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Forstreform

Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

261. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter Regelung

Bitte über die Landesgrenzen hinweg schauen, was alles in den benachbarten Bundesländer/Ländern möglich ist. Da werden u.a. Skipisten zu Mountainbikestrecken ohne Probleme (Frankreich/Österreich etc.).

260. Kommentar von :Ohne Name

§37.3 ein Miteinander von Wanderern und MTB'lern wäre der Allgemeinheit dienlicher

Die 2-Meter-Regelung entzieht dem gemeinsamen Miteinander von Wanderern und Mountainbikern die Basis: ein Mountainbiker auf einem Weg unter 2-Meter ist immer ein "Gesetzloser". Wäre es nicht klüger die Mountainbiker zu integrieren und in Wegepflege, Verjüngung von Albvereinen und insgesamt in eine verantwortungsvolle Beziehung zum Wald zu bringen.

Die 2-Meter-Regelung entzieht dem gemeinsamen Miteinander von Wanderern und Mountainbikern die Basis: ein Mountainbiker auf einem Weg unter 2-Meter ist immer ein "Gesetzloser". Wäre es nicht klüger die Mountainbiker zu integrieren und in Wegepflege, Verjüngung von Albvereinen und insgesamt in eine verantwortungsvolle Beziehung zum Wald zu bringen. Es soll schwäbische Albvereine geben, die dies schon längst erkannt haben und ihre Altersstruktur so positiv verjüngt haben. Die 2-Meter-Regel verhindert dieses gute Miteinander und erschwert den Zugang der Jugend in bzw. für den Wald...was langfristig nicht gut für den Wald sein dürfte.

259. Kommentar von :Ohne Name

Die 2-Meter-Regel ist ordnungspolitisch gescheitert und völlig unnötig

Jede Änderung der Waldgesetzgebung unter Beibehaltung der sogenannten 2-Meter-Regel ist verfehlt. Allen Fahrradfahrern wird das Betretungsrecht für Wege unter 2 Meter Breite pauschal und willkürlich genommen. Das Verbot ist wissenschaftlich nicht begründet und rechtlich mehr als nur fragwürdig. Die 2-Meter-Regel wird einer ernsthaften

Jede Änderung der Waldgesetzgebung unter Beibehaltung der sogenannten 2-Meter-Regel ist verfehlt.

Allen Fahrradfahrern wird das Betretungsrecht für Wege unter 2 Meter Breite pauschal und willkürlich genommen. Das Verbot ist wissenschaftlich nicht begründet und rechtlich mehr als nur fragwürdig. Die 2-Meter-Regel wird einer ernsthaften rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten. Die DIMB und andere Fachverbände haben dies ausreichend begründet.

Des weiteren werden sämtliche touristische Projekte behindert bzw. unmöglich gemacht. Der wirtschaftliche Schaden der alleine durch den schlechten Ruf Baden-Württembergs diesbezüglich existiert ist sicher erheblich.

Die 2-Meter-Regel wird flächendeckend ignoriert weil sie für den Bürger in keiner Weise einsichtig ist und auch von den Ordnungsbehörden auch nicht durchgesetzt werden kann.

Eine derart untaugliche Regelung kann und darf nicht in eine neue Gesetzgebung übernommen werden. Leider ist nicht davon auszugehen das diese Bürgerbeteiligung irgendwie berücksichtigt wird - Politikverdrossenheit lässt grüßen !

258. Kommentar von :Ohne Name

Streichung von wirkungslosen Regelungen, Konzentration auf das Wesentliche

Verbote sollten zur Gefahrenabwendung genutzt und darauf beschränkt werden, d.h. Streichung der 2m-Regelung. Gegenseitige Rücksichtnahme ist auch in Baden-Württemberg die Realität im Wald, dafür braucht es kein Gesetz. Ich bin pro Woche etwa 100 km mit dem Fahrrad im Wald unterwegs, oftmals auch an touristischen Hotspots. Bei den häufigen

Verbote sollten zur Gefahrenabwendung genutzt und darauf beschränkt werden, d.h. Streichung der 2m-Regelung. Gegenseitige Rücksichtnahme ist auch in Baden-Württemberg die Realität im Wald, dafür braucht es kein Gesetz.
Ich bin pro Woche etwa 100 km mit dem Fahrrad im Wald unterwegs, oftmals auch an touristischen Hotspots. Bei den häufigen Begegnungen mit den unterschiedlichsten Naturnutzern, die ich erlebt oder beobachtet habe, kam es nie zu einer Gefährdung. Auch habe ich noch nie auf andere Weise von einem Unfall zwischen Wanderer und Radfahrer erfahren.

257. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung bzw. Änderung von Paragraph 37.3

Die Betretung und Nutzung des Waldes sollte allen Bürgerinnen und Bürgern in gleicher, nichtdiskriminierender Weise erlaubt sein und zwar unabhängig davon, ob sie dies zu Fuß oder auf dem Fahrrad ausüben. Die sogenannte 2-Meter Regel ist daher abzuschaffen. Es gibt keinerlei Belege für eine Notwendigkeit dieser Regelung. Im Gegensatz: es

Die Betretung und Nutzung des Waldes sollte allen Bürgerinnen und Bürgern in gleicher, nichtdiskriminierender Weise erlaubt sein und zwar unabhängig davon, ob sie dies zu Fuß oder auf dem Fahrrad ausüben.

Die sogenannte 2-Meter Regel ist daher abzuschaffen.

Es gibt keinerlei Belege für eine Notwendigkeit dieser Regelung. Im Gegensatz: es gibt in anderen Bundesländern sehr gute Regelungen, die allen Bürgerinnen und Bürgern eine gleichberechtigte Betretung und Nutzung des Waldes erlauben. Als Beispiel wird hier Hessen angeführt.

256. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel abschaffen

Die 2m-Regel ist sinnfrei und diskriminierend und das in einem grünen Bundesland.
Der Wald ist für alle da und mit Rücksicht und Toleranz gibts auch keine Probleme.

255. Kommentar von :Ohne Name

Keine schleichende Enteignung der privaten Waldbesitzer

Kleine und große private Waldbesitzer dürfen nicht durch eine Flut von unkonkreten gesetzlichen Vorgaben durch die Hintertür gegängelt werden. Leider ist in der hier vorliegenden Fassung genau dies der Fall. Eigentum ist durch das Grundgesetzt geschützt. Hier ist aber wieder erkennbar, wie der Staat das Sagen über die Fläche privater

Kleine und große private Waldbesitzer dürfen nicht durch eine Flut von unkonkreten gesetzlichen Vorgaben durch die Hintertür gegängelt werden. Leider ist in der hier vorliegenden Fassung genau dies der Fall.
Eigentum ist durch das Grundgesetzt geschützt.
Hier ist aber wieder erkennbar, wie der Staat das Sagen über die Fläche privater Waldeigentümer haben möchte.

254. Kommentar von :Ohne Name

Erhalt des mittleren Forstdienstes (§21 Abs. 4)

Erhaltung des mittleren Forstdienstes um den Kommunen mehr Entscheidungsfreiheit und Möglichkeiten zu geben. Durch den Wegfall entsteht quasi ein Berufsverbot für Forsttechniker trotz entsprechender Qualifikation! Forsttechniker haben sich seit Jahrzehnten v.a in Bayern bewährt, dies sollte man den Kommunen in BW auch ermöglichen! Die

Erhaltung des mittleren Forstdienstes um den Kommunen mehr Entscheidungsfreiheit und Möglichkeiten zu geben.



Durch den Wegfall entsteht quasi ein Berufsverbot für Forsttechniker trotz entsprechender Qualifikation!
Forsttechniker haben sich seit Jahrzehnten v.a in Bayern bewährt, dies sollte man den Kommunen in BW auch ermöglichen! Die Ausgrenzung eines Berufsstandes per Gesetz ist nicht mehr zeitgemäß!

253. Kommentar von :Ohne Name

Redaktionsteam/Waldpädagogik/Beirat/§38

Liebes Redaktionsteam, es erstaunt mich doch sehr, wenn ich Ihre Anmerkungen (vom 07.11.18; 9:47), mit Hinweisen zur Netiquette, lese. Laut Netiquette soll ich mich „aktiv in den politischen Prozess einzubringen“, „Gesetzentwürfe der Landesregierung kommentieren“ und „Beiträge – über Zustimmung und Kritik“äußern. Wenn meine Meinung zählt, die

Liebes Redaktionsteam,
es erstaunt mich doch sehr, wenn ich Ihre Anmerkungen (vom 07.11.18; 9:47), mit Hinweisen zur Netiquette, lese.
Laut Netiquette soll ich mich „aktiv in den politischen Prozess einzubringen“, „Gesetzentwürfe der Landesregierung kommentieren“ und „Beiträge – über Zustimmung und Kritik“äußern. Wenn meine Meinung zählt, die Prozesse von unseren Beiträgen leben und sie wirklich an unseren Erfahrungen, Anmerkungen und Verbesserungsvorschlägen interessiert sind, muss es auch erlaubt sein, darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Forstreform auch der Paragraph 37 im Landeswaldgesetz geändert werden könnte und auch sollte. Wie im Zuge der Neuausrichtung der Waldpädagogik einem jungen Menschen schlüssig erklärt werden soll, warum er mit seinem Fahrrad nur auf Wegen, die breiter als 2 Meter sind, fahren darf, wird eine spannende Angelegenheit.

Zum Beirat:
Der erholungssuchende Steuerzahler ist im Beirat mit einem Vertreter gegenüber den Vertretern der Wirtschaft deutlich unterrepräsentiert. Hier sollte je ein Vertreter eines Wander-, Rad,- und Laufsportverbandes sitzen.

Zu §38(2):
Eine Sperrung sollte weiterhin unverzüglich anzuzeigen sein, damit ggf. Umleitungsmaßnahmen ergriffen werden können. Sonst kann es passieren, dass Sperrungen, die nicht nachvollziehbar sind oder überraschend auftauchen, ignoriert werden, weil keine Umfahrungsbeschilderung möglich wurde.

Mit freundlichen Grüßen
P. K.

252. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter Regel

Hallo, als Übungsleiter einer Mountainbiken-Gruppe ist es für mich selbstverständlich mich im Wald verantwortungsvoll zu verhalten. Durch die 2-Meter Regel ist man bei der Planung der Stecken jedoch stets in einem Dilemma: Fährt man nur auf breiten Forstwegen, bleibt der Spaß auf der Strecke. Ignoriert man die 2-Meter Regel, bewegt man sich in

Hallo,
als Übungsleiter einer Mountainbiken-Gruppe ist es für mich selbstverständlich mich im Wald verantwortungsvoll zu verhalten. Durch die 2-Meter Regel ist man bei der Planung der Stecken jedoch stets in einem Dilemma: Fährt man nur auf breiten Forstwegen, bleibt der Spaß auf der Strecke. Ignoriert man die 2-Meter Regel, bewegt man sich in einem rechtlichen Graubereich.
Mountainbiken hat sich zu einer beliebten Sportart etabliert, ist ökologisch und fördert die Gesundheit und das Wohlbefinden. Aus diesen Gründen sollte im Rahmen des Forstreformgesetzes die 2-Meter Regel abgeschafft werden.

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