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Forstreform

Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

351. Kommentar von :Ohne Name

Die 2-Meter Regel muss weg

Es ist eine Schande das Fahrrad fahren im Wald verboten ist. Jeder der gern draußen ist, Sport machen und was für seine Gesundheit tun will sollte das auch tun können. Immerhin verdient ihr auch am Verkauf von Mountain- und E-Bikes gehörig mit.

350. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2-Meter Regel

Man sollte auch hier, wie in anderen Bundesländern, die Vernunft und Rücksichtnahme des überwiegenden Teils der Spaziergänger und Biker in den Vordergrund stellen und nicht eine schwer überprüfbare Regelung verankern die nur Rechthaberei provoziert.
Ich bin für die Abschaffung des§ 37 (3) LWaldG (2-m Regel).

349. Kommentar von :Ohne Name

§ 37.3 "2-Meter-Regel"

Der Paragraph 37.3 zur 2-Meter Regel muss dringend angepasst werden. Es gibt keine nachvollziehbare Begründung warm Radfahrer hier ausgegrenzt werden.
Für mehr gemeinsame tolle Erlebnisse und mehr miteinander auf schmalen Wegen.

348. Kommentar von :Ohne Name

§ 21 Abs. 4 wird der mittlere Forstdienst (Forstwart - Forsttechniker)beerdigt !

Der Ministerrat hat am 18.07.17 bei der Erarbeitung des gesetzlichen Grundlageneckpunkte einen umfassenden Blick in die Waldgesetzgebung u.a. Bayern`s gesucht und gefunden, weil 1.der gesamte Staatswald zukünftig auch durch eine Anstalt d.ö.R. ForstBW (in Bayern BaySF) bewirtschaftet werden soll 2. auch in den vorgesehenen Änderungen des LWaldG

Der Ministerrat hat am 18.07.17 bei der Erarbeitung des gesetzlichen Grundlageneckpunkte einen umfassenden Blick in die Waldgesetzgebung u.a. Bayern`s gesucht und gefunden, weil
1.der gesamte Staatswald zukünftig auch durch eine Anstalt d.ö.R. ForstBW (in Bayern BaySF) bewirtschaftet werden soll
2. auch in den vorgesehenen Änderungen des LWaldG ezüglich der Aufgaben und Bewirtschaftung ähnliche Grundsätze (wie in Bayern) vorgesehen sind
3.sowohl bei der Forstaufsicht, wie in der ForstBW, auch im Körperschaftswald (Privatwald) die Beriebsleitung und Betriebsausführung von Forstpersonal der 3. und 4. Qualifikationsebene erfolgen soll ( es fehlt aber Personal der 2.Quali )
4. aber leider hinsichtlich des Forstpersonals sowohl beim Land BW, als auch in der ForstBW und vor allem im Betriebsvollzug des Körperschaftswaldes die praxisfremde Absicht besteht kein Forstpersonal der 2. Qualifikationsebene (Forsttechniker) vorzusehen
5. BW hat in Karlsruhe die Forstwartausbildung (mittlerer Dienst, 2. Quali) eingestellt jedoch in fast allen Ministerien weiter beibehalten
6. es im Ministerrat nicht bekannt zu sein scheint, dass es zwischenzeitlich (seit 1981) eine Forsttechnikerschule in Lohr a.M. gibt, die für die ganze Bundesrepublik den Forsttechniker ausbildet
7. auch bereits bei verschiedenen Komunen in BW der staatlich geprüfte FT im Betriebsvollzug tätig ist.

BW hat, mit der Entscheidung für die ForstBW eine fundamentale Änderung bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes eingeleitet ( analog Bayern). Bei der Entscheidung welches Forstpersonal (Leitung und Vollzug) zukünftig eingesetzt werden soll, wäre es sicher kein Fehler, nachfolgende Rechtsgrundlage näher anzusehen, die im Körperschaftswald Bayern`s gilt.
Auszug aus § 19 der Körperschaftswaldverordung ((BayKöWaldV):
Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch eigenes Personal
(1) Die Körperschaften haben entsprechend dem Aufgabenumfang eine ausreichende Zahl forstfachlich qualifizierter Personen (Forstpersonal) einzusetzen,, wenn sie die Betriebsleitung und die Betriebsausführung selbst wahrnehmen ( Art. 19 Abs. 4 BayWaldG)
(2) Im Fall der Betriebsleitung gelten die Anforderungen nach Abs. 1 in der Regel als erfüllt, wenn die Voaussetzungen für den Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, bzw. eine jeweils vergleichbare forstfachliche Qualifikation vorliegen und der Aufgabenumfang einer Vollzeitstelle nicht ungleich eine zu betreuende Holzbodenfläche von 10 000 Hektar und einen Hiebssatz von 80 000 Festmeter ü berschreitet. Im Fall der Betriebsausführung gelten diese Anforderungen in der Regel als erfüllt, wenn die Voraussetzungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst,
oder zum Forsttechniker/zur Forsttechnikerin bzw. eine mindesens vergleichbare forstfachliche Qualifikation vorliegen und der Aufgabenumfang einer Vollzeitstelle nicht zugleich eine zu betreuende Holzbodenfläche von 2 000 Hektar und einen Hiebssatz von 16 000 Festmeter überschreitet.
(3) Stellen mehrere Körperschaften Forstpersonal gemeinsam an, so gelten die in Abs. 2 genannten Flächen bzw. Hiebssätze als Obergrenze für den gesamten Aufgabenumfang. Wird das eingesetzte Personal auch mit anderen forstlicen oder nichtforstlichen Arbeiten beauftragt oder in Teilzeit beschäftigt, so ist der hierauf entfallende Anteil der Arbeitskapazität entsprechend mindernd zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn Betriebsleitung und Betriebsausführung -bei Vorliegen entsprechender Qualifikationsvoraussetzungen- in Personalunion durchgeführt werden

347. Kommentar von :Ohne Name

§ 37.3 "2-Meter-Regel"

Dieser Paragraph muss überarbeitet werden. Eine stichhaltige Begründung welche das Radfahren auf Wegen unter 2m Breite zu verbieten existiert nicht.
Alleine Fahrräder mit Krankenfahrstühlen und Pferden (Tiere, mehrere 100kg schwer) gleichzusetzten entbehrt jeder Logik.

346. Kommentar von :Ohne Name

„Flächenanpassungen oder Arrondierungen auf dem Gebiet einzelner Stadt- und Landkreise“ stärken

Für den urbanen Waldbereich Karlsruhes eine angepasste und verträgliche Lösung Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Bürgervereine e.V. AKB Sehr geehrte Damen und Herren, die Karlsruher Bürgervereine bedauern aus Karlsruher Sicht ausdrücklich die Abkehr von der bewährten und sehr erfolgreich arbeitenden Organisationsstruktur des

Für den urbanen Waldbereich Karlsruhes eine angepasste und verträgliche Lösung
Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Bürgervereine e.V. AKB

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Karlsruher Bürgervereine bedauern aus Karlsruher Sicht ausdrücklich die Abkehr von der bewährten und sehr erfolgreich arbeitenden Organisationsstruktur des Einheitsforstamtes. Im Stadtkreis Karlsruhe mit der speziellen Lage der Waldflächen, der engen Verzahnung von Stadt- und Staatswald (etwa je zur Hälfte) und der extrem hohen Bedeutung des öffentlichen Waldes für Umwelt, Freizeit und Erholung hat sich diese Verwaltungsbündelung unter der Federführung des städtischen Forstamtes seit 2005 außerordentlich gut bewährt.

Die besondere Situation Karlsruhes zeichnet sich dadurch aus, dass der Wald und damit der Staatswald bis sehr nahe an die Stadtmitte reicht, wie bei keiner anderen Stadt, nämlich direkt an den Schlossgarten, mit dem Fasanengarten direkt an die Stadtbebauung der Uni Karlsruhe (KIT Campus Süd) und keine 400 m bis zum Stadtzentrum (Marktplatz). Somit ist der Hardtwald für Karlsruhe die „grüne Lunge“, Naherholungsgebiet, Wassergewinnungsgebiet, Frischluftschneise, Klima- und Lärmschutz. Auch die Verbindung KIT Campus Süd und Campus Nord liegt im Staatswald.

Unterstrichen wird die Bedeutung stadtnaher Wälder durch das Maßnahmenprogramm der Bundesregierung für eine lebendige Stadt, dem „Masterplan Stadtnatur“ (Entwurf des BMU, Stand: September 2018). Dort wird zurecht die Stadtnatur als unverzichtbar für ein erträgliches Stadtklima und urbane grüne Infrastruktur für eine nachhaltige Stadtentwicklung bezeichnet. Damit muss ein so stadtnahe gelegener Wald, als Staatswald bis 400 m zum Stadtzentrum reichend, als urbaner Wald von der Stadtpolitik in die Stadtnatur einbezogen werden können.

Im Namen aller 25 Karlsruher Bürgervereine und anderer Vertreter der Bürgergesellschaft habe ich Herrn Minister Peter Hauk in einem offenen Brief vom 19. Juli 2018 unsere Sorgen und Bedenken mitgeteilt und für eine angepasste und verträgliche Lösung für Karlsruhe geworben. Dieses breite bürgerschaftliche Engagement unterstützt auch die Bemühungen der Stadt Karlsruhe nach einer solchen angepassten und verträglichen Lösung in vollem Umfang.
Im Rahmen der Gesetzesanhörung erneuere ich im Namen der in unserem o.g. Brief aufgelisteten Organisationen als Vertreter der Bürgergesellschaft die Forderung nach einer für den Stadtkreis Karlsruhe angepassten und verträglichen Lösung.

Die anstehende Neuorganisation der Forstverwaltung, verbunden mit zahlreichen negativen Auswirkungen und erheblichen, nicht kompensierten Synergieverlusten durch die betriebliche Trennung von Stadtwald und Staatswald, entspricht in Karlsruhe nicht den gesellschaftlichen Vorstellungen und Erwartungen. Unverständlich und nicht akzeptabel ist aus Sicht der Bürgerschaft zudem die Aufteilung des Staatswaldes in Karlsruhe auf zwei Betriebsteile (Hardtwald und Unterland), deren Verwaltung in beiden Fällen weit außerhalb von Karlsruhe liegen wird. Im Ergebnis wird dies für die Bürgerschaft und deren Organisationen mit erheblichem Mehraufwand verbunden sein.

Aus Karlsruher Sicht sind uns deshalb die Aussagen im sogenannten Vorblatt zum Gesetz unter Ziffer D und E nicht verständlich. Nicht kompensierte Synergieverluste und erheblicher Mehraufwand für Bürgerinnen und Bürger sind in der beabsichtigten Organisationsstruktur in Karlsruhe unausweichlich. Das steht im krassen Widerspruch zu den ausgeprägten gesellschaftlichen Erwartungen an den öffentlichen Wald im urbanen Raum.
Einen Ansatzpunkt für die Realisierung einer Karlsruher Lösung sehen wir weiter in der Formulierung der Begründung zu § 16, Absatz 2 des Gesetzes:

„Auf dem Gebiet einzelner Stadt- und Landkreise sind Flächenanpassungen oder Arron-dierungen zur Verbesserung der Waldstruktur oder der Waldbewirtschaftung zwischen dem Land und den Kreisen möglich“.

Von verschiedenen Seiten, unter anderem von den beiden im Lenkungsausschuss vertretenen Landtagsabgeordneten, wurde dies bestätigt. Allerdings mit dem Hinweis, dass erst nach Verabschiedung des Gesetzes Gespräche und Verhandlungen darüber möglich sein werden. Wir vertrauen natürlich auf diese politischen Zusagen, fordern aber dennoch, die o.g. For-mulierung in den Gesetzestext zu übernehmen, damit für Karlsruhe eine höhere Verbind-lichkeit besteht. Wir sind jedoch auch offen für andere Vorschläge, wie die Verbindlichkeit der Formulierung für Karlsruhe hergestellt werden kann. Natürlich sind wir auch für andere Lösungswege offen, die eine Fortsetzung der gemeinsamen Bewirtschaftung von Stadt- und Staatswald in Karlsruhe ermöglichen.

Eine tragfähige Karlsruher Lösung muss aber nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und noch vor der Umsetzung der Forstneuorganisation erarbeitet werden, damit diese dann auch entsprechend berücksichtigt werden kann. Wir befürchten sonst, dass nach Umsetzung der neuen Organisationsstruktur zum 1. Januar 2020 nach den jetzigen Plänen Änderungen kaum noch möglich sein werden.

Abschließend fordern wir, dass die Waldpädagogik Karlsruhe erhalten und gestärkt wird und dass das Waldzentrum als Anlaufstelle für den gesamten Wald in Karlsruhe diese Funktion weiter erfüllen kann. Auch diese beiden zentralen forstlichen Einrichtungen sprechen für eine Karlsruher Lösung.


Beste Grüße aus Karlsruhe


Dr. Helmut Rempp
AKB, 1. Vorsitzender

345. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2-Meter Regel

Andere Bundesländer zeigen, dass auch ohne ein restriktives Nutzungsrecht ein freundliches Miteinander im Wald möglich ist. Daher fordere ich eine Streichung von § 37 (3) LWaldG.

344. Kommentar von :Ohne Name
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343. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter Regel abschaffen und Regeln für ein rücksichtsvolles Miteinander im Wald aufstellen.

„Jede Regierung ist verpflichtet, sich darüber Gedanken zu machen, wie viel Bürokratie für verlässliches staatliches Handeln notwendig ist – und was als unnötige Bürokratie bezeichnet und vermieden werden sollte“ (Zitat Winfried Kretschmann zum Normenkontrollrat) Die sogenannte 2-Meter-Regel in § 37 III LWaldG ist meiner Meinung nach genau solch

„Jede Regierung ist verpflichtet, sich darüber Gedanken zu machen, wie viel Bürokratie für verlässliches staatliches Handeln notwendig ist – und was als unnötige Bürokratie bezeichnet und vermieden werden sollte“ (Zitat Winfried Kretschmann zum Normenkontrollrat)

Die sogenannte 2-Meter-Regel in § 37 III LWaldG ist meiner Meinung nach genau solch eine Regel. Sie ist kaum nachvollziehbar, wird im Alltag im Wald völlig ignoriert und auch nicht kontrolliert (weil unsere Polizei wirklich genug zu tun hat als mit Meterstäben im Wald die Wegbreite nachzumessen).

Das sogenannte „Mountainbike Handbuch“ der Landesregierung soll aufgezeigen, wie man diese Regelung vor allem in Touristisch interessanten Gebieten aufheben kann. Wenn man sich die Bürokratiekosten anschaut, die das Handbuch gekostet hat und die Gemeinden und Tourismus Gesellschaften ausgeben um bisher nur wenige Kilometer Trail auszuweisen, dann ist das ein Thema für den Normenkontrollrat.

Ich plädiere dafür, diese Regelung zu streichen und den Hessischen Regelungen sowie dem gelebten Alltag im Wald anzugleichen.

342. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2 Meter Regel

Die geltende 2-Meterregel verwehrt Mountainbikern die legale Nutzung des Waldes zum Sinne der Erholung, und das ohne einem nachvollziehbaren und belegbaren Grund. Um meinem Sport legal nachzugehen muss ich mich für mehrere Stunden ins Auto setzen und das Bundesland wechseln oder besser gleich ins Ausland fahren, wo man Mountainbiker nicht

Die geltende 2-Meterregel verwehrt Mountainbikern die legale Nutzung des Waldes zum Sinne der Erholung, und das ohne einem nachvollziehbaren und belegbaren Grund. Um meinem Sport legal nachzugehen muss ich mich für mehrere Stunden ins Auto setzen und das Bundesland wechseln oder besser gleich ins Ausland fahren, wo man Mountainbiker nicht diskriminiert sondern fördert. Über die Sinnhaftigkeit dieser Situation sollte speziell eine grüne Landesregierung ernsthaft nachdenken.
Die 2 Meterregel muss mit der Neuregelung endgültig abgeschafft werden. Dass es ohne Probleme und mit respektvollen Umgang mit allen Waldbenutzern funktioniert zeigen uns ja andere (Bundes-) Länder.

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