümerfreiheit im Wald!

gegen jegliche zusätzliche gesetzliche Auflagen.

für Unterstützung des Kleinprivatwaldes statt Bevormundung der Waldbewirtschafter!

Recht auf Selbstbestimmung und Eigenverantwortung des Bewirtschafters

415. Kommentar von :Ohne Name

2m-Regel nicht zeitgemäß

Meiner Meinung nach gehören die meisten Mountainbiker zu den vernünftigen und naturbewussten Mitmenschen. Insofern ist eine solche Regelung von oben herab mehr als unnötig. Wenn ich im Raum Freiburg meine MTBKreise ziehe, komme ich mit meinem gesunden Menschenverstand immer an den anderen Zeitgenossen vorbei - ohne dass ich querwaldein fahre.

414. Kommentar von :Ohne Name

Wem gehört der Wald?

Dem Holz-Vollernter, dem Wanderer & Skifahrer oder vielleicht einfach allen? Gerne möchte ich Ihnen als 50-jähriger Mountainbiker gelungene Alternativen zur 2-Meter Regel vorstellen: Baden-Württemberg: 'Bikesport Sasbachwalden' und 'Mountainbike Freiburg e.V.' Frankreich/Elsaß: VTT Randonnees & Cannondale Enduro Tour Schweiz: Davos,

Dem Holz-Vollernter, dem Wanderer & Skifahrer oder vielleicht einfach allen?

Gerne möchte ich Ihnen als 50-jähriger Mountainbiker gelungene Alternativen zur 2-Meter Regel vorstellen:
Baden-Württemberg: 'Bikesport Sasbachwalden' und 'Mountainbike Freiburg e.V.'
Frankreich/Elsaß: VTT Randonnees & Cannondale Enduro Tour
Schweiz: Davos, Lenzerheide, St. Moritz etc - Italien: Südtirol, Aosta etc

Wie viel gesetzliche Regulation ist hilfreich für ein verantwortungsvolles Miteinander?

413. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Hallo, leider darf man den schönen Schwarzwald nur sehr eingeschränkt mit dem MTB befahren. An manche tourisitschen Punkte kommt man schlicht nicht mit dem Rad hin ohne (verbotenerweise) auf Wanderpfaden zu fahren. Als überzeugter Radler bin ich stark für die Abschaffung von Beschränkungen für diesen umweldfreundlichen und nachhaltigen Sport.

Hallo,
leider darf man den schönen Schwarzwald nur sehr eingeschränkt mit dem MTB befahren. An manche tourisitschen Punkte kommt man schlicht nicht mit dem Rad hin ohne (verbotenerweise) auf Wanderpfaden zu fahren. Als überzeugter Radler bin ich stark für die Abschaffung von Beschränkungen für diesen umweldfreundlichen und nachhaltigen Sport. Bitte überdenken Sie, ob Sie die 2 m Regel nicht, wie z.B. die schweizer Kollegen 'auslegen' möchten.
Mit freundlichen Grüßen

412. Kommentar von :Ohne Name

Erinnerung der Politiker an ihre Zusage, sich bei der Forstreform auf Organisationsfragen zu beschränken.

hiermit trete ich ein:
• für mehr Eigentümerfreiheit im Wald!
• gegen jegliche zusätzliche gesetzliche Auflagen, die die Eigenbewirtschaftung stört!
• für Unterstützung des Kleinprivatwaldes statt Bevormundung der Waldbewirtschafter!
• Recht auf Selbstbestimmung und Eigenverantwortung des Bewirtschafters

// //