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Schulgesetz

Angehende Konditorenmeister und Konditormeisterinnen nehmen am Unterricht in der Gewerblichen Schule Im Hoppenlau teil. (Bild: © picture alliance/Marijan Murat/dpa)

Schule

Gesichtsverhüllung bei schulischen Veranstaltungen

Mit dem Änderungsgesetz soll das Schulgesetzes um ein Verbot von Gesichtsverhüllungen bei schulischen Veranstaltungen an öffentlichen Schulen ergänzt werden. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus ist dabei ausgenommen.

Das Schulgesetz soll um ein ausdrückliches Verbot der Gesichtsverhüllung bei schulischen Veranstaltungen an öffentlichen Schulen ergänzt werden, um die offene Kommunikation insbesondere im Unterricht zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern sicherzustellen. Wirksamer Unterricht basiert auf einer Kommunikation, für die auch die Wahrnehmung der Mimik eine wesentliche Grundlage darstellt.

Bedeckung wesentlicher Gesichtspartien

Der Begriff der Verhüllung des Gesichts meint das vollständige Bedecken oder ein Bedecken wesentlicher Gesichtspartien. Es kommt nicht darauf an, dass die Schülerin oder der Schüler die Verhüllung auch bezweckt. Das Verbot richtet sich an Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen. Auf Schulen in freier Trägerschaft findet es keine Anwendung. Andere Personen werden von der Regelung nicht erfasst.

Das Verhüllungsverbot erstreckt sich ausdrücklich auf sämtliche schulische Veranstaltungen. Davon erfasst sind insbesondere der Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schulen wie etwa außerunterrichtliche Veranstaltungen. Die Regelung lässt nach Entscheidung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter Ausnahmen aus schulischen oder gesundheitlichen Gründen zu. Hiervon umfasst sind zum Beispiel Ausnahmen für das Tragen von Masken bei einer schulischen Theaterproduktion, Schutzgegenständen bei Praxiserfahrungen wie Praktika und Kleidung beim schulischen Wintersport oder für Bandagen bei dem Heilungsprozess infolge einer Krankheit der Schülerin oder des Schülers.

Mund-Nasen-Bedeckungen sind ausgenommen

Ausgenommen ist ferner das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus. Verstöße gegen das Verbot der Verhüllung des Gesichts sollen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Gesetzentwurf zur Änderung des Schulgesetzes mit Begründung (PDF)

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 23. September 2020 kommentieren.

Kommentare : zur „Änderung des Schulgesetzes“

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5. Kommentar von :CNG-Fan

Wirklich wichtig?

Folgende Punkte erscheinen mir viel wichtiger für eine gute Bildungsqualität: - digitale Ausstattung der Lehrer und Schulen verbessern (jeder Lehrer erhält einen PC/Laptop-Arbeitsplatz wie es in der Industrie bei so einem Stellenprofil seit Jahren Standard ist! - Personalführung und -verantwortung inkl. Mitarbeiterbewertung und Bonussystem. Also

Folgende Punkte erscheinen mir viel wichtiger für eine gute Bildungsqualität:
- digitale Ausstattung der Lehrer und Schulen verbessern (jeder Lehrer erhält einen PC/Laptop-Arbeitsplatz wie es in der Industrie bei so einem Stellenprofil seit Jahren Standard ist!
- Personalführung und -verantwortung inkl. Mitarbeiterbewertung und Bonussystem. Also nachvollziehbares Leistungsprinzip. Echte Weisungsbefugnis für Abteilungsleiter in Schulen zur einheitlichen Umsetzung des Lehrauftrages (Lehrer meinen meist immer noch individuell entscheiden zu dürfen was die Umsetzung des Lehrplanes betrifft oder auch die Entscheidung der (Nicht)-Nutzung von IT-Applikationen)

4. Kommentar von :Bürger(in)2020

Richtiger Weg - falscher Zeitpunkt

Im Grunde finde ich das Gesetz gut. Aber wenn schon Gesetz, dann für alle Schulen - ohne Ausnahmen. Den Kindern, welche seither eine Verhüllung trugen, würde die Integration in die Klassengemeinschaft dadurch erleichtert. Allerdings ist in meinen Augen der Zeitpunkt komplett falsch gewählt, da der MNS genau das untergräbt, was dieses Gesetz

Im Grunde finde ich das Gesetz gut. Aber wenn schon Gesetz, dann für alle Schulen - ohne Ausnahmen. Den Kindern, welche seither eine Verhüllung trugen, würde die Integration in die Klassengemeinschaft dadurch erleichtert. Allerdings ist in meinen Augen der Zeitpunkt komplett falsch gewählt, da der MNS genau das untergräbt, was dieses Gesetz bewirken soll - nämlich im Unterricht und bei Veranstaltungen die Mimik der Kinder auch erkennen zukönnen.
Fazit: Richtiger Weg - falscher Zeitpunkt

3. Kommentar von :SomeQuestion

Ein für das Miteinander schädliches Stück Stoff

Ich begrüße dieses Gesetz sehr. Grundsätzlich gehören religiöse Symbole, auch christliche, nicht in Schulen, Universitäten. Ein Verbot (Kopftuch, Burka und Nikab) ist schon aus Gründen der Menschenwürde richtig. Denn Mädchen, Frauen sollten als Menschen sichtbar sein. Der Niqab stammt ursprünglich von der Arabischen Halbinsel, wo sich

Ich begrüße dieses Gesetz sehr. Grundsätzlich gehören religiöse Symbole, auch christliche, nicht in Schulen, Universitäten.

Ein Verbot (Kopftuch, Burka und Nikab) ist schon aus Gründen der Menschenwürde richtig. Denn Mädchen, Frauen sollten als Menschen sichtbar sein.

Der Niqab stammt ursprünglich von der Arabischen Halbinsel, wo sich Beduinen und ihren Frauen mit Gesichtstüchern gegen die scharfen Wüstenwinde schützten. Im Koran ist er nicht erwähnt. Im 19. Jahrhundert breitete er sich im Nahen und Mittleren Osten aus als exklusive Kopfbedeckung für Oberschichtfrauen, die sich in ihren Häusern bewusst von der Öffentlichkeit des Straßenlebens fernhielten. In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts verschwand dieser Edel-Niqab völlig aus den islamischen Gesellschaften entlang des Mittelmeeres, bis er nach dem Ölboom in den siebziger Jahren über die Rückkehrerfamilien aus Saudi-Arabien wieder auftauchte – diesmal als religiöser Marker im Straßenalltag und bei Frauen aller gesellschaftlichen Schichten.
Es hat also überhaupt nichts mit Religionsfreiheit zu tun, daß wird nur gerne eingeredet.
Es ist schon merkwürdig das Muslime Toleranz einfordern, wo sie selber alle anderen Religionen ablehnen und nicht tolerieren. Der Islam hat den Absolutheitsanspruch inne, dass darf man nie vergessen.

Schon Karl Popper meinte zur in Deutschland gerne gelebten uneingeschränkten Toleranz:
Uneingeschränkte Toleranz führt mit Notwendigkeit zum Verschwinden der Toleranz. Denn wenn wir die uneingeschränkte Toleranz sogar auf die Intoleranten ausdehnen, wenn wir nicht bereit sind, eine tolerante Gesellschaftsordnung gegen die Angriffe der Intoleranz zu verteidigen, dann werden die Toleranten vernichtet werden und die Toleranz mit ihnen.“

Und nochmals Popper:
Popper sprach von einer "Offener Gesellschaft" und meinte damit eine Gesellschaft, die sich nach dem Prinzip Versuch und Irrtum entwickelt –
allein dieses Prinzip ist in den Augen islamischer Rechtgläubiger des Teufels.

Also nochmals ein eindeutiges JA zu diesem Gesetz, wir leben in einem säkularen, freiheitlich demokratischer Staat und sollten diesen stärken und nicht durch "falsch" verstandene Toleranz verschlechtern - wenn Integration funktionieren soll.

2. Kommentar von :dietmarferger.de

Absolut unnötiges Gesetz

Wie ohne Name 5894 schon ausführte, sind nicht nur die Begriffe schwammig, sondern das Gesetz greift in verschiedene Grundrecht ein. Ad absurdum wird das Gesetz geführt durch die gleichzeitige Erlaubnis, MNB zu tragen. Eine MNB verbunden mit einer Sonnenbrille und langen Haaren verhüllt fast so gut wie eine Vollveschleierung. Weiterhin ist die

Wie ohne Name 5894 schon ausführte, sind nicht nur die Begriffe schwammig, sondern das Gesetz greift in verschiedene Grundrecht ein.
Ad absurdum wird das Gesetz geführt durch die gleichzeitige Erlaubnis, MNB zu tragen. Eine MNB verbunden mit einer Sonnenbrille und langen Haaren verhüllt fast so gut wie eine Vollveschleierung.
Weiterhin ist die Ausnahme von Schulen in freier Trägerschaft ebenfalls problematisch. Dies würde bewirken, dass beispielsweise streng islamische Eltern ihre Kinder auf Schulen in freier Trägerschaft schicken, in denen eine solche Verschleierung gestattet ist - dies führt zur Ghettobildung und verhindert die Integration.

1. Kommentar von :ohne Name 5894

Keine Verhüllung von Freiheitsrechten!

Das Ministerium verkennt leider mal wieder die Reichweite seiner Kompetenz, den Bildungsauftrag des Staates und die Grundrechte. Wirksamer Unterricht basiert eben nicht auf einer Kommunikation, bei der die Wahrnehmung der Mimik möglich ist, sondern auf den vermittelnden Inhalten und der fachlichen und pädagogischen Kompetenz der Lehrkräfte. Mit

Das Ministerium verkennt leider mal wieder die Reichweite seiner Kompetenz, den Bildungsauftrag des Staates und die Grundrechte.

Wirksamer Unterricht basiert eben nicht auf einer Kommunikation, bei der die Wahrnehmung der Mimik möglich ist, sondern auf den vermittelnden Inhalten und der fachlichen und pädagogischen Kompetenz der Lehrkräfte.
Mit einem Verbot der Verhüllung wird den Schülern nur beigebracht, dass der Staat ihnen vorschreiben darf, wie sie sich zu kleiden haben und dass sie keine Wahl haben, ob sie an einer Kommunikation teilnehmen möchten oder nicht. Und schon allein diese beiden Aspekte verletzten das Persönlichkeitsrecht der Schüler, die allgemeine Handlungsfreiheit und die negative Meinungsfreiheit, also das Recht, an einer Kommunikation nicht teilzunehmen.
Erfolgt die Verhüllung aus religiösen Gründen, ist zudem noch das Grundrecht auf Religionsfreiheit verletzt.
Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass die Anwesenheit der Schüler in der Schule nicht freiwillig ist sondern unter Androhung von Zwangsmitteln geschieht. Der Rechtsanspruch auf Bildung ist für die Schüler richtig und wichtig, die körperliche Präsenz und (fast) ausschließliche Lehre durch den Staat jedoch ein Konzept vergangener Jahrhunderte.

Das das Verhüllungsverbot zudem nicht praxistauglich ist, zeigt auch schon die Aufzählung der Ausnahmetatbestände.
Die in der Begründung genannten Ausnahmegründe wie z. B. der Schutz vor dem Coronavirus oder Kälteschutz im Winter ist zudem entgegen der Behauptung nicht im Gesetz enthalten. Wie verhält es sich mit anderen (zukünftigen) Infektionskrankheiten? Hängt hier das Tragen von Masken von der willkürlichen Entscheidung der Schulleitung ab?

Weiter steht in der Begründung "Der Begriff der Verhüllung des Gesichts meint das vollständige Bedecken oder ein Bedecken wesentlicher Gesichtspartien". Weder steht diese Definition im Gesetz noch wird erläutert, was eine wesentliche Gesichtspartie ist. Wodurch wird diese bestimmt? Funktionalität? Dann dürften die Augen und der Mund im Unterricht das relevanteste sein und das Tragen einer Skimaske zulässig sein. Für die Sonnenbrille auf dem Pausenhof benötigen die Schüler dann eine Genehmigung des Schulleiters?

Oder nach Optik? Muss die Form der Nase beurteilt werden können? Wie sollen die Schüler den bitte aus dem Gesetz beurteilen können, was sie dürfen und was nicht?

Was ist eine Verhüllung? Ein Stoff? Lange Haare?

Da ein Verstoß mit einem Bußgeld geahndet werden soll, verstößt die Vorschrift schon gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.
Fraglich ist auch, warum Schülern das scharfe Schwert des Ordnungswidrigkeitenrecht entgegengehalten werden soll, wenn auch Maßnahmen nach dem Schulgesetz vorhanden sind.


Zudem ist die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nur als Soll-Vorschrift geregelt (§ 72 Abs. 3a), d. h. es besteht kein Anspruch auf die Genehmigung beim Vorliegen von schulischen oder gesundheitlichen Gründen. Die Vorschrift muss als zwingende Regelung gestaltet werden, um den Schülern einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung zu geben.


Alles in allem ist die geplante Änderung ein weiterer Versuch, der Bevölkerung, zu der eben auch die Schülerinnen und Schüler gehören, bestehende Freiheiten zu nehmen und damit abzulehnen!

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