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Hochschulrecht

Jurastudenten verfolgen in einem Hörsaal an der Universität in Freiburg die Vorlesung. (Foto: dpa)

Hochschulen

Novelle des Landes­hochschulgesetzes

Der Gesetzentwurf soll die Handlungs- und Kooperationsfähigkeit der Hochschulen verbessern und Verantwortlichkeiten präzisieren. Zudem wird die Verantwortung der Hochschulen für eine nachhaltige Entwicklung festgeschrieben.

Mit diesem Gesetzentwurf soll die Handlungs- und Kooperationsfähigkeit der Hochschulen verbessert werden. Zugleich gilt es, die Verantwortlichkeiten zu präzisieren. Dazu dienen insbesondere Regelungen zur Aufgabenverteilung der Hochschulleitung, zum Haushalt, zur Qualitätssicherung, zur Digitalisierung sowie zur Stärkung der Steuerungsmöglichkeiten und der Transparenz an den Hochschulen. Auf die Vorgaben des Rechts der Europäischen Union (EU) im Bereich der Umsatzsteuer soll hochschul- und wissenschaftsfreundlich reagiert werden, um die Vielfalt und Kooperationsfähigkeit der Wissenschaftslandschaft in Baden-Württemberg nicht zu beeinträchtigen. Die Verantwortung der Hochschulen für eine nachhaltige Entwicklung wird ausdrücklich im Gesetz verankert. Dies umfasst den Schutz des Klimas und den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen.

Sie konnten den Gesetzesentwurf bis zum 26. August 2020 kommentieren.

Entwurf des vierten Hochschulrechtsänderungsgesetzes (PDF)

Ergänzung zum Qualitätssicherungsgesetz (PDF)

Kommentare : zum Hochschulrecht

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

17. Kommentar von :Michael Lateier

Hochschulübergreifende Lehrangebote - Kooperationen

Die Landesregierung fordert die hochschulübergreifende Lehre, lässt aber die Hochschulen bei der entsprechenden rechtlichen Ausgestaltung im Stich. Derzeit fehlt eine gesetzliche Möglichkeit, Studierende zu immatrikulieren, die auf Basis eines Kooperationsvertrages zwischen zwei Hochschulen an der Partnerhochschule nur einzelne Module belegen und

Die Landesregierung fordert die hochschulübergreifende Lehre, lässt aber die Hochschulen bei der entsprechenden rechtlichen Ausgestaltung im Stich. Derzeit fehlt eine gesetzliche Möglichkeit, Studierende zu immatrikulieren, die auf Basis eines Kooperationsvertrages zwischen zwei Hochschulen an der Partnerhochschule nur einzelne Module belegen und in diesen Prüfungen ablegen möchten. So erfolgt gem. § 60 LHG die Immatrikulation nur in einen Studiengang (!) und gem. § § 64 LHG dürfen Gasthörer*innen keine Prüfung ablegen. Es fehlt daher die rechtliche Grundlage für die entsprechenden Hochschulkooperationen. Die Hochschulgesetze anderer Bundesländer sind hier weiter. So gestattet § 52 Abs. 1 HG NRW, dass eingeschriebene ... Studierende anderer Hochschulen als Zweithörer*innen mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden können. Vergleichbare Regelungen fehlen im Landeshochschulgesetz BW und auch die jetzige LHG-Novelle geht wieder über die hochschulübergreifende Lehre hinweg. Um eine Überdehnung (Prüfungstourismus!) zu verhindert reicht es eine Gebühren (wie bei Gasthörer*innen) zu verlangen oder aber einen Kooperationsvertrag zu verlangen.
Es ist entäuschend einerseits Kooperationen benachbarter Hochschulen (z.B. in der Lehrer*innenausbildung) zu forden aber keine rechtlichen Grundlagen zu schaffen!!!

16. Kommentar von :ohne Name 10532

§ 65 a Absatz 3

Die neue Regelung bringt keine Vorteile, sie schafft nur Rechtsunsicherheit. Studierendenrats-Modelle, die von der Mehrheit einer Studierendenschaft eingeführt wurden (und selbstverständlich per demokratischer Abstimmung auch abgeschafft werden können), werden unter Stress gesetzt, ihre erfolgreiche Arbeit behindert. Wofür? Die CDU wünscht sich

Die neue Regelung bringt keine Vorteile, sie schafft nur Rechtsunsicherheit. Studierendenrats-Modelle, die von der Mehrheit einer Studierendenschaft eingeführt wurden (und selbstverständlich per demokratischer Abstimmung auch abgeschafft werden können), werden unter Stress gesetzt, ihre erfolgreiche Arbeit behindert.
Wofür? Die CDU wünscht sich die Regelung, weil "Rat" für sie ein kommunistisches Schimpfwort ist. Wenigstens, wenn es sich dabei nicht um den Bundesrat, den Fakultätsrat oder den 11er-Rat handelt. Den RCDS freut es, weil ihm diese StuRas nicht parteipolitisch genug sind und er auf dem Klageweg nicht erfolgreich war.
So könnte bald wieder geklagt werden: Die studentische Union gegen den örtlichen StuRa, ein anderer StuRa gegen neue Interpretationen der lokalen Rechtsaufsicht, und so weiter. ..
Man könnte sich das alles sparen und die Entscheidung weiterhin der jeweiligen Studierendenschaft überlassen.

15. Kommentar von :ohne Name 10531

§ 62a LHG

An die Praktikantin / den Praktikanten, die das hier zweifellos lesen: Die Regelungen in § 62a sind bedenklich und unnötig. Über studentische Aktivist*innen wird ein Damoklesschwert gehängt. Bei jeder Aktion, die über das Verfassen einer Online-Petition hinausgeht, müssten sich diese fragen: Was ist schwerwiegend? Was ist wiederholt?

An die Praktikantin / den Praktikanten, die das hier zweifellos lesen:

Die Regelungen in § 62a sind bedenklich und unnötig. Über studentische Aktivist*innen wird ein Damoklesschwert gehängt.

Bei jeder Aktion, die über das Verfassen einer Online-Petition hinausgeht, müssten sich diese fragen: Was ist schwerwiegend? Was ist wiederholt? Fliege ich raus und muss mich mühsam wieder zurückklagen? Ist das Besetzen eines leeren Hörsaales für meinen Rektor schon Gewalt, erst recht, wenn ich es zweimal mache?

Eine Lösung wäre einfach, aber leider untypisch für den grünen und gänzlich unerträglich für den schwarzen Teil der Koalition: Ein studentisches Gremium, das bei derlei Entscheidungen Vetorecht hat. Ein Missbrauch durch die Rektorate wäre nicht mehr möglich; echtes Fehlverhalten aber könnte und würde sanktioniert werden.

14. Kommentar von :ohne Name 10529

Amt des/r Prorektors/in und Leitung eines Studienbereichs trennen

In §27a, (5) und (6) werden Prorektor*innen definiert. Im Nebensatz wird festgelegt ", die oder der zugleich einen Studienbereich leitet." Dieser unscheinbare Nebensatz führt mit dazu, dass die Professorinnen und Professoren an den einzelnen Studienakademien keine Vertretung besitzen, wie dies für die Professorinnen und Professoren an "normalen"

In §27a, (5) und (6) werden Prorektor*innen definiert. Im Nebensatz wird festgelegt ", die oder der zugleich einen Studienbereich leitet."

Dieser unscheinbare Nebensatz führt mit dazu, dass die Professorinnen und Professoren an den einzelnen Studienakademien keine Vertretung besitzen, wie dies für die Professorinnen und Professoren an "normalen" Fakultäten durch den/die jeweilige/n Dekan/in gewährleistet ist.

Streichen Sie diesen Nebensatz!

In Absatz (7) wird die Wahl der Studienbereichsleitung geregelt. Diese Regelung ist ebenso unpassend. Die Wahl der Studienbereichsleitung sollte analog zur Wahl eines/r Dekans/in (s. §24 (3)) erfolgen!

13. Kommentar von :ohne Name 10525

§ 33 - Qualitätssicherung in Bildungseinrichtungen

§ 33, Satz 2 Nummer 2 soll u. a. wie folgt gefasst werden: "„2. ... Externenprüfungen in Verbindung mit den jeweiligen Vorbereitungsprogrammen dieser Bildungseinrichtungen müssen vom Akkreditierungsrat oder von einer Agentur, die vom Akkreditierungsrat zugelassen ist, unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des

§ 33, Satz 2 Nummer 2 soll u. a. wie folgt gefasst werden:
"„2. ... Externenprüfungen in Verbindung mit den jeweiligen Vorbereitungsprogrammen dieser Bildungseinrichtungen müssen vom Akkreditierungsrat oder von einer Agentur, die vom Akkreditierungsrat zugelassen ist, unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditiert oder zertifiziert sein. ..."

Diese Regelung sollte wie folgt ergänzt werden: "Externenprüfungen in Verbindung mit den jeweiligen Vorbereitungsprogrammen bzw. den Qualitätsmanagementsystem ..."

Die bisherige alte wie neue Regelung beachtet nicht, dass das Akkreditierungssystem neben der Programm- auch die Systemakkreditierung umfasst und auch Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages auf die entsprechenden Kriterien verweist. Für die betroffenen Bildungseinrichtungen muss es möglich sein, neben einer programmbezogenen Zertifizierung/Akkreditierung auch eine qualitätsmanagementbezogene Zertifizierung/Akkreditierung zu erlangen. Viele Bildungseinrichtungen müssen hier flexibel auf die Erwartungen von Studieninteressierten und Hochschulen reagieren können und etablieren daher Qualitätssicherungsverfahren, um den Anforderungen der Akkreditierung nachzukommen.

12. Kommentar von :ohne Name 10526

Novelle des LHG

Zum neuen § 2 Abs. 6: Auch unbefristet Beschäftigte in Teilzeit sollten die Möglichkeit der Unterstützung durch die Hochschulen während ihres möglichen Gründungsprozesses erhalten. Die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten ist sicher nicht gering und würde nach dem bisherigen Entwurf nicht förderfähig sein, obwohl diese freilich immer gründen könnten.

Zum neuen § 2 Abs. 6:
Auch unbefristet Beschäftigte in Teilzeit sollten die Möglichkeit der Unterstützung durch die Hochschulen während ihres möglichen Gründungsprozesses erhalten. Die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten ist sicher nicht gering und würde nach dem bisherigen Entwurf nicht förderfähig sein, obwohl diese freilich immer gründen könnten.
TTI GmbH

11. Kommentar von :ohne Name 10522

zur Art. 4 Studierendenwerksgesetz, §6

Das Ziel ist Bürokratieabbau. Gemäß §6 jedoch soll zukünftig gelten: Die Vertretungsversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats; für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Doppelbesetzung mit Mitglied und Vertretung für ein Gremium, das nur ca. zweimal pro Jahr zusammentritt, ist ein

Das Ziel ist Bürokratieabbau. Gemäß §6 jedoch soll zukünftig gelten: Die Vertretungsversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats;
für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter
zu wählen.
Die Doppelbesetzung mit Mitglied und Vertretung für ein Gremium, das nur ca. zweimal pro Jahr zusammentritt, ist ein Rückschritt und ein Verwaltungs- bzw. Bürokratieaufbau.

10. Kommentar von :ohne Name 10513

Änderungsvorschlag zu § 24 Abs. 5

Zu dieser aktuellen Regelung im LHG besteht keine Entwurfsvorlage, dennoch bedarf §24 Abs. 5 LHG eine Änderung. Vorgeschlagen wird, stellv. Studiendekaninnen und Studiendakaninnen im LHG zu verankern: (5) Im Benehmen mit der Studienkommission wählt der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und

Zu dieser aktuellen Regelung im LHG besteht keine Entwurfsvorlage, dennoch bedarf §24 Abs. 5 LHG eine Änderung.
Vorgeschlagen wird, stellv. Studiendekaninnen und Studiendakaninnen im LHG zu verankern:
(5) Im Benehmen mit der Studienkommission wählt der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans je Studienkommission eine Studiendekanin oder einen Stu- diendekan und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. Soweit mehr als eine Studiendekanin oder ein Studiendekan zu wählen ist, wird bei deren Wahl zugleich bestimmt, welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan Mitglied des Dekanats ist.

Begründung:

Bei Studiengängen mit mehreren hundert Studierenden ist es dringend erforderlich, den Fakultäten die Möglichkeit zu geben, eine Stellvertretung zu wählen. Gerade bei diesen größeren Studiengängen müssen Funktionen und Stimmrechte auch bei Abwesenheit, Krankheit eines/einer Studiendekanin u.a.m. wahrgenommen werden.
Zudem erfordern auch die familienfreundlichen Vorgaben des LHG zwingend die Möglichkeit, sich bei Ämtern im Rahmen der Vertretung gegenseitig zu vertreten und zu unterstützen. Andernfalls wird es ProfessorInnen mit Familienaufgaben unmöglich, solch ein Amt auszuüben. Hier hat das LHG insgesamt noch großen Veränderungsbedarf. § 10 Abs. 6 LHG fordert für Mitglieder kraft Amtes ohnehin eine Stellvertretung. Diese Regelung sollte besonders in Hinblick auf familienfreundliche Teilhabe erweitert werden. Die vorgeschlagene Änderung in § 24 Abs. 5 ist jedoch ohne größere Änderung im LHG möglich und im Rahmen der Gleichstellung nach Art. 3 Abs. 2 GG dringend erforderlich.

9. Kommentar von :ohne Name 10511

62a

Was in § 62 a versucht wird ist ein Angriff auf die politische Studierendenschaft. Durch einen Willkürparagraphen soll jedes unangenehme Engagement verhindert werden. Das betrifft besonders § 62 a (1), aber auch bei (2) und (3) frage ich mich, warum das Rektorat das Entscheidungsgremium sein sollte. Was befähigt eine kleine Gruppe von Profs dazu,

Was in § 62 a versucht wird ist ein Angriff auf die politische Studierendenschaft. Durch einen Willkürparagraphen soll jedes unangenehme Engagement verhindert werden. Das betrifft besonders § 62 a (1), aber auch bei (2) und (3) frage ich mich, warum das Rektorat das Entscheidungsgremium sein sollte. Was befähigt eine kleine Gruppe von Profs dazu, ein (Zusatz-)Strafmaß bei sexueller Belästigung festzulegen? Zu entscheiden, wann eine Zwangsexmatrikulation, wann nur eine Verwarnung ausgesprochen wird? Mir ist bewusst, dass dieser Teil bereits vorher existierte, sinnvoll ist er trotzdem nicht und er illustriert das so entstandene Problem der Hochschule als Gerichtsinstanz. Hier wird im Schutze der Online-Semester und der Sommerpause in extrem kurzer Zeit eine Zeitbombe gelegt, deren Wirkung sich entfaltet, wenn wieder der reguläre Präsenzbetrieb beginnt. Jeder Bildungsstreik, jede Form von zivilem Ungehorsam und jeder wirkungsvolle Arbeitskampf von studentischen Hilfskräften wird im Keim erstickt. Ich frage mich, ob sich das Ministerium dessen bewusst ist.

8. Kommentar von :ohne Name 10503

Kommentar zu § 62a

Die Einführung von Paragraph 62a ist ein Angriff auf die Bürgerrechte der Studierenden und ein Rückschritt im Hochschulrecht um ein halbes Jahrhundert. Paragraph 62a gibt den Rektoraten die Möglichkeit gegen Studierende, die einen sog. Ordnungsverstoß begangen haben sog. Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Zwangsexmatrikulation zu verhängen.

Die Einführung von Paragraph 62a ist ein Angriff auf die Bürgerrechte der Studierenden und ein Rückschritt im Hochschulrecht um ein halbes Jahrhundert.

Paragraph 62a gibt den Rektoraten die Möglichkeit gegen Studierende, die einen sog. Ordnungsverstoß begangen haben sog. Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Zwangsexmatrikulation zu verhängen. Allerdings fallen unter Ordnungsverstöße nach Paragraph 1 nicht nur Sexual- und Gewaltdelikte sondern auch: die Störung des bestimmungsmäßigen Betriebs einer Hochschuleinrichtung […] oder die Beeinträchtigung eines Mitglieds der Hochschule in der Ausübung ihrer oder seiner Rechte oder Pflichten.

Dies ist effektiv eine Gängelung der Studierenden durch die Wiedereinführung der akademischen Gerichtsbarkeit, deren letzte Reste (zumindest an der Universität Heidelberg) 1969 abgeschafft wurde. Hiermit tut sich eine zusätzliche Justizinstanz in den Rektoraten auf, die Studierende neben der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit auch in ihrer akademischen Laufbahn sanktioniert. Warum dies nötig sein sollte – sind Studierende doch auch nur Bürger*innen, die einem Studium nachgehen – ist nicht ersichtlich.

Es ist ein fatales Signal, dass ein Grün geführtes Wissenschaftsministerium in Zeiten wie diesen, in denen so viele große Reden über Demokratie geschwungen werden das politische Engagement und den Protest von Studierenden durch die Androhung solch drakonischer Strafen behindern möchte. Sollte dieser Änderungsvorschlag in geltendes Recht übergehen, so wäre dies eine Bankrotterklärung Grüner (Hochschul-)Politik und ein Verrat der politischen Wurzeln dieser Partei.