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Forstreform

Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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481. Kommentar von :Ohne Name

Forderungen an die Forstreform von einem Privatwaldbesitzer

Sehr geehrte Damen und Herren, als Privatwaldbestizer habe ich folgende Forderungen an die Neuorganistion der Forstverwaltung: • eine Beratungsoffensive Privatwald • qualifizierte Förster auf der Fläche zur Beratung und Betreuung des Privatwaldes • Solidarität des Staatswaldes mit Privat- und Kommunalwald wie bisher bei Kalamitäten •

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Privatwaldbestizer habe ich folgende Forderungen an die Neuorganistion der Forstverwaltung:

• eine Beratungsoffensive Privatwald
• qualifizierte Förster auf der Fläche zur Beratung und Betreuung des Privatwaldes
• Solidarität des Staatswaldes mit Privat- und Kommunalwald wie bisher bei Kalamitäten
• Eine neue Ausgleichszulage Wald für die überbordende Erholungsnutzung der Wälder
• Keine Betreuungsverträge als Voraussetzung der (geförderten) Betreuung ab 5 ha, sondern wie
bisher fallweise Betreuung aller Privatwaldbesitzer mit verwaltungsinterner Abrechnung der
Förderung.

Ich bitte um Berücksichtigung der Vorschläge bei der Forstreform.

Gerhard Blum

Gutach/Schwb.


479. Kommentar von :Ohne Name

Weg mit der 2mR. Sie ist NICHT NUR ordnungspolitisch gescheitert

Sehr geehrter Kommentator 5836, Mountainbiker wollen nicht "über den Privatwald verfügen", auch nicht "ihre Grenzen überschreiten", sondern ihr Betretungsrecht wahrnehmen. Auf Waldwegen ist das Fahrradfahren dem Zufußgehen gleichgestellt und es gibt keinen wissenschaftlich haltbaren Grund dieses zu bestreiten. Die 2mR begrenzt dieses Recht in BaWü

Sehr geehrter Kommentator 5836, Mountainbiker wollen nicht "über den Privatwald verfügen", auch nicht "ihre Grenzen überschreiten", sondern ihr Betretungsrecht wahrnehmen. Auf Waldwegen ist das Fahrradfahren dem Zufußgehen gleichgestellt und es gibt keinen wissenschaftlich haltbaren Grund dieses zu bestreiten. Die 2mR begrenzt dieses Recht in BaWü grundgesetzwidrig. Diese Regel hält einer ernsthaften rechtlichen Überprüfung aus mehreren Gründen nicht stand.

480. Kommentar von :Ohne Name
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478. Kommentar von :Ohne Name

Landeswaldgesetz

Mit Verwunderung habe ich die Entwicklungen bei der geplanten Änderung des Landeswaldgesetzes vernommen. Von der Landesregierung war zugesagt worden, das Gesetz nur hinsichtlich Kartellrecht und Forstreform zu ändern. Tatsächlich besprechen nun u.a. Vertreter von Landessportbund, Landesnaturschutzverband und Nabu, wie sie am besten über den

Mit Verwunderung habe ich die Entwicklungen bei der geplanten Änderung des Landeswaldgesetzes vernommen. Von der Landesregierung war zugesagt worden, das Gesetz nur hinsichtlich Kartellrecht und Forstreform zu ändern. Tatsächlich besprechen nun u.a. Vertreter von Landessportbund, Landesnaturschutzverband und Nabu, wie sie am besten über den Privatwald verfügen können. Wir Privatwaldbesitzer bleiben außen vor. Mit welchem Recht und auf welcher Rechtsgrundlage?

Schon länger versuchen waldferne Interessengruppen, Einfluss auf die Bewirtschaftung unserer Wälder zu nehmen und uns schleichend zu enteignen. Waldbesitzer, die ihren Wald gesetzeskonform nutzen, werden an den Pranger gestellt und müssen sich rechtfertigen. Der Wald wird nicht mehr als Nutzwald respektiert, der jemandem gehört, sondern wie selbstverständlich als Erholungspark und Naturschutzgebiet gesehen, das der Allgemeinheit 24 Stunden am Tag 365 Tage im Jahr offen zu stehen hat, ohne Einschränkung und ohne finanzielle Gegenleistung. Ist das nicht genug? Kommen die Freizeitsportler und Erholungssuchenden dadurch immer noch nicht ausreichend zu ihrem Recht? Müssen alle Wälder Baden-Württemberges flächendeckend für alle und jeden jederzeit für alle gewünschten Tätigkeiten zugänglich sein? Sind Pflichten und Einschränkungen nur den Besitzern zumutbar, den Freizeitnutzern aber nicht?

Im Staatswald mag die Sicht der waldfernen Interessengruppen ihre Berechtigung haben, ist er schließlich Eigentum des Staates und damit letztlich aller Bürger, die seine Bewirtschaftung ja auch mit Steuergeldern ermöglichen. Der Privatwald ist dagegen, wie der Name schon sagt, Privateigentum. Die Besitzer sind zum Teil existenziell auf die - ohnehin schon gefährdeten, oft genug zu geringen - Gewinne angewiesen. Ihre Wälder wurden jahrhundertelang in ihren Familien weitervererbt und von ihren Vorfahren unter hohem Aufwand zu dem gemacht, was sie heute sind - mit dem Ziel, ihren Nachkommen ein sicheres (Zusatz)Einkommen zu gewährleisten. Die Wege, die dort verlaufen, sind großteils von den Besitzern angelegt worden, teils mit, oft genug auch ohne öffentliche Gelder. Und sie werden auch heute von ihren Besitzern gepflegt und offengehalten, nicht von den Freizeitnutzern.

Vorgesehen sind mehrere Änderungen, die in Summe den Aufwand für die Waldbewirtschaftung weiter erhöhen, die wirtschaftlichen Gewinne dagegen weiter senken. Dabei haben wir durch Trockenheit, Windwürfe und Käferplagen schon jetzt mehr und mehr Einbußen. Von selbstbestimmter Bewirtschaftung und Gestaltungsfreiheit kann schon jetzt nicht mehr die Rede sein. Oft genug kann man als Waldbesitzer nur noch auf Schadereignisse reagieren und hoffen, dass unterm Strich noch etwas übrig bleibt, um existieren zu können. Ich glaube nicht, wir Kleinwaldbesitzer in Baden-Württemberg Verursacher des Klimawandels sind. Ausbaden müssen wir es trotzdem.

Sollten die von Freizeitsportlern und Naturschützern angestrebten Änderungen kommen, wäre eine Verzerrung des Wettbewerbs die Folge. Wir hätten dann in Baden-Württemberg strengere Auflagen als Waldbesitzer in anderen Bundesländern. Das stünde der Intention der Kartellrechtsbehörde, einheitlichen Wettbewerb zu ermöglichen, entgegen. Es wäre die Frage, wie die Behörde auf diesbezügliche Beschwerden reagierte. Die Auseinandersetzung mit der Kartellrechtsbehörde war schließlich alleiniger Grund für die Gesetzesänderung, zumindest offiziell.

Einer Wettbewerbsverzerrung entgegentreten könnte das Land dann nur noch mit einem finanziellen Ausgleich der zusätzlichen Lasten, die es uns aufbürden möchte. Eine Flächenstilllegung von 10 Prozent wie im Staatswald müsste dann mit Steuergeldern gegenfinanziert werden, sonst wäre es Enteignung. Mit welchem Recht? Von Erholungssuchenden müsste man Eintritt verlangen oder sie anderweitig zur Kasse bitten, schließlich hätten wir dann den großen Freizeitpark, den manche anstreben und dem ja auch die landwirtschaftlichen Flächen von manchen jetzt schon zugezählt werden, Stichwort Offenhaltung der Kulturlandschaft wegen des Tourismus'.

Die Frage wäre noch, wie es möglich ist, dass Sportler und Naturschützer sich plötzlich so einig sind. Bisher hatte man den Eindruck, ihre Interessen seien gegenläufig. Es gibt genügend Freizeitsportler, die Wegegebote und Absperrungen ignorieren, Rehkitze aus dem Unterholz treiben und im Winter Wildtiere aus dem Winterschlaf wecken. Von Hinterlassenschaften in Form von Fäkalien in Verbindung mit Papiertaschentüchern und Müll ganz zu schweigen. Hat der Naturschutz hiermit keine Probleme mehr? Oder sollen diese Auswüchse mit verschärften Naturschutzmaßnahmen auf dem Rücken der Waldbesitzer, nicht der Verursacher, wettgemacht werden?

Eingeschränkt werden könnte durch die Gesetzesänderung auch der Einsatz großer Maschinen. Sollen wir zurückkehren zur Handarbeit wie vor 100 Jahren? Waldarbeit ist gefährliche Schwerstarbeit. Es gilt, den Arbeitenden vor zu hoher Belastung zu schützen. An jedem Arbeitsplatz, an dem Angestellte arbeiten, hat der Arbeitgeber dies zu gewährleisten. Mit dem Einsatz von Harvestern und Großmaschinen ist die Arbeit effektiv und schnell, die Störung ist heftig, aber kurz. Auf die Wiederherstellung des Bodens schaut der verantwortungsbewusste Waldbesitzer aus Eigeninteresse schon jetzt. Auch ist manchmal etwas Geduld gefragt; Vieles reguliert die Natur selbst. Im Falle der Waldverjüngung ist es sogar erwünscht, warum nicht auch hier?

Großmaschinen können auch aus Sicherheitsgründen angebracht sein. Geht ein Nebenerwerbswaldbesitzer allein zum Holzhauen, ist es eine Herausforderung für ihn, seine Bäume zu Boden zu bringen, ohne Waldbesucher darunter zu begraben. Oft genug werden Absperrungen ignoriert, eine zweite Person, die für Sicherheit sorgen könnte, ist nicht dabei. Im Falle eines großen Maschineneinsatzes werden Absperrungen vielleicht eher respektiert. Und der Waldbesitzer arbeitet in diesem Fall nicht allein, sondern hat ein Unternehmen angestellt, das dann auch die Verantworung übernimmt. Ein kleiner Privatwaldbesitzer kann es schon jetzt fast nicht mehr verantworten, einen Baum zu fällen. Von ihm zu verlangen, er soll einen Unternehmer bezahlen, der alles händisch erledigt und auf Maschinen verzichtet, ist realitätsfern. Schon weil immer mehr Unternehmer beschäftigt werden, kann auf Großmaschinen nicht verzichtet werden.

Im Übrigen werden beim Einsatz von Großmaschinen häufige Rückeschäden vermieden. Zudem werden Synergieeffekte erreicht: weniger Arbeit für den einzelnen Waldbesitzer, effektivere Aufarbeitung etwa von Sturm- oder Käferholz. Man sollte den Waldbesitzern die Erleichterung der Arbeit gönnen. Fragen Sie mal bei den über 80-Jährigen nach, was Waldarbeit früher bedeutet hat.

Hinsichtlich des Totholzes, das im Wald verbleiben soll, gibt es viele Unklarheiten. Wer einen "hinreichenden" Anteil von Totholz im Wald belassen soll, wüsste gern verbindlich, was "hinreichend" bedeutet. Und ob das Belassen von Totholz auch dann gilt, wenn Käferbefall vorliegt. Zu klären wäre auch, was genau mit "Totholz" gemeint ist. Fällt darunter zum Beispiel auch das Reisig eines frisch gefällten Baumes? Wie lange gilt es noch als lebendig, ab wann als tot? Was ist mit Höfen, auf denen Holzhackschnitzelheizungen betrieben werden? Müssen dann große Bäume gefällt werden, um an Heizmaterial zu kommen? Das kann nicht im Sinne der Ökologen sein. Bisher durften die Abfälle von Holzhieben dafür verwendet werden.

Das Ziel, klimastabile Wälder aufzubauen, ist nicht zu kritisieren. Aktionismus und das Ausüben von pauschalen Handlungszwängen aber sind fehl am Platz. Indem man die Herstellung eines bestimmten Waldbildes als Pflicht ins Gesetz aufnimmt, suggeriert man, dass dies problemlos möglich und nur eine Frage des Willens sei.

Waldbesitzern unterstellt man, sie würden sich bisher nicht darum kümmern. Das Gegenteil ist der Fall. Seit Jahren werden die Waldbesitzer auf jeder Forstversammlung ausführlich informiert, bei Aus- und Weiterbildung ist der Mischwald schon lange Thema. Das Bewusstsein ist längst vorhanden, und wo es möglich ist, wird entsprechend gehandelt. Auch Naturverjüngung wird schon lange praktiziert, je nach Wildbestand mit mehr oder weniger Erfolg (hier wären dann die Jäger noch ins Boot zu holen). Wie es Bäume aber an sich haben, dauert es seine Zeit. Ein Wald kann nicht in zehn, 20 Jahren komplett umgebaut werden. Die Waldbilder ändern sich im Übrigen ohnehin, wenn sich bestehenden Bäume nicht mehr halten können. Jeder vernünftige Privatwaldbesitzer wird aus Eigeninteresse entsprechend reagieren. Etwas mehr Gelassenheit täte allen gut.

Die Frage wäre zudem, welche Baumarten eingebracht werden sollen und wie. Wer legt fest, welche Baumarten genehm sind? Und wer übernimmt die (finanzielle) Verantwortung, wenn besagte Bäume nicht anwachsen? Aus ökologischer Sicht sollten es vermutlich heimische Baumarten sein. Je nach Höhenlage sind manche Arten geeignet oder eben nicht. Ein Stück weit steht das Einbringen neuer Baumarten auch der Naturverjüngung entgegen. Woher sollen denn die Samen kommen? Vermehren kann sich nur, was da ist. Und es ist ja ausdrückliches Ziel, den Wald möglichst natürlich zu verjüngen. Schön wäre auch, wenn klar wäre, wie man neue Baumarten angesichts der Trockenheit ansiedeln könnte, und was geschieht, wenn es nicht funktioniert? Soll man sie händisch gießen?

Wichtig wäre generell die Rückkehr zur Praxistauglichkeit von Vorschriften. Dazu gehört, die Betreuung des Privatwalds weiterhin im Reviersystem zu belassen und die Notwendigkeit im Gesetz klarzustellen. Bestehende Forstbetriebsgemeinschaften und andere Zusammenschlüsse aus Kommunal- und Privatwald müssen erhalten bleiben. Wie soll ich als Waldbesitzerin allein alles organisieren? Zwar wären die Kenntnisse vorhanden, aber nicht die Kapazitäten. Es geht ja nicht nur um die wirtschaftliche Nutzung des Waldes, sondern um den Wald als Ganzes. So, wie er derzeit genutzt wird und wie es bleiben sollte.

Gerade im Schwarzwald gibt es viele Kleinwaldbesitzer, die ihren Wald neben ihrer Landwirtschaft und weiteren Standbeinen bewirtschaften. Auch in der Landwirtschaft nehmen die Vorschriften, nicht zuletzt aufgrund des Naturschutzes, mehr und mehr zu. Nun soll sich das auf den Wald ausweiten. Schon aus Zeitgründen ist es aber gar nicht möglich, weitere Vorgaben zeitgerecht und korrekt umzusetzen. Schon jetzt ersticken wir in Bürokratie und Regelungswut. Wir hetzen schon seit längerem jeder Änderung hinterher und können oftmals nur noch reagieren anstatt zu agieren, denn Vorgaben sind immer mit strengen Fristen verbunden. Neustes Beispiel: der Vorantrag für FAKT. Die Mehrheit der Privatwaldbesitzer ist eben nicht nur Waldbesitzer, sondern Vieles mehr. Wann soll man das alles denn machen, neben Landwirtschaft, Beruf und Familie?

Hinzu kommt, dass ständig Institutionen oder Interessengruppen unser Gelände überplanen, siehe Hochschwarzwälder Gipfeltrail, Erholungswaldkartierung oder Biotopkartierung. Wir werden weder im Vorfeld informiert, noch um Erlaubnis gefragt. Einbezogen werden wir erst, wenn wir auf die Barrikaden gehen, und dann auch nur soweit, wie es unbedingt nötig ist. Aus den Planungen wird aber Realität, die uns weiter und weiter einschränkt und letztendlich Enteignung bedeutet. Was ist "Eigentum" noch wert?

Und wie soll man das als Wald- und Hofbesitzer psychisch aushalten, wenn einem noch mehr und noch mehr Verantwortung und Pflichten aufgebürdet werden? Wenn man sich trotz nachhaltiger, gesetzeskonformer Nutzung seines Eigentums vor selbsternannten - fachfremden - Rechthabern rechtfertigen muss? Wenn einem sukzessive das finanzielle Einkommen entzogen wird, man aus Zeitgründen aber nicht dazu kommt, den finanziellen Verlust durch andere Tätigkeiten auszugleichen? Wenn man nie weiß, was als nächstes kommt und man fürchten muss, den Dingen nicht mehr gewachsen zu sein, obwohl man ausgebildet und vom Fach ist? Es ist doch so: Wir haben einen praktischen Beruf erlernt, sitzen aber immer mehr am Schreibtisch und haben immer das Gefühl, mit einem Bein in der Illegalität zu stehen. Man fühlt sich ausgeliefert. Wo bleibt die Rechtssicherheit? Ständige Verschärfungen sind für mich das Gegenteil von Rechtssicherheit.

Ich persönlich rate meinen Kindern, trotz Interesse an Landwirtschaft und Forst lieber einen anderen Beruf zu erlernen und in die Wirtschaft zu gehen. Das Problem: Aufgrund der vielen Vorgaben ist der Betrieb eines Hofes mit Wald im Nebenerwerb schon jetzt fast nicht mehr möglich. Gleichzeitig reicht ein Haupterwerbsbetrieb ohne zusätzliche Standbeine finanziell schon lange nicht mehr aus. Wir haben immer mehr Arbeit, immer mehr Stunden, die nicht vergütet werden. Das wäre auch bei angemessenem Einkommen nicht in Ordnung, aber das Einkommen ist ja oftmals nichtmal angemessen. Sei es im Bereich Milch, im Bereich Fleisch oder im Bereich Holz: Wir produzieren und liefern hohe Qualität und bekommen dann die Abrechnungen der Abnehmer serviert. Uns wird gegeben, was man für angemessen hält. Ob es ausreichend ist, interessiert nicht. Ausbeutung nennt man das. Zum Preisdiktat kommen Diktate des Naturschutzes und der Freizeitlobby. Verschiedene Behörden und alle möglichen Interessengruppen sagen uns, was wir zu tun haben und legen die Grenzen, innerhalb der wir uns bewegen sollen, fest. Soll ich das meinen Kindern als sinnvoll und erstrebenswert vermitteln? Sicher nicht. Wenn ein aber ein Betrieb weder im Haupt- noch im Nebenerwerb mit angemessenem Aufwand zu managen ist, ist es nur eine Frage der Zeit, bis er ganz aufgegeben wird.

Aus meiner Sicht muss der Eigentümerverantwortung die Eigentümerfreiheit entgegenstehen. Es kann nicht sein, dass Fachfremde über meinen Wald bestimmen. Es ist genug, dass sie ihn nutzen dürfen. Eigentum verpflichtet, ja, aber dem werden wir schon bisher mehr als gerecht. Eigentum sollte seinen Besitzer auch ernähren. Und ihm nicht nur Last, sondern auch Freude sein. Nicht nur dem Freizeitnutzer und Naturschützer. Die Mehrheit der Waldbesitzer ist durchaus verantwortungsbewusst und fachlich versiert. Wir wissen schon, was wir tun.

Man könnte das Gesetz, abgesehen von verwaltungsstrukturellen Reformbedarf, lassen wie es ist. Ständiges Verändern kostet Geld und Energie, die besser in der Sache verwendet würden. Auch Forstleute wären dankbar dafür. Zur Erinnerung: Ohne Kartellverfahren wäre eine Gesetzesänderung kein Thema gewesen. Zumindest offiziell hat man nie etwas davon gehört. Und nun soll plötzlich so Vieles falsch sein? Man sollte den Landessportbund und den Naturschutz in ihre Grenzen verweisen. Hände weg von unserem Wald!

477. Kommentar von :Ohne Name

Grundpflichten statt Förderung ökologischer Ziele

Grund und Ziel der Gesetzesreform waren die notwendigen Anpassungen im Rahmen der Forstreform. So weit so gut. Was aber in diesem Entwurf steht greift massiv in die Eigentumsrechte des Privatwaldes ein und bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Politik der Förderung und Freiwilligkeit. Die Tatsache, dass Privatwald auch wirtschaftliche

Grund und Ziel der Gesetzesreform waren die notwendigen Anpassungen im Rahmen der Forstreform. So weit so gut.
Was aber in diesem Entwurf steht greift massiv in die Eigentumsrechte des Privatwaldes ein und bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Politik der Förderung und Freiwilligkeit.
Die Tatsache, dass Privatwald auch wirtschaftliche Zielsetzungen verfolgt und dies als nachhaltig handelndes Forstunternehmen auch muss wird schlichtweg ignoriert. Egal ob es sich um Waldbesitzer handelt, die mit ihrem Waldeigentum ihren Lebensunterhalt bestreiten oder den Kleinprivatwaldbesitzer, welcher sein Brennholz im eigenen Wald schlagen möchte, allen wird nach diesem Entwurf die Freiheit den Wald nach eigenem Ermessen zu bewirtschaften massiv eingeschränkt.
Waren die zusätzlichen Leistungen für die Allgemeinheit bisher als solche förderfähig, soll der Privatwald diese nun auf eigene Kosten zur Verfügung stellen.

Dazu nur zwei Beispiele:

§ 14 Pflegliche Waldbewirtschaftung
„[…] Pflicht zur Verbesserung und Wiederherstellung von Boden und Bodenfruchtbarkeit.“
Bedeutet schlicht den Wegfall der Förderung von Bodenschutzkalkung. Diese zahlt der Privatwald nun als Teil seiner gesetzlichen Pflicht selbst.
§ 22 Umweltvorsorge
„[…] insbesondere durch Belassen eines hinreichenden Anteils an Totholz.“
Grundgedanke und Konsequenz bleiben gleich. Was Pflicht ist, kann auch nicht mehr gefördert werden. Was andere Bundesländer als gesellschaftliche Ziele anerkennen und deren Mehraufwand bzw. Produktionsverlust für den privaten Waldbesitz durch finanzielle Förderung zumindest teilweise ausgleichen, soll der baden-württembergische Waldbesitzer in Zukunft auf eigene Kosten zur Verfügung stellen.

Genauso könnte man von Autowerkstätten verlangen von vier Winterreifen zwei zu verschenken, da dies im Sinne der Allgemeinheit sei.

Die Liste dieser neuen Plichten für den Privatwald geht bedauerlicherweise an vielen Stellen des Entwurfs weiter.
Wie darf man denn bitte beispielsweise § 22 Absatz 2 verstehen? „[…] Hierbei stellen Konzepte wie die Naturschutzstrategie des Landes oder die Waldnaturschutzstrategie eine wichtige Grundlage dar.“
Wird also in einer dieser Strategien in fünf Jahren festgehalten, dass 25 Festmeter Totholz pro Hektar für Reliktarten wünschenswert wäre, dann wird dies im selben Atemzug auch gesetzliche Pflicht für den Privatwald?
Wie stellt man sich das in Zukunft vor? Wird der Revierleiter zum reinen „Forstpolizist“ umfunktioniert, welcher dann über die Lande zieht und das Belassen von „hinreichend Totholz“ fordert?
Ein gemeinsames Gestalten unserer Kulturlandschaft wird ersetzt durch die Keule des rechtlichen Zwanges. Inwieweit das die Zusammenarbeit mit uns Waldbesitzern fördern und erfolgreich gestalten soll bleibt mir ein Rätsel.
In Zeiten, in denen wir gemeinsam auf den Klimawandel reagieren müssen, wird diese Abkehr von der bisherigen Förderpolitik hin zur Gesetzespflicht, bestimmt nicht den gewünschten ökologischen Mehrwehrt bringen. Vielmehr scheint mir das Potenzial gegeben, einen unnötigen Keil zwischen die ausführende Forstverwaltung und die Waldeigentümer zu treiben.
Gebraucht wird vielmehr eine noch intensivere Beratung aller Waldeigentümer und das kann kein „Forstpolizist“ übernehmen.
Bitte überdenken Sie die angedachten Änderungen nochmals eingehend!

476. Kommentar von :Ohne Name

Geplante Änderung des Landeswaldgesetzes im Zuge der Forstreform

Die Änderungen des Landeswaldgesetzes im Zuge der Forstreform beinhalten nicht, wie von der Landesregierung versprochen, lediglich Änderungen zur Forstreform sondern darüber hinaus massive Nachteile für den Körperschafts- und Privatwald. Die Veränderungen unter § 14 und 15 haben zur Folge: - dass es neue Wiederherstellungs- und

Die Änderungen des Landeswaldgesetzes im Zuge der Forstreform beinhalten nicht, wie von der Landesregierung versprochen, lediglich Änderungen zur Forstreform sondern darüber hinaus massive Nachteile für den Körperschafts- und Privatwald.

Die Veränderungen unter § 14 und 15 haben zur Folge:
- dass es neue Wiederherstellungs- und Verbesserungspflichten für den Waldeigentümer gibt
- dass der Waldumbau und die Jungbestandspflege nicht mehr förderbar sein kann
- dass die FFH-Managementpläne allgemeinverbindlich werden. Eine weitere Verschärfung des FFH-Themas
- eine ungewisse Vorschrift für einen "hinreichenden" Totholzerhalt
- Einschränkungen der Möglichkeiten freiwilliger, geförderter Naturschutzmaßnahmen. (Ökokonto, Vertragsnaturschutz)

475. Kommentar von :Ohne Name

Stellungnahme zur Änderung des Landeswaldgesetztes der Gemeinde Baiersbronn

Sehr geehrte Damen und Herren, im Zuge der Forstreform in Baden-Württemberg ist es nötig, ein neues Waldgesetz zu erlassen. In den bisherigen Gesetzgebungsprozess waren die kommunalen Spitzenverbände mit eingebunden. Wie von dort berichtet, wurde leider nun die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zuge der Forstreform in Baden-Württemberg ist es nötig, ein neues Waldgesetz zu erlassen. In den bisherigen Gesetzgebungsprozess waren die kommunalen Spitzenverbände mit eingebunden. Wie von dort berichtet, wurde leider nun die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, nicht eingehalten.
Als große waldbesitzende Gemeinde haben wir uns intensiv mit dem nun vorliegenden Gesetzesentwurf befasst und nehmen sehr gern die Möglichkeit zur direkten Beteiligung wahr und möchten folgende Anregungen und Denkanstöße vorbringen:
Die im § 14 -Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes- aufgeführte Forderung nach bodenschonenden Verfahren ist für einen Forstbetrieb nicht durchführbar. Bodenschonende Verfahren bedeutet, dass hier Forstunternehmer mit Spezialmaschinen zum Einsatz kommen müssten, die am Markt nicht verfügbar oder wenn sie verfügbar sind, sehr teuer sind. Gerade für einen fichtendominierten Forstbetrieb wie den Gemeindewald Baiersbronn ist es außerordentlich wichtig, das Käferholz zeitnah und schlagkräftig aufzuarbeiten. Sollte die Anwendung von bodenschonenden Verfahren in das Gesetz aufgenommen werden, kann die schnelle Aufarbeitung des Käferholzes nicht mehr gewährleistet werden.
Das Belassen von einem hinreichenden Anteil an Totholz des § 22 ist sehr unbestimmt und kann für einen fichtendominierten Forstbetrieb problematisch werden. Aus Gründen des Frostschutzes kann ein Forstbetrieb im Nordschwarzwald kein Totholz der Baumart Fichte liegen lassen, müsste aber, um diesen „hinreichenden Anteil“ zu erreichen von anderen Baumarten mehr Totholz belassen. Dies wiederum könnte anderweitig verwertet werden. Wenn kein nennenswerter Anteil Totholz anderer Baumarten vorhanden ist, würde gegen das Gesetz verstoßen werden.
Die im Gesetz angedachte Umsetzung der Naturschutzstrategie des Landes oder die Waldnaturschutzstategie sehen wir als problematisch an. Der Waldeigentümer wird hier stark in der Wahl der Bewirtschaftungsform seines Waldes und dadurch in seinen Grundrechten als Besitzer eingeschränkt.
Des Weiteren können wir nicht nachvollziehen, dass die forsttechnische Betriebsleitung weiterhin nur vom höheren Dienst erfolgen kann. In Bayern ist die forsttechnische Betriebsleitung auch durch den gehobenen Dienst möglich und wird dort auf einem sehr hohen Niveau ausgeführt. Weiterhin sind für einen mittleren kommunalen Forstbetrieb, die Inhalte der Ausbildung für den gehobenen Dienst viel entscheidender, da hier ein deutlich größer Praxisbezug gelehrt wird. Dieser Praxisbezug ist für die Betriebsleitung entscheidend. Außerdem werden im Rahmen des Traineeprogrammes die Inhalte größtenteils deckungsgleich für gehoben und höheren Forstdienst gelehrt.
Wir als großer kommunaler Waldbesitzer sehen einige im Gesetz vorgesehene Regelungen sehr kritisch. Der Gemeindewald Baiersbronn leistet im Bereich der Umweltvorsorge, der pfleglichen Bewirtschaftung und im Bereich Erholung im Wald schon bisher hervorragende Arbeit. Durch die angedachten Änderungen ist zu befürchten, dass wir in unserem freien Eigentumsrecht und in unserer betriebswirtschaftlichen Arbeitsweise stark eingeschränkt werden. Aus unserer Sicht sollten freiwillige Naturschutzmaßnahmen und der Einsatz moderner Forsttechnik durch eine Förderung gestärkt werden.
Wir hoffen, dass wir mit unseren Vorschlägen einen positiven Beitrag zum Gesetzgebungsverfahren leisten konnten.

Mit freundlichen Grüßen
Jochen Veit

474. Kommentar von :Ohne Name

Privatwald

Die vollumfängliche Pflege sowie der Erhalt der aktuellen Privatwälder und der notwendigen Ressourcen dazu, sollten durch den Staat massiv gefördert werden um auch in Zukunft eine Bestandssicherheit aufweisen zu können. Das Wohl der Bevölkerung, die Naherholungsgebiete der Privatwälder alleine begründen diese finanzielle Förderung. Eine

Die vollumfängliche Pflege sowie der Erhalt der aktuellen Privatwälder und der notwendigen Ressourcen dazu, sollten durch den Staat massiv gefördert werden um auch in Zukunft
eine Bestandssicherheit aufweisen zu können.
Das Wohl der Bevölkerung, die Naherholungsgebiete der Privatwälder alleine begründen diese finanzielle Förderung.
Eine Einschränkung der Privaten Nutzung sowie Vorgaben zur Bewirtschaftung wie in der Neufassung des Gesetzesentwurfs ist abzulehnen.
Privatwald ist nicht allgeimverbindlich zur Nutzung per Gesetz zuzureichen - Privatwald kann und sollte der Allgemeinheit zur Erholung dienen - jedoch im Rechtsbestand des Eigentümers und mit dessen Maßgabe verbleiben.




473. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Anscheinend ist die 2m-Regel das einzigste Problem in Baden-Württemberg. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob wirklich schon einmal ein Mountainbiker deswegen bestraft wurde? Im Moment sehe ich als Waldbesitzer die Lage so: Es hält sich eh niemand an die 2m-Regel und ich werde auch niemand deshalb anzeigen. Passiert aber ein Unfall, z.B. weil ein

Anscheinend ist die 2m-Regel das einzigste Problem in Baden-Württemberg. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob wirklich schon einmal ein Mountainbiker deswegen bestraft wurde? Im Moment sehe ich als Waldbesitzer die Lage so: Es hält sich eh niemand an die 2m-Regel und ich werde auch niemand deshalb anzeigen. Passiert aber ein Unfall, z.B. weil ein Ast im Weg liegt (durch Sturm oder auch wegen Forstarbeiten), bin ich nicht haftbar. Fällt die 2m-Regel, sehe ich hier langfristig massive Haftungsprobleme auf uns zukommen.
Zudem sind unsere ganzen Fahr- und Maschinenwege eh über 2m breit. Diese Wege (oftmals auch ohne Subventionen gebaut) stehen der Allgemeinheit sowieso schon kostenlos zur Verfügung. Auch hier gibt es schon oft genug Schwierigkeiten mit uneinsichtigen Waldbesuchern, die eine Sperrung wegen Hiebsmassnahmen nicht akzeptieren wollen.
Bitte machen sie uns die Waldbewirtschaftung nicht noch schwerer!

472. Kommentar von :Ohne Name

Forstreformgesetz

Der aktuelle gesellschaftliche Trend, dass allgemeine Lasten und Funktionen für das Allgemeinwohl zunehmend auf Eigentümer verschoben werden, setzt sich auch im Forstreformgesetz fort. Das Gesetz zeigt den gesellschaftlichen Trend, dass die Allgemeinwohlverpflichtung des Eigentums genutzt wird, um Ansprüche von Bevölkerungsgruppen durchzusetzen.

Der aktuelle gesellschaftliche Trend, dass allgemeine Lasten und Funktionen für das Allgemeinwohl zunehmend auf Eigentümer verschoben werden, setzt sich auch im Forstreformgesetz fort.
Das Gesetz zeigt den gesellschaftlichen Trend, dass die Allgemeinwohlverpflichtung des Eigentums genutzt wird, um Ansprüche von Bevölkerungsgruppen durchzusetzen.
Wir Waldbesitzer wehren uns gegen die zusätzlichen Lasten, die uns durch neue Bewirtschaftungsstandards und Pflichten auferlegt werden, für die wir aber keinen Ausgleich in Form von Ausgleichszahlungen oder institutioneller Förderung erhalten. Dies gilt für alle Betriebsgrößen, insbesondere aber für diejenigen Betriebe, die zwar wirtschaftliche Tätigkeiten erfordern, aber nicht im Haupterwerb bewirtschaftet werden können. Diesen Betrieben entstehen höhere Kosten durch Wegfall der institutionellen Förderung.
Wir befürchten, dass die institutionelle Förderung, die jetzt in direkte Förderung umgewandelt werden soll, zukünftig weiter eingeschränkt wird oder Sparmaßnahmen zum Opfer fällt, während zugleich ständig mehr Leistungen unseres Waldes für die Allgemeinheit verlangt werden und wir Bewirtschaftungseinschränkungen hinnehmen müssen.
Dies geschieht im Gesetz mittels unbestimmter Rechtsbegriffe, die je nach politischem Willen schärfer oder weicher ausgelegt werden können.
Dies betrifft insbesondere z.B. §14 (1) mit den Ausführungen und Bestimmungen zur pfleglichen Bewirtschaftung, der es politisch möglich macht, Kalkung zur Pflicht des Waldeigentümers zu erklären, eine bestimmte Baumartenzusammensetzung vorzuschreiben oder bestimmte Pflegemaßnahmen vorzuschreiben. Dies bedeutet aus unserer Sicht, dass damit auch zukünftige Fördertatbestände wegfallen können, bzw. fachliche Eingriffe ins Eigentumsrecht. Auch wenn nicht näher bestimmt wird, wer zukünftig beurteilt, wann eine Maßnahme oder Pflege gesetzeskonform ist.
Was heißt genau §42 a(2) das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans die sachkundige Betreuung im Privatwald? Bedeutet das, dass bei schlechterer Haushaltslage kein Förster mehr für Betreuungsleistung im Privatwald mehr zur Verfügung steht? Oder dass zukünftig ganz auf institutionelle Förderung verzichtet werden kann?
§55: Bislang waren Gegenstand der (kostenpflichtigen) Betreuung „die überwiegend im betrieblichen Interesse des Waldbesitzers liegenden forstbetrieblichen Maßnahmen“. Künftig sind es die „für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 12 erforderlichen und im Interesse des Waldbesitzenden liegenden forstbetrieblichen Tätigkeiten“.
Das ist ein großer Unterschied, der für uns Waldbesitzer bedeutet, dass wir nicht mehr selbst die Zielsetzung unserer Waldbewirtschaftung bestimmen. Denn sowohl die (kostenpflichtige!) Betreuung, wie auch die Beratung durch den Förster, zielt nicht mehr auf das überwiegende betriebliche Interesse, sondern primär auf die Erfüllung der ökologischen Grundpflichten des Waldbesitzers nach § § 12 ff LWaldG.
Unser Interesse für die Überarbeitung des Waldgesetzes ist:
1. Die Bewahrung der Freiheit des Eigentümers bei betrieblicher Zielsetzung und im betrieblichen Handeln.
2. Erhalt unserer qualifizierten Förster auf der Fläche zur Beratung und Betreuung
3. Erhalt der pauschalierten institutionellen Förderung für den Privatwald bis 100 Hektar Besitzgröße.
4. eine angemessene Ausgleichszulage Wald als Anerkennung der Gesellschaft für unsere Leistungen für das Allgemeinwohl (Saubere Luft. Sauberes Trinkwasser, Arten- und Biotopschutz, Landschaftsbild, Erholungsleistungen)