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Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

21. Kommentar von :Ohne Name

Die gesellschaftlichen Ansprüche an den Wald, der sich seit Jahren einem Wandel unterzieht – weg von der zunehmenden Ökonomisierung der Forstwirtschaft - hin zur naturverträglichen Erholungsnutzung müssen in der Änderung des Landeswaldgesetzes viel stärke

Im Vorblatt zum Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg wird unter „F. Nachaltigkeitscheck“ u.a. folgendes erläutert: „(...) In Bezug auf den Körperschaftswald stellen die Vorgaben dieses Gesetzes sicher, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen im Wald umfassend hinsichtlich der ökologischen Tragfähigkeit, der sozialen

Im Vorblatt zum Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg wird unter „F. Nachaltigkeitscheck“ u.a. folgendes erläutert: „(...) In Bezug auf den Körperschaftswald stellen die Vorgaben dieses Gesetzes sicher, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen im Wald umfassend hinsichtlich der ökologischen Tragfähigkeit, der sozialen Verantwortung und der ökonomischen Zieldimension abgewogen werden.(...) Durch die Errichtung einer rechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts für die Bewirtschaftung des Staatwaldes werden Rahmenbedingungen geschaffen, die eine vorbildliche multifunktionale Waldbewirtschaftung mit ökonomischen Effektivitäts- und Effizienzsteigerungen verantwortungsvoll verbindet. (...) Bei der Staatswaldbewirtschaftung sind positive Auswirkungen auf die nachhaltige Sicherung und Verbesserung der Schutz- und Erholungsfunktion und damit zur Daseinsvorsorge, insbesondere im Hinblick auf die Artenvielfalt aus der Umsetzung von Maßnahmen des Waldnaturschutzes zu erwarten. “

Für die Modernisierung der Forsteinrichtungen und Bewirtschaftungsmöglichkeiten benötigt es also nun eine umfangreiche Änderung des Landeswaldgesetzes BW mit dem Ziel auch die Schutz- und Erholungsfunktion zu verbessern. Schön, dass wir hierzu die Möglichkeit erhalten an der Diskussion teilhaben zu können und hoffentlich werden die Kommentare dann auch im weiteren Verfahren ernst genommen.

Liest man sich alle geplanten Gesetzesänderungen durch, fragt man sich jedoch deutlich, weshalb die o.g. formulierten Ziele so wenig berücksichtigt wurden. Ins Auge springt sofort, dass das in § 37 Abs. 3 Landeswaldgesetz geregelte Betretungsrecht, also konkret das veraltete Verbot von Befahren von Wegen unter 2-Meter-Breite mit dem Rad, immer noch nicht aufgehoben wurde.

Für unseren Gesetzgeber sollte der individuelle Erholungsbedarf des Waldes der gesamten Breite der Erholungssuchenden auch umfangreiche Überarbeitungen des Landeswaldgesetzes bedeuten. Die Erholung im Staatswald spielt in der öffentlichen Wahrnehmung eine immer herausragendere und wichtigere Rolle. Tausende Wanderer, Radfahrer, Mountainbiker bewegen sich schon heute im Staatswald und eine rücksichtsvolle Begegnung – auch im Sinne der Natur – sowie eine ökonomische Nutzung ist durchaus möglich, weshalb eine Anpassung und Modernisierung des Landeswaldgesetzes in diesem Bereich unerlässlich ist.

Daher stellt sich also tatsächlich die Frage, weshalb bei einer schon lang überfälligen Änderung des Landeswaldgesetzes nun anscheinend nur die ökonomischen Belange der Forstinteressen berücksichtigt werden, nicht aber die der Allgemeinheit?!

Nachdem der Mountainbikesport sich in den letzten Jahrzehnten in der Allgemeinheit etabliert hat und zur gesetzlich garantierten Erholungsfunktion dazu gehört – wie auch andere Outdoorsportarten – sollte auch das Betretungsrecht, konkret der Satz 3 des § 37 Absatz 3 Landeswaldgesetz im Rahmen der Gesetzesänderung endlich entfallen. Überfällig ist das schon lange, wenn man bedenkt, dass eine Petition von nahezu 60.000 Menschen vor etwa 4 Jahren beim Landtag BW gestellt wurde, in welcher darum gebeten wurde, die 2-Meter-Regel endlich fallen zu lassen. Runde Tische, Gespräche mit Verbänden scheinen immer noch nichts bewirkt zu haben. Mountainbiker wollen ihrem Hobby und Sport nicht nur in speziellen Parks oder auf einzelnen genehmigten Strecken nachgehen, wo sie mit dem Auto hinfahren müssen, sondern sich gleichberechtigt wie Wanderer in der Natur bewegen – und zwar von zu Hause aus.

Wer jetzt die kritische Frage stellt: „Wie viel Freizeitsport verträgt unsere Naturlandschaft noch?“ Dem kann man nur entgegen, dass sich Mountainbiker bereits seit Jahren in der Natur bewegen und ein Wegfall der 2-Meter-Regel keine Steigerung der Mountainbiker Zahlen bringt, sondern lediglich die bisher vorhandenen Familien, Kinder, Sportler endlich aus der Illegalität hebt. Außerdem könnte man die Mountainbiker mit Sicherheit auch dazu Bewegen sich an der Wegpflege zu beteiligen, wenn sie endlich auch ein Recht hätten auf allen Wegen unterwegs zu sein. Praktisch ist der Mountainbikesport bereits heute allgegenwärtig. Keiner der Mountainbiker möchte illegal unterwegs sein. Aber selbst wer sich an das Verbot gerne halten würde, der müsste seinen Sport in der Natur aufgeben, obwohl er ihn liebt und er einen unbezahlbaren Ausgleich mit unermesslicher Erholungsfunktion darstellt.

Ein Mountainbike ist schon per se ein Geländefahrrad, das besonders auf den Einsatz abseits befestigter Straßen ausgerichtet ist.

Ein Verbot auf Wegen unter 2 m Breite entspricht demnach einem Verbot des Mountainbikesports in Baden-Württemberg.

Verleugnen lässt es sich also heutzutage tatsächlich nicht mehr, dass Mountainbikesport schon längst ein Breitensport geworden ist. Natürlich muss bei einer Änderung des Landeswaldgesetzes daher auch endlich die Erholungsfunktion im Sinne des Gemeinwohls neu definiert werden, denn daraus ergeben sich auch Rechtsansprüche einzelner Erholungssuchender. Nutz, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes sind gleichrangig zu bewerten und müssen auch bei dieser anstehenden Gesetzesänderung berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Interessen der Waldbewirtschaftung mit den Interessen der Erholungssuchenden abgewogen und gleichermaßen berücksichtigt werden müssen.

Wenn man bedenkt, dass das Allgemeinwohl den Grad der Rücksichtnahme bei der Waldbewirtschaftung zu jederzeit bestimmen sollte, wurden die Interessen der Mountainbiker bei der Gesetzesänderung absolut nicht berücksichtigt. Vor allem hoffe ich auch für unsere Kinder, dass der Abwägungsfehler im kommenden Änderungsprozess korrigiert und die Interessen aller Erholungssuchenden gleichermaßen berücksichtigt werden, also die 2-Meter-Regel entfällt. Denn auch unsere Kinder, die bereits jetzt schon durch den Wald fahren, würden davon profitieren, dass auch sie endlich aus der Illegalität treten können. Gerade unsere Kinder lernen vor allem auch durch das Mountainbiken, sich so zu verhalten hat, dass die in §37 Abs. 1 Landeswaldgesetz geregelte Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Wie bringt man den Kindern das aber bei wenn sie illegal unterwegs sind? Das Land könnte sich einfach an geltendes Bundesrecht anlehnen, das Radfahren auf Wegen unabhängig von der Wegbreite erlauben und damit die Wogen glätten.

Fraglich ist sowieso, ob das Land BW weitere Konkretisierungen hinsichtlich des Betretungsrechts festlegen darf. § 14 Absatz 2 des Bundeswaldgesetz ermächtigt die Länder zwar, dass sie Einzelheiten regeln können. Jedoch können die Länder NUR aus WICHTIGEM GRUND, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
Eine vom Landesgesetzgeber VERMUTETE Gefährdungslage reicht nicht aus, um einen nach §14 Abs.2 Bundeswaldgesetz Absatz 2 geforderten wichtigen Grund zu konstruieren und damit die Ermächtigung zu erhalten das bundesrechtlich gegebene Betretungsrecht weiter einzuschränken. Um das Bundesrechtlich erlaubte Fahren auf Wegen weiter einzuschränken, müsste das Land hohe gesetzliche Schranken überwinden. Ein gegenseitiges Rücksichtgebot aller Erholungssuchender ist definitiv ein milderes Mittel und würde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz tatsächlich entsprechen als die 2-Meter-Regel.

Ein generelles Verbot für das Befahren von Wegen unter 2-Meter-Breite mit dem Rad, wie es in § 37 Abs. 3 Satz 3 Landeswaldgesetz geregelt ist, ist daher aus meiner Sicht sehr fragwürdig. Dass eine Einschränkung aus Gründen des Schutzes anderer Erholungssuchender, die sich auf denselben Wegen zu Fuß im Wald bewegen angemessen und geboten ist, ist eine reine Annahme und Vermutung.
Im Gegensatz dazu gibt es in den letzten Jahren keinerlei nachgewiesene Personenschäden, die durch Mountainbiker entstanden sind, obwohl diese ungeachtet der 2-Meter-Regel bereits seit Jahren auf Singeltrails und Pfaden in Baden-Württemberg unterwegs sind und Wanderern begegnen. Vielmehr gibt es steigende Zahlen von vorsätzlich gelegten „Bikerfallen“ die Mountainbiker zum Stürzen oder durch einen gespannten Draht in Hals Höhe sogar in Lebensgefahr bringen. Der Konflikt verschärft sich immer stärker, da die Täter meinen im Recht zu sein und das mit allen Mitteln durchsetzen wollen.
Ein Mountainbiker ist nicht durch das Radfahren auf engen Wegen gefährlich, da er jederzeit anhalten und ausweichen kann- auch auf schmalen Wegen - sondern erst dann, wenn er sich rücksichtslos durch den Wald, die Fußgängerzone und im Verkehr bewegt. Alle rücksichtsvollen Mountainbiker stellen demnach keine Gefahr für Wanderer oder andere Erholungssuchende dar, auf schmalen Wegen, werden jedoch durch die aktuell gültige Rechtnorm in die Illegalität gedrängt und damit diskriminiert.

Polemisch könnte man das sinnbildlich auch so begreiflich machen: „Nur weil PKWs 200 km/h fahren können, schließt der Gesetzgeber sie schließlich auch nicht aus Städten aus, wo sich Kinder bewegen und Raser eine Gefährdung für sie darstellen könnten.“

Das Land BW geht also bei einer Aufrechterhaltung der 2-Meter- Regel von einer offensichtlich unrichtigen Einschätzung einer Gefährdungslage aus, weshalb die in § 37 Abs. 3 Satz 3 Landeswaldgesetz geregelte 2-Meter-Regel nicht geeignet ist den Zweck „das Recht auf Leben und persönliche Unversehrtheit“ herzustellen. Es scheitert bereits an der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit der Maßnahme.

Der Schutz aller Erholungssuchender wäre deutlich höher, wenn gegenseitige Rücksichtnahme und Respekt gelten würden, als wenn gesetzliche Konflikte durch die Bevorzugung einzelner Nutzergruppen regelrecht heraufbeschworen werden. In Regionen wo sich alle gleichberechtigt in der Natur bewegen ist das Verständnis füreinander vorhanden und Konflikte verschärfen sich gar nicht erst.
Die Ziele des Landeswaldgesetzes sind demnach nebeneinander gleichberechtigt zu bewerten. Erholungssuchende bestehen in der heutigen Zeit nun Mal zu einem Großteil aus Mountainbiker.

Der Sport ist in der Allgemeinheit längst angekommen und wird lediglich in der Politik noch verdrängt. Eine Modernisierung, Korrektur und eine Anpassung des Landeswaldgesetzes ist demnach diesbezüglich unerlässlich.

Der Wegfall der Anzeigepflicht bei Sperren nach § 38 Absatz 2 ist in der vorgeschlagenen Gesetzesänderung ebenfalls nicht nachvollziehbar. Wie sollen die Interessen aller Erholungssuchenden gewahrt bleiben, wenn nicht mehr nachvollzogen werden kann, wann Sperren begonnen haben. Es fehlt die Kontrollmöglichkeit.

Dass weiterhin an einer höchstmöglichen Lieferung wertvollen Holzes festgehalten werden soll ist aus umweltschutzrechtlicher Sicht bedenklich – auch wenn „eine naturnahe Waldbewirtschaftung in § 45 als neues Ziel im Staatswald hinzukommen soll. Eine höchstmögliche Lieferung widerspricht der naturnahen Waldbewirtschaftung. Eine höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes kann niemals nachhaltig sein, weshalb das Wort „höchstmöglich“ entfernt werden sollte. Auch stehen die technisch eingesetzten Geräte – die immer größer werden und vernichtende Schneisen in den Wald ziehen, im Widerspruch zu einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Hier muss auf alle Fälle nachgebessert werden, da zum Teil 6m breite Schneisen in den Wald gezogen und die Flur sowie ganze naturnahe Wege zerstört werden.

Dass mit der Gesetzesänderung vor allem ökonomische / wirtschaftliche Interessen verfolgt werden bezeugt die Festsetzung des § 11 des Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW. Hier wird festgelegt, dass im Beirat von Forst BW NUR EIN Vertreter der Erholung (Landessportbund), aber MEHRERE Vertreter von Forst- bzw. Wirtschaftsverbänden vorgesehen sind. Das verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die gleichberechtigten Ziele des Landeswaldgesetzes und lässt KEINE GLEICHBERECHTIGTE INTERESSENVERTRETUNG zu. Erholungssuchende werden künftig in dem Beirat einfach überstimmt, damit diskriminiert und der Wald wird weiterhin zum Wirtschaftsbetrieb degradiert.

Viel zu wenig wurden also aus meiner Sicht bislang die gesellschaftlichen Ansprüche an den Wald, der sich seit Jahren einem Wandel unterzieht – weg von der zunehmenden Ökonomisierung der Forstwirtschaft - hin zur naturverträglichen Erholungsnutzung in der Änderung des Landeswaldgesetzes berücksichtigt.

Ich würde mir daher wünschen, dass Baden-Württemberg bei der Änderung des Gesetzes die Erholungsnutzung stärkt und endlich auch dem Mountainbikesport (und auch allen anderen Erholungssuchenden) Gehör schenkt und diesen Sport als naturnahen Sport unterstützt und fördert und die 2-Meter-Regel endlich abschafft.

20. Kommentar von :Ohne Name

Nicht zeitgemäßer Entwurf

Ich bin der Meinung das für eine nachhaltige Nutzung des Waldes die (Nah-)Erholungsfunktion nicht außer Acht gelassen werden darf.

Deswegen fordere ich eine Abschaffung der Zwei-Meter Regel. Diese ist nicht zeitgemäß, da in allen anderen Bundesländern in D keine solche vorhanden ist und hier die Unfallzahlen und die Bodenerosion nicht höher sind.

Ich bin der Meinung das für eine nachhaltige Nutzung des Waldes die (Nah-)Erholungsfunktion nicht außer Acht gelassen werden darf.
Deswegen fordere ich eine Abschaffung der Zwei-Meter Regel. Diese ist nicht zeitgemäß, da in allen anderen Bundesländern in D keine solche vorhanden ist und hier die Unfallzahlen und die Bodenerosion nicht höher sind. In vielen Ländern Europas gibt es ebenfalls keine ähnliche Regeln. Auch benachteiligt diese Einschränkung den Tourismus welcher vielerorts schon seit einigen Jahren stark zurückgeht, da im nahen Ausland Investitionen in den Ausbau von Wander-/MTB-/Reit- Wegen getätigt werden.
Des Weiteren muss die Haftung des Grundstückeigentümers für die Wege entfernt oder zumindest stark eingeschränkt werden, da jeder bei der Benützung von unbefestigten Waldwegen mit gewissen Risiken rechnen muss.

Kommentar vom Moderator

Anmerkung der Redaktion

Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer,

vielen Dank für Ihre Anregungen und Ihr Anliegen bezüglich der 2-Meter-Regel. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im vorliegenden Gesetzentwurf nur organisatorische Fragen der Forstwirtschaft geregelt werden. Die Problematik der 2-Meter-Regel bezieht sich an dieser Stelle nicht auf den zur Diskussion

Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer,

vielen Dank für Ihre Anregungen und Ihr Anliegen bezüglich der 2-Meter-Regel. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im vorliegenden Gesetzentwurf nur organisatorische Fragen der Forstwirtschaft geregelt werden. Die Problematik der 2-Meter-Regel bezieht sich an dieser Stelle nicht auf den zur Diskussion gestellten Inhalt.

Bitte beschränken Sie Ihre Kommentare, im Sinne der Netiquette, auf das konkrete Vorhaben (Neuorganisation der Fortwirtschaft). Gerne können Sie den bereits eingestellten Kommentaren über die Bewertungsfunktion zustimmen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Redaktionsteam

19. Kommentar von :Ohne Name

Stellungnahme eines Grundstückseigentümers

Ich bin sehr verärgert, mit welcher Selbstverständlichkeit hier andere über mein Eigentum verfügen! Ich war heute im Wald der seit 1492 in unserem Familienbesitz ist und habe Ihn gepflegt! Wir betreiben nachhaltige Fortswirtschaft, damit für die kommenden Generationen der Wald erhalten bleibt. Unser Eigentum, der Wald, wird von der Allgemeinheit

Ich bin sehr verärgert, mit welcher Selbstverständlichkeit hier andere über mein Eigentum verfügen!
Ich war heute im Wald der seit 1492 in unserem Familienbesitz ist und habe Ihn gepflegt!
Wir betreiben nachhaltige Fortswirtschaft, damit für die kommenden Generationen der Wald erhalten bleibt. Unser Eigentum, der Wald, wird von der Allgemeinheit zerstört ! Autos ,Kraftwerke um einige Punkte zu nennen schädigen unsere Bäume .
Hinzu kommen immer mehr Menschen, die den Wald nur noch als Erholungswald und Spielplatz für Ihre Hobbys sehen.
Sie fordern die Abschaffung der 2 Meterregelung , um immer noch anspruchsvollere Wege zu benutzen und tiefer in den Wald vorzudringen , wo bleibt da denn die Wertschätzung für Tiere und Natur .
Und wenn jemandem etwas Passiert soll der Grundstückseigentümer dafür auch noch haftbar gemacht werden! Dies ist mir mit einem Mountainbiker selber schon passiert .

Was Sie Im Staatswald oder im Kommunalwald machen kann ich nicht bestimmen, jedoch steht hinter jedem Privatwald eine Familie die vom Wald lebt .

Wir haben in unserem Betrieb schon genügend Vorschriften und Einschränkungen die wir ertragen müssen und damit muss nun Schluss sein, es ist genug!!!

Ich Fordere

- Keine weitere schleichende Enteignung des Eigentums

- Die Eigentümer müssen mehr Rechte bei der Erstellung einer solchen Gesetzesvorlage bekommen

- Eine Beratungsoffensive Privatwald

- Qualifizierte Förster auf der Fläche zur Beratung und Betreuung des Privatwaldes

- Die Bodenschutzkalkung muss weiterhin übernommen werden und zwar zu 100%

- Eine neue Ausgleichszulage Wald ist für die überbordende Erholungsnutzung unserer Wälder zwingend notwendig

- Keine Betreuungsverträge als Voraussetzung der Betreuung ab 5 ha , sondern wie bisher Beratung und Betreuung aller Privatwaldbesitzer bis 200 ha mit verwaltungsinterner Abrechnung der Förderung

- Solidarität des Staatswaldes mit Privat- und Kommunalwald wie bisher bei Kalamitäten



18. Kommentar von :Ohne Name
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17. Kommentar von :Ohne Name

Die 2-Meter-Regel ist ordnungspolitisch gescheitert

Jede Änderung der Waldgesetzgebung unter Beibehaltung der sogenannten 2-Meter-Regel ist verfehlt. Allen !! Fahrradfahrern wird das Betretungsrecht für Wege unter 2 Meter Breite pauschal und willkürlich genommen. Das Verbot ist wissenschaftlich nicht begründet und rechtlich mehr als nur fragwürdig. Die 2-Meter-Regel wird einer ernsthaften

Jede Änderung der Waldgesetzgebung unter Beibehaltung der sogenannten 2-Meter-Regel ist verfehlt.
Allen !! Fahrradfahrern wird das Betretungsrecht für Wege unter 2 Meter Breite pauschal und willkürlich genommen. Das Verbot ist wissenschaftlich nicht begründet und rechtlich mehr als nur fragwürdig. Die 2-Meter-Regel wird einer ernsthaften rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten. Die DIMB und andere Fachverbände haben dies ausreichend begründet.
Außerdem wird die 2-Meter-Regel flächendeckend ignoriert und kann von den Ordnungsbehörden auch nicht durchgesetzt werden. Eine derart untaugliche Regelung kann nicht in eine neue Gesetzgebung übernommen werden.

16. Kommentar von :Ohne Name

Wenig überzeugender Entwurf

Keine Abschaffung der 2-Meter-Regel? Das ist schade. Wenn man heutzutage den Straßenverkehr betrachtet, muss man feststellen: Wie immer geht es eigentlich vor allem um gegenseitige Rücksichtnahme. Verbote helfen da zwar im Schadensfall die Haftungsfrage klarer zu regeln. Eine Verbesserung des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer wird dadurch jedoch

Keine Abschaffung der 2-Meter-Regel? Das ist schade. Wenn man heutzutage den Straßenverkehr betrachtet, muss man feststellen: Wie immer geht es eigentlich vor allem um gegenseitige Rücksichtnahme. Verbote helfen da zwar im Schadensfall die Haftungsfrage klarer zu regeln. Eine Verbesserung des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer wird dadurch jedoch nur sehr eingeschränkt erreicht. Warum nicht mehr Kreativität auf Seite des Gesetzgebers?

Das mit dem Wegfall der Anzeigepflicht ist hingegen ein schlechter Witz. Wie soll denn jemand, der mühsam eine Veranstaltung im Wald angemeldet und kostenpflichtig genehmigt bekommen hat, in Zukunft von plötzlich eingerichteten Sperren erfahren?

15. Kommentar von :Ohne Name

Erholungsnutzung BWaldG

Es wird im §37 weiterhin an der unsäglichen und längst überholten 2m-Regel für Radfahrer festgehalten. Hier handelt es sich um eine unsägliche Gängelung aller in BW lebenden Mountainbiker, die ihren Sport so wie alle anderen Naturnutzer des Waldes ausleben wollen. Nachweislich wird der Wald und deren Wege nicht mehr oder weniger beeinträchtigt als

Es wird im §37 weiterhin an der unsäglichen und längst überholten 2m-Regel für Radfahrer festgehalten. Hier handelt es sich um eine unsägliche Gängelung aller in BW lebenden Mountainbiker, die ihren Sport so wie alle anderen Naturnutzer des Waldes ausleben wollen. Nachweislich wird der Wald und deren Wege nicht mehr oder weniger beeinträchtigt als Wanderer, oder andere Sport treibende Personen. Mountainbiker werden diskriminiert, das soweit führt, das es sie von diesem Sport abhält oder in die Illegalität treibt.

Warum funktioniert in Baden-Württemberg nicht, was in anderen Bundesländern seit Jahrzehnten gelebte Realität ist?
Der vernünftigere Ansatz wäre hier eine grundsätzliche Erlaubnis.

14. Kommentar von :Ohne Name

Änderung LWG

Ich persönlich finde es erschreckend, das man ein Gesetz dann ändert möchte, wenn es dem Land voraussichtlich Mehreinnahmen verschafft. Wenn schon, dann sollte man es so ändern das alle Nutzer, vor allem die Erholungssuchenden was davon haben. Die Chance auf die Abschaffung des §37, insbesondere der sehr umstrittenen sogenannten 2m Regel sollte mit

Ich persönlich finde es erschreckend, das man ein Gesetz dann ändert möchte, wenn es dem Land voraussichtlich Mehreinnahmen verschafft. Wenn schon, dann sollte man es so ändern das alle Nutzer, vor allem die Erholungssuchenden was davon haben. Die Chance auf die Abschaffung des §37, insbesondere der sehr umstrittenen sogenannten 2m Regel sollte mit rein gepackt werden.
Also, liebe Politiker, wenn schon ändern, dann bitte so das man ohne Gesetzeskonflikt, Wege unter 2m Breite befahren darf.

13. Kommentar von :Ohne Name

Anpassung des LWG

Ich finde es dreist in die Anpassung des Gesetzes die Änderungen der Bewirtschaftung mit rein zu packen. Dadurch wird die Vorgehensweise unübersichtlich und das Gesetz wird durchgewunken. Ich sage Ihnen Schluss mit der übertriebenen Regulierungswut. Die privaten Wälder sind schon seit vielen Generationen in privater Bewirtschaftung und ich möchte

Ich finde es dreist in die Anpassung des Gesetzes die Änderungen der Bewirtschaftung mit rein zu packen. Dadurch wird die Vorgehensweise unübersichtlich und das Gesetz wird durchgewunken. Ich sage Ihnen Schluss mit der übertriebenen Regulierungswut. Die privaten Wälder sind schon seit vielen Generationen in privater Bewirtschaftung und ich möchte behaupten in einem sehr guten Zustand. Daher vordere ich sie auf Finger weg von der übertriebenen Einflussnahme seitens des Staates. Sie lassen sich ja auch nicht vorschreiben wie sie ihren Vorgarten zu Bewirtschaften haben.

12. Kommentar von :Ohne Name

So nicht

Wenn man schon eine Korrektur des LWaldG vornimmt und dies mit dem BWaldG begründet, dann sollte man dies auch in allen Punkten tun. Dazu zählt dann z.B. auch die Entfernung des unsäglichen und im BWaldG nicht vorhandenen §37 (3) des LWaldG BaWü, die so genannte 2m Regelung für MTB. Diese sollte dann ebenfalls an das BWaldG angepasst und damit

Wenn man schon eine Korrektur des LWaldG vornimmt und dies mit dem BWaldG begründet, dann sollte man dies auch in allen Punkten tun. Dazu zählt dann z.B. auch die Entfernung des unsäglichen und im BWaldG nicht vorhandenen §37 (3) des LWaldG BaWü, die so genannte 2m Regelung für MTB. Diese sollte dann ebenfalls an das BWaldG angepasst und damit gestrichen werden.

Was im obigen Artikel schlichtweg nicht genannt wird - und damit aus meiner Sicht auch durchaus als Verschleierung von Tatsachen gelten kann - ist die Änderung des §38 (2): Die Anzeigepflicht bei Sperren bis zwei Monaten Dauer fällt zukünftig weg, d.h. Waldbesitzer können ohne Meldung sperren. Die Forstbehörde kann die Sperrung zwar aufheben, aber die Kontrollmöglichkeit ist nicht mehr gegeben, wie lange eine Sperrung bestand und ob sie für diese Dauer auch notwendig ist.

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