Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Hochschulen

Hochschulrechtweiter­entwicklungsgesetz

Am 19. September hat die Landesregierung den Anhörungsentwurf für das Hochschulrechtweiterentwicklungsgesetz (HRWeitEG) freigegeben, mit dem das Landeshochschulgesetz (LHG) novelliert wird. Der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof hatte dem Gesetzgeber aufgetragen, die Wissenschaftsfreiheit in der Hochschulgovernance deutlicher abzubilden. Mit dem neuen Hochschulgesetz stärkt die Landesregierung zudem die nächste Wissenschaftlergeneration und den Gründergeist an Hochschulen. Erstmals in Deutschland erhält die Gruppe der Doktoranden einen eigenen Status.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 2. November 2017 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts (PDF)

Kommentare : zum Hochschulrechtweiterentwicklungsgesetz

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

36. Kommentar von :Ohne Name

§ 2 Abs. 5 Satz 3 HRWeitEG

Die haushaltsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Existenzgründungen ist im Ermessen der Hochschulen und diese sind im Rahmen des EU-Rechts betragsmäßig beschränkt. Im Hinblick auf die Sätze 5 und 6 ist ein Zugriff auf Räume und vor allem auf das wissenschaftsunterstützende Personal wegen fehlender Stellen in diesem Bereich und der

Die haushaltsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Existenzgründungen ist im Ermessen der Hochschulen und diese sind im Rahmen des EU-Rechts betragsmäßig beschränkt. Im Hinblick auf die Sätze 5 und 6 ist ein Zugriff auf Räume und vor allem auf das wissenschaftsunterstützende Personal wegen fehlender Stellen in diesem Bereich und der Dauerbelastung der Beschäftigten nur schwer vorstellbar.

35. Kommentar von :Bürger2915

Nur an einer Hochschule Doktorand

Angenommene Doktoranden können gleichzeitig hauptberuflich an anderen Hochschule als Mitarbeiter tätig sein. Theoretisch wäre die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf die Hochschule sinnvoll, die die Annahme erklärt hat. Eine solche Regelung wäre aber fehleranfällig. Es sollte aber klargestellt werden, dass die Zuordnung zur

Angenommene Doktoranden können gleichzeitig hauptberuflich an anderen Hochschule als Mitarbeiter tätig sein. Theoretisch wäre die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf die Hochschule sinnvoll, die die Annahme erklärt hat. Eine solche Regelung wäre aber fehleranfällig. Es sollte aber klargestellt werden, dass die Zuordnung zur Kategorie als Doktorand nur an der Hochschule erfolgt, die auch die Annahme erklärt hat.

34. Kommentar von :Roland Rasch

Kommentar und Stellungnahme des Hochschulpersonalrats der DHBW

Kommentar zum HRWeitEG § 2 Absatz 5 ermöglicht den Hochschulen Dritten für Geschäftszwecke Räume, Labore und IT-Infrastruktur bereit zu stellen, weiter wird der Zugriff auf Bibliotheken gewährt. Alleine der Begriff Bereitstellung impliziert, dass Hochschulen die Sorge und Gewährleistung für die Durchführung der Geschäftszwecke trägt. Für

Kommentar zum HRWeitEG

§ 2 Absatz 5 ermöglicht den Hochschulen Dritten für Geschäftszwecke Räume, Labore und IT-Infrastruktur bereit zu stellen, weiter wird der Zugriff auf Bibliotheken gewährt. Alleine der Begriff Bereitstellung impliziert, dass Hochschulen die Sorge und Gewährleistung für die Durchführung der Geschäftszwecke trägt. Für Geschäftszwecke ist aber insbesondere die IT-Infrastruktur nicht lizensiert. Mehrheitlich schließen Lizenzgeber speziell für Hochschulen die kommerzielle Nutzung aus. Da der Begriff Geschäftszweck verwendet wird, kann auch keine kostenlose Bereitstellung in Betracht kommen. Gem. §7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken, es gilt das Kostendeckungsprinzip. Weitergehend wird es als problematisch gesehen, dass die über Gebühren und Entgelte gedeckten Dienstleistungen für Geschäftszwecke sehr leicht mit dem EU-Beihilferecht kollidieren, ein Ausnahmetatbestand im Sinne einer Daseinsfürsorge ist nicht erkennbar.

In § 10 Absatz 1 wird vorgeschlagen, analog der Mitgliedergruppe der Studierenden, für die Mitgliedergruppe 4. den "sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern" einen wertschätzenden Begriff zu verwenden und das Adjektiv "sonstige" möglichst durch einen Funktionsbezug zu ersetzen. Mehrere Länder verwenden in ihren Hochschulgesetzen nicht mehr den Begriff der "sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" und verwenden gendergerechte oder genderneutrale Bezeichnungen (NRW, Hessen, Rheinland Pfalz, Schleswig Holstein und Thüringen).
Vorschlag 1: Die Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeitenden
Vorschlag 2: Die Gruppe der Mitarbeitenden aus Technik und Verwaltung
Zusätzlich wird vorgeschlagen für die Mitgliedergruppe der Doktorandinnen und Doktoranden den Begriff der Promovierenden zu verwenden. Weiter ergibt sich analog die Gruppe der akademischen Mitarbeitenden.

§ 10 Absatz 3, § 19 Absatz 2 2. c und § 27c Absatz 2 und 3

Die Stärkung der professoralen Mehrheit in Senaten und Örtlichen Senaten (DHBW) geht weit über die Forderung des Urteils VGH 1 VB 16/15 hinaus. Die Anzahl der Senatssitze der nicht professoralen Mitgliedergruppen kann nahezu frei in der hochschuleigenen Grundordnung bestimmt werden, minimal eben ein Sitz für jede Mitgliedergruppe. Das Wort "mindestens" in § 10 Absatz 3 lässt dies zu. Durch die fehlenden Quoren könnten damit ganze Senate, durch eine professorale Mehrheit, in der Stimmengewichtung verschoben werden. Zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen am VGH sollten hier höhere, verbindliche Untergrenzen für die Mitgliedergruppen festgelegt werden.

Vorschlag zu § 10 Absatz 3
(3) Für den Senat, den Fakultätsrat und den Örtlichen Senat ist die Zahl der Mitglieder, die dem Gremium aufgrund von Wahlen angehören, in den Satzungen so zu bemessen, dass die gewählten Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in dem Gremium über (gestrichen mindestens) eine Stimme mehr verfügen als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder zusammen.

§18 a
§18 a manifestiert die direkte, eingliedrige Abwahl eines Rektoratsmitglieds als reine Angelegenheit der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Falls diese Angelegenheit tatsächlich sachgerecht erfolgen soll, stellt sich die Frage, wie diese Gruppe zu dieser Entscheidung kommt, dass fehlendes Vertrauen in die Amtsführung eine Abwahl rechtfertigt. Durch die in der Regel bestehende Nichtöffentlichkeit der Senatssitzungen kann diese Gruppe kaum zu einer faktenbasierten, sachlichen Entscheidung kommen, es fehlt in der Regel an belastbaren Informationen.
Grundsätzlich kann dem Urteil des VGH kein alleiniges Recht entnommen werden, vielmehr ist ein eigenständiges Recht (zur direkten Abwahl) zu ermöglichen aber eben kein alleiniges. "Soweit an der Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitgliedes nach der bisherigen Regelung auch das Wissenschaftsministerium und der Hochschulrat beteiligt waren, ist es zulässig, wenn diese - wie der mit Hochschullehrermehrheit entscheidende Senat - ein jeweils eigenständiges Recht zur Beendigung der Amtszeit erhalten. " aus VGH 1 VB 16/15 Seite 58. Der VHG stellt weiter klar, dass zur Beseitigung eines starken, kompetenzrechtlichen Übergewichts des Rektorats, die Abberufungsbefugnisse der gewählten Vertreter der Hochschullehrer im Senat auszugleichen sind.
Der Idee, diesen Ausgleich eben nicht im Senat zu schaffen, kann nicht gefolgt werden.

Roland Rasch
Vorsitzender Hochschulpersonalrat DHBW









33. Kommentar von :Ohne Name

Stellungnahme des Forums der Doktorandenkonvente Baden-Württembergs

Das Forum der Doktorandenkonvente Baden-Württembergs hat sich mit den in diesem Gesetzesentwurf beschriebenen Veränderungen für Doktorandinnen und Doktoranden ausführlich auseinandergesetzt und eine gemeinsame Stellungnahme dazu erstellt und veröffentlicht. Diese ist auf der Website des Forums zu finden:

Das Forum der Doktorandenkonvente Baden-Württembergs hat sich mit den in diesem Gesetzesentwurf beschriebenen Veränderungen für Doktorandinnen und Doktoranden ausführlich auseinandergesetzt und eine gemeinsame Stellungnahme dazu erstellt und veröffentlicht. Diese ist auf der Website des Forums zu finden:

https://doktorandenkonvente-bw.uni-tuebingen.de/02112017.html

Bei dem Forum der Doktorandenkonvente Baden-Württembergs handelt es sich um einen freien Zusammenschluss verschiedener Doktorandenkonvente der Universitäten und Hochschulen des Landes. Es versteht sich als Raum des Austausches der einzelnen Konvente und versucht, die Probleme der Doktorandinnen und Doktoranden zu bündeln und deren Interessen nach außen zu vertreten.

Robert Lilow
im Auftrag des Forums der Doktorandenkonvente Baden-Württembergs

32. Kommentar von :ohne Name 4442

Positionen des Studierendenparlaments der Universität Hohenheim

Standpunkte zum allgemeinen Teil § 2 Absatz 5 Förderung von Unternehmensgründung Die Verfasste Studierendenschaft der Universität Hohenheim befürwortet diese Änderung und erkennt ihre Vorteile für Studierende an. Die Unterstützung studentischer Neugründungen bietet einen direkten Mehrwert für Studierende und zusätzlichen Praxisbezug während


Standpunkte zum allgemeinen Teil

§ 2 Absatz 5 Förderung von Unternehmensgründung

Die Verfasste Studierendenschaft der Universität Hohenheim befürwortet diese Änderung und erkennt ihre Vorteile für Studierende an. Die Unterstützung studentischer Neugründungen bietet einen direkten Mehrwert für Studierende und zusätzlichen Praxisbezug während des Studiums. Außerdem profitieren Studierende indirekt durch die Bindung von Kompetenzen an ihrer Hochschule bzw. in deren Region. Es ist uns angesichts der Ressourcenknappheit an Hochschulen wichtig, dass die Entscheidungshoheit über die Bereitstellung von Infrastruktur in einer Richtlinie geregelt wird, bei deren Erarbeitung Vertreter*innen der Studierendenschaft wesentlich beteiligt werden.
Der Studierendenschaft soll bei der Bereitstellung von Ressourcen nach Entwurf des LHG §2 Absatz 5 ein bedingtes Vetorecht eingeräumt werden. So können Einschränkungen für Forschung, Studium und Lehre ausgeschlossen werden.
Entsprechende Richtlinien zur Bereitstellung von Ressourcen zu beschließen liegt im Verantwortungsbereich des Senats der einzelnen Hochschule. Eine Verpflichtung seitens der Hochschule oder Anspruch auf Ressourcen durch Studierende, Mitarbeiter oder Absolvent*innen besteht nicht. Auf die wirtschaftlichen Vorteile der Änderung für Hochschule und Region sei hingewiesen.

§ 10 Absatz 1 Promovierende als Statusgruppe
Grundsätzlich begrüßen wir, dass durch die Einführung der Statusgruppe Promovierende der Bedeutung von Doktorand*innen in Forschung und Lehre Rechnung getragen wird. Die verpflichtende Einführung der Statusgruppe Promovierende durch das Landeshochschulgesetz wird jedoch abgelehnt. Wenn überhaupt, sollte die Entscheidung über eine solche Einführung an die Promovierenden der einzelnen Hochschulen abgegeben werden. Wir haben große Bedenken, ob angesichts der enorm hohen Belastung der Promovierenden durch Lehre, akademische Selbstverwaltung, Publikationsdruck sowie die weit verbreiteten prekären Beschäftigungsverhältnisse eine adäquate Vertretung ihrer Interessen in den Gremien der Hochschule möglich ist. Für eine erfolgreiche Interessenvertretung ist es notwendig, dass die Promovierenden insgesamt entlastet werden. Es muss sichergestellt werden, dass Promovierende, die ihre Promotion durch knapp bemessene Stipendien oder Anstellungsverhältnisse mit geringen Stellenprozenten finanzieren, weiterhin Zugang zu Vergünstigungen, z.B. in Mensen, beim ÖPNV und bei Versicherungen haben.
Des Weiteren bietet der aktuelle Gesetzesentwurf die Möglichkeit die neu eingeführte Statusgruppe der Promovierenden mit der etablierten Statusgruppe der Studierenden zusammen zu schließen. Die Regelung soll über die Grundordnung der Hochschule erfolgen. Dies halten wir für inakzeptabel, da die Entscheidungsbefugnis über einen Statusgruppenzusammenschluss folglich beim Senat liegt, indem die Professor*innen die Stimmenmehrheit haben. Ob Studierende und Promovierende eine gemeinsame Statusgruppe bilden, sollte jedoch von den Betroffenen selbst entschieden werden. Wir fordern daher, dass die Entscheidung eines Statusgruppenzusammenschlusses nach Landeshochschulgesetz bei den Studierenden und Promovierenden liegen sollte: Die Gesetzesänderung sollte also eine Übergangsbestimmung enthalten, die den Promovierenden einräumt, selbst durch Urabstimmung über die Einführung einer Statusgruppe oder die Zusammenlegung mit den Studierenden zu bestimmen.

Zusätzlich sollten nicht nur angestellte Promovierende die Möglichkeit haben, ihre Mitwirkungsrechte in der Gruppe des Mittelbaus wahrzunehmen. Auch nicht-angestellte Promovierende sollten wählen, ob sie der Statusgruppe der Studierenden beitreten.

§ 10 Absatz 3 Professor*innenmehrheit
Gute Entscheidungen entstehen dann, wenn alle Betroffenen tatsächlich an der Entscheidungsfindung beteiligt sind. Alle Statusgruppen sollen ein Stimmgewicht besitzen, das nicht nur symbolischen Charakter hat.
Die dem Gesetzentwurf zugrundeliegende Annahme, dass nur Professor*innen, Grundrechtsträger*innen der Wissenschaftsfreiheit sind und daher die alleinige Mehrheit in den Hochschulgremien stellen sollten, ist für uns nicht nachvollziehbar. Denn seitdem im Jahr 1972 die Professor*innenmehrheit als grundlegende Voraussetzung für die Gestaltung der Gruppenhochschule festgeschrieben wurde, hat sich die deutsche Hochschullandschaft grundlegend gewandelt. Gerade einmal 9% der Wissenschaftler*innen an deutschen Hochschulen sind Professor*innen. Forschung betreiben auch der akademische Mittelbau, die Promovierenden und (in eingeschränktem Maße) Studierende. Ein alleiniges Zuschreiben von Grundrechten an die Professor*innenschaft ist daher nicht zeitgemäß.
Bei der Änderung des Landeshochschulgesetzes sollte daher darauf geachtet werden, die Stimmgewichte der nicht-professoralen Statusgruppen bestmöglich zu erhalten oder wo möglich sogar auszuweiten: Daher sollte in § 10 Absatz 3 Satz 1, das Wort "mindestens" gestrichen werden.

§ 10 Absatz 4 Satz 1 (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Verfasste Studierendenschaft Hohenheim lehnt diese Änderung, die eine weitere Einschränkung der Öffentlichkeit darstellt, entschieden ab. Im Sinne einer weiteren Demokratisierung der Hochschulen sollten stattdessen sämtliche Gremiensitzungen und deren Sitzungsunterlagen, insbesondere die Sitzungen der Rektorate, des Hochschulrats, des Senats und der Fakultätsräte grundsätzlich für alle Hochschulangehörigen öffentlich und verständlich sein. Auf gemeinsamen Antrag der Senatsmitglieder einer Statusgruppe müssen einzelne Tagesordnungspunkte von Senatssitzungen für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ausnahmen sollten lediglich aufgrund übergeordneter Gesetze zum Beispiel zum Schutz von Persönlichkeitsrechten und lediglich für einzelne Tagesordnungspunkte möglich sein.
Die Mitglieder der Hochschule sind nach §9 Absatz 2 berechtigt und verpflichtet, "an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, Gremien und beratenden Ausschüssen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken und Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen". Um die Aufgaben als gewählte Repräsentant*innen angemessen wahrzunehmen, müssen sie die Möglichkeit bekommen, sich selbst über aktuelle Entwicklungen und Entscheidungen zu informieren.
Gleichzeitig müssen Repräsentant*innen die Möglichkeit haben, umfassend über ihre Arbeit zu berichten und zu Entscheidungen im Voraus die Meinung ihrer Statusgruppe einzuholen. Die Nicht-Öffentlichkeit der Entscheidungen in §10 Absatz 4 Satz 1 - insbesondere in Verbindung mit den in §9 Absatz 4 geregelten Verschwiegenheitspflichten - verhindert, dass Repräsentant*innen Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen können. Zudem wird verhindert, dass Mitglieder einer Statusgruppe in der Lage sind die Arbeit ihrer Repräsentant*innen zu kontrollieren und informierte Wahlentscheidungen zu treffen.
Außerdem verhindert diese Regelung den Mitgliedern des Senats ihrer Kontrollfunktion über das Rektorat angemessen nachzukommen, da sie auf das Rektorat als einzige Informationsquelle angewiesen sind.
Des Weiteren behindert die aktuelle Regelung die Informationsweitergabe an neu-gewählte Vertreter*innen, was Studierende aufgrund ihrer durchschnittlich kürzeren Amtszeiten strukturell benachteiligt. Wir fordern daher, dass sämtliche Gremiensitzungen und deren Sitzungsunterlagen, insbesondere die Sitzungen der Rektorate, des Hochschulrats, des Senats und der Fakultätsräte grundsätzlich für alle Hochschulangehörigen öffentlich und verständlich sind.

§ 18 Absatz 1 Satz 2 Zusammensetzung der Findungskommission
Grundsätzlich wird die Änderung der Zusammensetzung der Findungskommission für gut befunden, jedoch wäre es sinnvoll, wenn alle Statusgruppen in der Kommission vertreten wären, da sie ebenfalls von der Wahl betroffen sind. Die Vertretung des Wissenschaftsministeriums in der Findungskommission wird abgelehnt, da die Entscheidung der*s Hochschulvorsitzenden*s alleinig von den Hochschulangehörigen getroffen und getragen werden sollte.
Eine Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums in dieser Sache ist für uns nicht ersichtlich.

§ 18 Absatz 2 Rektor*innenwahl
Im Sinne einer demokratischen Entscheidungsfindung halten wir es für notwendig, dass bei der Besetzung des Rektor*innenpostens eine Auswahlmöglichkeit besteht. Dazu ist die Vorlage einer Wahlliste mit mindestens zwei Kandidat*innen zwingend erforderlich.
Die notwendige Zustimmung des Wissenschaftsministeriums zur Liste der Wahlvorschläge der*s Rektors*in wird weiterhin als hinderlich für die universitäre Arbeit gesehen. Wir bezweifeln, dass auf Seite des Ministeriums detaillierte Kenntnisse über die internen Strukturen der Hochschulen vorhanden sind.
Wie bereits unter §18 Absatz 1, Satz 2 erläutert, ist es zudem fragwürdig, ob beim Wissenschaftsministerium die Zuständigkeit zur Erweiterung der Kandidat*innenliste zur Wahl der*s Rektors*in liegt.

§ 18 a Abwahl [der Rektoratsmitglieder] durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Grundsätzliche befürwortet die Verfasste Studierendenschaft der Universität Hohenheim das basisdemokratische Mittel der Urabwahl. Allerdings kritisieren wir, dass alle weiteren Statusgruppen neben den Hochschullehrer*innen nicht in den Prozess eingebunden werden sollen. Wir fordern daher, dass bei der Urabwahl neben den Hochschullehrer*innen ein Stimmrecht für weitere Statusgruppen insbesondere für die Studierenden eingeführt wird.

§ 19 Absatz 2 Zusammensetzung des Senats
Gute Entscheidungen entstehen dann, wenn alle Betroffenen tatsächlich an der Entscheidungsfindung beteiligt sind und alle notwendigen Informationen zur Meinungsbildung frühzeitig zur Verfügung stehen. Alle Statusgruppen sollen daher ein Stimmgewicht besitzen, das nicht nur symbolischen Charakter hat.
Bei der Gesetzesnovelle sollen die Stimmgewichte der nicht-professoralen Statusgruppen bestmöglich erhalten bleiben. Die Professor*innenschaft soll höchstens eine Mehrheit von einer Stimme bekommen, dies forderten wir bereits zu Beginn des Novellierungsvorhabens und sehen diese Forderungen im aktuellen Gesetzesentwurf nicht erfüllt. Einerseits wird das Stimmgewicht der Studierenden durch die vorgesehene Regelung bei allen Entscheidungen des Senats dezimiert, andererseits kann die Professor*innenmehrheit auch mehr als eine Stimme betragen (§10 Absatz 3).
Wir begrüßen, dass alle nicht hauptamtlichen Rektoratsmitglieder mit beratender Stimme im Senat vertreten sein sollen, sehen aber in der Ausnahme der*s Rektor*in einen starken Mangel. In Ihrer Begründung zum Gesetzesentwurf schreiben Sie selbst von einer „Angleichung an die Rechtslage in den anderen Bundesländern“. Wir kritisieren daher, dass der*die Rektor*in weiterhin eine Stimme im Senat behalten soll und fordern Sie auf, die von Ihnen genannte Angleichung konsequent auszuführen. Nicht nur wegen der Angleichung, sondern auch wegen der Kontrollfunktion des Senats über das Rektorat sehen wir den*die Rektor*in auf Grund seines*ihres Amtes nicht in der Position über ein Stimmrecht im Senat zu verfügen. Unsere Forderung lautet daher, den*die Rektor*in genau wie die weiteren Rektoratsmitglieder lediglich mit beratender Stimme in den Senat aufzunehmen.

§ 65 Absatz 4 politisches Mandat

Die Verfasste Studierendenschaft Hohenheim spricht sich gegen die Streichung von § 65 Absatz 4 Satz 1 aus. Als Verfasste Studierendenschaft ist es unsere Aufgabe, die Belange der Studierenden zu vertreten. Insbesondere setzen wir uns dafür ein, dass alle Studierenden ein Studienumfeld haben, dass ihnen ein möglichst sorgenfreies und erfolgreiches Studium ermöglicht. Zu diesem Studienumfeld gehören auch Faktoren und Probleme, die außerhalb des Campus entstehen und nur außerhalb des Campus gelöst werden können zum Beispiel Wohnungsnot, öffentlicher Nahverkehr, Diskriminierung oder aufenthaltsrechtliche Bestimmungen. In einer Befragung Hohenheimer Studierender 2016 mit welchen Themen sich die Verfasste Studierendenschaft befassen sollte (n=1217), wurde neben Lehre (71%) Mobilität, also Bereiche wie ÖPNV und Studierendenticket, von 63% der Studierenden als Thema genannt. Die Nahverkehrssituation im Umfeld der Universität Hohenheim ist offensichtlich ein wichtiges studentisches Thema, zu dem wir uns im Sinne der sozialen und wirtschaftlichen Belange der Studierenden gerne einsetzen.

Die Gesetzesbegründung, die Streichung diene der Klarstellung teilen wir nicht. Ein "durch Gesetz erteilter Auftrag, zu beliebigen Fragen der Politik Stellung zu nehmen, allgemeinpolitische Forderungen zu erheben und sonstige politische Aktivitäten ohne studien- oder hochschultypischen Inhalt zu entfalten" ist in der Formulierung weder enthalten noch angedeutet. Dass im Sinne bei der Wahrnehmung unserer Aufgaben auch der Brückenschlag zu allgemeinpolitischen Fragestellungen für die Studierendenschaft möglich ist, entspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So darf z.B. bei der Werbung für ein Semesterticket auch dessen verkehrspolitischer und ökologischer Nutzen thematisiert werden, um damit den Studierenden die Rahmenbedingungen ihrer Entscheidung für oder gegen das Semesterticket zu verdeutlichen (BVerwG, Urteil vom 12. 5. 1999 - 6 C 10/98 (Münster)). Der Studierendenschaft ist bei der Behandlung hochschulpolitischer Themen auch ein „Brückenschlag” zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt, solange und soweit dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen erkennbar bleibt.
Diese Befugnis zur unter anderem auch allgemeinpolitischen Äußerung ist also "im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben" § 65 Abs. 4 Satz 1 LHG bereits in den allgemeinen Aufgabenzuweisungen enthalten. Die Vorschrift des § 65 Abs. 4 Satz 1 LHG bringt dies nur nochmals zum Ausdruck und der aktuelle Gesetzestext macht durch die konkrete Aufgabenzuweisung an die Verfasste Studierendenschaft und den Zusatz "Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben" § 65 Abs. 4 Satz 1 LHG präzise Vorgaben, die keiner Klarstellung bedürfen.

Durch die Streichung der Vorschrift befürchten wir eine Zensur und die Einschränkung der Verfassten Studierendenschaft bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vor allem dort, wo diese Äußerungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig sind.

Weiterhin befürchten wir durch die Streichung des § 65 Abs. 4 Satz 1 LHG zunehmende Rechtsunsicherheit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies vom Gesetzesgeber, den Hochschulleitungen, Ministerien oder auch Verwaltungsgerichten zum Anlass genommen wird, die Aufgabenzuweisung nach § 64 Abs 2 LHG künftig enger auszulegen.
Eine explizite Darlegung des Hochschulbezuges würde einen erheblichen Mehraufwand für die Studierendenvertreter*innen darstellen. Die Streichung der konkreten und unmissverständlichen Beschreibung des Mandats der Studierendenschaft in § 65 Absatz 4 Satz 1, sowie die zugrundeliegenden Bestrebungen der Einschränkung politischer Äußerungen der Verfassten Studierendenschaft missbilligen wir.

§ 76 Absatz 3 Exzellenzinitiative und Struktur- und Entwicklungsplan
Die Regelung für den Verzicht eines Struktur- und Entwicklungsplans von Hochschulen mit Exzellenzinitiative lehnen wir grundsätzlich ab. Eine Exzellenzinitiative beschränkt sich auf die Entwicklung bestimmter Einzelbereiche, wohingegen der Struktur- und Entwicklungsplan eine ganzheitliche Entwicklung der Universität abbildet. Wir sehen keinen Zusammenhang zwischen der Exzellenzinitiative und dem Struktur- und Entwicklungsplan.


Standpunkte zu fakultätsbezogenen Änderungen

§ 24 Absatz 3 (Wahl von Dekan*innen)
Wir begrüßen die Bestrebungen zur Streichung des Vorschlagsrechts durch die*den Rektor*in sowie die Streichung des Abwahlrechts durch eben diese. Dadurch verleiht das Gesetz den Fakultäten mehr Eigenverantwortung, mindert die Einflussnahme der*s Rektor*in und fördert ein differenziertes Auswahlverfahren. Da das Vorschlagsrecht nun nicht mehr nur der*m Rektor*in obliegt, begünstigt dies die basisdemokratischen Züge der Fakultät.

Für ein transparentes Findungsverfahren fordern wir eine Findungskommission für den Vorschlag zum*r Dekan*in, in der alle Statusgruppen angemessen vertreten sind, da Dekan*innen als Bindeglied aller Statusgruppen in einer Fakultät agieren und deshalb auch durch eben diese vorgeschlagen werden sollten.

§ 24 a Abwahl [von Dekanatsmitgliedern] durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Wie auch bei § 18 a befürwortet die Verfasste Studierendenschaft der Universität Hohenheim das basisdemokratische Mittel der Urabwahl. Allerdings halten wir im Falle eines großen Fakultätsrates das Verfahren für unangebracht: Die Hochschullehrer*innenschaft besitzt bereits in der jetzigen Gesetzesfassung die Möglichkeit, den*die Dekan*in im Fakultätsrat abzuwählen. Dabei besteht eine Beteiligung der weiteren Statusgruppen in angemessener Form. §18 a sollte daher nur für Fakultäten mit kleinem Fakultätsrat gelten. Allerdings sollten dabei auch die anderen Statusgruppen in den vorgeschlagenen Prozess einbezogen werden. Wir fordern daher, dass bei der Urabwahl neben den Hochschullehrer*innen ein Stimmrecht für jede weitere Statusgruppe, insbesondere für die Studierenden, eingeführt wird.

§ 25 Zusammensetzung des Fakultätsrats
Wir fordern nicht nur den Erhalt der 30% Quote stimmberechtigter Studierender im kleinen Fakultätsrat, sondern fordern diese ebenfalls für den großen Fakultätsrat, da die Statusgruppe der Studierenden von den Entscheidungen des Fakultätsrats maßgeblich betroffen ist. Wir können nicht nachvollziehen, warum das Stimmgewicht der Studierenden in großen Fakultätsräten vor Allem von der Anzahl der Professor*innen der Fakultät abhängt. Daher sollte das LHG einen Mindestanteil an studentischen Vertreter*innen festlegen. Dieser sollte, wie bisher im kleinen Fakultätsrat, 30% betragen.

Wir fordern die Stimmberechtigung der wissenschaftlichen Einrichtungen zu erhalten, da alle am fakultären Alltag beteiligten Einrichtungen und Institutionen auch an deren Mitbestimmung beteiligt sein sollen.

Um die Meinungen der gesamten Fakultät in die Entscheidungen des Fakultätsrates einfließen zu lassen, soll allen Angehörigen der jeweiligen Fakultät in den Sitzungen ein Rederecht zuteil werden, damit sie ihre Meinung bzw. ihren Standpunkt einbringen können.

§ 26 Absatz 2 Fakultätsübergreifende Studiengangskommission
Wir fordern, dass bei der Überarbeitung dieses Absatzes konkrete Regelungen getroffen werden, wie Vertreter*innen in studiengangsübergreifenden Studiengangskommissionen bestimmt werden. Die Anteile der nicht-studentischen Vertreter*innen der einzelnen Fakultäten sollen sich danach richten, zu welchem Grad die Fakultäten an Organisation und Durchführung des Studiengangs beteiligt sind. Die studentischen Mitglieder sollen in dem betroffenen Studiengang eingeschrieben sein und von einer studiengangsbezogenen Vertretung entsandt werden. Die generelle Besetzung soll nach den gleichen Regelungen ablaufen, wie für fakultätsgebundene Studiengangskommissionen.

Allgemeine Anmerkungen

Verbandsklagerecht, Alternativlosigkeit, gendergerechte Sprache
Die Verfasste Studierendenschaft und die Landesstudierendenvertretung sollen das Recht bekommen, im Namen der betroffenen Studierenden Verbandsklagen zu führen. Obwohl viele Regelungen die Studierendenschaft als Gesamtheit betreffen, müssen aktuell einzelne Studierende die Last eines Musterverfahrens tragen. Klagen sind ein wichtiges Instrument der Verfassten Studierendenschaft, um sich gegen unrechtmäßige Initiativen der Hochschulleitung oder der Gesetzgebung zu wehren. Dass dies aktuell bedeutet als Einzelperson ein politisch aufgeladenes Verfahren gegen die eigene Universität oder das Bundesland zu führen, finden wir nicht hinnehmbar. Auch das potentielle finanzielle Risiko sollte einfacher auf die Studierendenschaft verteilt werden können. Zusätzlich würden durch Verbandsklagen auch die Gerichtskosten auf staatlicher Seite gesenkt.

Des Weiteren entspricht Ihre Vorlage nicht unserer Vorstellung eines zeitgemäßen Landesgesetzes mit Vielfaltsgedanken, was in der mangelhaft gendergerechten Sprache ersichtlich wird.

31. Kommentar von :Ohne Name

Erst die Schwächung des Status, dann die Schwächung der Beteiligungsrechte

Ehemalige Überarbeitungen im LHG, wie die Schaffung des Begriffs des “akademischen Mitarbeiters“ lässt heute eine klare Unterscheidung unterschiedlichster Mitarbeitergruppen nicht mehr zu. Dies hat in der Praxis in den naturwissenschaftlichen Bereichen zum Verlust der Anerkennung des wissenschaftlichen Status, zur Aberkennung von Selbständigkeit

Ehemalige Überarbeitungen im LHG, wie die Schaffung des Begriffs des “akademischen Mitarbeiters“ lässt heute eine klare Unterscheidung unterschiedlichster Mitarbeitergruppen nicht mehr zu. Dies hat in der Praxis in den naturwissenschaftlichen Bereichen zum Verlust der Anerkennung des wissenschaftlichen Status, zur Aberkennung von Selbständigkeit und der pädagogischen Eignung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lehre und damit zwangsläufig verbunden auch zur Einschränkung der Freiheit von Forschung und Lehre geführt.
Durch die geplante Novellierung des LHG ist nun zu befürchten, dass die Beteiligungsrechte in den Gremien und damit die Mitspracherechte der MitarbeiterInnen in der Lehre, die eine tragende Säule für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses darstellen, weiter geschwächt werden.

30. Kommentar von :Ohne Name

Drohende Nachteile durch Wegfall des Studierendstatus für Doktorand*innen

Die folgenden Anmerkungen zur geplanten Gesetzesänderung wurden durch einen Doktorandenkonvent zusammengetragen, auf Basis der Rückmeldungen der Promotionsstudierenden einer Fakultät an einer Universität in Baden-Württemberg. Es ist zunächst einmal zu betonen, dass die neuen Mitwirkungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Einführung der

Die folgenden Anmerkungen zur geplanten Gesetzesänderung wurden durch einen Doktorandenkonvent zusammengetragen, auf Basis der Rückmeldungen der Promotionsstudierenden einer Fakultät an einer Universität in Baden-Württemberg.

Es ist zunächst einmal zu betonen, dass die neuen Mitwirkungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Einführung der Statusgruppe für Doktorand*innen sehr begrüßt werden. Der folgende Punkt wurde jedoch ebenfalls in allen Rückmeldungen festgestellt: Die geplante Einführung der Statusgruppe für Doktorand*innen, die einerseits mit einer verbesserten Sichtbarkeit und Partizipationsmöglichkeit dieser spezifischen Gruppe innerhalb der Hochschulen verbunden sein soll, führt andererseits zu erheblichen Konsequenzen, die mit dem Verlust des Studierendenstatus einhergehen.

Die im Folgenden genannten Fragen und Bedenken beziehen sich auf verschiedene Bereiche, in denen den Doktorand*innen durch den Verlust des Studierendenstatus z. T. erhebliche Nachteile drohen, insbesondere finanzieller Art. Diese drohenden Konsequenzen entziehen sich teilweise der Möglichkeit einer Regelung durch das LHG. Dennoch handelt es sich um direkte Folgen der geplanten Gesetzesänderung, auf die an dieser Stelle hingewiesen werden soll, um die Tragweite der Änderungen für die Personengruppe der Doktorand*innen zu verdeutlichen.

Bestandsschutz des Status für bereits angenommene Doktorand*innen

Unklar ist, ob die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderungen des Landeshochschulgesetzes angenommen und immatrikulierten Doktorand*Innen von den Änderungen unberührt bleiben.

Verwaltungskostenbeitrag und Leistungen der Studierendenwerke (Artikel 3, § 12a)

Dieser Punkt betrifft alle durch die jeweiligen Studierendenwerke erbrachten Leistungen. Unter diesem Punkt werden zwei unterschiedliche Dinge relevant. In der geplanten Gesetzesänderung ist vorgesehen, dass in Bezug auf die Leistungsberechtigungen die Doktorand*Innen den Studierenden gleichgestellt werden sollen. Diese Nutzungsberechtigung soll über einen Beitrag finanziert werden, vermutlich in Analogie zu den bisherigen Semesterbeiträgen, dessen Höhe aber noch unbestimmt ist.

Eine Orientierung bzw. ein Beitrag äquivalent zu dem der Studierenden erscheint in diesem Zusam-menhang als unangemessen. Angemessener erscheint ein Verwaltungskostenbeitrag, der statt-dessen an die voraussichtlich deutlich niedrigere Inanspruchnahme der Leistungen durch die Doktorand*innen angepasst ist. Außerdem ist eine transparente, nachvollziehbare Aufschlüsselung der Kosten wünschenswert, aus denen sich die Summe des Beitrages zusammensetzt.

Zudem sieht das Gesetz eine Option der Befreiung von diesen Leistungen bzw. dem Beitrag nur für die an den Universitäten angestellten Doktorand*Innen vor. Hier ist jedoch wünschenswert, dass die Befreiung von den Beiträgen für alle Doktorand*Innen möglich wird, da insbesondere extern Promovierende teilweise die Leistungen gar nicht in Anspruch nehmen (können).

Semestertickets und Verkehrsverbünde

Es ist damit zu rechnen, dass der Verlust des Studierendenstatus auch mit dem Verlust des Anrechts auf ein Semesterticket verbunden ist. Dadurch werden Aushandlungen eines gemeinsamen Semestertickets für Studierende und Doktorand*innen notwendig.

Wohnsituation

Unter diesem Punkt soll auf die Bedenken im Zusammenhang mit Wohnsituationen und Wohnraum, dessen Nutzung und Zugang sich über den Studierendenstatus legitimiert (z.B. Wohnheime etc.) eingegangen werden. Dazu muss zwischen Wohnraum, der durch privatwirtschaftliche Träger (z.B. Baugenossenschaften) bereitgestellt wird, und Studierendenwohnheime als Leistungen von den Studierendenwerken unterschieden werden. Letzteres wird mit der Neuregelung durch die Betreuung der Studierendenwerke gewährleistet. Im ersten Fall sollte sichergestellt werden, dass trotz des Wechsels der Statusgruppenzugehörigkeit auch weiterhin Leistungsansprüche durch die Anerkennung des veränderten Status vorhanden sind.

Krankenkassen

Der Wegfall des Studierendenstatus kann in Einzelfällen zu einem Wegfall der vergünstigten studentischen Krankenversicherungsbeiträge durch gesetzliche Krankenkassen führen.

Stipendien

Der Satus der Studierenden wird auch für die finanzielle Förderung durch Stipendien benötigt. Hier müssten nach der Gesetzesänderung Verhandlungen über die Anerkennung des Doktorand*Innen Status bei Stiftungen und anderen Quellen der Stipendienvergaben aufgenommen werden.

Visum für international Promovierende

Der Studierendenstatus ist ebenfalls besonders bedeutsam in Bezug auf den Erhalt eines Visums für die Promotion in Deutschland für internationale Doktorand*Innen [vice versa]. Es sollte rechtlich sichergestellt werden, dass der Doktorand*Innenstatus – wie der Studierendenstatus – zum Visaerhalt berechtigt.

Sonstige finanzielle Vorteile durch den Studierendenstatus

Dieser Punkt soll Bezug auf die finanziellen Vorteile und Vergünstigungen nehmen, die sich über eine Zugehörigkeit zu der Gruppe der Studierenden ergeben (z.B. Kinos & Museen, Handyverträge, Kauf von PC-Programmen bzw. Lizenzen oder sonstigen Arbeitsmaterialien, etc.). Hier ist insbesondere die Erkennbarkeit von Doktorand*Innen als zu den Universitäten zugehörige Gruppe relevant, ggf. über einen Doktorand*Innen-Ausweis oder Ähnliches. Auch dieser Punkt wird voraussichtlich erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung in allen Auswirkungen erkenntlich werden.

29. Kommentar von :Ohne Name

§19 Absatz 2 (2) 2. B) aa), §27c Absatz 2 und 3 (2) 1: nach a)

§19 Absatz 2 (2) 2. B) aa): statt … von jeder Studienakademie ein Mitglied … schlage ich vor, im Verhältnis mehr oder weniger Vertreter zu entsenden, z.B. von jeder Studienakademie 1-x Mitglieder (z.B. je 1.000 Studierende 1 Mitglied). §27c Absatz 2 und 3 (2) 1: nach a) die Rektorin würde ich gerne vor den Prorektoren noch die örtliche

§19 Absatz 2 (2) 2. B) aa): statt … von jeder Studienakademie ein Mitglied … schlage ich vor, im Verhältnis mehr oder weniger Vertreter zu entsenden, z.B. von jeder Studienakademie 1-x Mitglieder (z.B. je 1.000 Studierende 1 Mitglied).

§27c Absatz 2 und 3 (2) 1: nach a) die Rektorin würde ich gerne vor den Prorektoren noch die örtliche Gleichstellungsbeauftragte (mit Stimmrecht) explizit aufführen

28. Kommentar von :Ohne Name

Gesetzentwurf schießt über das Ziel hinaus und trifft die nichtprofessoralen Beschäftigten in den Hochschulen

Konnten wir nach dem Symposium Anfang Mai diesen Jahres noch einigermaßen aussichtsreich darauf hoffen, dass sich die Umsetzung des Verfassungsgerichtshofspruchs im Rahmen der Hochschulge-setzänderung noch auf ein unumgänglich notwendiges Maß beschränken würde, ist diese Hoffnung nun der deutlichen Ernüchterung gewichen. Der Mut zu einer

Konnten wir nach dem Symposium Anfang Mai diesen Jahres noch einigermaßen aussichtsreich darauf hoffen, dass sich die Umsetzung des Verfassungsgerichtshofspruchs im Rahmen der Hochschulge-setzänderung noch auf ein unumgänglich notwendiges Maß beschränken würde, ist diese Hoffnung nun der deutlichen Ernüchterung gewichen. Der Mut zu einer Gesetzesänderung, die nur das unumgänglich notwendig regelt, ist vorliegend leider nicht erkennbar.
Der Gesetzentwurf geht weit über das notwendige Maß des landes-verfassungsgerichtlich Geforderten hinaus. Verfassungsgemäße Regelungen zur Wahl und Abwahl von Rektorinnen und Rektoren sind Eines (wobei man bereits zur Auslegung dessen, was die Verfas-sungsmäßigkeit angeht, mit Blick auf andere Bundesländer unterschiedlicher Auffassung sein darf).
Ohne Not beschneidet der Entwurf aber auf ganzheitlicher Ebene Mitwirkungs- und Mitgestaltungsrechte für einen nicht nur zahlen-mäßig wesentlichen Teil der nicht-professoralen Mitglieder der Hoch-schulen. Wird der Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung vom Landtag angenommen, bedeutet das in der Praxis insbesondere die faktische Ausgrenzung der zahlenmäßig zweitgrößten Statusgruppe der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten , der sogenannten „Sonstigen Beschäftigten“, womöglich aber auch der Gruppe der wissenschaftlichen Beschäftigten des Mittelbaus aus der ohnehin nicht sonderlich stark ausgeprägten Mitgestaltungsmöglichkeit in für sie ent-scheidenden Fragen, etwa beim Thema Struktur- und Personalentwicklung. Beide Gruppen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit und zum Erfolg der Hochschulen, der durch im Ge-setzentwurf nicht angemessen abgebildet ist. Es ist sicher sinnvoll und wichtig, die Einwirkungsmöglichkeiten der Doktorandinnen und Doktoranden in den Hochschulgremien zu stärken. Ob hierzu die Schaffung einer eigenen Statusgruppe erforderlich ist, ist aber bereits fraglich. Der Gesetzentwurf ist darüber hinaus aber so angelegt, dass die Gewichtung dieser Gruppe nicht etwa zu Lasten der ohnehin ge-stärkten Professorenschaft erreicht werden soll, sondern einseitig durch Schwächung des Einflusses der Beschäftigten beginnend im wissenschaftlichen Mittelbau vollends aber in Laboren, Technik, Hochschulverwaltung usw.
Der Gesetzentwurf überlässt es den Hochschulen und der dortigen Professorenmehrheit, die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe über die Grundordnungen zu regeln und in die Nähe von Null zu reduzieren. Eine gesetzliche Regelung über Mindestzahlen der Mitglieder in den Gremien ist - von der Gruppe der Studierenden in den Fakultätsräten abgesehen - nicht vorgesehen. Die Leidtragenden davon werden nach aller Erfahrung an erster Stelle die nichtwissen-schaftlichen Beschäftigten sein. Vor dem Hintergrund ist es vollends nicht nachvollziehbar, dass gerade diese Gruppe der nichtwissen-schaftlichen Beschäftigten durch die nun für die Hochschulen beabsichtigte Legalisierung der Möglichkeit, wissenschaftliche Unterneh-mens- / Existenzgründungen zu fördern und unentgeltlich bzw. ver-günstigt Ressourcen (einschl. Personal) dafür zur Verfügung zu stellen, eine weitere Erhöhung der Arbeitsdichte und der Forderungen umstandslos zugemutet wird.
Unter weiterer Berücksichtigung der mit dem Gesetzentwurf auch beabsichtigten „Klarstellung zur Fehldeutung“ des politischen Mandats der Studierenden bedeutet der beabsichtigte Gesetzentwurf in der Gesamtschau einen deutlichen Rückschritt in der Partizipation der Mitglieder und Gruppen der Hochschule als Körperschaft.
Er wird dem Engagement und der Leistung der Beschäftigten in keiner Weise gerecht.
Die eingangs genannte Hoffnung hat sich nicht erfüllt, es bleibt nun zu hoffen übrig, dass der Gesetzentwurf in den kritisierten Punkten noch deutliche inhaltlich Verbesserungen im Sinne der nichtprofessoralen Beschäftigten und Studierenden der Hochschulen erfahren darf. Ein Hochschulgesetz wird nicht dadurch verfassungskonform, dass man die Beschäftigten der Hochschulen faktisch aus der Partizipation drängt. Deren Stimmgewicht und Partizipationsmöglichkeit gegenüber den professoralen Mitgliedern waren vom Gesetz schon bisher deutlich reglementiert. Eine weitere Schwächung ist weder wertschätzend noch Effizienz- und Produktivitätssteigernd.



27. Kommentar von :ohne Name 4403

DekanInnen weiterhin als "geborene" Mitglieder im Senat vorsehen / Mehr Autonomie für Fakultäten und weitere Änderungsvorschläge

Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts (HRWeitEG) vom 11.9.17 Mit dem HRWeitEG sollen die Vorgaben des Urteils des Verfassungsgerichtshofes vom 14. November 2016 (1 VB 16/15) umgesetzt werden. Das Urteil des VGH nimmt dabei insbesondere die verfassungsrechtlich notwendige Stärkung der Mitwirkungsrechte

Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts (HRWeitEG) vom 11.9.17

Mit dem HRWeitEG sollen die Vorgaben des Urteils des Verfassungsgerichtshofes vom 14. November 2016 (1 VB 16/15) umgesetzt werden. Das Urteil des VGH nimmt dabei insbesondere die verfassungsrechtlich notwendige Stärkung der Mitwirkungsrechte der ProfessorInnen in den Blick.

Diese Stellungnahme umfasst fünf Punkte und bezieht sich in erster Linie auf die Vertretung der Fakultäten im Senat und die Willensbildung in den Fakultäten (Punkte I und II). Hier sehen wir deutlichen Änderungsbedarf im Entwurf des HRWeitEG. In dieser Stellungnahme werden zudem allgemeine Fragen der Selbstverwaltung und des Prüfungsrechtes angesprochen (Punkte III, IV, V), in denen das LHG dringend ergänzt werden muss.

I. Dekane und Dekaninnen müssen weiterhin als „geborene“ Mitglieder dem Senat angehören.

Nach dem Entwurf des HRWeitEG sollen DekanInnen zukünftig nicht mehr als „geborene“ Mitglieder im Senat vertreten sein. In der täglichen Praxis haben allerdings nur die Dekanatsmitglieder und an erster Stelle die Dekane und Dekaninnen eine umfassende Kenntnis der für eine Fakultät relevanten Vorgänge, die im Senat behandelt werden. Sofern professorale Senatsmitglieder nicht zugleich Dekanatsmitglieder sind, können diese Kenntnisse nur dadurch erlangt werden, indem aus dem bisherigen Ehrenamt eine hauptamtliche Funktion wird. Die Arbeitsteilung auf Fakultätsebene wird durch die geplante Neuregelung erschwert und die Selbstverwaltung insoweit geschwächt.

Der geplante Verzicht auf die Dekane und Dekaninnen als „geborene“ Mitglieder im Senat löst zudem nicht praktikable Folgeänderungen aus. So kann es beispielsweise entgegen der Entwurfsfassung des HRWeitEG nicht allein der Grundordnung überlassen werden, ob Dekane und Dekaninnen mit beratender Stimme im Senat vertreten sind.

II. Fakultäten müssen unmittelbar durch das LHG das Recht erhalten, einen „großen“ Fakultätsrat zu bilden.

Das HRWeitEG verändert die Zusammensetzung eines gewählten Fakultätsrates. Beispielsweise sollen die Prodekane und Prodekaninnen zukünftig nicht mehr „geborene“ Mitglieder des gewählten Fakultätsrates sein. Als Folge davon muss den Fakultäten durch das LHG direkt zugestanden werden, einen „großen“ Fakultätsrat durch Beschluss der jeweiligen Fakultät zu bilden. Gerade interdisziplinär zusammengesetzte Fakultäten benötigen diese Form der Willensbildung. Daher darf auch diese Frage nicht einer Grundordnung überlassen werden.

III. Selbstverwaltung muss gestärkt werden.

Aus Sicht der Unterzeichnenden bedarf die Selbstverwaltung der Hochschulen zudem insgesamt eine Stärkung. Hierzu müssen die Tagungen des Hochschulsenates – so wie in vielen anderen Bundesländern – im Regelfall hochschulöffentlich sein. Des weiteren müssen die in hochschulöffentlicher Sitzung zu verhandelnden Tagesordnungspunkte den Hochschulmitgliedern im Intranet vorab mit aussagekräftigen Unterlagen zugänglich gemacht werden. Auch die bisherige Bekanntgabe der Beschlüsse des Senates mittels Aushang ist nicht mehr zeitgemäß. Das LHG muss den Weg zu einer rechtsicheren Bekanntgabe im Intranet sorgen. Das baden-württembergische Gemeinderecht hat hierzu taugliche Lösungen entwickelt.

IV. Kooperation zwischen Universitäten und Hochschulen muss auch bei Abschlussarbeiten möglich sein.

Im LHG ist die Kooperation zwischen Universitäten und Hochschulen nicht nur im Bereich der Promotion zu stärken. Dies muss auch schon auf Ebene der Abschlussarbeiten gelten.

V. Regelhafte Betreuung von Studierenden mit besonderen Bedürfnissen muss zur Pflichtaufgabe werden.

Aufgrund der aktuellen heterogenen Zusammensetzung der Studierenden entsteht mehr Betreuungs- und Beratungsbedarf, welcher als Pflichtaufgabe wahrgenommen werden muss.



Im Einzelnen wird daher wie folgt zum HRWeitEG Stellung genommen:


Zu I. Dekane und Dekaninnen müssen weiterhin als „geborene“ Mitglieder dem Senat angehören.

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfes soll auf Grund von Wahlen

„a) von jeder Fakultät oder Sektion der Hochschule mindestens ein Mitglied der Fakultät“

dem Senat angehören. Im Gegensatz zum aktuellen Recht ist ein Dekan/eine Dekanin nicht mehr „geborenes“ Mitglied im Senat. Als bloße „Kann-Regelung“ ist vorgesehen, dass die Grundordnung auch festlegen kann, dass die Dekaninnen und Dekane im Sinne von § 24 dem Senat mit beratender Stimme angehören.

Diese Regelung wird abgelehnt. Regelmäßig verfügt der/die DekanIn aufgrund des Vorsitzes im Fakultätsrates und aufgrund des Führens der täglichen Geschäfte über die größte Detailkenntnis der fakultätsrelevanten Vorgänge. Sofern der/die DekanIn einer Fakultät nicht in den Senat gewählt werden sollte, stellt sich die Frage, wie diese Kenntnisse in den Senat eingebracht werden können. Die Zuerkennung einer beratenden Stimme für nicht gewählte DekanInnen kann dies nicht ausreichend kompensieren, da beratenden Mitgliedern nicht die geschäftsordnungsmäßigen Beteiligungsrechte im Senat zustehen.

Wir bitten daher dringend darum, dass DekanInnen weiterhin als „geborene“ Mitglieder dem Senat angehören.

Sofern dieser Bitte nicht nachgekommen wird und Dekane und Dekaninnen nur noch als gewählte Mitglieder dem Senat angehören sollen, müssen zumindest weitere Regelungen angepasst werden:

Die vorgesehene „Kann-Regelung“, die es in der Grundordnung nur ermöglicht, aber nicht zwingend vorschreibt, dass die Dekane und Dekaninnen zumindest beratendes Mitglied werden, ist für die Praxis unzureichend. Um die Belange der Fakultät in verfassungsrechtlich ausreichendem Maß zu wahren, ist in den Grundordnungen zwingend vorzusehen (und eben nicht nur als „Kann-Regelung“), dass ein Dekan oder eine Dekanin, welche/r nicht aufgrund der Wahl Mitglied im Senat ist, beratendes Mitglied wird.

Fakultäten, die aufgrund der Wahl zum Senat auch weiterhin durch eine/n DekanIn vertreten werden, müssen zudem ein weiteres Mitglied des Dekanates mit beratender Stimme hinzuziehen dürfen. Andernfalls könnte die Situation entstehen, dass einzelne Fakultäten, Dekane und Dekaninnen mit beratender Stimme zur Unterstützung im Senat hinzuziehen, anderen Fakultäten jedoch die Unterstützung durch eine Person mit beratender Stimme versagt bleibt.

Die aufgrund des HRWeitEG ermöglichte Trennung zwischen Fakultätsleitung und Mitgliedschaft im Senat erfordert es auch, dass die Mitgliedschaft im Senat eine umfangreiche Vorbereitung bedarf. Diese muss durch Vorgaben in der LVVO deputatsrelevant berücksichtigt werden.

Der Verfassungsgerichtshof fordert auf S. 28 des o.g. Urteils zudem insgesamt eine Organisation, die die wissenschaftliche Sachkompetenz und den wissenschaftlichen Pluralismus sicherstellt:

„Materielle Leitvorstellung eines wissenschaftsadäquaten Hochschulorganisations- und Hochschulver-fahrensrechts ist eine Entscheidungsstruktur, die vor allem wissenschaftliche Sachkompetenz, aber auch wissenschaftlichen Pluralismus zur Geltung bringt. Die Operationalisierung dieser beiden Leit-kriterien erfolgt im Wesentlichen mittels der Einbindung von Wissenschaftlern in die hochschulinternen Entscheidungsprozesse (vgl. Britz, in: Dreier GG, 3 Aufl. 2013, Art. 5 III Rn. 94). Darüber hinaus dient die Mitwirkung der betroffenen Grundrechtsträger der Herstellung von Legiti-mation für die Entscheidung über Selbstverwaltungsaufgaben (vgl. Gärditz, DVBl. 2014, S. 1127 )

An Hochschulen für angewandte Wissenschaften gibt es bei den Fakultäten erhebliche Unterschiede sowohl nach ihrer Größe als auch hinsichtlich des vom Verfassungsgericht als besonders zu beachtenden „wissenschaftlichen Pluralismus“. Die Orientierung der von einer Fakultät in den Senat zu wählenden Mitglieder an der Zahl der Planstellen für Professorinnen und Professoren einer Fakultät sichert die zu beachtende wissenschaftliche Pluralität prinzipiell, wenn in einer Fakultät unterschiedliche Wissenschaften gelehrt werden und sie eine entsprechende Größe hat, um mehrere Mitglieder in den Senat zu entsenden.

An einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kann aber die Größe allein wegen des starken Überwiegens technikwissenschaftlicher Fakultäten gegenüber einer sozialwissenschaftlich ausgerichteten Fakultät, die geforderte Pluralität bei den Entscheidungen im Senat nicht gewährleisten. Daher darf die Stimmenanzahl kleinerer fachverwandter Fakultäten, die jeweils zumindest mit einer Stimme im Senat vertreten sind, zur Stimmenanzahl einer Fakultät, die nicht mit anderen Fachrichtungen verwandt ist, nicht in einem groben Missverhältnis stehen. Vielmehr muss die Gesamtanzahl der im Senat vertretenen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Verhältnis zur Größe einzelner Fakultäten und der dort vertretenen Fachrichtungen stehen. Sofern Fakultäten kooptierte Mitglieder haben, muss berücksichtigt werden, dass diese Mitglieder bei der Bestimmung der Fakultätsgröße nur für eine Fakultät gezählt werden dürfen.

Der Wortlaut des Entwurfes des HRWeitG in § 19 Abs. 2 Nr. 2:
„...Die Grundordnung legt entsprechend der Größe der Fakultäten oder Sektionen die Zahl der Mitglieder jeder Fakultät oder Sektion fest, die gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in den Senat gewählt werden; die Grundordnung kann auch festlegen, dass die Dekaninnen und Dekane im Sinne von § 24 dem Senat mit beratender Stimme angehören.“

ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Die Anzahl der von den Fakultäten zu wählenden Senatsmitglieder gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sich nach der Größe der Fakultäten. Bei der Berechnung der Größe der Fakultäten können Fakultäten, die die Mindestanzahl an Planstellen nach § 22 Abs. 2 LHG nicht oder nicht ohne die Berücksichtigung von kooptierten Mitgliedern erreichen, nicht mehr als eine stimmberechtigte Person gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in den Senat wählen. Im Übrigen wird die Zahl der zu wählenden Senatsmitglieder für die übrigen Fakultäten in der Grundordnung gemäß der Anzahl an Planstellen nach § 22 Abs. 2 ohne kooptierte Fakultätsmitglieder festgelegt.
Die Grundordnung sieht vor, dass die Dekaninnen und Dekane im Sinne von § 24 dem Senat zumindest mit beratender Stimme angehören. Sind Dekaninnen und Dekane als gewähltes Mitglied im Senat vertreten, kann ein weiteres Dekanatsmitglied mit beratender Stimme von der Dekanin / dem Dekan im Senat hinzugezogen werden.“

Zu II. Fakultäten müssen unmittelbar durch das LHG das Recht erhalten, einen „großen“ Fakultätsrat zu bilden.

Der Entwurf sieht in § 25 Abs. 2 veränderte Regelungen für die Zusammensetzung eines gewählten Fakultätsrates vor. Beispielsweise sollen die Prodekane und Prodekaninnen zukünftig nicht mehr „geborene“ Mitglieder des Fakultätsrates sein. Der Entwurf des HRWeitG lässt es aber weiterhin in § 25 Abs. 3 zu, dass die Grundordnung einen großen Fakultätsrat mit allen hauptamtlichen HochschulehrerInnen vorsehen kann.

Es wird daher vorschlagen § 25 Abs. 3 wie folgt zu fassen:

„Die Grundordnung sieht vor, dass Fakultäten abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 3 durch Beschluss einem Fakultätsrat aller hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl bilden können. Diesem müssen mindestens sechs Studierende angehören; die anderen Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen (Großer Fakultätsrat).

Da die Prodekane und Prodekaninnen, die regelmäßig die Pluralität der einer Fakultät zugeordneten Studiengänge mit sicherstellen, nur noch mit beratender Stimme dem Fakultätsrat angehören, kommt dem „Großen Fakultätsrat“ eine besondere Bedeutung zu.

Zudem sind im Bereich der Hochschulen für angewandte Wissenschaften einige Fakultäten in hohem Maße interdisziplinär zusammengesetzt. Dies gilt insbesondere für Fakultäten der Sozialen Arbeit, die BezugswissenschaftlerInnen aus dem Gebiet der Psychologie, Politikwissenschaft, Gesundheitswissenschaft, Rechtswissenschaft, Betriebswissenschaft oder der Soziologie benötigen. Hier würde ein gewählter Fakultätsrat die Mitwirkung und Selbstverwaltungsrechte der BezugswissenschaftlerInnen nicht gewährleisten. Die in § 25 Abs. 2 des Entwurfes vorgesehene Möglichkeit, mit beratender Stimme teilzunehmen, stellt keine verfassungsrechtlich ausreichenden Mitwirkungsrechte von oft nur in geringer Anzahl in der Fakultät vertretenen BezugswissenschaftlerInnen dar. Eine beratende Stimme beinhaltet keine geschäftsordnungsmäßigen Mitwirkungsrechte im Fakultätsrat und stellt somit die wissenschaftliche Sachkompetenz und den wissenschaftlichen Pluralismus nicht sicher. Wie bereits oben erwähnt, fordert der Verfassungsgerichtshof auf S. 28 des o.g. Urteils insgesamt eine Organisation, die die wissenschaftliche Sachkompetenz und den wissenschaftlichen Pluralismus sicherstellt. Dabei betont der Verfassungsgerichtshof auf S. 20 des o.g. Urteils besonders:

„Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs handelt es sich hierbei - wie bei Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - um ein individuelles Freiheitsrecht für jeden, der an einer Hochschule in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist (StGH, ESVGH 24, 12 ; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden- Württemberg,1984, Art. 20 Rn. 1 und 8; Feuchte, in: ders., Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 20 Rn. 4, 9 und 18).“

Somit muss jede Grundordnung an Hochschulen für angewandte Wissenschaften zwingend die Möglichkeit vorsehen, dass eine Fakultät durch Beschlussfassung (in der Fakultät) einen großen Fakultätsrat bilden kann.

Zu III. Selbstverwaltung muss gestärkt werden.

Dies betrifft zunächst die im Regelfall nicht (hochschulöffentlichen) Tagungen des Senates. Nach § § 10 Abs. 4 LHG (Gremien; Verfahrensregelungen) gilt aktuell:

„Die Gremien tagen nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1, 2, 12 bis 14; der Senat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. Der Senat kann den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit bei Störungen beschließen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung; die Grundordnung kann für bestimmte Fallgruppen Ausnahmen vorsehen; Voraussetzung ist im Einzelfall, dass das Gremium die offene Abstimmung einstimmig beschließt.“

Durch das HRWeitEG soll dieser Absatz wie folgt geändert werden:

„In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1, 2, 12 bis 14“ durch die Wörter „Abstimmung in Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 und der Behandlung der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 12 bis 14“ ersetzt.

Damit findet nach wie vor eine hochschulöffentliche Sitzung insbesondere für die in den Nummern 9 und 10 genannten Satzungen (Prüfungen, Studieninhalte, Verwaltungs- und Benutzung von Hochschuleinrichtung, Gebühren und Entgelte, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden) nicht statt.

Es ist kein verfassungsrechtlich relevanter Grund zu erkennen, weshalb diese Satzungen nicht vor Beschlussfassung durch den Senat hochschulöffentlich diskutiert werden können und hiernach die Hochschulöffentlichkeit an der Sitzung des Senates diesbezüglich teilnehmen kann. Im Gegenteil wird durch die heutige und auch durch die geplante Regelungstechnik vermieden, dass die Hochschulöffentlichkeit in einen Austausch mit den Senatsmitgliedern treten kann. Das einzelne Hochschulmitglied hat somit in den genannten Punkten keine Möglichkeit auf die Willensbildung in ausreichender Weise Einfluss zu nehmen. Wie auf diese Weise die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Einflussnahme und Information geschehen soll, ist nicht erkenntlich. Auch durch die geplante Regelung wird in das Freiheitsrecht des einzelnen Hochschulmitgliedes, welches den Schutz des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG genießt, in unzulässiger Weise eingegriffen.

Zu fordern ist daher, dass § 10 Abs. 4 LHG geändert wird. Vorgeschlagen wird folgender Wortlaut:

„1Die Gremien tagen öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1, 2, 12 bis 14;. 2Der Senat kann darüber hinaus durch Satzungsbeschluss bestimmen, dass in besonderen Fällen, die der Geheimhaltung bedürfen, die Hochschulöffentlichkeit ausgeschlossen werden kann. 3Die Begründung und die Entscheidung über einen solchen Beschluss ist dem Hochschulrat vorzulegen.
4Der Senat kann den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit bei Störungen beschließen. 5Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.“


Zur Stärkung der Selbstverwaltung muss zudem eine § 41b GemeindeO BW vergleichbare Regelung getroffen werden:

(1) Die Gemeinde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sit- zungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen sind auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen, nachdem sie den Mitgliedern des Gemeinderats zugegangen sind. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart werden. Sind Maßnahmen nach Satz 2 nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderungen der Beratungsunterlage möglich, kann im Einzelfall von der Veröffentlichung abgesehen werden.
(3) In öffentlichen Sitzungen sind die Beratungsunterlagen im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die ausgelegten Beratungsunterlagen dürfen vervielfältigt werden.
(4) Die Mitglieder des Gemeinderats dürfen den Inhalt von Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen, ausgenommen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Wahrnehmung ihres Amtes gegenüber Dritten und der Öffent- lichkeit bekannt geben.
(5) Die in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats oder des Ausschusses gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse sind im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts innerhalb einer Woche nach der Sitzung auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen.
(6) Die Beachtung der Absätze 1 bis 5 ist nicht Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Einberu- fung und Leitung der Sitzung.“

Auch benötigen Hochschulen ein modernes Recht zur Bekanntgabe insbesondere der Satzungsbeschlüsse. Zwar wird die Bekanntgabe der Hochschulsatzungen auch schon heute mittels Internet für möglich gehalten, dies ist jedoch durch Rechtsunsicherheiten geprägt. Auch hier kann das Gemeinderecht als Beispiel dienen, den Hochschulen zu einem rechtssicheren und praktikablen Bekanntgaberecht zu verhelfen:

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO)
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde können, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, in folgenden Formen durchgeführt werden:
...
3. durch Bereitstellung im Internet oder
4. ...
Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen durch Satzung zu bestimmen.

(2) Bei der öffentlichen Bekanntmachung im Internet ist in der Satzung über die öffentliche Bekanntmachung (Absatz 1 Satz 2) die Internetadresse der Gemeinde anzugeben. In dieser Satzung ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden können und gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden. Bei der Bekanntmachung im Internet ist der Bereitstellungstag anzugeben. Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen auf der Internetseite der Gemeinde so erreichbar sein, dass der Internetnutzer auf der Startseite den Bereich des Ortsrechts erkennt. Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich von der Gemeinde verantworteten Internetseite erfolgen; sie darf sich zur Einrichtung, Pflege und zum Betrieb eines Dritten bedienen. Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen für Internetnutzer ohne Nutzungsgebühren und ohne kostenpflichtige Lizenzen etwa für Textsysteme lesbar sein. Sie sind während der Geltungsdauer mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur, zu sichern.
(3) Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Über den Vollzug der Bekanntmachung von Satzungen ist ein Nachweis zu den Akten der Gemeinde zu bringen.

Zu IV. Kooperation zwischen Universitäten und Hochschulen muss auch bei Abschlussarbeiten möglich sein.
.

Im Entwurf des HRWeitEG wird die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Universitäten im Rahmen von Promotionsvorhaben angesprochen. Dies ist zu begrüßen, genügt jedoch nicht den aktuellen Anforderungen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit. Diese muss auch im Bereich der Abschlussarbeiten ermöglicht werden. Diese Notwendigkeit besteht beispielsweise in sozialwissenschaftlichen Fachrichtungen, die interdisziplinäre Forschungsarbeiten schon auf Ebene der Abschlussarbeiten ermöglichen wollen.

Vorschlag: § 32 Abs. 4 Nr. 2 LHG wird durch einen weiteren Satz wie folgt ergänzt:

„Um die Zusammenarbeit der Hochschulen und Universitäten zu fördern, können die Prüfungsordnungen vorsehen, dass Lehrende an anderen öffentlich-rechtlichen Universitäten und Hochschulen mit deren Einverständnis als ZweitprüferInnen bestellt werden dürfen.“

Zu V. Regelhafte Betreuung von Studierenden mit besonderen Bedürfnissen muss zur Pflichtaufgabe werden.

Im aktuellen LHG ist nach § 2 Abs. 3 LHG soziale Förderung Aufgabe der Hochschulen. Allerdings bestehen in § 43 LHG keine genauen Umsetzungsverpflichtungen, wie die damit notwendige Betreuung und Beratung zu geschehen hat. Dieser Ausgestaltung entsprechend werden diese Pflichten in der hochschulrechtlichen Literatur als Sekundäraufgaben bezeichnet (Sandberger, LHG 2013, § 2 Rz. 3).

Aufgrund der aktuellen heterogenen Zusammensetzung der Studierenden können diese Pflichten nicht mehr als reine Sekundäraufgaben wahrgenommen werden. Die hier auch angesprochenen Studienberatungen müssen als Primäraufgaben der Hochschule im LHG gestärkt werden. Es wird daher folgende Änderung des § 43 Abs. 1 LHG vorgeschlagen:

(1) Die Hochschule nimmt die Aufgaben der sozialen Betreuung und Förderung sowie der psychosozialen Beratung von Studierenden durch einschlägig qualifizierte Fachkräfte wahr. Ein Mitglied des Rektorats ist mit der Aufsicht zu betrauen und berichtet dem Senat und Hochschulrat regelmäßig über die die Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse.

// //